Ein Betriebsarzt unterstützt den Gesundheitsschutz im Unternehmen. Hier erfahren Sie, welche Betreuung Ihr Betrieb braucht und welche Rechte Beschäftigte haben. Die Antworten erklären Vorsorge, Eignungsbeurteilung, Kosten und Schweigepflicht.
Betriebsarzt: Aufgaben, Pflichten und Ihre Rechte
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Betriebsarzt
Allgemeine Fragen
Erfahren Sie, welche Aufgaben Betriebsärzt:innen übernehmen und welche Qualifikation sie brauchen. Wir erklären außerdem, wie vertrauliche medizinische Angaben geschützt sind.
Ein Betriebsarzt unterstützt Ihr Unternehmen dabei, die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen. Betriebsärzt:innen beraten fachlich unabhängig.
Zu ihren Aufgaben gehören:
Arbeitsplätze beurteilen und gesunde Arbeitsbedingungen empfehlen,
bei der Gefährdungsbeurteilung beraten,
arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen,
bei Ergonomie, persönlicher Schutzausrüstung und Erster Hilfe unterstützen,
Arbeitsstätten regelmäßig begehen und Verbesserungen vorschlagen.
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt bei Ihrem Unternehmen. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beratung und Prävention. Sie prüft nicht automatisch die gesundheitliche Eignung für eine Tätigkeit.
Betriebe mit Beschäftigten benötigen grundsätzlich eine betriebsärztliche Betreuung. Das Arbeitssicherheitsgesetz und die geltende DGUV Vorschrift 2 bestimmen deren Umfang. Sie bestellen geeignete Betriebsärzt:innen schriftlich oder beauftragen einen überbetrieblichen Dienst. Auch eine freiberufliche Betreuung ist möglich.
Erfahren Sie mehr über unsere arbeitsmedizinische Betreuung für Ihr Unternehmen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Als Betriebsarzt darf grundsätzlich arbeiten, wer den ärztlichen Beruf ausüben darf und die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde besitzt.
Übliche Qualifikationen sind:
die Facharztanerkennung für Arbeitsmedizin oder
die anerkannte Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.
Welche Nachweise anerkannt sind, regelt auch die geltende DGUV Vorschrift 2. Behördlich zugelassene Ausnahmen bleiben auf besondere Fälle beschränkt.
Für arbeitsmedizinische Vorsorge gelten zusätzlich die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei einzelnen Vorsorgeanlässen bestehen besondere Regeln.
Ihr Unternehmen kann qualifizierte Betriebsärzt:innen beschäftigen, freiberuflich beauftragen oder einen überbetrieblichen Dienst nutzen. Entscheidend sind nachgewiesene Fachkunde und ausreichende Kenntnisse Ihrer Arbeitsplätze.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Ein Betriebsarzt braucht ärztliche Berufsbefugnis und nachgewiesene arbeitsmedizinische Fachkunde. Meist belegt eine Anerkennungsurkunde für Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin diese Qualifikation.
Die Facharztweiterbildung für Arbeitsmedizin umfasst nach dem aktuellen Muster mindestens 60 Monate. Hinzu kommt eine Kursweiterbildung mit 360 Stunden.
Für die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin nennt das Muster eine Facharztanerkennung in der unmittelbaren Patientenversorgung. Außerdem verlangt es 360 Kursstunden und 1.200 Stunden Betriebsmedizin unter Befugnis.
Rechtsverbindlich ist die Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer. Übergangsregelungen und bereits anerkannte Qualifikationen sind ebenfalls zu beachten.
Lassen Sie sich die erforderlichen Nachweise vorlegen. Prüfen Sie außerdem Erfahrung mit Ihrer Branche und Ihren Arbeitsbedingungen. Auch bei überbetrieblichen Diensten sollte die zuständige ärztliche Person feststehen.
