Antworten rund um den Betriebsarzt: Erfahren Sie, wann und warum ein Betriebsarzt erforderlich ist, welche Aufgaben er übernimmt und was Unternehmen sowie Mitarbeitende beachten müssen – kompakt, verständlich und rechtlich fundiert aufbereitet.
Betriebsarzt
)
Allgemeine FAQ
Was ist ein Betriebsarzt, welche Qualifikationen sind nötig und wann muss er bestellt werden? Diese FAQ bieten eine fundierte Einführung in das Thema – für alle, die sich einen schnellen Überblick zum Betriebsarzt verschaffen möchten.
Betriebsärzt:innen sind vom Unternehmen bestellte, fest angestellte oder freiberuflich tätige Ärzt:innen. Sie beraten und unterstützen den Arbeitgeber beim Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie bei der Unfallverhütung. Laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss ein Unternehmen Betriebsärzt:innen bestellen, sofern dies durch Gefahrenlage, Betriebsgröße oder Organisation erforderlich ist.
Betriebsärzt:innen beraten unter anderem:
bei der Planung von Betriebsanlagen
bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln
bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung
bei Fragen zu Ergonomie und Arbeitshygiene
bei der Organisation der Ersten Hilfe
Darüber hinaus führen sie
Vorsorgeuntersuchungen durch und
überwachen Schutzmaßnahmen im Betrieb.
Sie müssen über betriebliche Gefährdungen informiert sein.
Sinnvoll ist es auch, wenn sie Kontakte zu außerbetrieblichen Stellen wie Rettungsdiensten oder dem Katastrophenschutz pflegen, um bei potenziellen Notfällen vorbereitet zu sein.
Zur Bestellung als Betriebsarzt oder Betriebsärztin berechtigt sind nur Personen, die zur Ausübung des Arztberufs befugt sind und über die arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
Diese liegt beispielsweise vor, wenn jemand die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führt.
Eine Anstellung ist sowohl haupt- als auch nebenberuflich möglich. Unternehmen können auch freiberufliche Ärzt:innen oder überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste beauftragen.
Betriebsärzt:innen benötigen eine spezielle arbeitsmedizinische Fachkunde. Ideal ist die Qualifikation als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin. Diese erfordert eine fünfjährige Weiterbildung nach dem Medizinstudium sowie das Bestehen der Facharztprüfung.
Alternativ können auch Fachärzt:innen anderer Disziplinen (z. B. Innere Medizin) die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" erwerben. Dafür ist eine etwa 1,5-jährige Weiterbildung mit Kursen und praktischer Erfahrung erforderlich.
Gesetzlich gilt:
Betriebsärzt:innen müssen mindestens die arbeitsmedizinische Fachkunde nachweisen können. Diese kann auch durch die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erbracht werden.
Eintragungen im Ärzteregister
Viele Ärzt:innen sind Fachärzt:innen für Arbeitsmedizin, andere kommen als Allgemeinmediziner:innen mit entsprechender Zusatzqualifikation zum Einsatz. Wichtig ist, dass sie im Ärzteregister der zuständigen Ärztekammer eingetragen sind.
Qualifikationsnachweise
Tipp: Arbeitgeber:innen sollten sich die Qualifikationen vor der Bestellung nachweisen lassen. Fachärzt:innen für Arbeitsmedizin legen ihre Anerkennungsurkunde in der Regel unaufgefordert vor. Bei überbetrieblichen Diensten ist sichergestellt, dass entsprechend qualifizierte Ärzt:innen tätig sind.
Wichtig: Nur mit dieser Fachkunde dürfen Ärzt:innen als Betriebsärzt:innen bestellt werden. Allgemeinärzt:innen ohne arbeitsmedizinische Zusatzqualifikation sowie Pflegekräfte oder Rettungssanitäter:innen dürfen diese Aufgabe nicht übernehmen.
