FAQ

Arbeitsmediziner

Arbeitsmediziner: Aufgaben, Pflichten und Nutzen – verständlich erklärt.

Diese Seite bündelt häufig gestellte Fragen rund um die Rolle von Arbeitsmediziner:innen im Unternehmen. Sie erfahren, wann ein Betriebsarzt erforderlich ist, welche Aufgaben er übernimmt und was Arbeitgeber und Mitarbeitende beachten müssen. Die Inhalte sind übersichtlich nach Zielgruppen gegliedert und bieten rechtssichere, praxisnahe Orientierung. 

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine FAQ

Was ist ein Arbeitsmediziner, welche Qualifikationen hat er und wie unterstützt er Betriebe im Gesundheitsschutz? In diesem Abschnitt erhalten Sie grundlegende Informationen zur Rolle und Funktion von Arbeitsmedizinern in der betrieblichen Praxis. 

Ein Arbeitsmediziner oder eine Arbeitsmedizinerin – häufig auch als Betriebsärzt:in bezeichnet – ist eine Fachärztin oder ein Facharzt, die oder der sich mit der Wechselwirkung zwischen Arbeit und Gesundheit befasst. Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen und Unfälle zu vermeiden, die Gesundheit am Arbeitsplatz zu fördern und sowohl Arbeitgebende als auch Mitarbeitende umfassend zum Gesundheitsschutz zu beraten. 


Zentrale Aufgaben von Arbeitsmediziner:innen 

Die Tätigkeit von Arbeitsmediziner:innen ist vielseitig und umfasst unter anderem: 


  • Gefährdungsbeurteilungen: Gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit analysieren Arbeitsmediziner:innen die Arbeitsbedingungen. Dabei bewerten sie potenzielle Gesundheitsgefahren – von physischer Belastung wie Lärm oder Gefahrstoffen bis zu psychischen Beanspruchungen wie Stress oder Schichtarbeit. 

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge: Sie führen gesetzlich geregelte Vorsorgeuntersuchungen durch, um berufsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen. Diese können Pflichtvorsorgen, Angebotsvorsorgen oder Wunschvorsorgen sein – je nach Tätigkeit oder Anliegen der Mitarbeitenden. 

  • Beratung: Sie beraten Unternehmensleitungen, Beschäftigte und betriebliche Gremien zu gesundheitlichen Risiken, ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung, persönlicher Schutzausrüstung und Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. 

  • Eingliederungsmanagement: Nach längerer Erkrankung begleiten Arbeitsmediziner:innen die Wiedereingliederung von Beschäftigten in den Arbeitsalltag. 

  • Erste Hilfe und Notfallmanagement: Sie unterstützen bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb und wirken bei Notfallplänen mit. 

  • Schulungen und Unterweisungen: Sie führen praxisnahe Schulungen zu gesundheitsbezogenen Themen durch, um das Bewusstsein und die Kompetenz der Mitarbeitenden zu stärken. 


Wichtig: Arbeitsmediziner:innen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Gesundheitsdaten einzelner Personen werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben. 


Ausbildung und Qualifikation 

Um als Arbeitsmediziner:in tätig zu werden, ist nach dem Medizinstudium und der Approbation eine fünfjährige Weiterbildung erforderlich: 

  • 24 Monate klinische Tätigkeit, z. B. in der Inneren oder Allgemeinmedizin. 

  • 36 Monate Weiterbildung in Arbeitsmedizin, einschließlich praktischer Einsätze in Betrieben. 

  • Vertiefte Kenntnisse in Bereichen wie Arbeitsphysiologie, Ergonomie, Toxikologie und Psychologie. 


Gesetzliche Grundlagen in Deutschland 

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Arbeitsmediziner:innen sind unter anderem: 

  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Verpflichtet Arbeitgebende zur Bestellung von Betriebsärzt:innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit. 

  • DGUV Vorschrift 2: Präzisiert Aufgaben und Einsatzzeiten betriebsärztlicher Betreuung in Abhängigkeit von Unternehmensgröße und Gefährdungslage. 

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Regelt die allgemeinen Pflichten zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. 

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): Legt fest, wann Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorgen zu erfolgen haben. 

Arbeitsmediziner oder Arbeitsmedizinerinnen übernehmen eine verantwortungsvolle Rolle im betrieblichen Gesundheitsschutz. Ihr Auftrag reicht weit über Einstellungsuntersuchungen hinaus: Sie unterstützen Arbeitgebende bei der Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und beraten alle betrieblichen Akteur:innen kompetent und unabhängig.


Die Kernaufgaben im Überblick


1. Beratung von Arbeitgebenden und Mitarbeitenden

Arbeitsmediziner:innen sind zentrale Ansprechpartner:innen für gesundheitsbezogene Fragen:

  • Für Arbeitgebende: Beratung zur gesundheitsförderlichen Gestaltung von Arbeitsplätzen, -abläufen und -umgebungen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Schutzausrüstung.

  • Für Mitarbeitende: Aufklärung zu arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken, ergonomischer Gestaltung, Umgang mit Stress oder Suchtmitteln – stets vertraulich.

  • Für betriebliche Gremien: Unterstützung des Betriebs- oder Personalrats und des Arbeitsschutzausschusses (ASA) in medizinischen Fragen des Arbeitsschutzes.


2. Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Diese Vorsorge dient der frühzeitigen Erkennung und Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsprobleme:

  • Pflichtvorsorge: Gesetzlich vorgeschrieben bei bestimmten Gesundheitsrisiken (z. B. Gefahrstoffe, Lärm).

  • Angebotsvorsorge: Arbeitgeber müssen sie bei bestimmten Tätigkeiten anbieten (z. B. Bildschirmarbeit).

  • Wunschvorsorge: Auf Wunsch der Beschäftigten – z. B. bei gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der Arbeit.


Wichtig: Es wird ausschließlich die medizinische Eignung für eine Tätigkeit mitgeteilt – niemals Diagnosen oder persönliche Befunde.


3. Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung

Gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit beurteilen Arbeitsmediziner:innen, welche Belastungen (z. B. durch Lärm, Gefahrstoffe, Stress oder Schichtarbeit) auf die Gesundheit wirken können – und wie sie zu minimieren sind.


4. Unterstützung bei der betrieblichen Gesundheitsförderung

Arbeitsmediziner:innen engagieren sich über gesetzliche Vorgaben hinaus für gesunde Arbeitsbedingungen:

  • Organisation von Gesundheitstagen

  • Angebote zur Raucherentwöhnung oder Stressbewältigung

  • Impfaktionen (z. B. Grippeimpfung)

  • Beratung zu gesunder Ernährung


5. Weitere Aufgaben

  • Betriebsbegehungen: Regelmäßige Beurteilung der Arbeitsbedingungen vor Ort.

  • Eingliederungsmanagement (BEM): Unterstützung nach längerer Erkrankung.

  • Erste Hilfe: Beratung zur Ausstattung und Schulung von Ersthelfenden.

  • Unfallanalyse: Unterstützung bei der Aufklärung von Arbeitsunfällen.

  • Mutterschutz: Beratung zu geeigneten Arbeitsbedingungen für Schwangere oder Stillende.


Fazit: Arbeitsmediziner:innen verbinden medizinisches Fachwissen mit den Anforderungen der modernen Arbeitswelt. Ihr Ziel: die Gesundheit der Beschäftigten langfristig zu schützen und aktiv zu fördern.

Ein Arbeitsmediziner oder eine Arbeitsmedizinerin sorgt im Unternehmen für den Schutz und die Förderung der Gesundheit der Mitarbeitenden. Sie oder er berät Arbeitgebende und Beschäftigte zu allen Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes. 


Was bedeutet das konkret? 

  • Arbeitsplätze gesundheitsgerecht gestalten 

  • Einhaltung des Arbeitsschutzes überwachen 

  • Vorsorgeuntersuchungen durchführen, um Gesundheitsprobleme früh zu erkennen 

  • Mitarbeitende bei Fragen zur Arbeitsgesundheit unterstützen – etwa zu Ergonomie oder Impfungen 


Kurz gesagt: Arbeitsmediziner:innen sorgen dafür, dass Sie sicher und gesund arbeiten können. 