Die Bezeichnung Betriebsarzt beschreibt eine Funktion im Unternehmen. Sie ersetzt keinen Qualifikationsnachweis. Für besondere Aufgaben können zusätzliche Fachkenntnisse oder Anerkennungen erforderlich sein.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Ja. Betriebsärzt:innen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Das gilt auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber.
Bei arbeitsmedizinischer Vorsorge bleiben Diagnosen, Befunde und Gesprächsinhalte grundsätzlich vertraulich. Ihr Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung. Sie nennt Datum, Anlass und den Zeitpunkt einer weiteren Vorsorge.
Diese Bescheinigung bewertet nicht, ob Sie für eine Tätigkeit geeignet sind. Eine Eignungsbeurteilung ist ein eigenes Verfahren mit eigener Rechtsgrundlage.
Weitere persönliche Angaben darf die ärztliche Person nur auf einer zulässigen Grundlage weitergeben. Dazu kann eine freiwillige, konkrete Einwilligung gehören. Gesetzliche Mitteilungspflichten, etwa bei begründetem Berufskrankheitenverdacht, bleiben bestehen.
Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie vor dem Gespräch nach den vorgesehenen Mitteilungen. So wissen Sie, welche Informationen vertraulich bleiben.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Für Arbeitgeber
Planen Sie die betriebsärztliche Betreuung passend zu Ihrem Betrieb. Hier finden Sie Orientierung zu Pflichten, Betreuungsmodellen, Kosten und Zusammenarbeit.
Ein Betriebsarzt berät Ihr Unternehmen zu Gesundheitsgefahren und geeigneten Schutzmaßnahmen. Die Aufgaben ergeben sich vor allem aus dem Arbeitssicherheitsgesetz.
Arbeitsbedingungen verbessern
Betriebsärzt:innen unterstützen die Gefährdungsbeurteilung und begehen Arbeitsstätten regelmäßig. Sie beraten beispielsweise zu Ergonomie, Gefahrstoffen, Lärm und psychischer Belastung.
Vorsorge organisieren
Sie führen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge durch. Im Mittelpunkt stehen das vertrauliche Gespräch und die individuelle Beratung. Eine Einstellungs- oder Eignungsuntersuchung gehört nicht automatisch zur Vorsorge.
Zusammenarbeit stärken
Sie arbeiten mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Interessenvertretung zusammen. Auch die Organisation der Ersten Hilfe gehört zu ihren Beratungsthemen.
In Betrieben mit mehr als 20 entsprechend gewichteten Beschäftigten ist grundsätzlich ein Arbeitsschutzausschuss erforderlich. Dieser tagt mindestens vierteljährlich.
Rückkehr an den Arbeitsplatz begleiten
Bei einem betrieblichen Eingliederungsmanagement unterstützen sie, soweit erforderlich. Die betroffene Person entscheidet über ihre Teilnahme am BEM.
Gesonderte Eignungsbeurteilungen brauchen eine tragfähige Rechtsgrundlage. Ihr Umfang muss zur Tätigkeit passen und verhältnismäßig sein.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Betriebsärztliche Betreuung hilft Ihnen, Gesundheitsrisiken früh zu erkennen und passende Schutzmaßnahmen zu planen. Sie verbindet medizinisches Fachwissen mit Ihren Arbeitsbedingungen.
Ihr Unternehmen profitiert besonders durch:
fundierte Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung,
verständliche Beratung zu arbeitsmedizinischer Vorsorge,
Empfehlungen für gesunde und ergonomische Arbeitsplätze,
fachliche Begleitung bei Veränderungen im Betrieb,
vertrauliche Beratung für Beschäftigte.
Die Betreuung kann dazu beitragen, arbeitsbedingte Erkrankungen und Unfälle zu vermeiden. Ob Fehlzeiten oder Kosten sinken, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu gehören die betrieblichen Risiken und die tatsächliche Umsetzung der Maßnahmen.
