FAQ

Sicherheitsbeauftragter

Was macht ein Sicherheitsbeauftragter? Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen – klar, verständlich und fundiert erklärt. Für Arbeitgeber und Mitarbeitende, die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung übernehmen wollen oder sollen.

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ngenieurin mit Schutzhelm und Brille inspiziert eine Maschine in einer Fabrikhalle.
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine FAQ

Was ist ein Sicherheitsbeauftragter? Welche Aufgaben und Voraussetzungen gelten? Diese FAQ beantworten die wichtigsten allgemeinen Fragen rund um Bestellung, Aufgabenprofil und gesetzliche Grundlagen für Sicherheitsbeauftragte im Betrieb.

Sicherheitsbeauftragte unterstützen den betrieblichen Arbeitsschutz, erkennen Gefahren frühzeitig und stärken die Sicherheitskultur im Unternehmen – als direkte Ansprechpersonen im Arbeitsalltag und wichtige Bindeglieder zwischen Team und Unternehmensleitung.

Aufgaben und Rolle von Sicherheitsbeauftragten

Ein:e Sicherheitsbeauftragte:r (SiBe) ist eine von der Unternehmensleitung benannte Person, die zusätzlich zur regulären Tätigkeit ehrenamtlich im Arbeitsschutz mitwirkt. Sie oder er ist keine Führungskraft und keine externe Fachperson, sondern Teil des Teams – meist aus dem jeweiligen Arbeitsbereich.

Wesentliche Merkmale:

  • Bestellung erfolgt schriftlich durch die Unternehmensleitung

  • Tätigkeit erfolgt zusätzlich zur Hauptaufgabe im Betrieb

  • Sicherheitsbeauftragte handeln ohne Weisungsbefugnis

  • Sie kennen die Abläufe und Risiken ihres Arbeitsbereichs genau

Warum sind Sicherheitsbeauftragte so wichtig?

Sicherheitsbeauftragte fördern eine sichere Arbeitsumgebung, indem sie:

  • Kolleg:innen auf mögliche Gefährdungen aufmerksam machen

  • durch Präsenz im Arbeitsalltag Sicherheitsbewusstsein stärken

  • als „verlängerter Arm“ der Unternehmensleitung fungieren

  • praxisnah und direkt ansprechbar sind – auf Augenhöhe im Team

Beispiel aus der Praxis:In einer Werkstatt bemerkt ein:e Sicherheitsbeauftragte:r, dass ein Kollege keinen Gehörschutz trägt. Statt formell einzugreifen, spricht die Person ihn direkt und freundlich an – so entsteht Sicherheit ohne Hierarchie.

Gesetzliche Grundlage

Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist gesetzlich geregelt:§ 22 SGB VII verpflichtet Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten, mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen.

Diese Vorgabe zeigt: Sicherheitsbeauftragte sind zentrale Akteur:innen der Prävention – bei Arbeitsunfällen ebenso wie bei Berufskrankheiten.

Sicherheitsbeauftragte ergänzen, aber ersetzen keine Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Sie tragen wesentlich dazu bei, Gefahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen im Alltag wirksam umzusetzen.

Sicherheitsbeauftragte erkennen Risiken, fördern sicheres Verhalten im Betrieb und wirken aktiv mit, Arbeitsunfälle und Gesundheitsgefahren zu vermeiden – als direkte Ansprechpersonen für mehr Sicherheit im Arbeitsalltag.

Überblick: Was machen Sicherheitsbeauftragte?

Sicherheitsbeauftragte unterstützen die Unternehmensleitung und ihre Kolleg:innen bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb. Sie handeln auf Augenhöhe, freiwillig und ohne Weisungsbefugnis – aber mit viel Verantwortung und Fachwissen.

Ihre wichtigsten Aufgaben im Detail:

Gefährdungen erkennen und melden

Sicherheitsbeauftragte beobachten Arbeitsabläufe und achten auf potenzielle Gefahren:

  • Stolperfallen, z. B. lose Kabel

  • Fehlende Schutzvorrichtungen an Maschinen

  • Unzureichende Beleuchtung oder Belüftung

Sie melden Mängel frühzeitig an die zuständige Führungskraft und regen geeignete Maßnahmen an – bevor es zu einem Unfall kommt.

Nutzung von Schutzausrüstung kontrollieren

Eine weitere zentrale Aufgabe ist der Blick auf persönliche Schutzausrüstung (PSA) und sicherheitsrelevante Einrichtungen:

  • Sind Feuerlöscher zugänglich und einsatzbereit?

  • Sind Notausgänge frei und klar erkennbar?

  • Wird Schutzkleidung wie Helme oder Gehörschutz korrekt getragen?

Falls etwas fehlt oder falsch genutzt wird, sprechen Sicherheitsbeauftragte betroffene Personen direkt, freundlich und ohne Vorwürfe an.

Kolleg:innen beraten und sensibilisieren

Sicherheitsbeauftragte sind ansprechbar und geben praktische Tipps – etwa zu sicherem Verhalten, ergonomischem Arbeiten oder dem Umgang mit Gefahrstoffen. Sie:

  • beantworten Fragen

  • klären über Risiken auf

  • unterstützen neue Mitarbeitende bei der Einarbeitung

So fördern sie eine offene Sicherheitskultur, in der alle mitdenken.

Vorschläge zur Verbesserung machen

Wo Sicherheitsbeauftragte Verbesserungsmöglichkeiten sehen, bringen sie konkrete Ideen ein:

  • Rutschige Böden beheben lassen

  • Bessere Beleuchtung vorschlagen

  • Ergonomischere Arbeitsmittel empfehlen

Sie sprechen mit den zuständigen Stellen oder bringen Themen in den Arbeitsschutzausschuss ein.

Beteiligung an Begehungen und Unfallanalysen

Sicherheitsbeauftragte begleiten:

  • Sicherheitsbegehungen im Betrieb

  • Termine mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Behörden

  • Untersuchungen nach Arbeits- oder Beinaheunfällen

Sie schildern dabei ihre Beobachtungen und helfen, Ursachen zu erkennen und zukünftige Risiken zu vermeiden.

Dokumentation von Beobachtungen

Auch das Festhalten von sicherheitsrelevanten Erkenntnissen gehört zur Aufgabe:

  • Beinahe-Unfälle

  • Mängel und Verbesserungen

  • Hinweise bei Unterweisungen

Diese Dokumentation unterstützt die gezielte Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes im Unternehmen.

Vorbild sein

Sicherheitsbeauftragte leben vor, was sie vermitteln:

  • Sie tragen selbst PSA

  • Sie halten Sicherheitsregeln konsequent ein

  • Sie zeigen, dass Sicherheit zum Arbeitsalltag gehört

Dieses Verhalten motiviert andere, es ebenso zu tun – und schafft Vertrauen im Team.


Rolle und Stellung im Unternehmen


Ehrenamtlich und zusätzlich zur Haupttätigkeit

Sicherheitsbeauftragte übernehmen ihre Funktion freiwillig und unentgeltlich – zusätzlich zu ihrer regulären Arbeit.

Ohne Weisungsbefugnis

Sie beraten, unterstützen und motivieren – geben aber keine Anweisungen und tragen keine rechtliche Verantwortung für Maßnahmen.

Kollegiale Nähe

Durch ihre Nähe zum Team sind sie nah an den Arbeitsabläufen und ansprechbar für alle Fragen und Hinweise.

Geschulte Fachkenntnis

Sie erhalten Grundlagenwissen zum Arbeitsschutz in speziellen Schulungen und vertiefen es regelmäßig.

Enge Zusammenarbeit im Arbeitsschutz

Sicherheitsbeauftragte wirken gemeinsam mit:

  • Fachkräften für Arbeitssicherheit

  • Betriebsärzt:innen

  • Betriebsräten

So entsteht ein starkes Netzwerk für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb.