Typische Aufgaben im Betrieb 

  • Beratung zum Arbeitsschutz: Empfehlungen zur ergonomischen und sicheren Arbeitsplatzgestaltung 

  • Durchführung von Untersuchungen: Je nach Tätigkeit z. B. Hör-, Seh- oder Lungenfunktionstests und Impfstatus-Prüfungen 

  • Prävention und Früherkennung: Beruflich bedingte Erkrankungen frühzeitig erkennen und geeignete Maßnahmen empfehlen 

  • Betriebliche Betreuung: Regelmäßige Begehungen, Gespräche über gesundheitliche Belastungen und individuelle Beratung 

Wer in Deutschland als Arbeitsmediziner:in oder Betriebsärzt:in arbeiten möchte, benötigt nach dem Medizinstudium eine spezialisierte Weiterbildung. Es gibt zwei Wege: 


  1. Facharztweiterbildung für Arbeitsmedizin 

  2. Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (für bereits tätige Fachärzt:innen) 


Grundvoraussetzung: Medizinstudium 

Die Grundlage ist ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin sowie die ärztliche Approbation. 


Der direkte Weg: Fachärzt:in für Arbeitsmedizin 

Die Weiterbildung dauert insgesamt 60 Monate und ist durch die Landesärztekammern geregelt: 

  • 24 Monate klinische Tätigkeit in einem Bereich mit direktem Patientenkontakt (z. B. Innere Medizin, Allgemeinmedizin) 

  • 36 Monate Weiterbildung in Arbeitsmedizin unter Anleitung eines befugten Arbeitsmediziners – z. B. in einem Unternehmen oder überbetrieblichen Dienst 

  • 360-stündiger Kurs: Begleitend muss ein theoretischer Kurs absolviert werden (z. B. zu Arbeitstoxikologie, Ergonomie, Recht) 


Der alternative Weg: Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin 

Dieser richtet sich an Fachärzt:innen aus anderen Gebieten. Voraussetzungen: 

  • Mindestens 1.200 Stunden praktische Tätigkeit in der Arbeitsmedizin 

  • Teilnahme am 360-Stunden-Kurs wie bei der Facharztweiterbildung 

Auch mit dieser Zusatzbezeichnung ist eine vollumfängliche Tätigkeit als Betriebsärzt:in möglich. 


Die Abschlussprüfung 

Am Ende steht eine mündliche Prüfung bei der Landesärztekammer. Nach erfolgreichem Abschluss dürfen Sie den Titel „Fachärzt:in für Arbeitsmedizin“ oder die „Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin“ offiziell führen. 

Arbeitsmediziner:innen sind zentrale Akteur:innen im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie verbinden medizinisches Wissen mit unternehmerischer Verantwortung. 


Für Arbeitgeber


  • Gesetzliche Verpflichtung: Bereits ab dem ersten Mitarbeitenden muss ein:e Betriebsärzt:in bestellt werden (§ 2 ArbSchG, § 3 ASiG) 

  • Prävention und Risikominimierung: Reduziert Ausfallzeiten, steigert Produktivität 

  • Beratung und Unterstützung: z. B. bei Arbeitsplatzgestaltung, Einführung neuer Arbeitsstoffe, Impfaktionen 

  • Rechtssicherheit: Fachlich fundierte Unterstützung bei der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften 

  • Wirtschaftlicher Vorteil: Gesunde Mitarbeitende senken Kosten und erhöhen die Leistungsfähigkeit 


Für Mitarbeitende 


  • Gesundheitsschutz: Vorsorgeuntersuchungen helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen 

  • Individuelle Beratung: z. B. zu psychischer Belastung, Ergonomie, Wiedereingliederung 

  • Vertrauensvolle Ansprechperson: Betriebsärzt:innen unterliegen der Schweigepflicht und agieren neutral 

  • Förderung der Arbeitsfähigkeit: Sie helfen, auch bei chronischen Erkrankungen oder Behinderungen langfristig arbeitsfähig zu bleiben 


Fazit: Arbeitsmediziner:innen sind Schlüsselpersonen für eine gesunde und sichere Arbeitswelt. Sie tragen dazu bei, Beschäftigte zu schützen, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und Unternehmen nachhaltig zu unterstützen. 

Fazit: Allgemeine FAQ

Ein Arbeitsmediziner übernimmt zentrale Aufgaben im betrieblichen Gesundheitsschutz. Wer seine Rolle, Qualifikation und gesetzliche Verankerung versteht, erkennt schnell den Mehrwert, den eine strukturierte arbeitsmedizinische Betreuung für alle Beteiligten bringt.

FAQ für Arbeitgeber

Wann muss ein Arbeitsmediziner bestellt werden? Wie läuft die Zusammenarbeit ab und was bringt sie dem Unternehmen? Diese Fragen stehen im Mittelpunkt dieses Abschnitts – praxisnah beantwortet für Arbeitgeber und Führungskräfte.

In Deutschland ist eine arbeitsmedizinische Betreuung bereits ab der ersten beschäftigten Person gesetzlich vorgeschrieben. Sobald Sie eine Person anstellen – auch bei Teilzeit oder Aushilfe – müssen Sie die arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen. Grundlage sind das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die Vorschriften der Berufsgenossenschaften. 


Ausnahme: Wenn Sie keine Beschäftigten haben (z. B. als Solo-Selbstständige:r oder im Ein-Personen-Betrieb), müssen Sie keine arbeitsmedizinische Betreuung organisieren. Ab dem ersten Mitarbeitenden gilt jedoch: Sie tragen Verantwortung für Arbeitsschutz und Gesundheitsvorsorge – dazu gehört auch der Zugang zu arbeitsmedizinischer Expertise. Für kleinere Betriebe gibt es vereinfachte Modelle, um dieser Pflicht nachzukommen. Viele Berufsgenossenschaften bieten beispielsweise die sogenannte alternative, bedarfsorientierte Betreuung an. Dabei besuchen Unternehmer:innen Schulungen und nehmen bei Bedarf Kontakt zur Betriebsärztin oder zum Betriebsarzt auf. 


Wichtig ist: Es muss in jedem Fall eine Form der arbeitsmedizinischen Betreuung vorhanden sein. Als kleines Unternehmen können Sie entweder selbst eine:n Betriebsmediziner:in beauftragen oder ein entsprechendes Modell über Ihre Berufsgenossenschaft nutzen. 


Kurz gesagt: Sobald Sie Personal beschäftigen, ist Arbeitsmedizin Pflicht. Es gibt keine Schwelle wie „erst ab zehn Personen“ – es gilt ab einer Person. Planen Sie die Betreuung von Anfang an, um Ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen und Ihre Mitarbeitenden wirksam zu schützen. 

Eine passende arbeitsmedizinische Betreuung für Ihr Unternehmen zu finden, ist meist unkompliziert. Sie haben verschiedene Möglichkeiten: 


Berufsgenossenschaft kontaktieren 

Ihre Berufsgenossenschaft (BG) ist oft die erste Anlaufstelle. Dort erhalten Sie Informationen zu Betreuungsmodellen und häufig auch Listen mit Betriebsärzt:innen oder arbeitsmedizinischen Diensten in Ihrer Region. Manche BGs bieten eigene arbeitsmedizinische Betreuung oder Kooperationspartner an. 


Überbetriebliche Dienste nutzen 

Es gibt bundesweite Anbieter für Arbeitsmedizin, zum Beispiel BG prevent oder Werksärztezentren. Diese Dienste stellen Arbeitsmediziner:innen bereit, die mehrere Unternehmen betreuen. Sie können ein Betreuungsangebot einholen – oft als Komplettpaket inklusive Dokumentation und Organisation. 


Freiberufliche Arbeitsmediziner:innen finden 

Viele Fachärzt:innen für Arbeitsmedizin arbeiten freiberuflich und bieten ihre Leistungen direkt an. Über die Ärztekammer oder eine einfache Online-Suche (z. B. „Arbeitsmediziner:in [Ihre Stadt]“) werden Sie meist schnell fündig. Achten Sie darauf, dass die Person über die erforderliche Qualifikation verfügt – entweder als Fachärzt:in für Arbeitsmedizin oder mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. 


Empfehlungen aus dem Netzwerk 

Fragen Sie im Unternehmernetzwerk oder bei benachbarten Betrieben nach Empfehlungen. Oft sind dort bereits Kontakte vorhanden. Auch Industrie- und Handelskammern (IHK) oder Handwerkskammern können mitunter hilfreiche Hinweise geben. 


Angebote vergleichen 

Sobald Sie mehrere Optionen haben, holen Sie Angebote ein. Wählen Sie die Lösung, die zu Ihrer Betriebsgröße und Branche passt – ob regelmäßige Vor-Ort-Präsenz, Beratung auf Abruf oder eine Kombination. 


Wichtig:

Die Zusammenarbeit muss stimmen. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin soll Ihr zuverlässiger Partner im Arbeitsschutz sein. Nehmen Sie sich Zeit für die Auswahl. Sobald Sie sich entschieden haben, schließen Sie einen Betreuungsvertrag ab und bestellen die Person offiziell als Betriebsärzt:in Ihres Unternehmens. Damit erfüllen Sie Ihre gesetzliche Pflicht – und haben kompetente Unterstützung an Ihrer Seite. 