Mit einer qualifizierten Betreuung schaffen Sie eine wichtige Grundlage für wirksamen Arbeitsschutz. Die Verantwortung für erforderliche Maßnahmen bleibt bei Ihrem Unternehmen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Betriebe mit Beschäftigten müssen grundsätzlich eine betriebsärztliche Betreuung sicherstellen. Das gilt in der Regel bereits ab der ersten beschäftigten Person.
Wie Sie die Pflicht erfüllen, hängt von Ihrer Betriebsart, den Gefährdungen und dem Betreuungsmodell ab. Die geltende DGUV Vorschrift 2 Ihres Unfallversicherungsträgers regelt die Einzelheiten.
Sie können Betriebsärzt:innen schriftlich bestellen oder einen überbetrieblichen Dienst beauftragen. Eine eigene ärztliche Vollzeitstelle ist dafür nicht erforderlich.
Für kleine Betriebe bestehen angepasste Betreuungsmodelle. Die neue DGUV-Fassung sieht die Kleinbetriebsbetreuung bis zu 20 Beschäftigten vor. Wo diese Fassung noch nicht gilt, kann weiterhin die bisherige Grenze von zehn Beschäftigten maßgeblich sein.
Gesetzliche Sonderregelungen und Ausnahmen vom Anwendungsbereich bleiben zu beachten. Für bestimmte gefährdende Tätigkeiten ist zusätzlich Pflichtvorsorge vor dem Tätigkeitsbeginn erforderlich.
Klären Sie deshalb zuerst, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist und welche Vorschriften für Ihren Betrieb gelten.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Ihr Unternehmen schafft die Voraussetzungen dafür, dass Betriebsärzt:innen ihre Aufgaben erfüllen können. Dazu gehören ausreichende Zeit, Informationen und geeignete Arbeitsmittel.
Sie unterstützen die Betreuung insbesondere durch:
Zugang zu Arbeitsplätzen und zur Gefährdungsbeurteilung,
Informationen über Tätigkeiten, Arbeitsstoffe und Gefährdungen,
notwendige Räume, Geräte, Hilfsmittel und gegebenenfalls Hilfspersonal,
Informationen über befristet Beschäftigte und überlassene Arbeitskräfte,
Möglichkeiten zur erforderlichen Fortbildung,
Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Interessenvertretung.
Bei angestellten Betriebsärzt:innen trägt Ihr Unternehmen die erforderlichen Fortbildungskosten. Es stellt sie dafür unter Fortzahlung der Vergütung frei.
Beachten Sie auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Je nach Betreuungsform gelten Zustimmung oder Anhörung. Im öffentlichen Dienst sind die einschlägigen Personalvertretungsregeln zu prüfen.
Medizinische Einschätzungen bleiben fachlich unabhängig. Die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen organisiert und verantwortet Ihr Unternehmen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Auch kleine Betriebe können ihre betriebsärztliche Betreuung extern organisieren. Eine eigene ärztliche Stelle ist meist nicht erforderlich.
Überbetrieblichen Dienst beauftragen
Ein qualifizierter Dienst betreut mehrere Unternehmen. Sie vereinbaren die Aufgaben und den erforderlichen Umfang für Ihren Betrieb.
Freiberufliche Betreuung nutzen
Sie können geeignete Betriebsärzt:innen direkt beauftragen. Die vereinbarten Leistungen müssen das geltende Betreuungsmodell abdecken.
Passendes Betreuungsmodell wählen
Die geltende DGUV Vorschrift 2 bestimmt, welche Modelle Ihr Unfallversicherungsträger anbietet. In der neuen Fassung reicht die Kleinbetriebsbetreuung bis zu 20 Beschäftigten. In noch geltenden älteren Fassungen kann die Grenze bei zehn Beschäftigten liegen.
Ein alternatives Modell setzt unter anderem eine entsprechende Qualifizierung der Unternehmensleitung voraus. Verfügbarkeit und Größenobergrenze hängen vom Unfallversicherungsträger ab. Die ärztliche Fachkunde und notwendige Vorsorge ersetzt diese Qualifizierung nicht.