Wichtig: In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten ist die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gesetzlich vorgeschrieben – gemäß § 22 SGB VII.

In Deutschland ist die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gesetzlich vorgeschrieben, sobald ein Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte hat.

  • Das bedeutet: Ab 21 Personen muss mindestens eine Person offiziell benannt werden. Diese Vorgabe ist in den Unfallverhütungsvorschriften verankert und soll sicherstellen, dass sich in größeren Betrieben jemand gezielt um die Arbeitssicherheit kümmert.

  • Der Schwellenwert „mehr als 20“ bezieht sich auf die regelmäßig beschäftigten Personen. Dazu zählen:

    • Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte,

    • in der Regel auch Auszubildende.

  • Kurzfristige Schwankungen (z. B. saisonale Aushilfen) verändern die Pflicht nicht, solange der Kern der Belegschaft um die 20 bleibt. Wird die Grenze jedoch dauerhaft überschritten, muss das Unternehmen reagieren.

  • Auch räumlich getrennte Betriebsteile sind zu berücksichtigen: Hat eine Niederlassung mehr als 20 regelmäßig Beschäftigte, sollte dort ebenfalls eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter benannt werden.


Ausnahmen und Sonderfälle

In besonderen Fällen kann auch bei weniger als 21 Personen eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter gefordert werden. Zum Beispiel:

  • Wenn ein hohes Gefährdungspotenzial vorliegt (z. B. Chemielabor mit Gefahrstoffen),

  • auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Diese Situationen sind zwar selten, zeigen aber: Entscheidend ist nicht nur die Anzahl der Beschäftigten, sondern auch das Risiko im Arbeitsalltag.


Freiwillige Bestellung unterhalb der Schwelle

Auch bei weniger als 21 Personen ist die Benennung sinnvoll. Viele Unternehmen entscheiden sich freiwillig für Sicherheitsbeauftragte, um:

  • die Arbeitsschutzkultur zu stärken,

  • Unfälle zu vermeiden,

  • Abläufe sicherer zu gestalten.

Ein funktionierender Arbeitsschutz zahlt sich gerade in kleinen Teams aus. Schon ein einzelner Unfall kann große Auswirkungen haben. Deshalb lohnt es sich oft, frühzeitig jemanden zu benennen.

Beispiel aus der Praxis:

Ein Handwerksbetrieb mit 25 Personen muss laut Gesetz mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten benennen. Hat derselbe Betrieb nur 10 Mitarbeitende, besteht keine Pflicht – eine freiwillige Benennung kann aber dennoch sinnvoll sein.

Fazit: Ab 21 regelmäßig Beschäftigten ist die Benennung verpflichtend. Darunter ist sie freiwillig, aber oft hilfreich und klug.

Die erforderliche Anzahl an Sicherheitsbeauftragten hängt in erster Linie von der Zahl der Beschäftigten sowie den bestehenden Gefährdungen im Unternehmen ab.

Gesetzlich gilt: Ab 21 Beschäftigten ist mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.


Orientierungswerte für die Anzahl

Viele Unfallversicherungsträger empfehlen gestaffelte Richtwerte zur Orientierung:

  • 1 bis 20 Beschäftigte: Kein Sicherheitsbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben (freiwillig möglich)

  • 21 bis 150 Beschäftigte: Mindestens 1 Sicherheitsbeauftragte:r

  • 151 bis 250 Beschäftigte: Mindestens 2 Sicherheitsbeauftragte

  • Für je weitere 250 Beschäftigte: Jeweils 1 weitere Sicherheitsbeauftragte oder ein weiterer Sicherheitsbeauftragter

Diese Staffelung bedeutet zum Beispiel:

  • Ein Unternehmen mit 300 Beschäftigten sollte etwa 3 Sicherheitsbeauftragte einplanen

  • Bei 500 Beschäftigten wären es ca. 4 bis 5 Sicherheitsbeauftragte

Diese Zahlen stellen jedoch Mindestwerte dar. Je nach Arbeitsbedingungen und Struktur kann eine höhere Anzahl erforderlich sein.


Wann ist mehr als das Minimum sinnvoll?

Die genaue Anzahl richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung und den betrieblichen Gegebenheiten:

  • Erhöhte Risiken (z. B. Chemieproduktion, Baugewerbe): Engere Betreuung sinnvoll, z. B. 1 Sicherheitsbeauftragte:r pro 50–100 Mitarbeitende

  • Schichtbetrieb: In jeder Schicht sollte mindestens eine Ansprechperson für Arbeitssicherheit verfügbar sein – das kann bedeuten, drei verschiedene Personen für drei Schichten

  • Verteilte Standorte: Jeder eigenständig betriebene Standort sollte eine eigene Sicherheitsbeauftragte oder einen eigenen Sicherheitsbeauftragten haben


Was ist das Ziel?

Arbeitgeber legen die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten auf Basis der konkreten Bedingungen im Betrieb fest. Die Richtwerte bieten eine gute Orientierung – entscheidend ist jedoch, dass eine räumliche, zeitliche und fachliche Abdeckung sichergestellt ist. Jede Person im Unternehmen sollte bei Fragen zur Arbeitssicherheit schnell eine Ansprechperson finden.

Beispiele:

  • In einem Büro mit 200 Beschäftigten und niedrigen Risiken reichen oft zwei Sicherheitsbeauftragte

  • In einem Produktionsbetrieb mit gleicher Beschäftigtenzahl, verteilt auf Schichten und Hallen, sind eher drei bis vier Sicherheitsbeauftragte sinnvoll


Qualität vor Mindestmaß

Wichtig ist, dass Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgaben auch wirksam erfüllen können. Es reicht nicht, nur die Mindestanzahl zu erfüllen, wenn diese Personen dadurch überlastet wären. Mehr Sicherheitsbeauftragte bedeuten mehr Präsenz, bessere Betreuung und mehr Prävention im Alltag.

Ein leistungsfähiges Arbeitsschutzmanagement sorgt deshalb für ausreichend viele geschulte Personen, die vor Ort aktiv zur Sicherheit beitragen.


Fazit: Sicherheitsbeauftragte sind wichtige Multiplikator:innen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb. Durch ihre Präsenz, ihr Wissen und ihre kollegiale Haltung leisten sie einen entscheidenden Beitrag zu einem sicheren und gesundheitsförderlichen Arbeitsumfeld.

Fazit: Allgemeine FAQ

Die allgemeinen FAQ bieten fundierte Einblicke in die Rolle des Sicherheitsbeauftragten – von der gesetzlichen Grundlage bis zur praktischen Umsetzung im Arbeitsalltag. Sie helfen, Aufgaben, Verantwortung und Nutzen dieser wichtigen Funktion zu verstehen.

FAQ für Arbeitgeber

Arbeitgeber tragen Verantwortung für Arbeitssicherheit. Hier erfahren Sie, wann ein Sicherheitsbeauftragter erforderlich ist, welche rechtlichen Pflichten gelten und wie die Auswahl und Schulung korrekt erfolgt – kompakt, praxisnah und rechtssicher.

Sicherheitsbeauftragte haben zwar keine Weisungsbefugnis und tragen keine rechtliche Verantwortung für Unfälle – dennoch stehen ihnen wichtige Rechte zu.

Diese stellen sicher, dass sie ihre Aufgabe wirksam und informiert wahrnehmen können.

Zentrale Rechte im Überblick

  • Vorschlagsrecht: Sie dürfen jederzeit Maßnahmen vorschlagen, um Unfälle zu vermeiden oder den Gesundheitsschutz zu verbessern. Diese Vorschläge müssen ernst genommen und geprüft werden.

  • Informationsrecht: Sie haben das Recht, über Unfälle, Beinahe-Unfälle und Gefährdungen informiert zu werden. Dazu gehört auch der Zugang zu Unfallstatistiken.