Die Kosten hängen von mehreren Faktoren ab: Betreuungsmodell, Unternehmensgröße und Branche. Es gibt keine festen Pauschalen, aber typische Abrechnungsarten und Richtwerte: 


  • Betreuungsstundensatz oder Pauschale 

    Viele Dienste oder Ärzt:innen rechnen nach Stunden ab, oft zwischen 100 und 150 Euro – je nach Region. Für kleine Betriebe gibt es Jahrespauschalen, die z. B. eine bestimmte Anzahl an Beratungsstunden und eine Begehung abdecken. 


  • Kosten pro Mitarbeitender und Jahr 

    Einige Anbieter berechnen die Kosten anhand der Beschäftigtenzahl – z. B. 20–30 Euro pro Person und Jahr in risikoarmen Büros, bei gefährlicheren Tätigkeiten entsprechend mehr. Staffelpreise sind bei größeren Unternehmen üblich. 


  • Untersuchungskosten 

    Zusätzlich zur Grundbetreuung können einzelne Vorsorgeuntersuchungen separat berechnet werden – etwa Einstellungsuntersuchungen oder Untersuchungen nach der ArbMedVV. Hier liegen die Gebühren häufig zwischen 50 und 200 Euro, je nach Art. 


  • Weitere Kostenfaktoren: 

    • Anzahl der Mitarbeitenden: Mehr Beschäftigte bedeuten mehr Aufwand für Untersuchungen und Beratungen. 

    • Gefährdungsgrad: In risikoreichen Branchen (z. B. Bau, Chemie, Pflege) sind häufigere Vorsorgen und Besuche nötig. 

    • Standort und Entfernung: Bei abgelegenen Betrieben können Fahrkosten entstehen. 

    • Leistungsumfang: Wer nur die Pflichtbetreuung braucht, zahlt weniger als für zusätzliche Leistungen wie Impfaktionen oder Sprechstunden im Betrieb. 


Beispiel: Ein kleiner Büro-Betrieb mit zehn Mitarbeitenden kann mit 300–500 Euro jährlich für die Grundbetreuung rechnen. Ein Handwerksbetrieb mit 50 Personen und regelmäßigen Vorsorgen liegt möglicherweise bei mehreren Tausend Euro pro Jahr. 


Wichtig: Diese Ausgaben sind Investitionen in Gesundheit und Sicherheit. Arbeitsausfälle und Unfälle sind meist teurer. Gleichzeitig erfüllen Sie Ihre gesetzliche Pflicht und vermeiden mögliche Bußgelder. Holen Sie am besten mehrere Angebote ein – so bekommen Sie ein realistisches Bild der Kosten für Ihr Unternehmen. 

Die Kosten für die arbeitsmedizinische Betreuung trägt immer das Unternehmen. Als Arbeitgeber:in sind Sie gesetzlich verpflichtet, für Arbeitsschutz und Gesundheitsvorsorge zu sorgen – und damit auch die Finanzierung sicherzustellen. 


So läuft es praktisch ab: 

Sie schließen einen Vertrag mit der arbeitsmedizinischen Fachkraft oder dem Dienstleister. Die Abrechnung erfolgt direkt mit Ihrem Unternehmen – ob per Jahrespauschale, monatlichem Abschlag oder nach Einzelleistungen. 


Was Sie wissen sollten: 

  • Mitarbeitende dürfen nicht an den Kosten beteiligt werden. 

  • Die Ausgaben gelten als Betriebskosten und sind steuerlich absetzbar. 

  • Berufsgenossenschaften finanzieren nicht den Betriebsarzt, entwickeln aber Betreuungsmodelle mit.  

  • Krankenkassen fördern gelegentlich Gesundheitsmaßnahmen (z. B. im BGM), jedoch nicht die Grundbetreuung. 


Kurz gesagt: Sie als Arbeitgeber:in bezahlen die arbeitsmedizinische Betreuung. Planen Sie dafür ein Budget ein. Denken Sie daran: Prävention zahlt sich aus – durch weniger Ausfälle, höhere Produktivität und mehr Zufriedenheit im Team. Ihre Investition zeigt außerdem, dass Ihnen die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden am Herzen liegt. 

Ein:e Arbeitsmediziner:in übernimmt in Ihrem Unternehmen viele Aufgaben, die alle ein Ziel haben: die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeitenden zu schützen und Sie fachkundig zu beraten. Hier die wichtigsten Aufgaben im Überblick: 

Beratung der Arbeitgeber:innen 

Der Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin berät Sie in allen Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Dazu gehört die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen (z. B. Möbel, Beleuchtung, Lärmschutz) ebenso wie die Einschätzung gesundheitlicher Risiken beim Einsatz neuer Arbeitsstoffe oder Maschinen. 

Betriebsbegehungen 

Durch regelmäßige Betriebsbegehungen verschafft sich der:die Arbeitsmediziner:in ein Bild von den Arbeitsbedingungen. Er:sie erkennt Gesundheitsrisiken (z. B. Zugluft, Lärm, fehlende Schutzeinrichtungen) und gibt konkrete Verbesserungsvorschläge. 

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 

Der:die Arbeitsmediziner:in organisiert und führt Pflicht- und Angebotsvorsorgen nach der ArbMedVV durch. Je nach Gefährdung (z. B. Lärm, Bildschirmarbeit, Gefahrstoffe) prüft er:sie regelmäßig die gesundheitliche Eignung und gibt Empfehlungen zu möglichen Schutzmaßnahmen. 

Vertrauliche Beratung der Mitarbeitenden 

Beschäftigte können sich mit gesundheitlichen Fragen direkt an den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin wenden – vertraulich. Themen sind z. B. Beschwerden im Zusammenhang mit der Arbeit, Mutterschutz oder Wiedereingliederung. Empfehlungen erfolgen sowohl an die Mitarbeitenden als auch an Sie als Arbeitgeber:in. 

Mitwirkung beim Gesundheitsmanagement 

Arbeitsmediziner:innen sind oft aktiv eingebunden in betriebliche Gesundheitsprogramme wie Impfaktionen, Gesundheitstage oder Schulungen (z. B. zur Ergonomie). Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Prävention. 

Unfall- und Notfallmanagement 

Bei Arbeitsunfällen oder akuten Gesundheitsproblemen helfen Arbeitsmediziner:innen bei der Nachsorge. Sie analysieren Unfallursachen und unterstützen bei der Organisation der Ersten Hilfe (z. B. Anzahl der Ersthelfenden, Rettungswege). 

Dokumentation und Reporting 

Alle Leistungen werden dokumentiert. Dazu zählen Untersuchungen, Beratungen und Begehungsberichte. Jährliche Übersichten zeigen, welche Maßnahmen erfolgt sind, und helfen Ihnen, Ihre Pflichten zu belegen. 

Fazit: Arbeitsmediziner:innen sind Ihre Expert:innen für den Gesundheitsschutz im Betrieb. Sie helfen, gesetzliche Vorgaben einzuhalten, und verbessern gleichzeitig das Arbeitsumfeld. Binden Sie sie frühzeitig ein und nutzen Sie ihr Know-how aktiv.

Wie häufig ein:e Arbeitsmediziner:in Ihren Betrieb besucht, hängt von gesetzlichen Vorgaben und Ihrem konkreten Bedarf ab. Es gibt keine starre Regel, aber klare Richtwerte und Gestaltungsmöglichkeiten. 

Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 

Die Berufsgenossenschaften definieren in der DGUV V2, wie viel Betreuungszeit pro Jahr und Mitarbeitender vorgesehen ist – aufgeteilt auf Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit. Ein Beispiel: 0,5 Stunden pro Mitarbeitendem und Jahr. Bei 20 Personen entspricht das 10 Stunden, die ein:e Arbeitsmediziner:in durch ein bis zwei Besuche pro Jahr abdecken kann. 

Anlassbezogene Zusatzbetreuung 

Wenn besondere Situationen auftreten – etwa Umbauten, neue Maschinen oder auffällige Krankheitszahlen – kommt zusätzliche Betreuung dazu. Je höher die Gefährdung (z. B. Chemie, Bau), desto häufiger sollte der:die Arbeitsmediziner:in präsent sein. In reinen Bürobetrieben genügt oft ein jährlicher Besuch. 