Lassen Sie sich das passende Modell erläutern. Dokumentieren Sie anschließend Aufgaben, Ansprechpersonen und erforderliche Betreuungsanlässe.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Wenn Ihr Betrieb eine vorgeschriebene betriebsärztliche Betreuung nicht sicherstellt, können Behörden Maßnahmen anordnen. Je nach Verstoß drohen weitere rechtliche Folgen.
Das Arbeitssicherheitsgesetz sieht behördliche Anordnungen vor. Wer eine vollziehbare Anordnung missachtet, kann nach diesem Gesetz ein Bußgeld erhalten.
Zusätzliche Bußgeldtatbestände können sich aus Unfallverhütungsvorschriften und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ergeben. Dazu zählt beispielsweise, erforderliche Pflichtvorsorge nicht rechtzeitig zu veranlassen.
Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten können außerdem Haftungs- und Regressfragen entstehen. Dafür müssen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Eine fehlende Bestellung führt nicht automatisch zu persönlicher Haftung.
Unter besonderen Voraussetzungen sind auch strafrechtliche Folgen möglich. Entscheidend sind der konkrete Verstoß, das Verschulden und gegebenenfalls eine Gefährdung.
Organisieren Sie deshalb die erforderliche Betreuung frühzeitig. Dokumentieren Sie die Beauftragung und setzen Sie notwendige Schutzmaßnahmen um.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Betriebsärzt:innen unterstehen organisatorisch unmittelbar der Leitung des Betriebs. Bei mehreren bestellten ärztlichen Personen gilt das für die leitende betriebsärztliche Person.
Bei medizinischen und arbeitsmedizinischen Fachfragen entscheiden sie unabhängig. Ihr Unternehmen darf diese Einschätzungen nicht durch Weisungen beeinflussen. Auch eine Benachteiligung wegen der Aufgabenerfüllung ist unzulässig.
Die unmittelbare Anbindung erleichtert es, Gesundheitsrisiken anzusprechen und geeignete Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Bei Konflikten sieht das Arbeitssicherheitsgesetz einen direkten Vorschlagsweg zum Arbeitgeber vor.
Persönliche medizinische Angaben bleiben grundsätzlich vertraulich. Bei Vorsorge erhält Ihr Unternehmen die gesetzlich vorgesehene Vorsorgebescheinigung. Eine Eignungsaussage ist damit nicht verbunden.
Bei begründetem Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht eine gesetzliche ärztliche Anzeigepflicht gegenüber den zuständigen Stellen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Ihr Unternehmen darf organisatorische Abläufe mit dem Betriebsarzt vereinbaren. Dazu gehören beispielsweise Termine, Ansprechpersonen und der Zugang zu Arbeitsplätzen.
Die Anwendung der arbeitsmedizinischen Fachkunde bleibt weisungsfrei. Betriebsärzt:innen entscheiden unabhängig über medizinische Bewertungen, erforderliche Untersuchungsmethoden und fachliche Empfehlungen.
Organisatorische Vorgaben dürfen diese Unabhängigkeit nicht einschränken. Sie dürfen auch nicht verhindern, dass notwendige Aufgaben erfüllt werden.
Ihr Unternehmen kann deshalb Betreuungszeiten und Abläufe abstimmen. Medizinische Ergebnisse oder Diagnosen kann es nicht vorgeben. Persönliche Angaben schützt außerdem die ärztliche Schweigepflicht.
Eine klare Aufgabenvereinbarung schafft verlässliche Abläufe und unterstützt die Zusammenarbeit.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die erforderliche betriebsärztliche Betreuung richtet sich nach Ihren Gefährdungen, der Betriebsart und dem geltenden Betreuungsmodell.