  • Teilnahmerecht im Arbeitsschutzausschuss: In Unternehmen mit einem ASA (ab bestimmter Größe) dürfen Sicherheitsbeauftragte an den Sitzungen teilnehmen und ihre Erfahrungen einbringen.

  • Recht auf Schulung und Weiterbildung: Sie haben Anspruch auf eine Grundschulung sowie auf regelmäßige Fortbildungen – idealerweise durch die Berufsgenossenschaft. Ihr Arbeitgeber muss Zeit und Gelegenheit dafür bereitstellen.

  • Schutz vor Nachteilen: Ihre sicherheitstechnische Tätigkeit darf sich nicht negativ auf Ihre Arbeit oder Entwicklung auswirken. Sie haben Anspruch auf ausreichend Zeit während der Arbeitszeit und dürfen das Amt bei Bedarf auch niederlegen.

Zusammenfassung

Sicherheitsbeauftragte dürfen mitwirken, sich informieren, Vorschläge machen und haben Anspruch auf Schulung und Schutz vor Nachteilen. All diese Rechte stärken ihre Rolle in der betrieblichen Prävention.

So wichtig ihre Funktion auch ist: Sicherheitsbeauftragte haben klare Grenzen. Sie sind keine Führungskräfte und ersetzen keine Fachleute. Sie unterstützen – und das mit Augenmaß.

Was nicht erlaubt ist:

  • Keine Weisungen an Kolleg:innen: Sicherheitsbeauftragte dürfen Hinweise geben, aber keine Anordnungen treffen oder disziplinarisch eingreifen.

  • Keine eigenmächtigen Schutzmaßnahmen: Neue Regeln oder Maßnahmen dürfen nicht allein beschlossen oder umgesetzt werden – das bleibt Führungskräften und Fachkräften vorbehalten.

  • Keine Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen auf eigene Faust: Diese Aufgaben liegen bei der Unternehmensleitung bzw. beauftragten Personen. Sicherheitsbeauftragte können unterstützen, aber nicht eigenverantwortlich handeln.

  • Keine Übernahme der Arbeitgeberverantwortung: Sie dürfen nicht so auftreten, als seien sie für den gesamten Arbeitsschutz zuständig. Entscheidungen über Budgets oder Strukturen treffen andere.

Kurz gesagt: Sicherheitsbeauftragte sind wertvolle Unterstützer:innen – keine Kontrolleure. Ihre Aufgabe ist es, aufmerksam zu sein, Gefahren zu melden und zur Sicherheit beizutragen – immer im Rahmen ihrer klar definierten Rolle.

Wenn Sie Sicherheitsbeauftragte in Ihrem Unternehmen haben, stellt sich die Frage:

"Welche Pflichten ergeben sich für Sie als Arbeitgeber?"

Klar ist: Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit bleibt immer bei Ihnen. Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe wirksam erfüllen können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen schaffen.

Hier finden Sie die wichtigsten Pflichten kompakt und praxisnah zusammengefasst:

1. Sicherheitsbeauftragte rechtzeitig bestellen

Sie sind verpflichtet, ausreichend viele Sicherheitsbeauftragte zu bestellen – spätestens ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten oder bei besonderen Gefährdungen. Grundlage sind das Arbeitsschutzgesetz (§ 3 ArbSchG) und die DGUV Vorschrift 1.

Die Verantwortung für die Bestellung können Sie an eine geeignete Führungskraft delegieren (§ 13 ArbSchG), doch die Letztverantwortung bleibt bei Ihnen. Achten Sie auf eine lückenlose Besetzung – etwa bei Fluktuation – und dokumentieren Sie jede Bestellung schriftlich.

2. Betriebsrat beteiligen

Existiert ein Betriebs- oder Personalrat, müssen Sie diesen in die Auswahl und Bestellung einbinden. Informieren Sie frühzeitig und ermöglichen Sie Mitwirkung. Die Beteiligung ist nicht nur eine Formalie: Sie fördert die Akzeptanz der Sicherheitsbeauftragten und ist laut DGUV Vorschrift 1 vorgeschrieben.

3. Geeignete Personen auswählen

Sie tragen die Verantwortung, nur geeignete Personen zu benennen. Achten Sie auf Eigenschaften wie Verantwortungsbewusstsein, soziale Kompetenz und Vorbildwirkung. Sprechen Sie mit potenziellen Kandidat:innen offen über die Aufgabe und motivieren Sie gezielt.

4. Schriftliche Bestellung und Unterweisung durchführen

Die Bestellung erfolgt schriftlich durch ein Bestellschreiben, das auch vom Sicherheitsbeauftragten gegengezeichnet werden sollte. Erklären Sie bei der Ernennung klar:

  • welche Aufgaben und Rechte bestehen,

  • dass keine Weisungsbefugnis vorliegt,

  • wie mit Mängeln umzugehen ist.

Übergeben Sie relevante Unterlagen (z. B. Checklisten, Handbuch-Auszüge, Meldeformulare) und führen Sie eine strukturierte Einweisung durch.

5. Bekanntmachung im Unternehmen

Machen Sie öffentlich sichtbar, wer Sicherheitsbeauftragte:r ist – z. B. per Aushang, E-Mail oder im Teammeeting. So wissen alle Beschäftigten, an wen sie sich wenden können. Einige Unfallversicherungsträger fordern diese Maßnahme ausdrücklich.

6. Schulung und Qualifikation ermöglichen

Sie müssen sicherstellen, dass Sicherheitsbeauftragte geschult und qualifiziert werden. Berufsgenossenschaften bieten passende – meist kostenfreie – Seminare und E-Learnings an.

  • Erstschulung ermöglichen und Freistellung gewähren

  • Reise- und Fortbildungskosten übernehmen

  • Regelmäßige Auffrischungskurse fördern

Ein geschulter Sicherheitsbeauftragter trägt wesentlich zur wirksamen Prävention bei.

7. Arbeitszeit und Ressourcen bereitstellen

Sicherheitsbeauftragte arbeiten ehrenamtlich und zusätzlich zur Hauptaufgabe. Sie müssen dennoch Zeit und Mittel erhalten, um ihre Rolle auszuüben:

  • Informieren Sie Vorgesetzte über die neue Funktion

  • Planen Sie Zeitpuffer für Begehungen, Meetings oder Unfallanalysen ein

  • Stellen Sie ggf. Hilfsmittel wie Checklisten, Kamera oder PSA zur Verfügung

  • Schaffen Sie einen niedrigschwelligen Zugang zu Meldewegen und Arbeitsschutztools

8. Kommunikation aktiv fördern

Suchen Sie regelmäßig das Gespräch mit Ihren Sicherheitsbeauftragten:

  • Welche Gefährdungen wurden festgestellt?

  • Welche Vorschläge haben sie?

  • Welche Maßnahmen wurden bereits umgesetzt?

Binden Sie Sicherheitsbeauftragte – sofern vorhanden – in den Arbeitsschutzausschuss ein und fördern Sie den Austausch untereinander, z. B. durch Teamtreffen oder digitale Gruppen. Das stärkt den Zusammenhalt und verbessert die Wirksamkeit im Alltag.

9. Schutz vor Benachteiligung sicherstellen

Laut Gesetz dürfen Sicherheitsbeauftragte keine Nachteile durch ihre Funktion erfahren. Achten Sie auf:

  • faire Leistungsbewertungen,

  • keine Nachteile bei Karrierechancen,

  • aktiven Schutz bei Konflikten oder Abwertung durch Kolleg:innen.

Zeigen Sie Rückhalt und wertschätzen Sie das Engagement offen – z. B. im Mitarbeitendengespräch.