Qualifikationsanforderungen
Diese hohen Qualifikationsanforderungen sichern ab, dass Betriebsärzt:innen fundierte Kenntnisse in Arbeitsphysiologie, Arbeitshygiene, Arbeitspsychologie, Recht und Präventivmedizin besitzen.
Bei speziellen betrieblichen Risiken (z. B. Strahlenschutz, Taucherarbeiten) sollten Sie prüfen, ob zusätzliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Gegebenenfalls ziehen Betriebsärzt:innen weitere Spezialist:innen hinzu.
Fazit: Der Titel "Betriebsarzt oder Betriebsärztin" ist an eine gesetzlich geregelte Weiterbildung gebunden. Prüfen Sie die Qualifikation sorgfältig, um eine gesetzeskonforme und kompetente arbeitsmedizinische Betreuung für Ihr Unternehmen sicherzustellen.
Ja. Betriebsärzt:innen unterliegen uneingeschränkt der ärztlichen Schweigepflicht.
Ohne Einwilligung der untersuchten Person dürfen keine medizinischen Befunde oder Diagnosen an Arbeitgeber:innen weitergegeben werden.
In der Regel erhalten Arbeitgeber lediglich eine arbeitsplatzbezogene Einschätzung, etwa ob eine Person aus medizinischer Sicht geeignet ist oder bestimmte Einschränkungen zu beachten sind.
Konkrete Diagnosen oder Untersuchungsergebnisse bleiben vertraulich.
Fazit: Allgemeine FAQ
Die allgemeinen FAQ liefern kompaktes Wissen zu Aufgaben, Qualifikation und rechtlichen Vorgaben rund um den Betriebsarzt – ideal für alle, die sich schnell und fundiert orientieren möchten.
FAQ für Arbeitgeber
Wie erfüllt man die gesetzlichen Anforderungen? Welche Aufgaben, Kosten und Vorteile bringt ein Betriebsarzt? Die FAQ für Arbeitgeber zeigen, wie Sie Arbeitsmedizin im Unternehmen sinnvoll und rechtssicher einsetzen.
Ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin übernimmt zahlreiche Aufgaben im Unternehmen und fungiert als fachliche Ansprechperson für den Gesundheitsschutz. Die wichtigsten Aufgaben sind im § 3 Arbeitssicherheitsgesetz geregelt. Hier ein Überblick:
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Betriebsärzt:innen führen Pflicht- und Angebotsvorsorgen bei Mitarbeitenden durch – z. B. Einstellungsuntersuchungen, Sehtests bei Bildschirmarbeit oder Vorsorgen bei Gefahrstoffexposition. Sie beurteilen die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten.
Arbeitsmedizinische Beratung
Sie beraten Arbeitgeber:innen zu allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Prävention. Dazu gehört etwa die Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen oder die Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Eignungsuntersuchungen
Betriebsärzt:innen beurteilen, ob eine Person gesundheitlich für bestimmte Tätigkeiten geeignet ist – etwa für Arbeiten mit Absturzgefahr oder Steuerungsaufgaben.
Betriebsbegehungen und Gefährdungsbeurteilungen
Sie besichtigen regelmäßig Arbeitsplätze, erkennen Gesundheitsrisiken (z. B. Lärm, Klima, ergonomische Mängel) und geben Verbesserungsvorschläge. Dabei wirken sie aktiv an Gefährdungsbeurteilungen mit.
Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss (ASA)
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten nehmen Betriebsärzt:innen an den ASA-Sitzungen teil und bringen ihre medizinische Expertise ein.
Notfall- und Gesundheitsmanagement
Sie wirken bei Notfallplänen (z. B. Pandemieplanung, Erste-Hilfe-Organisation) mit und beraten zu Impfangeboten oder zur Suchtprävention.
Unfallverhütung und Gesundheitsförderung
Nach Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen unterstützen sie bei der Analyse und empfehlen Präventionsmaßnahmen. Sie gestalten zudem Gesundheitsaktionen mit – etwa Impfkampagnen oder Gesundheitstage.