Eine allgemeine Regel für monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Betriebsbesuche gibt es nicht. Erforderliche Begehungen und Termine planen Sie anhand der Aufgaben im Betrieb.
In der Regelbetreuung oberhalb der geltenden Kleinbetriebsschwelle unterscheidet die DGUV Vorschrift 2 zwei Teile:
Grundbetreuung mit festgelegten Einsatzzeiten,
betriebsspezifische Betreuung nach dem tatsächlichen Bedarf.
Die Zeiten der Grundbetreuung gelten gemeinsam für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie sind nicht vollständig als ärztliche Präsenzzeit anzusetzen.
Bei kleinen Betrieben bestimmen das gewählte Modell und konkrete Anlässe den Umfang. Die neue Fassung sieht bestimmte digitale Leistungen vor. Dafür gelten eigene Voraussetzungen.
Wenn Ihr Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss bilden muss, tagt dieser mindestens vierteljährlich. Stimmen Sie Betreuungsbedarf, Begehungen und Sitzungstermine mit den beteiligten Fachleuten ab.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Berechtigung von Krankmeldungen zu kontrollieren, gehört nicht zu den Aufgaben eines Betriebsarztes. Das regelt das Arbeitssicherheitsgesetz ausdrücklich.
Bei Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die Krankenkasse um eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst bitten. Das Verfahren richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch.
Davon zu unterscheiden ist die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ein allgemeines Verbot allein aufgrund der Funktion Betriebsarzt besteht nicht.
Im üblichen betriebsärztlichen Vorsorgetermin steht jedoch die Prävention im Mittelpunkt. Die Behandlung akuter Erkrankungen und eine erforderliche AU übernimmt meist die behandelnde Praxis.
Ob Betriebsärzt:innen selbst eine AU ausstellen, hängt von ihrer konkreten ärztlichen Tätigkeit und dem Versorgungsrahmen ab. Für die vertragsärztliche Versorgung gelten die Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.
Bei akuten Beschwerden klären Sie frühzeitig, welche Behandlung und welche Bescheinigung Sie benötigen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Kosten der erforderlichen betriebsärztlichen Betreuung trägt Ihr Unternehmen. Auch notwendige arbeitsmedizinische Vorsorge darf Beschäftigten nicht in Rechnung gestellt werden.
Der Preis hängt unter anderem ab von:
Betriebsart und Beschäftigtenzahl,
Gefährdungen und Betreuungsmodell,
erforderlichen Beratungen und Begehungen,
Vorsorgeanlässen und notwendigen Zusatzleistungen,
vereinbarten Stundenpreisen, Pauschalen und Fahrtkosten.
Ein Mindeststundenanteil der Grundbetreuung beschreibt nicht die gesamten Jahreskosten. Weitere Leistungen können aufgrund Ihrer betrieblichen Risiken erforderlich sein.
Die geltende DGUV Vorschrift 2 bildet den Rahmen. Welche Leistungen eine Pauschale einschließt, ergibt sich aus Ihrem Vertrag.
Fordern Sie deshalb ein Angebot mit klar beschriebenen Leistungen an. Lassen Sie Grundbetreuung, weitere Betreuung und Vorsorge nachvollziehbar ausweisen. So können Sie Angebote sachgerecht vergleichen und ein realistisches Budget planen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Welche Angaben Ihr Unternehmen erhält, hängt vom Zweck des Termins ab. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung sind getrennte Verfahren.
Nach arbeitsmedizinischer Vorsorge
Die Vorsorgebescheinigung nennt:
dass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat,
das Datum und den Vorsorgeanlass,
den Zeitpunkt einer weiteren Vorsorge aus ärztlicher Sicht.
Diagnosen, Befunde und eine Bewertung der Eignung gehören nicht hinein. Auch die Ablehnung einzelner körperlicher Untersuchungen steht nicht in der Bescheinigung.
Betriebsärzt:innen müssen auf unzureichende Schutzmaßnahmen hinweisen und Verbesserungen vorschlagen. Dafür ist keine allgemeine Offenlegung persönlicher Befunde erforderlich.
