Sie möchten mehr über betriebsärztliche Untersuchungen erfahren? Hier finden Unternehmen und Mitarbeitende praxisnahe Antworten zu Pflichten, Abläufen und Rechten – kompakt, verständlich und auf dem aktuellen Stand der Vorschriften.
Betriebsärztliche Untersuchung
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Allgemeine FAQ
Die wichtigsten Grundlagen zur betriebsärztlichen Untersuchung – verständlich erklärt für alle, die sich über Ziele, gesetzliche Vorgaben und Ablauf informieren möchten. Ideal für einen schnellen Überblick.
Betriebsärztliche Untersuchungen dienen dem Schutz Ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz. Sie helfen dabei, gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen und Ihre Arbeitsfähigkeit langfristig zu erhalten.
Eine betriebsärztliche Untersuchung ist eine arbeitsmedizinische Maßnahme zur Erhaltung der Gesundheit am Arbeitsplatz.
Sie dient der Früherkennung gesundheitlicher Risiken, der Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen und der Beurteilung der Eignung für bestimmte Tätigkeiten.
Ziele der Untersuchung:
Feststellung der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit
Frühzeitige Erkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit
Beitrag zum individuellen und betrieblichen Gesundheitsschutz
Je nach Tätigkeit beinhaltet die Untersuchung z. B. Seh- und Hörtests, Lungenfunktionstests oder Labordiagnostik.
Typische Anlässe:
Einstellungsuntersuchung vor Beginn einer Beschäftigung
Pflicht- und Angebotsvorsorgen bei Gefährdungen gemäß ArbMedVV
Eignungsuntersuchungen z. B. bei Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten
Betriebsärztliche Untersuchungen können je nach Anlass, Tätigkeit und gesetzlicher Vorgabe variieren. Sie sind ein wichtiger Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in jedem Unternehmen.
Zu den wichtigsten Formen der betriebsärztlichen Untersuchung gehören:
Einstellungsuntersuchung: Prüfung der gesundheitlichen Eignung vor Beginn einer neuen Tätigkeit.
Arbeitsmedizinische Vorsorge: Dazu zählen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen nach ArbMedVV. Ziel ist es, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen.
Eignungsuntersuchung: Sie dient der Beurteilung, ob eine Person körperlich und geistig in der Lage ist, eine bestimmte Tätigkeit auszuführen (z. B. bei Fahr- oder Steuerungstätigkeiten).
Spezielle G-Untersuchungen: Diese arbeitsmedizinischen Untersuchungen werden von der DGUV empfohlen und richten sich nach konkreten Gefährdungen. Beispiele sind:
G 20 – Lärmbelastung
G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
G 26 – Atemschutzgeräte
G 37 – Bildschirmarbeitsplätze
G 42 – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
Betriebsärztliche Untersuchungen sind gesetzlich klar geregelt. Sie beruhen auf verschiedenen Vorschriften, die den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherstellen sollen.
Wichtige gesetzliche Grundlagen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Regelt den allgemeinen Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV): Legt Art und Umfang arbeitsmedizinischer Vorsorge fest.
DGUV-Vorschriften sowie Empfehlungen der Berufsgenossenschaften: Ergänzen die staatlichen Vorgaben.
Praxis-Tipp für Mitarbeitende:Wenn Sie mehr über Ihre Rechte erfahren möchten, fragen Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft nach kostenlosen Info-Broschüren oder Online-Seminaren zum Thema Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz. Diese helfen Ihnen, sich gezielt zu informieren und sicher aufzutreten.
Fazit: Allgemeine FAQ
Betriebsärztliche Untersuchungen sind ein zentrales Element des Gesundheitsschutzes. Sie dienen der Früherkennung von Risiken, erfüllen gesetzliche Vorgaben und helfen, Arbeitsfähigkeit und Sicherheit nachhaltig zu sichern.
FAQ für Arbeitgeber
Was sind Ihre Pflichten? Welche Vorteile bringt die Vorsorge? Hier finden Arbeitgeber kompakte und rechtssichere Antworten zur Umsetzung betriebsärztlicher Untersuchungen im Unternehmen.
Betriebsärztliche Untersuchungen bieten zahlreiche konkrete Vorteile für Unternehmen:
Rechtssicherheit: Sie erfüllen Ihre Pflichten nach ArbMedVV und Arbeitsschutzgesetz – und vermeiden Bußgelder oder Haftungsrisiken.
Früherkennung & Prävention: Gesundheitsgefahren werden rechtzeitig erkannt – Erkrankungen können verhindert oder früh behandelt werden.
Krankheitskosten senken: Vorsorge reduziert Ausfallzeiten und Folgekosten wie Entgeltfortzahlung oder Produktivitätsverluste.