10. Verantwortung nicht delegieren

Ein häufiger Irrtum: Sicherheitsbeauftragte übernehmen keine Arbeitgeberverantwortung. Sie beobachten, beraten und melden – aber sie treffen keine Entscheidungen. Sie bleiben als Arbeitgeber rechtlich verantwortlich für:

  • Gefährdungsbeurteilungen

  • Schutzmaßnahmen

  • Organisation und Umsetzung

Nutzen Sie die Funktion der Sicherheitsbeauftragten zur Unterstützung – aber nicht als Ersatz Ihrer Pflichten.

Fazit: Indem Sie diese Pflichten aktiv wahrnehmen, zeigen Sie sich kompetent im Arbeitsschutz, engagiert im Miteinander und leistungsstark in der Prävention. Sicherheitsbeauftragte sind kein Selbstzweck – sie können viel bewegen, wenn sie die Unterstützung der Unternehmensleitung spüren.

Als Arbeitgeber fördern Sie aktiv die Sicherheit im Unternehmen. Eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter unterstützt Sie dabei – freiwillig und zusätzlich zur regulären Tätigkeit. Ab mehr als 20 Beschäftigten sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine oder mehrere geeignete Personen zu benennen. Die Bestellung erfolgt branchenübergreifend – ob in Industrie, Handwerk oder Büro.

Im Folgenden erhalten Sie eine praxisnahe Schritt-für-Schritt-Anleitung.

1. Bedarf ermitteln

Ermitteln Sie, ob und wie viele Sicherheitsbeauftragte erforderlich sind. Als grobe Orientierung gelten folgende Richtwerte:

  • 21 bis 150 Beschäftigte: mindestens 1 Sicherheitsbeauftragte:r

  • 151 bis 250 Beschäftigte: mindestens 2

  • Je weitere 250 Beschäftigte: jeweils 1 weitere Person

Bei Schichtbetrieb, verteilten Standorten oder erhöhter Gefährdung kann es sinnvoll sein, mehr als die Mindestanzahl zu bestellen. In Betrieben mit unter 21 Beschäftigten ist eine freiwillige Benennung möglich – besonders bei besonderen Gefahrenlagen.

2. Geeignete Person auswählen

Wählen Sie sorgfältig eine engagierte, verantwortungsbewusste und teamnahe Person. Freiwilligkeit ist dabei ideal – die Motivation erhöht sich spürbar. Achten Sie auf:

  • gute Akzeptanz im Team

  • Sicherheitsbewusstsein und Kommunikationsstärke

  • Kenntnisse des jeweiligen Arbeitsbereichs

Vermeiden Sie nach Möglichkeit die Benennung von Führungskräften, um den Austausch auf Augenhöhe zu gewährleisten. Binden Sie bei vorhandener Arbeitnehmervertretung den Betriebsrat ein – er hat laut DGUV Vorschrift 1 ein Mitwirkungsrecht.

Tipp: Stimmen Sie sich mit der direkten Führungskraft ab, damit diese Zeit und Unterstützung für die zusätzliche Rolle freigibt.

3. Formale Bestellung durchführen

Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen – das schafft Klarheit und Rechtssicherheit. Das Bestellschreiben enthält:

  • Name der bestellten Person

  • räumlicher/fachlicher Zuständigkeitsbereich

  • zentrale Aufgaben (z. B. Erkennen von Gefährdungen, Meldung von Mängeln, Beratung)

  • Beginn der Bestellung

  • Hinweis auf Zusammenarbeit mit Fachkraft, Betriebsarzt etc.

Lassen Sie die Bestellung von beiden Seiten unterschreiben. Nutzen Sie gern Vorlagen der Berufsgenossenschaften und bewahren Sie ein Exemplar in der Personalakte auf.

4. Innerbetriebliche Bekanntmachung

Informieren Sie alle Mitarbeitenden, wer Sicherheitsbeauftragte:r ist. Nur so kann die Funktion wirksam greifen. Mögliche Kommunikationswege:

  • Aushang mit Name und Zuständigkeit

  • E-Mail, Intranet oder Betriebsversammlung

  • Vorstellung im Teammeeting

Die Bekanntmachung signalisiert Rückhalt durch die Unternehmensleitung – das stärkt die Rolle und motiviert die beauftragte Person.

5. Unterstützung und Qualifizierung sicherstellen

Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe erfolgreich erfüllen, braucht es Zeit, Ressourcen und Wissen. Sorgen Sie dafür, dass:

  • ein fester Zeitrahmen für Begehungen, Besprechungen etc. vorgesehen ist

  • eine Schulung über die Berufsgenossenschaft zeitnah erfolgt

  • Zugang zu relevanten Informationen (z. B. Gefährdungsbeurteilungen) besteht

Ermutigen Sie die Person zur Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss (falls vorhanden) und stellen Sie sicher, dass keine Benachteiligung durch die Zusatzaufgabe erfolgt. Zeigen Sie Wertschätzung – auch gegenüber Vorgesetzten.

Muss die Bestellung schriftlich erfolgen?

Kurz gesagt: Ja, dringend empfohlen.

Keine gesetzliche Pflicht – aber Standard in der Praxis

Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Vorgabe zur Schriftform, doch alle Arbeitsschutz-Leitfäden und Unfallversicherungsträger raten klar zur schriftlichen Bestellung. Sie vermeidet Missverständnisse, erhöht die Verbindlichkeit und schafft Rechtssicherheit.

Vorteile der Schriftform

  • Klare Aufgabenbeschreibung: Die Rolle, Befugnisse und Erwartungen sind eindeutig dokumentiert

  • Definierter Zuständigkeitsbereich: Besonders bei mehreren Sicherheitsbeauftragten wichtig

  • Rechtssicherheit und Nachweis: Bei Prüfungen oder Unfällen ein wichtiger Beleg

  • Verbindlichkeit und Akzeptanz: Die Unterschrift der beauftragten Person stärkt Identifikation

  • Schutz vor Benachteiligung: Kann ausdrücklich im Schreiben erwähnt werden

Inhalt eines Bestellschreibens

Ein gut strukturiertes Dokument enthält:

  • Personalien der beauftragten Person und zuständige Abteilung

  • Hinweis auf rechtlichen Hintergrund (optional)

  • Aufgabenbeschreibung (z. B. Meldung von Gefahren, Vorbildfunktion)

  • Zuständiger Bereich (z. B. Werk X oder Bürogebäude Y)

  • Zusammenarbeit mit internen Stellen

  • Beginn und ggf. Dauer der Bestellung

  • Hinweis auf Schulung und Freistellung

  • Unterschriften von Arbeitgeber und Sicherheitsbeauftragter

Formulieren Sie das Schreiben wertschätzend und danken Sie für die Bereitschaft. Nach der Unterschrift erhalten beide Seiten eine Kopie – die Arbeitgeberseite archiviert das Schreiben.

Fazit

Die Bestellung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Bedarf ermitteln

  2. geeignete Person auswählen

  3. schriftlich benennen

  4. im Unternehmen bekannt machen

  5. unterstützen und qualifizieren

So erfüllen Sie nicht nur Ihre gesetzlichen Pflichten, sondern schaffen eine wirksame Basis für gelebten Arbeitsschutz. Ein gut vorbereiteter, unterstützter und geschulter Sicherheitsbeauftragter stärkt die Sicherheitskultur im Betrieb – und Sie handeln als Arbeitgeber verantwortungsvoll, persönlich und leistungsstark.

Die Auswahl geeigneter Personen für diese verantwortungsvolle Aufgabe ist entscheidend für den Erfolg des betrieblichen Arbeitsschutzes. Nicht jede Person eignet sich gleichermaßen. Hier erfahren Sie, worauf Sie achten sollten, um motivierte und akzeptierte Sicherheitsbeauftragte zu gewinnen.