Schulungen und Unterweisungen
Betriebsärzt:innen unterstützen bei Schulungen zum Arbeitsschutz – z. B. zum Verhalten bei Gefahrstoffen oder zur Ergonomie. Sie halten bei Bedarf auch Vorträge oder Workshops.
Betreuung im Einzelfall
Nach Unfällen oder bei Verdacht auf eine Berufskrankheit untersuchen sie die Ursachen und empfehlen Maßnahmen, um erneute Vorfälle zu verhindern.
Reintegration und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Nach längerer Erkrankung unterstützen sie die Wiedereingliederung, beurteilen die Arbeitsfähigkeit und schlagen ggf. Anpassungen am Arbeitsplatz vor.
Fazit: Betriebsärzt:innen tragen maßgeblich zur Gesundheit im Betrieb bei. Sie arbeiten unabhängig, sind nur ihrem ärztlichen Gewissen verpflichtet und helfen, Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten zu vermeiden. Arbeitgeber:innen profitieren dabei von ihrer Expertise und von praxistauglichen Empfehlungen.
Die Zusammenarbeit mit Betriebsärzt:innen bringt viele Vorteile – über die gesetzliche Pflicht hinaus profitieren Sie als Arbeitgeber:in direkt:
Weniger Ausfälle: Durch Vorsorge, Prävention und frühzeitige Interventionen sinken krankheitsbedingte Fehlzeiten und Unfallzahlen.
Gesunde und motivierte Mitarbeitende: Verbesserte Arbeitsbedingungen stärken Gesundheit, Motivation und Leistungsfähigkeit – das wirkt sich positiv auf Produktivität und Betriebsklima aus.
Rechtssicherheit: Mit betriebsärztlicher Betreuung erfüllen Sie gesetzliche Vorgaben, vermeiden Bußgelder und erhalten fundierte Beratung zu speziellen Fragen.
Wissenstransfer und Kultur: Betriebsärzt:innen sensibilisieren Führungskräfte und Beschäftigte für Gesundheitsrisiken und fördern eine Präventionskultur im Unternehmen.
Kooperation mit Behörden und BG: Im Fall von Beanstandungen oder Berufskrankheiten unterstützen sie im Dialog mit Aufsichtsbehörden oder Berufsgenossenschaften.
Kosteneffizienz: Arbeitsmedizinische Betreuung senkt langfristig Kosten durch geringere Ausfallzeiten, bessere Prävention und gegebenenfalls niedrigere Versicherungsprämien.
Kurz gesagt: Betriebsärzt:innen erfüllen nicht nur eine Pflicht, sondern bringen echten Mehrwert – für Gesundheit, Sicherheit und Effizienz im Betrieb.
Ja. In Deutschland ist jedes Unternehmen verpflichtet, arbeitsmedizinische Betreuung sicherzustellen – unabhängig von der Betriebsgröße.
Bereits ab der ersten beschäftigten Person müssen Sie eine:n Betriebsärzt:in bestellen. Diese Betreuung kann intern erfolgen oder extern beauftragt werden.
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und Unfallverhütungsvorschrift
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt die Bestellung von Betriebsärzt:innen, sofern Betriebsgefahren, Organisationsform oder Betriebsgröße es erfordern.
Details regelt die Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2). Sie enthält auch Tabellen zu den erforderlichen Einsatzzeiten.
Kleinstbetriebe (bis 10 Mitarbeitende)
Für Kleinstbetriebe (bis 10 Mitarbeitende) gibt es vereinfachte Modelle ohne feste Einsatzzeiten. Unter bestimmten Bedingungen kann auch eine alternative Betreuung (das sogenannte Unternehmermodell) genutzt werden – bei vorheriger Schulung durch die Berufsgenossenschaft. Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen – in der Regel durch einen Vertrag mit einem Arbeitsmediziner oder einem arbeitsmedizinischen Dienst.