Nach einer Eignungsbeurteilung
Bei einem gesondert rechtmäßig veranlassten Verfahren kommt eine erforderliche tätigkeitsbezogene Ergebnismitteilung in Betracht. Rechtsgrundlage, Umfang und Datenschutz sind vorher zu klären.
Bei weiteren persönlichen Angaben
Eine Schweigepflichtentbindung muss konkret und freiwillig sein. Sie ersetzt nicht die Prüfung, welche Daten Ihr Unternehmen tatsächlich benötigt.
Wenn kein Vorsorgetermin stattgefunden hat, gibt es keine Vorsorgebescheinigung. Erforderliche organisatorische Rückmeldungen sind davon zu unterscheiden.
Ist ein Tätigkeitswechsel aus Gründen erforderlich, die ausschließlich in der Person der beschäftigten Person liegen, setzt diese Mitteilung an Ihr Unternehmen deren Einwilligung voraus.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Achten Sie bei der Auswahl auf nachgewiesene Fachkunde und Erfahrung mit Ihren Arbeitsbedingungen. Eine passende Betreuung kennt die Risiken Ihrer Branche.
Ihr Unfallversicherungsträger kann Sie zu den geltenden Anforderungen beraten. Auch Ärztekammern und arbeitsmedizinische Fachverbände bieten je nach Region Informationen oder Suchmöglichkeiten.
Prüfen Sie vor der Beauftragung:
Welche ärztliche Person betreut Ihren Betrieb?
Welche Qualifikationen weist sie nach?
Kennt sie vergleichbare Tätigkeiten und Gefährdungen?
Welche Leistungen deckt der Vertrag ab?
Wie organisieren Sie Begehungen, Vorsorge und den vertraulichen Austausch?
Welche zusätzlichen Kosten können entstehen?
Beziehen Sie den Betriebsrat nach den geltenden Beteiligungsregeln ein. Bei externer Betreuung ist er vor der Beauftragung anzuhören.
Eine klare Vereinbarung über Aufgaben, Umfang und Ansprechpersonen schafft eine verlässliche Grundlage für die Zusammenarbeit.
Über unsere Standortsuche finden Sie ein Gesundheitszentrum in Ihrer Nähe.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Sie möchten Betreuung und Leistungen abstimmen? Lassen Sie sich von BG prevent beraten.
Für Mitarbeitende
Klären Sie, welchen Zweck Ihr Termin hat und welche Angaben Ihr Arbeitgeber erhält. Hier finden Sie Antworten zu Vorsorge, Freiwilligkeit, Arztwahl und Arbeitszeit.
Das hängt vom Anlass ab. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Vorsorgetermin und einzelnen medizinischen Untersuchungen.
Pflichtvorsorge
Bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten muss Ihr Arbeitgeber vor dem Einsatz Pflichtvorsorge veranlassen. Ohne Teilnahme darf er Sie dort nicht beschäftigen.
Der Termin umfasst ein ärztliches Gespräch und individuelle Beratung. Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen Sie trotzdem ablehnen. Die Vorsorgebescheinigung darf davon nicht abhängig gemacht werden.
Angebotsvorsorge
Sie entscheiden freiwillig, ob Sie das Angebot nutzen. Ein Beispiel ist die Vorsorge bei Bildschirmarbeit. Ihr Arbeitgeber muss erforderliche Angebote auch nach einer Ablehnung erneut machen.
Nachtarbeit
Nachtarbeitnehmende haben einen gesetzlichen Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen. Nachtarbeit allein begründet keine Pflichtvorsorge nach der Vorsorgeverordnung. Der Anspruch besteht vor Beginn der Nachtarbeit und danach alle drei Jahre. Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr können Sie die Untersuchung jährlich nutzen.