Wichtige Kriterien:

  • Freiwilligkeit und Motivation: Idealerweise übernehmen Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe freiwillig. Interesse und intrinsische Motivation führen oft zu mehr Engagement.

  • Verantwortungsbewusstsein: Die ausgewählte Person sollte aufmerksam und zuverlässig sein und eine Vorbildfunktion übernehmen.

  • Akzeptanz im Team: Kolleg:innen nehmen Hinweise eher an, wenn sie von einer anerkannten Person kommen.

  • Kommunikationsstärke: Sicherheitsbeauftragte sollten freundlich, klar und situationsgerecht kommunizieren können – ohne belehrend zu wirken.

  • Engagement und Eigeninitiative: Bereitschaft, sich für Sicherheitsthemen einzusetzen, ist wichtig – zum Beispiel durch bereits gezeigtes Verhalten.

  • Kenntnisse des Arbeitsbereichs: Vertrautheit mit Abläufen, Prozessen und typischen Gefährdungen erleichtert das Erkennen von Risiken.

  • Präsenz vor Ort: Regelmäßige Anwesenheit im Arbeitsbereich ist wichtig – insbesondere bei Schichtbetrieb.

  • Keine Führungsposition (wenn möglich): Personen ohne disziplinarische Verantwortung eignen sich besser, da sie neutraler auftreten können.

Beteiligung relevanter Stellen

Beziehen Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und – sofern vorhanden – den Betriebsrat in die Auswahl ein. Diese Personen haben oft wertvolle Einblicke und können geeignete Mitarbeitende empfehlen.

Vorgehen in drei Schritten

  1. Informieren: Kommunizieren Sie offen, dass geeignete Personen gesucht werden. Erklären Sie die Rolle – z. B. per Intranet, Aushang oder Teammeeting.

  2. Vorschläge sammeln: Mitarbeitende können sich selbst melden oder Kolleg:innen vorschlagen. Auch Führungskräfte können Empfehlungen geben.

  3. Gespräche führen: Klären Sie Motivation, Eignung und Fragen zur zeitlichen Verfügbarkeit. Eine gemeinsame Einschätzung durch Sicherheitsfachkraft und Betriebsrat kann hilfreich sein.

Positives Beispiel

In einem mittelständischen Unternehmen mit 60 Mitarbeitenden werden zwei Personen vorgeschlagen. Nach Gesprächen entscheidet sich das Unternehmen für Frau Meier aus der Fertigung – erfahren, engagiert und im Team geschätzt. Herr Schulz übernimmt unterstützend eine stellvertretende Rolle. So entsteht eine tragfähige Lösung, getragen vom Team.

Fazit

Die Auswahl geeigneter Sicherheitsbeauftragter gelingt am besten, wenn Motivation, Kompetenz und Teamakzeptanz zusammenkommen. Wer diese Aufgabe gewissenhaft ausfüllt, stärkt die Sicherheitskultur nachhaltig.

Gerade in kleineren Unternehmen stellt sich oft die Frage: Darf der Arbeitgeber selbst Sicherheitsbeauftragte:r sein?

Die klare Antwort lautet: In der Regel nein.

Weder Arbeitgeber:innen noch Personen mit Weisungsbefugnis sollten als Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Warum das so ist und welche Alternativen sinnvoll sind, erfahren Sie hier.


Arbeitgeber:innen gelten nicht als „Beschäftigte“

Sicherheitsbeauftragte müssen aus dem Kreis der Beschäftigten stammen. Das ist so in den Unfallverhütungsvorschriften festgelegt. Der oder die Arbeitgeber:in gilt jedoch nicht als Beschäftigte:r – sie oder er steht in einer anderen Rolle mit übergeordneter Verantwortung.

Die Bestellung durch Selbsternennung ist deshalb nicht zulässig. Denn: Die unterstützende Rolle eines Sicherheitsbeauftragten funktioniert nur, wenn es eine klare Trennung zur Leitungsebene gibt. Wer selbst verantwortlich ist, kann sich nicht gleichzeitig „zur Unterstützung“ bestellen.

In sehr kleinen Betrieben, in denen es außer der Unternehmerin oder dem Unternehmer kaum weitere Beschäftigte gibt, besteht keine Bestellpflicht (unter 21 Beschäftigten). In diesen Fällen sollte die Verantwortung klar benannt, aber nicht in Personalunion übernommen werden.


Führungskräfte als Sicherheitsbeauftragte? Nicht empfehlenswert

Auch wenn es nicht ausdrücklich verboten ist, wird die Bestellung von Führungskräften mit Weisungsbefugnis (z. B. Meister, Abteilungsleiter:innen, Schichtführer:innen) nicht empfohlen.

Warum?

  • Führungskräfte haben bereits Verantwortung für den Arbeitsschutz und können Anordnungen treffen.

  • Sicherheitsbeauftragte sollen kollegial auf Augenhöhe wirken, nicht autoritär.

  • Mitarbeitende könnten zögern, gegenüber einer vorgesetzten Person offen Missstände anzusprechen.

  • Die Rolle als „Brücke im Team“ würde an Glaubwürdigkeit verlieren.


Konflikt mit der Ehrenamts-Idee

Die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte:r ist ehrenamtlich – sie erfolgt zusätzlich zur Haupttätigkeit und ohne Weisungsbefugnis. Führungskräfte sind jedoch kraft Position weisungsbefugt.

Das führt zu einem Rollenkonflikt:

  • Handelt eine Führungskraft als Sicherheitsbeauftragte:r oder als Vorgesetzte:r?

  • Meldet sie einen Mangel oder ordnet sie Maßnahmen an?

In der Praxis dominiert die Führungsrolle. Die freiwillige, beratende Funktion der Sicherheitsbeauftragten würde dadurch ausgehebelt.


Verantwortung und Haftung – klar trennen

Ein:e Sicherheitsbeauftragte:r trägt keine rechtliche Verantwortung für die Umsetzung von Maßnahmen – das ist Aufgabe der Führungskräfte und des Arbeitgebers.

Wird eine Führungskraft zur oder zum Sicherheitsbeauftragten ernannt, verschwimmen diese Grenzen:

  • Die betroffene Person trägt bereits Verantwortung

  • Die Sicherheitsbeauftragten-Funktion ist dann nur scheinbar zusätzlich, aber ohne echten Mehrwert

  • Bei Vorfällen kann es zu unklaren Haftungsfragen kommen

Viele Unternehmen wollen bewusst eine Trennung der Rollen, um rechtliche Klarheit und funktionale Wirksamkeit sicherzustellen.


Empfehlungen von Fachstellen

Fachliteratur und Unfallversicherungsträger empfehlen übereinstimmend:

„Personen mit Führungsverantwortung sollten nicht als Sicherheitsbeauftragte bestellt werden.“

Hintergrund: Sicherheitsbeauftragte sollen Vertrauenspersonen ohne disziplinarische Macht sein. Nur so können sie in sensiblen Fragen wie Sicherheitslücken oder unsicherem Verhalten offene Gespräche führen.

Man spricht hier auch von der „Augenhöhe“ als Schlüsselprinzip – sie geht bei Vorgesetzten automatisch verloren.


Was tun in kleinen Betrieben?

In kleineren Betrieben ist es oft schwierig, geeignete Mitarbeitende ohne Führungsaufgaben zu finden. Dennoch gilt:

  • Suchen Sie eine geeignete Person außerhalb der Führungsebene

  • Schulen und unterstützen Sie diese besonders intensiv

  • Lassen Sie Führungskräfte weiterhin aktiv im Arbeitsschutz mitwirken, aber nicht als Sicherheitsbeauftragte

Nur wenn absolut keine andere Option besteht, kann ausnahmsweise eine Führungskraft benannt werden – dann aber gut dokumentiert und als Übergangslösung gedacht. Ziel sollte sein, mittelfristig eine andere Person aufzubauen.