Wichtig: Bereits vor der Beschäftigung besonders gefährdeter Personen (z. B. bei Chemikalieneinsatz) muss eine arbeitsmedizinische Betreuung gewährleistet sein.
Fazit: Ab dem ersten Mitarbeitenden ist ein:e Betriebsärzt:in Pflicht – bei größeren Gefährdungen sofort und umfassend. Andernfalls drohen behördliche Auflagen oder Bußgelder.
Arbeitgeber:innen müssen Betriebsärzt:innen bei der Ausübung ihrer Aufgaben aktiv unterstützen.
Dazu gehört:
Bereitstellung von Hilfspersonal, Räumen, Geräten und notwendigen Arbeitsmitteln
Zusammenarbeit mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat/Personalrat, z. B. bei gemeinsamen Betriebsbegehungen
Ermöglichung der Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA)
Hinweise zur Umsetzung dieser Pflichten geben die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze. Arbeitgeber:innen sollten eine enge Kooperation fördern und sicherstellen, dass Betriebsärzt:innen ihre Aufgaben uneingeschränkt und fachlich unabhängig erfüllen können.
Auch kleine Unternehmen müssen eine arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen. Dafür stehen flexible Modelle zur Verfügung:
Alternative Betreuung (Unternehmermodell)
Für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitenden gibt es die Möglichkeit einer alternativen Betreuung. Dabei übernimmt die Unternehmerin oder der Unternehmer nach spezieller Schulung durch die Berufsgenossenschaft bestimmte Aufgaben selbst. Ein:e Betriebsärzt:in wird nur bei Bedarf hinzugezogen – etwa bei Vorsorgeuntersuchungen oder konkreten Fragestellungen.
Überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste
Viele kleinere Betriebe schließen sich einem überbetrieblichen Dienst an. Dort betreuen qualifizierte Betriebsärzt:innen mehrere Unternehmen parallel. Der Vorteil: Sie erhalten bedarfsgerechte Betreuung ohne eigene Anstellung eines Arztes oder einer Ärztin.
Freiberufliche Betriebsärzt:innen
Alternativ können kleine Unternehmen auch direkt eine:n freiberufliche:n Betriebsärzt:in beauftragen – z. B. für die Grundbetreuung, für Vorsorgen oder für Begehungen.
Betreuung nach Betriebsgröße
Bis 10 Mitarbeitende: In der Regel reicht die Grundbetreuung, ergänzt durch anlassbezogene Maßnahmen.
11 bis 50 Mitarbeitende: Neben der Grundbetreuung sind regelmäßige Sprechstunden oder Begehungen sinnvoll – sofern keine alternative Betreuung erfolgt.
Die Berufsgenossenschaften unterstützen bei der Wahl des passenden Modells und bieten praxisnahe Informationen sowie Ansprechpartner:innen in Ihrer Region.
Fazit: Auch Kleinstbetriebe können ihrer Pflicht nachkommen – mit flexiblen, passenden Betreuungsformen. Entscheidend ist, dass jederzeit eine arbeitsmedizinische Fachberatung gewährleistet ist.
Unterlassen Arbeitgeber:innen die gesetzlich vorgeschriebene Bestellung einer arbeitsmedizinischen Betreuung, drohen ernsthafte Konsequenzen:
Die Arbeitsschutzbehörde kann die Bestellung anordnen und ein Zwangsgeld androhen.
Verstöße gegen § 2 ASiG gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern geahndet werden.
Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit drohen Regressforderungen der Berufsgenossenschaft, wenn Arbeitsschutzpflichten verletzt wurden.
Es besteht ein erhöhtes Haftungsrisiko bei Schadensfällen – insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
In Extremfällen drohen strafrechtliche Konsequenzen, z. B. bei vorsätzlicher Gefährdung von Beschäftigten.