Praxisbeispiele 

  • Kleine Betriebe ohne besondere Risiken: meist ein Besuch jährlich 

  • Mittlere Betriebe: einzelne Einsatztage pro Quartal 

  • Große Unternehmen: regelmäßige Sprechstunden, z. B. monatlich 

Betreuung planen 

Legen Sie mit dem:der Arbeitsmediziner:in zu Beginn fest, wie die Betreuung aussieht. Er:sie erstellt in der Regel einen Betreuungsplan mit konkreten Terminen und Aufgaben – etwa: Januar: Lärmarbeitsplätze untersuchen; Juli: ASA-Sitzung und Begehung. 

Wichtig: Es zählt nicht, wie oft der Besuch stattfindet, sondern dass die gesetzlich vorgesehene Betreuungszeit erfüllt ist. Ob dies durch mehrere kurze Termine oder wenige längere erfolgt, ist flexibel. Wichtig ist auch: Bei akutem Bedarf muss ein:e Arbeitsmediziner:in kurzfristig erreichbar und einsatzbereit sein. 

Fazit: Die Häufigkeit richtet sich nach Risiko und Betriebsgröße. Klären Sie die Betreuung im Vertrag und passen Sie sie bei Bedarf an. Lieber einmal mehr betreuen lassen als zu wenig – es geht um die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden. 

Ja. Auch Arbeitsmediziner:innen unterliegen uneingeschränkt der ärztlichen Schweigepflicht – geregelt u. a. in § 203 StGB. Ohne Einwilligung der betroffenen Person dürfen keine medizinischen Details an Sie als Arbeitgeber:in weitergegeben werden. 

Was darf weitergegeben werden? 

Nach einer Untersuchung oder Beratung informiert der:die Arbeitsmediziner:in Sie nur über arbeitsrelevante Erkenntnisse, zum Beispiel: 

  • „Mitarbeitende:r ist arbeitsfähig – nächste Vorsorge in zwei Jahren“ 

  • „Teilweise geeignet mit Auflage: keine schweren Lasten heben“ 

Diagnosen, Laborwerte oder persönliche Angaben bleiben vertraulich. 

Warum ist das wichtig? 

Mitarbeitende sollen offen über gesundheitliche Beschwerden sprechen können – ohne Angst vor Nachteilen im Job. Nur wenn die Schweigepflicht gewahrt bleibt, entsteht das notwendige Vertrauen. Sie profitieren davon: Probleme werden früher erkannt, Risiken reduziert. 

Ihre Rolle als Arbeitgeber:in 

Auch wenn Sie sich mehr Informationen wünschen: Vertrauen Sie darauf, dass Sie alle relevanten Hinweise erhalten. Für medizinische Details müssten Beschäftigte selbst freiwillig das Gespräch mit Ihnen suchen. 

Fazit: Die Schweigepflicht schützt die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mitarbeitenden. Sie erhalten vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin nur das, was für Ihre Maßnahmen im Arbeitsschutz notwendig ist – nicht mehr. Diese Regelung dient dem Vertrauen und der Wirksamkeit der arbeitsmedizinischen Betreuung. 

Nein. Arbeitsmediziner:innen sind nicht dafür zuständig, Krankmeldungen zu prüfen oder deren Echtheit zu kontrollieren. Ihre Rolle ist klar von der medizinischen Kontrolle abgegrenzt. 

Zuständigkeit liegt beim Medizinischen Dienst 

Wenn Zweifel an einer Krankschreibung bestehen, können Sie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten – nicht den:die Arbeitsmediziner:in. Letztere:r muss neutral bleiben, um das Vertrauen der Belegschaft zu wahren. 

Warum keine Kontrolle? 

Würde der:die Betriebsärzt:in als „Ermittler:in“ auftreten, wäre das Vertrauensverhältnis zerstört. Beschäftigte würden Untersuchungen meiden oder Beschwerden verschweigen – das schwächt die Prävention. 

Was ist möglich? 

Bei häufigen Fehlzeiten kann der:die Arbeitsmediziner:in im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) unterstützen. Das erfolgt aber nur auf freiwilliger Basis und dient der Wiedereingliederung – nicht der Überprüfung von Attesten. 

Fazit: Krankmeldungen prüfen gehört nicht zu den Aufgaben eines:einer Arbeitsmediziner:in. Nutzen Sie die Expertise für Gesundheitsförderung – nicht für Kontrolle. 

Ein:e Arbeitsmediziner:in kann aus medizinischer Sicht empfehlen, dass eine bestimmte Tätigkeit nicht ausgeübt werden sollte. Ein formales Beschäftigungsverbot im rechtlichen Sinne kann jedoch meist nur durch behandelnde Ärzt:innen oder Amtsärzt:innen erfolgen. 

Beispiel: Mutterschutz 

Bei einer schwangeren Beschäftigten kann der:die Arbeitsmediziner:in beurteilen, ob der Arbeitsplatz Gefahren birgt. Die rechtliche Ausstellung eines individuellen Beschäftigungsverbots erfolgt in der Regel durch die behandelnde Gynäkologin oder den Gynäkologen. 

Medizinische Empfehlung = Handlungsaufforderung 

Stellt der:die Betriebsärzt:in fest, dass eine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden darf, ist das für Sie verbindlich zu beachten. Auch wenn es formal keine Anordnung ist, sind Sie verpflichtet, die Empfehlung umzusetzen – etwa durch Versetzung oder Freistellung. 

Wann greift ein offizielles Verbot? 

Nur in Ausnahmefällen – z. B. bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten im Lebensmittelbereich – dürfen Amtsärzt:innen ein gesetzliches Tätigkeitsverbot verhängen. Arbeitsmediziner:innen können in solchen Fällen eine Empfehlung aussprechen, die von der Behörde überprüft wird. 

Fazit: Ein:e Arbeitsmediziner:in spricht kein rechtsverbindliches Beschäftigungsverbot aus, kann dies aber aus medizinischer Sicht sehr wohl begründen. Diese Empfehlungen sind ernst zu nehmen – aus Fürsorgepflicht und Haftungsgründen.

Wenn Sie Ihrer Pflicht zur arbeitsmedizinischen Betreuung nicht nachkommen, drohen rechtliche und finanzielle Konsequenzen. 

Mögliche Folgen: 

  • Bußgelder: Bis zu 25.000 Euro gemäß Arbeitssicherheitsgesetz 

  • Anordnungen der Aufsichtsbehörde: z. B. Frist zur Benennung eines:einer Betriebsärzt:in 

  • Haftung im Schadensfall: Regressforderungen durch Berufsgenossenschaften 

  • Strafrechtliche Konsequenzen: bei grober Fahrlässigkeit oder Gesundheitsschäden 

Risiko minimieren 

Ein:e Arbeitsmediziner:in kostet deutlich weniger als ein Verstoß gegen die Vorschriften. Die Investition schützt Sie vor Sanktionen und stärkt die Gesundheit Ihrer Beschäftigten. 

Fazit: Wer keine arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellt, riskiert empfindliche Strafen. Sorgen Sie für eine rechtssichere Betreuung – das ist Pflicht und Schutz zugleich. 

Als Arbeitgeber sollten Sie die Empfehlungen des Arbeitsmediziners sehr ernst nehmen und nach Möglichkeit umsetzen. Zwar sind seine Ratschläge formal „beratend“, aber sie basieren auf medizinischer Fachkenntnis und dienen dem Schutz Ihrer Mitarbeiter. Ignorieren Sie wichtige Empfehlungen, kann das Folgen haben: 

  • Fürsorge- und Schutzpflicht: Sie haben eine gesetzliche Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Beschäftigten. Wenn der Arbeitsmediziner z. B. empfiehlt, eine bestimmte Schutzausrüstung bereitzustellen oder die Arbeitszeit zu begrenzen, und Sie tun es nicht, verstoßen Sie potenziell gegen diese Pflicht. Im Falle eines Unfalls oder Gesundheitsschadens stünde Ihr Versäumnis dann im Raum – mit Haftungsrisiken (man könnte Ihnen Fahrlässigkeit vorwerfen).  

  • Arbeitsschutzbehörde: Bei einer Überprüfung durch das Amt für Arbeitsschutz könnte gefragt werden, wie Sie mit den Betriebsarzt-Empfehlungen umgehen. Sind gefährliche Mängel dokumentiert und nicht behoben worden, drohen Auflagen oder Bußgelder.  

  • Betriebsklima und Vertrauen: Mitarbeiter erfahren oft indirekt, welche Empfehlungen gegeben wurden (z. B. über die Sicherheitsbeauftragten oder Betriebsrat). Wenn Sie erkennbar sinnvolle Vorschläge des Betriebsarztes ignorieren, kann das das Vertrauen der Belegschaft in Ihr Arbeitsschutz-Engagement schwächen. Umgekehrt: Die Umsetzung zeigt, dass Ihnen die Gesundheit der Mitarbeiter am Herzen liegt. 