Warum der Arbeitgeber selbst nie Sicherheitsbeauftragte:r sein sollte

Die Rolle der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ist im Arbeitsschutz klar geregelt:

  • Verantwortung für Gefährdungsbeurteilungen

  • Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

  • Organisation von Schulungen und Unterweisungen

Würde dieselbe Person zusätzlich als Sicherheitsbeauftragte:r fungieren, kontrollierte sie sich selbst. Das widerspricht dem gesamten Konzept.

Besser: Der oder die Arbeitgeber:in schafft Strukturen, fördert geeignete Beschäftigte und zeigt dadurch Verantwortung und Wertschätzung. Leistungsstärke bedeutet hier: Führung gibt Richtung, Mitarbeitende bringen sich aktiv ein.


Fazit

Arbeitgeber:innen können nicht, und Führungskräfte sollten nicht als Sicherheitsbeauftragte fungieren. Stattdessen gilt:

  • Geeignete Mitarbeitende ohne Führungsfunktion auswählen

  • Schulung, Unterstützung und klare Zuständigkeit gewährleisten

  • Vertrauen und Offenheit im Team ermöglichen

So erfüllen Sie Ihre Pflicht als Arbeitgeber:in nicht nur formal, sondern wirksam und nachhaltig. Die Sicherheit im Betrieb verbessert sich, weil alle Beteiligten ihre Stärken im richtigen Rahmen einbringen – Führung gibt Struktur, Sicherheitsbeauftragte leben Prävention im Alltag.

Fazit: FAQ für Arbeitgeber

Für Unternehmen ist der Sicherheitsbeauftragte ein wichtiger Baustein im Arbeitsschutz. Die FAQ erklären Bestellung, Qualifikation und gesetzliche Verpflichtungen – praxisnah und rechtssicher für eine wirksame Prävention von Arbeitsunfällen.

FAQ für Mitarbeitende

Sie interessieren sich für die Rolle als Sicherheitsbeauftragte:r? Diese FAQ zeigen, was auf Sie zukommt: Aufgaben, Verantwortung, Qualifikation, Vorteile – und wie Sie sich optimal auf Ihre Rolle vorbereiten können.

Grundsätzlich kann jede beschäftigte Person eines Unternehmens diese Funktion übernehmen.

  • Es sind keine bestimmte Berufsausbildung oder Studienabschlüsse erforderlich – entscheidend sind persönliche Eignung, Erfahrung und Motivation.

  • Die Auswahl erfolgt durch das Unternehmen, das geeignete Mitarbeitende benennt und zur Schulung anmeldet.

  • Die Rolle ist freiwillig und wird zusätzlich zur eigentlichen Tätigkeit übernommen.

Bewährte Voraussetzungen:

  • Erfahrung im Betrieb: Personen, die ihren Arbeitsbereich gut kennen, können Gefahren realistischer einschätzen.

  • Anerkennung im Team: Wer respektiert und kommunikativ ist, kann wirksamer auf Sicherheitsfragen aufmerksam machen.

  • Keine Führungsposition: Sicherheitsbeauftragte sollten möglichst keine disziplinarische Verantwortung tragen, um als neutrale Ansprechperson wahrgenommen zu werden.

  • Regelmäßige Anwesenheit: Teilzeitkräfte oder Mitarbeitende im Außendienst sind weniger geeignet – wichtig ist Präsenz im Arbeitsalltag.

  • Interesse am Thema Sicherheit: Wer sich für Ordnung, Sicherheit und verantwortungsvolles Handeln engagiert, bringt gute Voraussetzungen mit.

Schulung als Voraussetzung

Bevor jemand offiziell als Sicherheitsbeauftragte:r tätig wird, ist eine spezielle Schulung notwendig. Diese dauert in der Regel mehrere Tage und vermittelt praxisnah:

  • rechtliche Grundlagen,

  • typische Gefahrenquellen und Präventionsstrategien,

  • Aufgaben und Grenzen der Rolle.

Nach Abschluss erhalten Teilnehmende eine Bescheinigung. Erst dann kann die offizielle Bestellung durch das Unternehmen erfolgen. Um langfristig auf dem neuesten Stand zu bleiben, werden regelmäßige Auffrischungen empfohlen.

Praxisbeispiel

Ein erfahrener Mitarbeitender aus der Produktion wird zum Sicherheitsbeauftragten ernannt. Er kennt die Abläufe, ist im Team geschätzt und bringt Interesse für Sicherheit mit. Nach der Schulung übernimmt er die Rolle engagiert und trägt sichtbar zur Prävention bei.

Für die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte:r ist keine schulische oder berufliche Vorbildung vorgeschrieben. Entscheidend ist die Teilnahme an einer speziellen Schulung, die meist über die Berufsgenossenschaft oder anerkannte Bildungsträger angeboten wird.

Inhalte der Schulung:

  • Rechtliche Grundlagen: SGB VII, DGUV Vorschrift 1, Aufgabenverständnis

  • Gefahren erkennen: Potenzielle Risiken im Betrieb wahrnehmen und melden

  • Unfallverhütung: Maßnahmen zur Prävention und Notfallverhalten

  • Sicherheitsbewusstsein fördern: Kolleg:innen für sichere Arbeitsweisen sensibilisieren

Die Schulung ist kompakt (meist wenige Tage) und endet mit einer Teilnahmebescheinigung. Erst danach erfolgt die offizielle Bestellung.

Persönliche Kompetenzen

Neben der Schulung zählen Soft Skills:

  • Verantwortungsbewusstsein

  • Kommunikationsfähigkeit

  • Vorbildfunktion

  • Kenntnisse der betrieblichen Abläufe

Fazit

Es braucht keine formalen Abschlüsse – aber eine verpflichtende Schulung und persönliche Eignung. Wer beides mitbringt, kann als Sicherheitsbeauftragte:r wirkungsvoll zur Arbeitssicherheit im Unternehmen beitragen.

Sicherheitsbeauftragte:r ist keine klassische Berufsbezeichnung. Es handelt sich um eine ehrenamtliche Zusatzfunktion im Unternehmen – zusätzlich zur regulären Tätigkeit. Wer Sicherheitsbeauftragte:r werden möchte, sollte im eigenen Betrieb Initiative zeigen.

Hier erfahren Sie, wie der Weg zur Sicherheitsbeauftragtenrolle typischerweise abläuft.

1. Interesse bekunden

Wenn Sie sich für Arbeitssicherheit interessieren, sprechen Sie Ihre Führungskraft oder die Unternehmensleitung an. Viele Betriebe suchen engagierte Mitarbeitende, die diese Aufgabe freiwillig übernehmen möchten.

Bereiten Sie sich gut vor:

  • Informieren Sie sich über Aufgaben, Verantwortung und Zeitaufwand

  • Überlegen Sie, wie Sie Ihre Fähigkeiten einbringen können

  • Klären Sie, wie die Aufgabe mit Ihrer Haupttätigkeit vereinbar ist

2. Auswahl durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber prüft, wer für die Rolle geeignet ist – in der Regel gemeinsam mit dem Betriebsrat. Wichtige Kriterien sind:

  • Verantwortungsbewusstsein und Vorbildfunktion

  • Teamfähigkeit und Kommunikationsstärke

  • gute Kenntnis des eigenen Arbeitsbereichs

  • Akzeptanz im Kolleg:innenkreis

Wenn Sie sich bereits aktiv für Sicherheitsthemen einsetzen, steigen Ihre Chancen deutlich.

3. Schulung absolvieren

Steht die Entscheidung fest, folgt die Grundqualifizierung. Diese wird meist von Ihrer Berufsgenossenschaft oder einem anerkannten Bildungsträger angeboten.