Eignungsbeurteilung
Hier gelten andere Voraussetzungen. Eine mögliche Mitwirkungspflicht braucht eine tragfähige Rechtsgrundlage. Fragen Sie vor dem Termin nach dessen Zweck.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Bei arbeitsmedizinischer Vorsorge dürfen Sie körperliche und klinische Untersuchungen ablehnen. Das gilt auch bei Pflichtvorsorge.
Nehmen Sie am erforderlichen Beratungsgespräch teil, darf die ärztliche Person die Vorsorgebescheinigung nicht wegen abgelehnter Tests verweigern.
Wenn Sie dagegen die gesamte erforderliche Pflichtvorsorge nicht wahrnehmen, darf Ihr Arbeitgeber Sie in der betroffenen Tätigkeit nicht einsetzen. Klären Sie dann gemeinsam den Termin oder mögliche andere Aufgaben.
Angebotsvorsorge nutzen Sie freiwillig. Ihre Ablehnung allein führt nicht zu einem Tätigkeitsverbot. Das Unternehmen muss die erforderlichen Angebote weiterhin machen.
Bei einer gesonderten Eignungsbeurteilung gelten andere Regeln. Fehlt ein rechtmäßig verlangter Eignungsnachweis, können sich Folgen für den Einsatz ergeben. Weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen hängen vom Einzelfall ab.
Sprechen Sie Bedenken vor dem Termin an. Lassen Sie sich Zweck, Ablauf und die Bedeutung einzelner Untersuchungen erklären.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Ein gewöhnliches hausärztliches Attest ersetzt arbeitsmedizinische Vorsorge in der Regel nicht. Entscheidend sind der Zweck des Termins und die erforderliche Qualifikation.
Für Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragt Ihr Arbeitgeber eine entsprechend qualifizierte ärztliche Person. Diese muss Ihre Arbeitsbedingungen kennen. Meist übernimmt die bestellte betriebsärztliche Betreuung den Termin.
Eine Hausärztin oder ein Hausarzt kann die Vorsorge übernehmen, wenn die erforderliche arbeitsmedizinische Qualifikation vorliegt. Gesetzliche Sonderregelungen bleiben möglich.
Für Nachtarbeit gilt ein eigener Untersuchungsanspruch. Ein kostenloses Angebot durch den Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst beeinflusst die Kostentragung. Klären Sie vor einem selbst organisierten Termin, welche Kosten Ihr Arbeitgeber übernimmt.
Bei Eignungsbeurteilungen bestimmen die jeweilige Rechtsgrundlage und der Prüfzweck die Anforderungen.
Wenn Sie begründete Bedenken gegen die vorgesehene Betreuung haben, sprechen Sie diese an. Ihre Personalabteilung oder Interessenvertretung kann bei der Klärung unterstützen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Nach arbeitsmedizinischer Vorsorge erhält Ihr Arbeitgeber keine Diagnose und keine Bewertung Ihrer Eignung. Ihre medizinischen Befunde und Gesprächsinhalte bleiben grundsätzlich vertraulich.
Die Vorsorgebescheinigung enthält:
die Bestätigung des stattgefundenen Termins,
das Datum und den Anlass,
den Zeitpunkt einer weiteren Vorsorge aus ärztlicher Sicht.
Sie bestätigt keine bestimmten körperlichen Untersuchungen. Auch die Ablehnung einzelner Tests gehört nicht in diese Bescheinigung.
Bei einer getrennten Eignungsbeurteilung kann eine tätigkeitsbezogene Ergebnismitteilung vorgesehen sein. Dafür braucht es eine zulässige Grundlage. Der Arbeitgeber erhält dadurch keinen allgemeinen Zugang zu Ihrer Krankenakte.
Weitere persönliche Angaben können nur auf zulässiger Grundlage übermittelt werden. Eine Einwilligung muss freiwillig und konkret sein.
Fragen Sie vor dem Termin nach, welche Bescheinigung vorgesehen ist. So können Sie Vorsorge und Eignungsprüfung klar unterscheiden.