Das heißt nicht, dass jede Kleinigkeit sofort umgesetzt werden muss, ohne abzuwägen. Natürlich dürfen Sie als Unternehmer auch prüfen, wie eine Empfehlung praktisch umgesetzt werden kann. Manchmal gibt es Alternativen oder es braucht etwas Zeit/Budget. Wichtig ist, mit dem Arbeitsmediziner in Dialog zu bleiben: Wenn er etwas vorschlägt, was Ihnen schwierig erscheint, besprechen Sie gemeinsam Lösungen. Vielleicht gibt es einen Kompromiss, der das Schutzziel ebenso erreicht. 

In vielen Fällen sind die Empfehlungen aber ohnehin klar und machbar (z. B. „Beschäftigten mit Rückenbeschwerden einen orthopädischen Stuhl bereitstellen“ oder „jährliche Unterweisung in ergonomischem Heben durchführen“). Setzen Sie solche Dinge zeitnah um. Sie verbessern damit die Arbeitsbedingungen und erfüllen vor allem die Intention des Gesetzgebers. 

Zusammengefasst: Ja, Sie sollten die Empfehlungen umsetzen. Rechtlich sind sie bindend, wenn sie zur Einhaltung von Vorschriften nötig sind (denn dann ist es mehr als eine Empfehlung, nämlich eine konkrete Maßnahme zur Gefahrenabwehr). Aber selbst wenn nicht zwingend vorgeschrieben, sind die Ratschläge goldwert, um Krankheiten und Unfälle zu vermeiden. Es ist in Ihrem ureigenen Interesse: zufriedene, gesunde Mitarbeiter und keine Unfälle bedeuten einen reibungsloseren Betrieb. 

Ein:e Arbeitsmediziner:in übernimmt in Ihrem Unternehmen viele Aufgaben, die alle ein Ziel haben: die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeitenden zu schützen und Sie fachkundig zu beraten. Hier die wichtigsten Aufgaben im Überblick: 


Beratung der Arbeitgeber:innen 

Der Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin berät Sie in allen Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Dazu gehört die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen (z. B. Möbel, Beleuchtung, Lärmschutz) ebenso wie die Einschätzung gesundheitlicher Risiken beim Einsatz neuer Arbeitsstoffe oder Maschinen. 


Betriebsbegehungen 

Durch regelmäßige Betriebsbegehungen verschafft sich der:die Arbeitsmediziner:in ein Bild von den Arbeitsbedingungen. Er:sie erkennt Gesundheitsrisiken (z. B. Zugluft, Lärm, fehlende Schutzeinrichtungen) und gibt konkrete Verbesserungsvorschläge. 


Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 

Der:die Arbeitsmediziner:in organisiert und führt Pflicht- und Angebotsvorsorgen nach der ArbMedVV durch. Je nach Gefährdung (z. B. Lärm, Bildschirmarbeit, Gefahrstoffe) prüft er:sie regelmäßig die gesundheitliche Eignung und gibt Empfehlungen zu möglichen Schutzmaßnahmen.


Vertrauliche Beratung der Mitarbeitenden 

Beschäftigte können sich mit gesundheitlichen Fragen direkt an den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin wenden – vertraulich. Themen sind z. B. Beschwerden im Zusammenhang mit der Arbeit, Mutterschutz oder Wiedereingliederung. Empfehlungen erfolgen sowohl an die Mitarbeitenden als auch an Sie als Arbeitgeber:in. 

Mitwirkung beim Gesundheitsmanagement 

Arbeitsmediziner:innen sind oft aktiv eingebunden in betriebliche Gesundheitsprogramme wie Impfaktionen, Gesundheitstage oder Schulungen (z. B. zur Ergonomie). Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Prävention. 


Unfall- und Notfallmanagement 

Bei Arbeitsunfällen oder akuten Gesundheitsproblemen helfen Arbeitsmediziner:innen bei der Nachsorge. Sie analysieren Unfallursachen und unterstützen bei der Organisation der Ersten Hilfe (z. B. Anzahl der Ersthelfenden, Rettungswege). 


Dokumentation und Reporting 

Alle Leistungen werden dokumentiert. Dazu zählen Untersuchungen, Beratungen und Begehungsberichte. Jährliche Übersichten zeigen, welche Maßnahmen erfolgt sind, und helfen Ihnen, Ihre Pflichten zu belegen. 


Fazit:

Arbeitsmediziner:innen sind Ihre Expert:innen für den Gesundheitsschutz im Betrieb. Sie helfen, gesetzliche Vorgaben einzuhalten, und verbessern gleichzeitig das Arbeitsumfeld. Binden Sie sie frühzeitig ein und nutzen Sie ihr Know-how aktiv. 

Eine arbeitsmedizinische Betreuung zu beauftragen ist einfach und besteht aus wenigen Schritten: 


1. Geeignete Fachkraft finden 

Suchen Sie eine:n qualifizierte:n Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin – entweder direkt oder über einen arbeitsmedizinischen Dienst. Holen Sie Angebote ein und prüfen Sie, ob Qualifikation, Erfahrung und Leistungsspektrum zu Ihrem Unternehmen passen. 


2. Betreuungsvertrag abschließen 

Schließen Sie einen schriftlichen Vertrag ab, in dem die Art und der Umfang der Betreuung geregelt sind – z. B. Einsatzstunden, Standorte, Leistungen (Vorsorgen, Begehungen, ASA-Sitzungen), Dokumentation, Vergütung. 

3. Offizielle Bestellung 

Bestellen Sie die Fachkraft schriftlich als Betriebsärzt:in Ihres Unternehmens. Dieses Bestellschreiben ist wichtig für die Nachweisführung gegenüber Behörden. Es enthält unter anderem den Einsatzbeginn, die betreuten Bereiche und den Verweis auf § 3 ASiG. 


4. Mitarbeitende informieren 

Teilen Sie im Unternehmen mit, wer für die arbeitsmedizinische Betreuung zuständig ist – idealerweise mit Kontaktdaten, Sprechzeiten und Hinweisen zur Vertraulichkeit. 


5. Zusammenarbeit gestalten 

Planen Sie gemeinsam die ersten Schritte – etwa eine Betriebsbegehung oder eine Informationsrunde mit Führungskräften. Pflegen Sie den regelmäßigen Austausch, um das Gesundheitsmanagement wirksam zu gestalten. 


Fazit: Mit Vertrag und schriftlicher Bestellung schaffen Sie die rechtliche Grundlage. Gute Kommunikation und Zusammenarbeit machen den Mehrwert aus.

Ja. Nach arbeitsmedizinischer Untersuchung kann der:die Arbeitsmediziner:in feststellen, dass ein:e Mitarbeitende:r gesundheitlich nicht oder nur eingeschränkt für bestimmte Tätigkeiten geeignet ist. 

Was bedeutet „ungeeignet“? 

Ein Beispiel: Eine Person mit Rückenproblemen darf keine schweren Lasten heben. Die medizinische Einschätzung lautet dann: „ungeeignet für Tätigkeiten mit Heben von Lasten“ – oft verbunden mit Auflagen oder Empfehlungen zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes. 

Was passiert dann? 

Der:die Betriebsärzt:in informiert Sie über die Einschränkung – ohne medizinische Details. Sie als Arbeitgeber:in müssen reagieren und für einen geeigneten Arbeitsplatz sorgen, etwa durch: 

  • Versetzung 

  • Technische Hilfsmittel (z. B. Hebehilfen) 

  • Organisatorische Anpassungen (z. B. andere Arbeitszeiten) 

Wichtig zu wissen 

„Ungeeignet“ ist keine Schuldzuschreibung, sondern eine Schutzmaßnahme. Beschäftigte sind meist dankbar, wenn Gesundheitsrisiken früh erkannt werden. 

Fazit: Die Einschätzung „ungeeignet“ verpflichtet Sie zum Handeln. Ziel ist immer: passender Einsatz, Schutz der Gesundheit und Erhalt der Arbeitsfähigkeit

Die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Betreuung ergibt sich aus mehreren Gesetzen und Vorschriften: 


Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) 

Regelt die Bestellung und Aufgaben von Betriebsärzt:innen (§ 2, § 3 ASiG). Jeder Betrieb mit Beschäftigten muss eine arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen. 


Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 

Verpflichtet Unternehmen generell, für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen. Es bildet den Rahmen für weitere Verordnungen wie ArbMedVV. 


DGUV Vorschrift 2 

Konkretisiert die Pflichten für Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften. Enthält Betreuungsmodelle, Berechnungsformeln für Einsatzzeiten und Vorgaben zur Dokumentation. 


ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) 

Regelt, welche Vorsorgeuntersuchungen bei welchen Tätigkeiten verpflichtend oder anzubieten sind. Diese können nur von autorisierten Betriebsärzt:innen durchgeführt werden. 