Inhalte sind z. B.:

  • rechtliche Grundlagen im Arbeitsschutz

  • Unfallverhütung und Gefährdungserkennung

  • Kommunikation und Zusammenarbeit

  • Verhalten bei Notfällen

Am Ende erhalten Sie eine Bescheinigung oder ein Zertifikat über Ihre Qualifikation.

4. Offizielle Bestellung im Betrieb

Nach erfolgreicher Schulung erfolgt die formale Bestellung:

  • Der Arbeitgeber stellt ein schriftliches Bestellschreiben aus

  • Zuständigkeitsbereich und Aufgaben werden klar definiert

  • Die Bestellung wird dokumentiert und in der Regel gegengezeichnet

Ab diesem Zeitpunkt übernehmen Sie offiziell die Rolle – meist zusätzlich zu Ihrer Hauptaufgabe.

5. Aufgaben wahrnehmen und weiterbilden

Als Sicherheitsbeauftragte:r:

  • achten Sie im Arbeitsalltag auf Gefährdungen,

  • sensibilisieren Kolleg:innen,

  • melden Mängel und bringen Vorschläge ein.

Ihr Arbeitgeber stellt dafür Zeit und Ressourcen bereit – etwa für Begehungen oder Besprechungen. Die Berufsgenossenschaften empfehlen zudem regelmäßige Auffrischungskurse alle 3 bis 5 Jahre, um fachlich aktuell zu bleiben.


Wie lange dauert die Ausbildung zur Sicherheitsbeauftragten/zum Sicherheitsbeauftragten?

Die Grundausbildung ist kompakt und praxisnah aufgebaut. Je nach Format und Anbieter umfasst sie in der Regel zwei bis drei Tage oder etwa 20 Stunden Lernzeit.

Inhalte der Ausbildung

Die Schulungen vermitteln u. a.:

  • rechtliche Grundlagen (z. B. SGB VII, DGUV Vorschrift 1)

  • Aufgaben und Grenzen der Rolle

  • Erkennen und Melden von Gefahren

  • Zusammenarbeit mit Fachkraft, Betriebsarzt und Kolleg:innen

Die Branchenspezifik kann durch ergänzende Module berücksichtigt werden – z. B. im Bau- oder Gesundheitswesen.

Flexibilität durch Online-Angebote

Viele Anbieter ermöglichen heute flexibles Lernen – etwa über mehrere Abende hinweg oder in Selbstlernmodulen. Der Gesamtumfang bleibt dabei vergleichbar.

Wichtig: Auch wenn die Schulung kurz ist, ist sie intensiv. Die Inhalte sind praxisnah und sofort im Alltag anwendbar.

Fazit

Sicherheitsbeauftragte:r wird man, indem man:

  1. Interesse zeigt

  2. vom Arbeitgeber ausgewählt wird

  3. eine Schulung absolviert

  4. schriftlich bestellt wird

  5. die Aufgabe aktiv im Betrieb wahrnimmt

Die Ausbildung dauert meist nur zwei bis drei Tage und ist damit zeitlich gut umsetzbar. Danach können Sie mit Fachwissen, Engagement und Unterstützung des Arbeitgebers einen wertvollen Beitrag zur Sicherheit am Arbeitsplatz leisten.

Sicherheitsbeauftragte müssen keine juristische Ausbildung mitbringen, aber ein solides Grundverständnis der wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen ist notwendig.

Nur so können sie ihre Rolle klar einordnen, richtig ausfüllen und wirksam mit anderen Akteur:innen im Arbeitsschutz zusammenarbeiten.

Warum rechtliches Wissen wichtig ist:


  • Klärung der eigenen Rolle: Gesetzliche Grundlagen definieren Aufgaben, Rechte und Grenzen – etwa keine Weisungsbefugnis und keine rechtliche Verantwortung.

  • Sicherheit in der Kommunikation: Vorschriften liefern eine Argumentationsbasis bei Hinweisen oder Verbesserungsvorschlägen.

  • Zusammenarbeit stärken: Das Wissen über die Pflichten anderer (z. B. Sifa, Betriebsärzt:in, Arbeitgeber) verbessert die Kooperation.

  • Missverständnisse vermeiden: Klarheit über die eigenen Zuständigkeiten verhindert unrealistische Erwartungen.


Zentrale Rechtsquellen im Überblick:


1. Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), § 22

  • Grundlage der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.

  • Pflicht zur Bestellung ab mehr als 20 regelmäßig Beschäftigten.

  • Unterstützende Funktion bei der Verhütung von Arbeitsunfällen.

  • Keine Weisungsbefugnis und keine rechtliche Verantwortung – Schutz vor Haftung bei ordnungsgemäßem Handeln.

2. DGUV Vorschrift 1, § 20 – Grundsätze der Prävention

  • Konkretisiert die Rolle der Sicherheitsbeauftragten.

  • Stellt klar: Ehrenamtlich, zusätzlich zur eigentlichen Tätigkeit.

  • Keine Übertragung von Unternehmerpflichten.

  • Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterstützung (z. B. Schulung, Zeit).

3. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • § 3: Pflichten des Arbeitgebers – Maßnahmen planen, umsetzen und kontrollieren.

  • § 4: Allgemeine Grundsätze, insbesondere das TOP-Prinzip.

  • § 5: Gefährdungsbeurteilung – SiBe liefern wichtige Beobachtungen.

  • § 6: Dokumentation – kann für SiBe hilfreich sein.

  • § 12: Unterweisung – SiBe selbst müssen geschult sein und können unterstützen.

  • §§ 15/16: Pflichten der Beschäftigten – SiBe fördern das Sicherheitsbewusstsein im Team.

4. DGUV Regel 100-001

  • Präzisiert die Vorschriften mit praktischen Empfehlungen.

  • Kapitel 2.6: Rolle, Auswahl, Anzahl und Qualifikation von Sicherheitsbeauftragten.

  • Bedeutung der Zusammenarbeit mit Sifa, Betriebsarzt und Betriebsrat.

5. Branchenspezifische Vorschriften (je nach Tätigkeit)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Technische Regeln (TRGS, TRBA, TRBS, ASR)

  • Branchenspezifische DGUV Regeln und Informationen

6. Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

  • Regelung der Aufgaben von Betriebsärzt:innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit.

  • § 11: Arbeitsschutzausschuss (ASA) – ab 20 Beschäftigten. SiBe nehmen oft teil oder sind Mitglied.


Wichtig für die Praxis:

Sicherheitsbeauftragte agieren beratend, beobachtend und unterstützend. Sie haben keine Weisungsfunktion, sondern geben Hinweise und stärken die Sicherheitskultur. Rechtliche Grundlagen helfen ihnen, ihre Rolle wirksam auszufüllen und sicher zu agieren.


Tipp: Nehmen Sie an Fortbildungen teil, tauschen Sie sich im ASA aus und arbeiten Sie eng mit Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt:innen und dem Betriebsrat zusammen. Gemeinsam fördern Sie einen starken Arbeitsschutz im Unternehmen.

Als Sicherheitsbeauftragte:r sind Sie eine tragende Säule des Arbeitsschutzes im Betrieb. Doch Ihre konkreten Aufgaben unterscheiden sich je nach Branche erheblich.

Warum unterscheiden sich die Aufgaben?

Jede Branche bringt eigene Gefahrenquellen, Arbeitsabläufe und Rahmenbedingungen mit sich:

  • Gefährdungen: Maschinen, Chemikalien, biologische Stoffe, Lärm, psychische Belastungen

  • Abläufe: Pflege, Produktion, Bau, Büroarbeit, Logistik

  • Rechtslage: branchenspezifische DGUV-Vorschriften und technische Regeln

  • Umgebungen: Werkhalle, Krankenhaus, Lagerhalle, Büro, Fahrzeug

Diese Faktoren bestimmen die Schwerpunkte Ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte:r.