Beispiel: Wird in einem Betrieb mit Gefahrstoffen keine Vorsorgeuntersuchung durchgeführt und ein:e Mitarbeitende:r erkrankt schwer, kann der Arbeitgeber persönlich haftbar gemacht werden.
Fazit: Die Einhaltung der Betriebsarztpflicht schützt Sie vor rechtlichen, finanziellen und gesundheitlichen Risiken – und ist ein zentraler Bestandteil Ihrer Fürsorgepflicht.
Betriebsärzt:innen unterstehen organisatorisch der Betriebsleitung, sind aber in ihrer medizinischen Tätigkeit weisungsfrei. Sie sind ausschließlich ihrem ärztlichen Gewissen verpflichtet und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht – auch gegenüber Arbeitgeber:innen.
Das bedeutet:
Sie dürfen keine medizinischen Befunde oder Diagnosen weitergeben, es sei denn, die betroffene Person stimmt zu.
Sie geben ausschließlich arbeitsplatzbezogene Einschätzungen weiter, z. B. „geeignet“, „bedingt geeignet“ oder „nicht geeignet“.
Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt oder unter Druck gesetzt werden.
Betriebsärzt:innen sind wichtige Ansprechpersonen bei der Ermittlung von Berufskrankheiten. Durch ihre Kenntnisse der betrieblichen Abläufe können sie Berufsgenossenschaften wertvolle Hinweise geben und zur Verfahrensbeschleunigung beitragen.
Nein. Betriebsärzt:innen sind in der Ausübung ihrer fachlichen Tätigkeit vollkommen weisungsfrei. Das ist gesetzlich in § 8 Abs. 1 ASiG geregelt.
Was Sie als Arbeitgeber:in regeln dürfen:
organisatorische Aspekte wie Anwesenheitszeiten oder Untersuchungsplanung
Was Sie nicht beeinflussen dürfen:
medizinische Beurteilungen, Empfehlungen oder Diagnosen
Die Unabhängigkeit der Betriebsärzt:innen gewährleistet, dass sie frei von Interessenkonflikten im Sinne der Gesundheit der Beschäftigten handeln können. Sie sollen Missstände offen ansprechen und Verbesserungen vorschlagen dürfen – ohne negative Folgen befürchten zu müssen.
Fazit: Betriebsärzt:innen sind Ihre unabhängigen Expert:innen für Arbeitsmedizin – nicht Ihre Weisungsempfänger:innen. Vertrauen Sie ihrer Einschätzung und ermöglichen Sie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Die Häufigkeit richtet sich nach der Betriebsgröße und dem Gefährdungspotenzial der Tätigkeiten. Maßgeblich ist die DGUV Vorschrift 2, die je nach Branche und Risikogruppe bestimmte Einsatzzeiten vorgibt. Beispiele:
Kleine Betriebe (bis 10 Personen): Grundbetreuung, bei Bedarf ärztliche Unterstützung
Ab 50 Beschäftigten: Regelmäßige Präsenz, oft viertel- oder halbjährlich
Die Berufsgenossenschaften bieten Tools zur Berechnung der Einsatzzeiten an. Ihr:e Betriebsärzt:in erstellt gemeinsam mit Ihnen einen Betreuungsplan, der alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Nein – das gehört nicht zu den Aufgaben eines Betriebsarztes oder einer Betriebsärztin.
Prüfung von Krankmeldungen
Betriebsärzt:innen dürfen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) anderer Ärzt:innen bewerten oder überprüfen. Sie haben ohne Einwilligung der betreffenden Person keinen Zugriff auf medizinische Daten. Die Prüfung liegt ausschließlich beim Medizinischen Dienst der Krankenkasse.
Ausstellung von Krankschreibungen
In der Regel stellen Betriebsärzt:innen keine AU-Bescheinigungen für gesetzliche Krankenkassen aus.
Ihre Aufgabe liegt in der arbeitsmedizinischen Betreuung, nicht in der allgemeinen Patientenversorgung.