Weitere Regelwerke 

Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR), Technische Regeln für Arbeitsmedizin (z. B. TRGS) und Empfehlungen der DGUV konkretisieren die Umsetzung in der Praxis. 


Fazit: Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig – sobald Sie Beschäftigte haben, brauchen Sie eine:n Arbeitsmediziner:in. Verstöße können Sanktionen nach sich ziehen. 

Neben der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben bringt die arbeitsmedizinische Betreuung viele handfeste Vorteile: 


1. Gesündere Mitarbeitende – weniger Ausfall 

Frühzeitige Vorsorge, ergonomische Beratung und Gesundheitsangebote reduzieren Krankheitstage und steigern die Leistungsfähigkeit. 


2. Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten 

Durch Begehungen, Schulungen und Prävention erkennen Sie Risiken früh und vermeiden Folgekosten, Produktionsausfälle oder Imageverluste. 


3. Rechtssicherheit und Compliance 

Mit einem:einer Betriebsärzt:in erfüllen Sie Ihre Pflichten im Arbeitsschutz – ein Pluspunkt bei Prüfungen, Audits und Zertifizierungen (z. B. ISO 45001). 


4. Fachberatung bei Veränderungen 

Ob Umbauten, neue Maschinen oder Arbeitsstoffe – Arbeitsmediziner:innen beraten frühzeitig und helfen, Fehlplanungen zu vermeiden. 


5. Motivation und Vertrauen 

Gesundheitsschutz zeigt Wertschätzung. Das verbessert das Betriebsklima und stärkt die Bindung der Mitarbeitenden. 


6. Wettbewerbsvorteil 

Ein gutes Gesundheitsmanagement ist heute ein Pluspunkt im Recruiting. Immer mehr Fachkräfte achten auf Angebote rund um Gesundheit und Prävention. 


Fazit: Arbeitsmedizin ist mehr als Pflicht – sie ist ein Erfolgsfaktor. Mit einem:einer engagierten Betriebsärzt:in investieren Sie in Sicherheit, Zufriedenheit und Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens. 

Fazit: FAQ für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ist der Einsatz eines Arbeitsmediziners nicht nur gesetzlich verpflichtend, sondern auch strategisch sinnvoll. Eine gute Zusammenarbeit stärkt Gesundheit, Rechtssicherheit und Effizienz im betrieblichen Alltag – unabhängig von Branche oder Größe. 

FAQ für Mitarbeitende

Was bedeutet es für Beschäftigte, wenn ein Arbeitsmediziner im Unternehmen tätig ist? Hier finden Sie Antworten zu Untersuchungen, Beratung und Datenschutz – aus Sicht der Mitarbeitenden und mit Blick auf deren Rechte und Pflichten.

Ein:e Arbeitsmediziner:in bietet Ihnen viele Vorteile. Die wichtigsten aus Sicht der Beschäftigten sind:


Früherkennung von Gesundheitsproblemen:

Erkrankungen oder Beeinträchtigungen (z. B. Hörverlust, Rückenprobleme) können durch regelmäßige Vorsorge früh erkannt und behandelt oder vermieden werden. 


Beratung und Unterstützung:

Sie erhalten persönliche Tipps – z. B. zu Ergonomie, Stressbewältigung oder zur gesunden Arbeitsgestaltung. Bei Fragen ist die Arbeitsmedizin eine fachkundige Anlaufstelle. 


Schutz vor Berufskrankheiten:

Durch präventive Maßnahmen wie Impfangebote oder spezielle Schutzvorgaben sind Sie besser vor arbeitsbedingten Erkrankungen geschützt (z. B. Hepatitis-Impfung für Laborpersonal). 


Mehr Sicherheit im Alltag:

Schulungen zu Themen wie Erste Hilfe, Gefahrstoffe oder persönliche Schutzausrüstung erhöhen Ihr Sicherheitsbewusstsein und senken Unfallrisiken. 


Vertrauensperson im Betrieb:

Manche Themen bespricht man lieber mit einer Ärztin oder einem Arzt als mit Vorgesetzten. Arbeitsmediziner:innen sind neutral, kennen den Betrieb und können auch anonymisiert auf Missstände hinweisen. 


Fazit: Arbeitsmediziner:innen stärken Ihre Gesundheit, Ihre Leistungsfähigkeit und Ihre Zufriedenheit. Nutzen Sie diese Angebote aktiv für sich. 

Ob Sie verpflichtet sind, an einer arbeitsmedizinischen Untersuchung teilzunehmen, hängt von Ihrer Tätigkeit und den gesetzlichen Vorgaben ab. 


In bestimmten Fällen ist die Teilnahme Pflicht – zum Beispiel: 

  • Bei hoher Lärmbelastung (regelmäßige Gehöruntersuchung). 

  • Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (spezielle Vorsorgeuntersuchungen). 

In solchen Fällen dürfen Sie diese Tätigkeit ohne Untersuchung nicht ausführen. 


Bei ungefährlichen Tätigkeiten gibt es freiwillige Vorsorgeangebote. Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin muss Ihnen die Untersuchung anbieten, Sie dürfen diese jedoch ablehnen, wenn keine Pflichtvorsorge besteht. 


Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge 


  • Pflichtvorsorge: Gesetzlich vorgeschrieben für besonders gefährliche Tätigkeiten (z. B. bei Lärm oder Chemikalien). Teilnahme ist verpflichtend. 

  • Angebotsvorsorge: Bei weniger gefährlichen Tätigkeiten muss Ihnen eine Untersuchung angeboten werden. Die Teilnahme ist freiwillig. 

  • Wunschvorsorge: Sie dürfen eine Untersuchung verlangen, wenn Sie sich am Arbeitsplatz gesundheitlich unsicher fühlen. Diese muss ermöglicht werden. 


Fazit: 

  • Ja, Sie müssen zur Untersuchung, wenn gesetzlich vorgeschrieben. 

  • Nein, bei freiwilliger Vorsorge liegt die Entscheidung bei Ihnen. 

In jedem Fall schützt die Untersuchung Ihre Gesundheit – nutzen Sie die Angebote.

Je nach Tätigkeit führt ein:e Arbeitsmediziner:in verschiedene Gesundheitsuntersuchungen durch. Ziel ist es, arbeitsbedingte Risiken früh zu erkennen und vorzubeugen. 


Typische Untersuchungen sind: 


  • Seh- und Hörtest: Wichtig z. B. bei Bildschirmarbeit oder Lärmbelastung. 

  • Lungenfunktionstest: Bei Tätigkeiten mit Stäuben, Dämpfen oder Atemschutzgeräten. 

  • Blut- und Urintests: Bei Exposition gegenüber Gefahrstoffen (z. B. Blei, Lösungsmittel). 

  • Impfstatus-Prüfung: Kontrolle und ggf. Angebot von Schutzimpfungen (z. B. Tetanus, Hepatitis, Grippe). 

  • Allgemeine Checks: Blutdruck, Bewegungsapparat, Haut, je nach Arbeitsplatzrisiko. 

  • Gespräch über Beschwerden: Fragen zur körperlichen Verfassung, Arbeitsbelastung, z. B. Rückenschmerzen oder Stress. 


Nach jeder Untersuchung erklärt die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner Ihnen die Ergebnisse verständlich. Sie erfahren, ob alles in Ordnung ist oder ob weitere Maßnahmen (z. B. Gehörschutz, weitere Abklärung) nötig sind.


Ziel: Ihre Gesundheit schützen, bevor ernsthafte Probleme entstehen. 

Ob Sie eine Untersuchung verweigern dürfen, hängt davon ab, um welche Art von Vorsorge es sich handelt. 


Angebotsvorsorge (freiwillig):

Diese dürfen Sie ablehnen – ohne negative Folgen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen z. B. jährlich eine freiwillige Gesundheitsvorsorge anbietet, ist es Ihr gutes Recht, „Nein“ zu sagen. Es entstehen Ihnen daraus keine Nachteile im Job. Bedenken Sie aber: Diese Angebote dienen Ihrem Schutz – es ist meist sinnvoll, sie wahrzunehmen. 


Pflichtvorsorge (gesetzlich vorgeschrieben):

Hier ist eine Verweigerung nicht ohne Konsequenzen möglich. Arbeiten Sie z. B. mit Gefahrstoffen, müssen Sie an der Vorsorge teilnehmen. Verweigern Sie die Untersuchung, darf der Arbeitgeber Sie nicht weiter in dieser Tätigkeit einsetzen. Mögliche Folge: Versetzung oder Entbindung von der Aufgabe – bis die Untersuchung nachgeholt wird. 