Hält die ärztliche Person einen Tätigkeitswechsel aus Gründen für erforderlich, die ausschließlich in Ihrer Person liegen, braucht die Mitteilung an den Arbeitgeber Ihre Einwilligung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während Ihrer Arbeitszeit stattfinden. Das sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ausdrücklich vor.
Ihr Arbeitgeber organisiert die erforderliche Teilnahme und berücksichtigt dabei die notwendige Termin- und Wegezeit. Die Kosten der erforderlichen Vorsorge trägt das Unternehmen.
Die BG BAU ordnet die Vorsorge sowie den erforderlichen Hin- und Rückweg als Arbeitszeit ein. Stimmen Sie den Ablauf deshalb vorab mit Ihrem Arbeitgeber ab.
Wenn ein erforderlicher Termin ausnahmsweise außerhalb Ihrer üblichen Arbeitszeit liegt, muss die Anrechnung geklärt werden. Dabei sind die konkreten Umstände und die geltenden arbeitsvertraglichen oder tariflichen Regeln zu beachten. Ein Anspruch auf Vergütung oder Ausgleich lässt sich nicht pauschal ausschließen.
Für Termine mit einem anderen Zweck, etwa eine gesonderte Eignungsbeurteilung, ist die jeweilige Grundlage zu prüfen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Sie können Wunschvorsorge anfordern, wenn Sie gesundheitliche Risiken im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit vermuten. Eine bereits festgestellte Erkrankung ist dafür nicht erforderlich.
Ihr Arbeitgeber muss die Vorsorge grundsätzlich ermöglichen. Eine Ausnahme besteht, wenn nach Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Mögliche Anlässe sind Beschwerden beim Heben, Hautprobleme oder Belastungen durch die Arbeitsorganisation. Die ärztliche Beratung betrachtet die Wechselwirkungen zwischen Ihrer Arbeit und Ihrer Gesundheit.
Wunschvorsorge bedeutet nicht, dass Sie bestimmte Tests selbst festlegen. Die ärztliche Person klärt mit Ihnen, welche Untersuchungen für die Beratung erforderlich sind. Sie entscheiden über körperliche und klinische Untersuchungen.
Wenden Sie sich an die betriebsärztliche Betreuung oder die zuständige Stelle im Unternehmen. Ihr Arbeitgeber trägt die Kosten der erforderlichen Wunschvorsorge. Der Termin soll während der Arbeitszeit stattfinden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Bei einem gewöhnlichen Vorsorgetermin geht es um Prävention und Beratung. Eine notwendige Krankschreibung erhalten Sie deshalb meist in Ihrer behandelnden Praxis.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt, dass Sie Ihre Tätigkeit krankheitsbedingt nicht ausüben können. Ein allgemeines Ausstellungsverbot allein für Betriebsärzt:innen besteht nicht. Ob die betriebsärztliche Person eine AU ausstellt, hängt von ihrer konkreten ärztlichen Tätigkeit und dem Versorgungsrahmen ab.
Eine Vorsorgebescheinigung oder eine Empfehlung zu Ihrer Tätigkeit ersetzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Bei akuten Beschwerden lassen Sie zeitnah klären, ob Sie eine Behandlung und eine AU benötigen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber nach den geltenden Meldepflichten.
Betriebsärzt:innen kontrollieren nicht die Berechtigung Ihrer Krankmeldung. Bei Zweifeln kann der Arbeitgeber über die Krankenkasse eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst verlangen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Betriebsärztliche Betreuung passend zu Ihrem Betrieb
Sie möchten die betriebsärztliche Betreuung für Ihr Unternehmen planen? BG prevent unterstützt Sie dabei, Aufgaben und Bedarf zu klären.
Redaktionell aktualisiert am 7. Oktober 2026. Die für Ihren Betrieb geltende Fassung der DGUV Vorschrift 2 erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.