Ausnahmen bestehen nur, wenn sie zugleich als Werksärzt:innen mit Kassenzulassung tätig sind. Im Verdachtsfall (z. B. bei akuten Symptomen) empfehlen Betriebsärzt:innen den Gang zum Hausarzt oder sprechen Empfehlungen zur Arbeitsfähigkeit aus – ohne formelle Krankschreibung.
Fazit: Die Rolle der Betriebsärzt:innen ist präventiv und beratend – nicht kontrollierend. Sie sollen das Vertrauen der Beschäftigten genießen, nicht als verlängerter Arm der Personalabteilung fungieren.
Die Kosten für die betriebsärztliche Betreuung trägt immer der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Mitarbeitende zahlen nichts.
Kostenfaktoren:
Betriebsgröße und Gefährdungspotenzial
Umfang der Grund- und betriebsspezifischen Betreuung (gemäß DGUV Vorschrift 2)
Stundensatz oder Pauschale des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin
Beispielrechnung: Ein Büro mit 11 Mitarbeitenden (Gefährdungsgruppe niedrig) und einem Stundensatz von 98 € kommt auf etwa 215 € pro Jahr für ärztliche Leistungen. Zusätzliche Leistungen (z. B. Impfungen, Laboruntersuchungen) können separat abgerechnet werden.
Tipp: Planen Sie frühzeitig ein Budget ein. Die Berufsgenossenschaften bieten Orientierungshilfen und Musterverträge.
Fazit: Die Kosten sind planbar – und stehen in keinem Verhältnis zu möglichen Bußgeldern oder Haftungsrisiken bei fehlender Betreuung. Eine gute arbeitsmedizinische Versorgung lohnt sich.
Ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person dürfen keine medizinischen Details weitergegeben werden. Diagnosen, Untersuchungsergebnisse oder Hinweise auf Erkrankungen bleiben vertraulich.
Als Arbeitgeber:in erhalten Sie im Rahmen der Vorsorge lediglich:
eine Bescheinigung, dass die Pflicht- oder Angebotsvorsorge erfolgt ist (oder abgelehnt wurde)
den Hinweis, wann eine Wiederholung fällig ist
Es erfolgt keine Bewertung des Gesundheitszustands.
Bei Eignungsuntersuchungen (z. B. für Fahrpersonal oder sicherheitsrelevante Tätigkeiten) erhalten Sie nur das Ergebnis der Tauglichkeitsbeurteilung.
Die Mitteilung erfolgt in der Regel in Form von:
"geeignet"
"bedingt geeignet" (mit Auflagen)
"nicht geeignet"
Konkrete medizinische Werte oder Diagnosen werden nicht genannt.
Auch die Tatsache, ob eine Person eine Pflichtuntersuchung nicht wahrgenommen hat, darf mitgeteilt werden, da dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann. Betriebsärzt:innen geben nur die für die Tätigkeit relevanten Einschätzungen weiter, zum Beispiel:
"nicht mehr für Nachtschicht geeignet"
"nur eingeschränkt für das Heben schwerer Lasten geeignet"
Die medizinische Ursache wird nicht genannt, es sei denn, die betroffene Person stimmt der Weitergabe zu.
Pflicht zur Folgevorsorge
Zusätzlich erhalten Sie Informationen über den Zeitpunkt der Untersuchung und die Fälligkeit der nächsten Untersuchung. So können Sie Ihrer Pflicht zur Folgevorsorge nachkommen. Auch bei Pflichtuntersuchungen erhalten Sie keine inhaltlichen Ergebnisse. Beschäftigte können den Betriebsarzt schriftlich von der Schweigepflicht entbinden, um Ihnen als Arbeitgeber:in weitergehende Informationen zu ermöglichen. Dies geschieht oft freiwillig, wenn Einschränkungen im Arbeitsalltag berücksichtigt werden sollen.