Branchenbezogene Aufgaben im Überblick

Industrie & Produktion

  • Maschinensicherheit: Einhaltung von Schutzvorrichtungen, Not-Aus, Manipulationsschutz

  • Gefahrstoffe: sichere Lagerung und Handhabung gemäß Betriebsanweisungen

  • Lärm- und Staubschutz: Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und PSA prüfen

  • Transport im Betrieb: Verkehrswege sichern, Fahrerqualifikation überprüfen

Bau & Handwerk

  • Absturzprävention: Kontrolle von Gerüsten, Seitenschutz, PSAgA

  • Baustellenlogistik: sichere Lagerung, Wegeführung, Beleuchtung

  • Witterung & Gefahrstoffe: Schutz bei Hitze/Kälte, Umgang mit Asbest oder Lösungsmitteln

  • Fremdfirmenkoordination: Sicherheitsregeln auch für externe Gewerke durchsetzen

Gesundheitswesen & Pflege

  • Biologische Gefährdungen: Hygienepläne, Desinfektion, Umgang mit Kanülen

  • Ergonomie: rückenschonendes Arbeiten, Hilfsmittel fördern

  • Psychosoziale Belastung: Stress, Schichtarbeit, Umgang mit Gewalt

  • Brandschutz: Evakuierung nicht mobiler Personen, Notfallpläne prüfen

Büro & Verwaltung

  • Bildschirmarbeitsplätze: ergonomische Einrichtung, Pausengestaltung

  • Elektrosicherheit: Prüfung von Geräten, sicheres Kabelmanagement

  • Psychische Belastungen: Stress, Monotonie, Mobbing aktiv ansprechen

  • Fluchtwege & Erste Hilfe: Zugänglichkeit von Feuerlöschern und Notausgängen sicherstellen

Logistik & Transport

  • Ladungssicherung: Kontrolle der Sicherung in Fahrzeugen und Containern

  • Fahrzeugsicherheit: Einhaltung technischer Standards, Schulungen unterstützen

  • Lagerorganisation: sichere Verkehrsführung, Regalstabilität, Warenlagerung

  • Gefahrgut: Einhaltung der ADR-Vorgaben beim Transport gefährlicher Stoffe

Aufgaben, die für alle Branchen gelten

Unabhängig von der Branche übernehmen Sie als Sicherheitsbeauftragte:r folgende Kernaufgaben:

  • Gefährdungsbeurteilung begleiten

  • Betriebsbegehungen unterstützen

  • Kolleg:innen beraten und Hinweise aufnehmen

  • Mängel melden und Vorschläge einbringen

  • Sicherheitsunterweisungen mitbegleiten

  • Unfallanalysen unterstützen

  • Mit gutem Beispiel vorangehen

Die Anforderungen an Sicherheitsbeauftragte sind gesetzlich geregelt – aber ihre Ausgestaltung ist stark branchenabhängig. Je nach Tätigkeitsfeld variieren die erforderlichen Fachkenntnisse, Schulungsschwerpunkte und praktischen Anforderungen deutlich.

Gesetzlicher Rahmen vs. praktische Eignung

Die gesetzliche Grundlage ist einheitlich: Gemäß § 22 SGB VII und § 20 der DGUV Vorschrift 1 müssen Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsbeauftragten benennen. Die Vorschriften machen jedoch keine Vorgaben zu Ausbildung oder beruflichem Hintergrund – entscheidend ist die persönliche und fachliche Eignung im jeweiligen betrieblichen Kontext.


1. Fachliche Anforderungen und Branchenkenntnis

  • Technische Branchen (Industrie, Bau, Chemie): Hohe Anforderungen an technisches Verständnis und Erfahrung mit Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen und Maschinen. Idealerweise haben SiBe hier eine fachspezifische Ausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung im jeweiligen Bereich.

    • Beispiel Bau: Ein erfahrener Polier kennt typische Baustellenrisiken.

    • Beispiel Chemie: Eine Laborfachkraft weiß um Gefahrstoffe und Schutzmaßnahmen.

  • Gesundheitswesen: Kenntnisse in Hygiene, Ergonomie, Umgang mit Biostoffen und Medizinprodukten sind wichtig. Hier ist eine Qualifikation im Gesundheitsbereich fast immer Voraussetzung.

  • Büro/Verwaltung: Weniger technische Risiken, dafür psychische Belastungen und ergonomische Aspekte im Fokus. Soft Skills und Kenntnisse der Büroabläufe sind hier besonders wichtig.

  • Logistik: Erfahrung in Ladungssicherung, Verkehrsregeln auf dem Betriebsgelände und ggf. Gefahrgutrecht sind gefragt.


2. Branchenspezifischer Schulungsbedarf

  • Grundschulung: Für alle SiBe verpflichtend.

  • Aufbauschulungen: Je nach Branche sinnvoll oder notwendig – z. B. spezielle Seminare zu Biostoffen im Gesundheitswesen oder zur Absturzsicherung im Baugewerbe.

  • Auffrischung: In dynamischen oder hochriskanten Branchen (z. B. mit häufigen Regeländerungen) sind kürzere Abstände zwischen Fortbildungen empfehlenswert.


3. Erfahrung im Arbeitsbereich

Die DGUV Regel 100-001 empfiehlt, dass SiBe mit den Arbeitsvorgängen und -bedingungen ihres Bereichs vertraut sein sollen:

  • In technischen Branchen wird meist eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren empfohlen.

  • In Verwaltungsbereichen ist die Einarbeitung oft schneller möglich, sofern Interesse und Engagement vorhanden sind.

Die Nähe zur täglichen Praxis ist zentral – SiBe kennen Betriebsabläufe, informelle Wege und Schwachstellen oft besser als externe Fachkräfte.


4. Soziale Kompetenzen

Soft Skills sind branchenübergreifend wichtig – aber unterschiedlich gewichtet:

  • Durchsetzungsstärke: Besonders gefragt auf Baustellen oder in Produktionsumgebungen, wo klare Ansagen nötig sind.

  • Empathie: Zentral im Gesundheitswesen oder in Büroumgebungen mit sensiblen Themen (z. B. psychische Belastung).

  • Motivationsfähigkeit: Überall erforderlich, um Kolleg:innen für Sicherheitsthemen zu sensibilisieren.

  • Teamfähigkeit: Wichtig für die Zusammenarbeit mit Führungskräften, Betriebsrat, Sifa und Betriebsärzt:innen.


5. Organisatorische Rahmenbedingungen

  • Verfügbarkeit: In Schichtbetrieben oder bei wechselnden Einsatzzeiten sollte die Erreichbarkeit sichergestellt sein – ggf. durch mehrere SiBe.

  • Zuständigkeitsbereiche: In großen Betrieben empfiehlt sich die Aufteilung nach Bereichen, Hallen oder Schichten.

  • Tätigkeitsnähe: Sicherheitsbeauftragte sollten direkt in dem Bereich tätig sein, den sie unterstützen.


Fazit

Die Rolle der Sicherheitsbeauftragten ist gesetzlich verankert – ihre konkrete Ausgestaltung richtet sich jedoch stark nach der jeweiligen Branche. Technisches Wissen, branchenspezifische Schulungen und persönliche Eignung müssen auf die tatsächlichen Risiken und Rahmenbedingungen im Betrieb abgestimmt sein. Eine fundierte Auswahl sorgt dafür, dass SiBe ihre Aufgaben effektiv und praxisnah erfüllen können.

Fazit: FAQ für Mitarbeitende

Wer Sicherheitsbeauftragte:r werden will, findet hier kompakte Antworten zu Voraussetzungen, Aufgaben und Gestaltungsmöglichkeiten. Die FAQ zeigen, wie Sie aktiv zur Sicherheit im Betrieb beitragen und welche Vorteile die Rolle bietet.

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