Wichtig: Kein Arbeitgeber darf Sie zu einem bestimmten medizinischen Eingriff zwingen. Ihre körperliche Unversehrtheit bleibt gewahrt. Bei Pflichtuntersuchungen wird aber vorausgesetzt, dass Sie mitwirken – sonst ist der Arbeitseinsatz gesetzlich unzulässig. 


Tipp: Wenn Sie Bedenken oder Ängste vor einer Untersuchung haben (z. B. wegen einer Blutabnahme), sprechen Sie offen mit dem Arbeitsmediziner oder Ihrer Führungskraft. Häufig gibt es alternative Wege oder beruhigende Erklärungen. Grundsatz: Freiwilliges dürfen Sie verweigern – vorgeschriebene Vorsorge sollten Sie wahrnehmen, wenn Sie Ihre Tätigkeit fortführen möchten. 

Als Beschäftigte:r haben Sie klare Rechte im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Diese schützen Ihre Gesundheit, Ihre Privatsphäre und Ihre Entscheidungsfreiheit. 


Ihre wichtigsten Rechte: 


  • Recht auf Freiwilligkeit: Bei nicht verpflichtenden Untersuchungen entscheiden Sie selbst. Niemand darf Sie zu einer freiwilligen Vorsorge zwingen. 

  • Recht auf Schweigepflicht: Ärztliche Befunde sind vertraulich. Ohne Ihre Zustimmung darf keine Diagnose oder Detail an Arbeitgebende weitergegeben werden. Diese erfahren nur, ob Sie arbeitsfähig sind oder bestimmte Schutzmaßnahmen brauchen. 

  • Recht auf Information und Beratung: Die Ergebnisse müssen verständlich erklärt werden. Sie erhalten Tipps, wie Sie Ihre Gesundheit am Arbeitsplatz stärken können. 

  • Recht auf eine zweite Meinung: Bei Zweifeln (z. B. "nicht geeignet" für eine Tätigkeit) dürfen Sie eine andere ärztliche Meinung einholen – z. B. durch Ihre Hausärztin oder Ihren Facharzt. 

  • Recht auf Wunschuntersuchung: Wenn Sie gesundheitliche Bedenken im Job haben, dürfen Sie eine Untersuchung verlangen. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss dies ermöglichen (§11 ArbSchG). 


Tipp: Nutzen Sie die arbeitsmedizinische Vorsorge, um Ihre Gesundheit zu stärken und bei Bedarf auch persönliche Anliegen zu klären. Die Arbeitsmediziner:innen sind Ihre Ansprechpartner:innen für Gesundheitsfragen im Job. 

Ja – ein:e Arbeitsmediziner:in unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht, genau wie Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt.


Das bedeutet: Alles, was Sie anvertrauen oder was bei der Untersuchung festgestellt wird, bleibt vertraulich. Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung dürfen keine medizinischen Details an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin weitergegeben werden. Zwar besteht ein berechtigtes Interesse an Ihrer Arbeitsfähigkeit, aber keine Berechtigung, Diagnosen oder private Gesundheitsdaten zu erfahren. 


So läuft es in der Praxis ab:


Nach der Untersuchung erhält der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nur eine Rückmeldung wie: 

  • „Person X ist arbeitsfähig – mit Einschränkungen (z. B. keine Nachtarbeit)“ 

  • oder bei einer Pflichtuntersuchung: „nicht geeignet für Tätigkeit Y“ 

Mehr Informationen gibt es nicht. Ihre persönlichen Gesundheitsdaten bleiben geschützt. 


Wichtig für Sie: Die Schweigepflicht schafft Vertrauen. Sie können offen über Beschwerden sprechen – etwa Schlafprobleme, Stress oder körperliche Symptome – ohne Sorge, dass andere im Betrieb davon erfahren. Die Schweigepflicht ist gesetzlich verankert. Ein Verstoß ist strafbar. Sie können sich also auf den Schutz Ihrer Privatsphäre verlassen. 

Eine Untersuchung bei der Arbeitsmedizin ist unkompliziert und auf Ihre Tätigkeit zugeschnitten – vergleichbar mit einem gründlichen Gesundheitscheck. 


Typischer Ablauf: 


  • Vorgespräch: Fragen zu Ihrer Tätigkeit, Ihrem Befinden und eventuellen Beschwerden (z. B. Lärm, Stress, Staub). So wird die Untersuchung gezielt geplant. 

  • Körperliche Untersuchung: Je nach Tätigkeit erfolgen Messungen wie Blutdruck, Seh- und Hörtests. Bei Büroarbeit: evtl. Wirbelsäulen-Check; bei Atemschutz: Lungenfunktionstest; bei Laborarbeit: evtl. Blutabnahme. Alles erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und ist vergleichbar mit einer Hausarztvorsorge. 

  • Beratungsgespräch: Im Anschluss erhalten Sie Ihre Ergebnisse erklärt. Bei Bedarf gibt es Empfehlungen, z. B. Übungen gegen Rückenschmerzen, Nutzung von Gehörschutz oder Hinweise auf weitere Fachärzt:innen. 

  • Rückmeldung an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin (anonymisiert): Nur das Nötigste wird übermittelt – z. B. „Untersuchung gemäß Vorschrift X durchgeführt – arbeitsfähig/nicht arbeitsfähig/beschränkt arbeitsfähig“. Ihre Daten bleiben geschützt. 


Dauer: 20 bis 60 Minuten, je nach Umfang. Viele Beschäftigte empfinden es als beruhigend, auf diese Weise ihre Gesundheit professionell überprüfen zu lassen. Nutzen Sie den Termin – er dient Ihrer Sicherheit.

In der Regel nein: Ein:e Arbeitsmediziner:in stellt keine üblichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus. Die Hauptaufgabe liegt in der Prävention – nicht in der Akutbehandlung. Wenn Sie krank sind, wenden Sie sich an Ihre Hausärztin oder Ihren Facharzt. 


Ausnahme: Manche Arbeitsmediziner:innen sind zusätzlich als Allgemeinmediziner:innen zugelassen. In solchen Fällen wäre eine Krankschreibung theoretisch möglich – üblich ist das aber nicht

Denn in der Rolle als Betriebsärzt:in sollte Neutralität gegenüber Arbeitgeber und Beschäftigten gewahrt bleiben. 


Was passiert bei akuten Problemen? 


  • Die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner empfiehlt Ihnen, sich auszuruhen oder zum Hausarzt zu gehen. 

  • Mit Ihrer Zustimmung kann der Arbeitgeber informiert werden, dass Sie aktuell nicht einsatzfähig sind. 

  • Die formelle Krankmeldung für die Krankenkasse muss über eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt erfolgen. 


Fazit: Eine Krankschreibung gehört normalerweise nicht zu den Aufgaben der Arbeitsmedizin. Sie erhalten jedoch Beratung und Unterstützung, um die passende medizinische Hilfe zu finden. 

Nein. Als Beschäftigte:r müssen Sie für Untersuchungen bei der Arbeitsmedizin nichts bezahlen. Die Kosten übernimmt vollständig der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin – gesetzlich vorgeschrieben im Rahmen der Fürsorgepflicht. 


Was bedeutet das für Sie? 


  • Keine Kosten: Weder bei Pflicht- noch bei Angebotsvorsorge erhalten Sie eine Rechnung. 

  • Keine Urlaubstage: Untersuchungen finden meist während der Arbeitszeit statt – diese Zeit wird Ihnen angerechnet. 

  • Erstattung bei externen Terminen: Falls eine Untersuchung außerhalb des Betriebs stattfindet, können Reisekosten und Fahrzeit in der Regel übernommen werden (bitte vorher abklären). 


Fazit: Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist für Sie kostenfrei – und ein Angebot, das Ihre Gesundheit schützt. Nutzen Sie es, ohne Sorge vor Aufwand oder Kosten. 

Manchmal stellt die Arbeitsmedizin fest, dass eine Person für bestimmte Tätigkeiten nicht (mehr) geeignet ist. Das klingt zunächst beunruhigend, dient aber Ihrem Schutz. 


Was bedeutet das konkret? 


  • Gespräch mit Ihnen: Der Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin erklärt Ihnen, warum Sie nicht geeignet sind – z. B. wegen eines Hörschadens oder gesundheitlicher Risiken bei Nachtarbeit. Auch ob die Einschränkung vorübergehend ist und welche Maßnahmen helfen könnten (Therapie, Hilfsmittel, Nachuntersuchung), wird besprochen. 

  • Mitteilung an den Arbeitgeber (ohne Details): Der Arbeitgeber erfährt nur das Ergebnis – z. B. „nicht geeignet“ oder „nur mit Einschränkung geeignet“. Keine medizinischen Details, keine Diagnosen. 