Für Sie als Arbeitgeber:in gilt:
Akzeptieren Sie die Einschätzung der Ärztin oder des Arztes, ohne auf medizinische Details zu bestehen. Dieses Vertrauensverhältnis fördert die Offenheit der Mitarbeitenden gegenüber der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt.
Davon profitieren auch Sie:
Nur so lassen sich arbeitsmedizinische Risiken frühzeitig erkennen und wirksam vorbeugen.
Merke: Sie erhalten vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin nur die erforderlichen Informationen zur Eignung, nie aber eine Diagnose. Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz der Privatsphäre Ihrer Mitarbeitenden und ist verbindlich einzuhalten.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, eine qualifizierte Betreuung sicherzustellen:
Berufsgenossenschaft:
Viele BGs stellen Listen mit empfohlenen Betriebsärzt:innen oder überbetrieblichen Diensten bereit.
Fachverbände:
Über den Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) oder den Berufsverband selbstständiger Arbeitsmediziner (BSAfB) finden Sie regionale Ansprechpersonen.
Ärztekammern:
Diese vermitteln qualifizierte Arbeitsmediziner:innen in Ihrer Region.
Überbetriebliche Dienste:
Diese betreuen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen flexibel und bedarfsgerecht.
Empfehlungen:
Fragen Sie in Netzwerken, bei anderen Unternehmen oder bei Ihrer IHK nach Erfahrungen.
Wichtig: Achten Sie auf die arbeitsmedizinische Fachkunde und auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Lassen Sie sich Qualifikationen und Referenzen vorlegen und vereinbaren Sie klare Aufgaben im Vertrag.
Fazit: Es gibt viele Wege zur passenden Betreuung. Entscheidend ist, dass der Betriebsarzt fachlich qualifiziert, unabhängig und zu Ihrem Unternehmen passend ist.
Fazit: FAQ für Arbeitgeber
Arbeitgeber finden hier alle relevanten Informationen, um die Betriebsarztpflicht rechtssicher zu erfüllen – inklusive konkreter Umsetzungstipps, Vorteile und möglicher Konsequenzen bei Verstößen.
FAQ für Mitarbeitende
Wann ist eine Untersuchung verpflichtend, was erfährt der Arbeitgeber und zählt der Termin zur Arbeitszeit? Die FAQs für Mitarbeitende erklären verständlich, welche Rechte, Pflichten und Möglichkeiten Sie beim Besuch beim Betriebsarzt haben.
Das hängt von der Art der Untersuchung ab.
Bei Pflichtvorsorgen – etwa bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Lärm oder Nachtarbeit – sind Sie gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet. Lehnt eine Person die Teilnahme ab, darf der Arbeitgeber sie auf dem entsprechenden Arbeitsplatz nicht einsetzen.
Bei Angebotsvorsorgen (z. B. Sehtests bei Bildschirmarbeit) ist die Teilnahme freiwillig. Sie können das Angebot annehmen oder ablehnen – ohne Nachteile.
Fazit: Pflichtuntersuchungen sind verpflichtend. Angebotsvorsorgen können Sie freiwillig wahrnehmen.
Verweigern Sie eine freiwillige Untersuchung, entstehen Ihnen keine Nachteile.
Handelt es sich jedoch um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtuntersuchung (z. B. bei Gefahrstoffen oder Lärm), ist diese Voraussetzung für Ihre Tätigkeit. Lehnt eine Person die Teilnahme ab, darf der Arbeitgeber sie aus rechtlichen Gründen nicht in diesem Bereich beschäftigen. In solchen Fällen prüft der Arbeitgeber Alternativen – im Einzelfall kann das auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Tipp: Sprechen Sie mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin, wenn Sie unsicher oder ängstlich sind. Oft lassen sich Bedenken im persönlichen Gespräch ausräumen.
Grundsätzlich sollen arbeitsmedizinische Untersuchungen durch Betriebsärzt:innen erfolgen, da diese die Arbeitsplatzbedingungen kennen.