  • Reaktion des Arbeitgebers: Gesetzlich darf der Arbeitgeber Sie nicht in einer Tätigkeit einsetzen, für die Sie als ungeeignet gelten. Häufig wird eine andere, passende Tätigkeit gesucht – manchmal genügt eine Arbeitsplatzanpassung (z. B. technische Hilfsmittel, geänderte Aufgaben, Umschulung). 

  • Ihr Arbeitsverhältnis: Eine Nichteignung bedeutet nicht automatisch, dass Sie Ihren Job verlieren. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Nur in Ausnahmefällen – wenn keine Alternative besteht – kann es zu einer Beendigung kommen. Auch hier gelten Mitbestimmung und ggf. Beteiligung des Betriebsrats oder Integrationsamts. 


Wichtig: Eine Einschätzung „nicht geeignet“ soll nicht bestrafen, sondern schützen. Oft bestehen gute Chancen, später wieder als geeignet zu gelten – mit medizinischer Hilfe, technischer Unterstützung oder Erholungszeit. Bleiben Sie im Gespräch mit Arbeitsmedizin und Arbeitgeber – gemeinsam findet sich meist eine Lösung. 

Wie oft Sie zur Untersuchung müssen, hängt von Ihrer Tätigkeit und den Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz ab. Es gibt keine feste Regel für alle, sondern eine individuelle Planung nach Gefährdungsgrad: 


  • Hohe Gefährdung: Wer regelmäßig mit Lärm, Gefahrstoffen, Atemschutzgeräten oder im Schichtdienst arbeitet, muss sich oft alle ein bis drei Jahre untersuchen lassen. Beispiel: Für Kranführende gilt die G25-Untersuchung alle drei Jahre, für ältere Mitarbeitende auch häufiger. 

  • Mäßige Gefährdung: Bei moderaten Belastungen – z. B. Bildschirmarbeit oder gelegentlichem Lärm – gibt es häufig eine freiwillige Angebotsvorsorge im Abstand von zwei bis drei Jahren. 

  • Geringe Gefährdung: Bei Bürotätigkeiten ohne besondere Risiken reicht oft eine einmalige Beratung beim Arbeitsplatzwechsel oder bei Beschwerden. Regelmäßige Pflichtuntersuchungen sind hier nicht vorgesehen. 


Hinweis: Ihr Arbeitgeber erstellt gemeinsam mit der Arbeitsmedizin eine Betreuungsplanung. Darin ist festgelegt, welche Gruppen wie oft untersucht oder beraten werden. 


Fazit: Pflichttermine müssen Sie wahrnehmen. Freiwillige Angebote sollten Sie ernst nehmen – sie helfen, Beschwerden früh zu erkennen und gesund zu bleiben. 

In der Regel bestellt der Arbeitgeber die zuständige Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner – meist über einen Vertrag mit einem arbeitsmedizinischen Dienst. Eine freie Arztwahl wie bei der Hausärztin besteht nicht. 


Das sollten Sie wissen: 


  • Vertrauensbasis: Auch wenn Sie die Person nicht selbst gewählt haben, handelt sie neutral und unterliegt der Schweigepflicht. Die Arbeitsmedizin ist nicht die "verlängerte Hand" der Geschäftsleitung, sondern unterstützt Ihre Gesundheit. 

  • Ausnahmefälle: Wenn Sie aus nachvollziehbaren Gründen lieber eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt konsultieren möchten (z. B. wegen des Geschlechts oder früherer Erfahrungen), können Sie das ansprechen. In Einzelfällen stimmen Arbeitgeber einer alternativen Untersuchung zu – einen Anspruch darauf gibt es nicht. 

  • Externe Fachärzt:innen: Hat Ihr Hausarzt oder Ihre Fachärztin die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, können sie arbeitsmedizinische Untersuchungen übernehmen. Klären Sie vorher mit Ihrem Arbeitgeber, ob der Befund anerkannt wird. 


Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Betriebsrat oder Ihrer Führungskraft, wenn Sie Bedenken haben. In vielen Fällen lässt sich eine Lösung finden. 

Ja. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgen bietet die Arbeitsmedizin häufig zusätzliche Gesundheitsangebote im Betrieb: 


  • Impfungen: z. B. gegen Grippe, Hepatitis oder FSME – je nach Tätigkeit. Sie sparen sich den Weg zur Hausärztin und erhöhen die Impfquote im Unternehmen. 

  • Gesundheits-Checks: Oft im Rahmen von Gesundheitstagen. Mögliche Inhalte: Blutdruckmessung, Blutzucker, Cholesterin, Fitness-Checks. 

  • Beratung zum Lebensstil: z. B. Ernährung, Bewegung, Stressbewältigung, Rauchstopp. Die Arbeitsmedizin unterstützt dabei, gesundheitsbewusst zu leben. 

  • Psychosoziale Beratung: Bei Belastungen durch Stress oder zur Burn-out-Prävention. Gespräche sind vertraulich, bei Bedarf erfolgt eine Weitervermittlung. 

  • Erste Hilfe und Notfallmanagement: Die Arbeitsmedizin berät zu Ausstattung und Schulung, z. B. zum Umgang mit Defibrillatoren. 


Fazit: Diese präventiven Angebote stärken Ihre Gesundheit und sind meist unkompliziert zugänglich. Informieren Sie sich im Betrieb oder sprechen Sie die Arbeitsmedizin direkt an.

Sowohl Arbeitsmediziner:innen als auch Hausärzt:innen sind Ärzt:innen – jedoch mit unterschiedlichen Schwerpunkten, Rollen und Aufgaben


Fachgebiet und Ausbildung:

  • Ein:e Arbeitsmediziner:in hat eine Facharztausbildung für Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Diese Person ist spezialisiert darauf, wie sich Arbeit auf die Gesundheit auswirkt – und umgekehrt.

  • Hausärzt:innen (Allgemeinmediziner:innen) betreuen Patient:innen allgemeinmedizinisch – unabhängig vom Berufsumfeld. 


Aufgabenbereich: 

  • Hausärzt:innen: behandeln akute und chronische Erkrankungen, verschreiben Medikamente und überweisen bei Bedarf an Fachärzt:innen. 

  • Arbeitsmediziner:innen: kümmern sich vorrangig um Prävention. Sie führen Vorsorgeuntersuchungen durch, beurteilen die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten und beraten Arbeitgebende sowie Beschäftigte zur Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen. 


Beziehung zur untersuchten Person: 

  • Hausärzt:innen arbeiten ausschließlich in Ihrem persönlichen Auftrag. 

  • Arbeitsmediziner:innen haben eine Doppelfunktion: Sie sind Vertrauensperson für Beschäftigte und gleichzeitig medizinische Berater:innen des Unternehmens. Sie handeln unabhängig und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Rückmeldungen an den Betrieb erfolgen nur in der gesetzlich zulässigen Form – z. B. über Ihre Arbeitsfähigkeit, nie über Diagnosen. 


Zugang und Kosten: 

  • Zum Hausarzt oder zur Hausärztin gehen Sie privat, meist in Ihrer Freizeit. Die Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen oder selbst gezahlt. 

  • Zur Arbeitsmedizin werden Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit eingeladen – meist während der Arbeitszeit und kostenfrei. Die Kosten übernimmt der Arbeitgeber. 


Kenntnis des Arbeitsplatzes:

  • Arbeitsmediziner:innen kennen den konkreten Arbeitsplatz, potenzielle Gefährdungen und die körperlichen oder psychischen Anforderungen Ihrer Tätigkeit.

  • Hausärzt:innen fehlt diese Arbeitsplatznähe – sie beraten eher allgemein. 


Fazit: Beide Ärzt:innen sind wichtig – aber in unterschiedlichen Bereichen. Arbeitsmediziner:innen achten darauf, dass Ihre Arbeit Sie nicht krank macht. Hausärzt:innen kümmern sich um Ihre allgemeine Gesundheit. Idealerweise arbeiten beide Hand in Hand, wenn berufliche Belastungen gesundheitliche Auswirkungen haben. Zeigen Sie Ihrem Hausarzt bei Bedarf Befunde der Arbeitsmedizin – so entsteht eine gute Zusammenarbeit für Ihre Gesundheit. 

Fazit: FAQ für Mitarbeitende

Ein Arbeitsmediziner steht Beschäftigten beratend zur Seite und schützt ihre Gesundheit am Arbeitsplatz. Die FAQ zeigen: Wer die Aufgaben und Abläufe kennt, kann arbeitsmedizinische Angebote aktiv und selbstbewusst nutzen – ganz ohne Sorgen oder Hürden. 

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