In Einzelfällen kann ein Attest des Hausarztes berücksichtigt werden – zum Beispiel bei Nachtarbeit. Der Betriebsarzt muss das Attest prüfen, aber nicht automatisch akzeptieren. Die freie Arztwahl ist im Arbeitskontext also eingeschränkt.
Tipp: Wenn Sie mit dem Betriebsarzt nicht klarkommen, sprechen Sie mit dem Betriebsrat oder der Personalabteilung. Ein Wechsel ist in begründeten Fällen möglich.
Fazit: Hausärztliche Atteste können ergänzen – Pflichtuntersuchungen ersetzt aber in der Regel nur der Betriebsarzt.
Betriebsärzt:innen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Ihre persönlichen medizinischen Daten bleiben vertraulich.
Der Arbeitgeber erhält lediglich eine arbeitsbezogene Beurteilung:
„geeignet“ oder
„bedingt geeignet“ (mit Auflagen) oder
„nicht geeignet“ für eine bestimmte Tätigkeit.
Beispiel: „Nur geeignet mit Schutzbrille“ oder „nicht geeignet für Nachtschicht“.
Medizinische Hintergründe oder Diagnosen werden nicht genannt – es sei denn, Sie entbinden den Betriebsarzt ausdrücklich von der Schweigepflicht.
Fazit: Ihr Arbeitgeber erfährt nur, ob Sie für eine Tätigkeit geeignet sind – nicht, warum.
In der Regel ja. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) empfiehlt ausdrücklich, dass solche Untersuchungen während der Arbeitszeit erfolgen sollen.
Das bedeutet:
Sie werden für die Zeit freigestellt.
Auch Anfahrtszeiten werden berücksichtigt.
Es dürfen Ihnen keine Gehaltseinbußen entstehen.
Findet die Untersuchung ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit statt, besteht kein automatischer Anspruch auf Freizeitausgleich – das sollte individuell besprochen werden.
Fazit: Arbeitsmedizinische Vorsorgen gelten meist als Arbeitszeit – mit Anspruch auf Freistellung und Vergütung.
Ja. Sie haben jederzeit das Recht auf eine Wunschvorsorge – also eine Untersuchung auf eigenen Wunsch, z. B. bei gesundheitlichen Bedenken im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit.
Voraussetzung ist, dass ein Bezug zur Tätigkeit besteht. Sprechen Sie mit der Personalabteilung, dem Betriebsrat oder direkt mit dem Betriebsarzt.
Der Arbeitgeber muss:
die Untersuchung ermöglichen,
die Kosten übernehmen und
sie möglichst während der Arbeitszeit anbieten.
Fazit: Wunschvorsorgen stehen allen Beschäftigten offen – Sie müssen nur aktiv darum bitten.
In der Regel nicht.
Für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist Ihr Hausarzt oder eine behandelnde Fachärztin zuständig.
Betriebsärzt:innen beurteilen Ihre Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz, stellen aber in der Regel keine AU aus.
Ausnahme: Bei akuten Beschwerden im Betrieb (z. B. Kreislaufprobleme) kann der Betriebsarzt Sie nach Hause schicken – die formale Krankschreibung übernimmt aber Ihre Hausarztpraxis.
Wichtig: Der Betriebsarzt darf Ihre AU auch nicht im Auftrag des Arbeitgebers überprüfen. Bei Zweifeln muss der Arbeitgeber den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten.
Fazit: Krankschreibungen stellt Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt aus – nicht der Betriebsarzt. Dieser unterstützt Sie beratend, aber nicht behandelnd.
Fazit: FAQ für Mitarbeitende
Diese FAQ stärken das Verständnis für Ihre Rechte und Pflichten beim Betriebsarzt – und fördern einen offenen, vertrauensvollen Umgang mit arbeitsmedizinischer Betreuung im Berufsalltag.