Leistungsfähigkeit sichern: Gesunde Mitarbeitende sind motivierter, belastbarer und arbeiten effizienter – gerade auch in einer älter werdenden Belegschaft.
Betriebsklima stärken: Gesundheitsvorsorge zeigt Wertschätzung – das fördert Zufriedenheit und Bindung an Ihr Unternehmen.
Attraktivität erhöhen: Ein funktionierendes Gesundheitsmanagement macht Sie als Arbeitgeber:in attraktiver – gerade im Wettbewerb um Fachkräfte.
Verbesserungspotenziale erkennen: Untersuchungen decken Schwächen beim Arbeitsschutz oder der Arbeitsplatzgestaltung auf – und bieten die Chance zur Optimierung.
Fachliche Begleitung: Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt steht Ihnen beratend zur Seite – bei allen Fragen rund um Prävention, Wiedereingliederung oder Schutzmaßnahmen.
Als Arbeitgeber:in sind Sie gesetzlich verpflichtet, betriebsärztliche Untersuchungen in Ihrem Unternehmen zu organisieren, anzubieten oder zu veranlassen.
Grundlage dafür sind das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Ihre zentralen Pflichten im Überblick:
Pflichtvorsorge: Bei besonders gefährdenden Tätigkeiten müssen Sie eine Pflichtvorsorge veranlassen. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben. Beschäftigte dürfen die entsprechenden Tätigkeiten nur nach erfolgter Untersuchung ausüben.
Angebotsvorsorge: Für bestimmte Tätigkeiten mit Gefährdungspotenzial müssen Sie Ihren Mitarbeitenden regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig, das Angebot jedoch verpflichtend aufrechtzuerhalten.
Wunschvorsorge: Wenn eine beschäftigte Person eine Untersuchung wünscht, weil sie gesundheitliche Risiken befürchtet, müssen Sie diese ermöglichen – außer die Gefährdungsbeurteilung zeigt eindeutig, dass keine Gesundheitsgefahr besteht.
Organisation und Kostenübernahme: Sie sind verantwortlich für die Organisation, Terminierung und Finanzierung aller arbeitsmedizinischen Vorsorgen. Dazu gehört auch die Beauftragung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes und die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen.
Datenschutz und Schweigepflicht: Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dem Datenschutz. Sie erhalten ausschließlich die arbeitsmedizinische Beurteilung (geeignet, bedingt geeignet, nicht geeignet). Eine Weitergabe von Gesundheitsdaten darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.
Dokumentation und Beratung: Die Ergebnisse der Vorsorge müssen dokumentiert und analysiert werden. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt berät Sie auf dieser Basis zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes und informiert Sie über festgestellte Mängel und geeignete Lösungsmöglichkeiten.
Umgang mit Verweigerung der Untersuchung: Verweigert eine beschäftigte Person eine Pflichtuntersuchung, darf sie die betreffende Tätigkeit nicht ausüben. In der Folge kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Fazit:
Die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen dienen nicht nur der Erfüllung rechtlicher Pflichten, sondern vor allem dem Schutz und der Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden. Eine enge Zusammenarbeit mit Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt und eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung sind dabei unerlässlich.
Betriebsärztliche Untersuchungen (Pflichtvorsorge) sind gesetzlich vorgeschrieben, wenn bestimmte Tätigkeiten mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden sind.
Die maßgeblichen Regelungen finden sich in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und deren Anhang.
Tätigkeiten mit Pflichtvorsorge:
Umgang mit Gefahrstoffen: z. B. Arbeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen, Asbest, Blei, Isocyanaten oder Lösungsmitteln.
Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen: z. B. Tätigkeiten im Labor, in der Medizin, bei der Abfall- oder Abwasserbehandlung, in der Tierhaltung oder mit gentechnisch veränderten Organismen.
Einwirkungen physikalischer Art: z. B. Arbeiten mit Lärm (über bestimmten Grenzwerten), Vibrationen, ionisierender Strahlung, elektromagnetischen Feldern oder Laserstrahlung.
Klimatische Belastungen: z. B. Tätigkeiten unter starker Hitze, Kälte oder in tropischem Klima.
Arbeiten mit Atemschutzgeräten (Gruppen 2 und 3): z. B. in Chemieanlagen, Lackierereien oder bei der Feuerwehr.
Tätigkeiten mit Absturzgefahr: z. B. auf Gerüsten, Dächern oder an Fassaden.
Berufsgruppen mit häufig erforderlicher Pflichtvorsorge:
Chemie- und Laborberufe
Pflegekräfte und medizinisches Personal
Beschäftigte in Abfallwirtschaft und Abwasserbehandlung
Bau- und Handwerksberufe (z. B. Gerüstbau, Dachdeckerarbeiten)
Einsatzkräfte bei Feuerwehr und Rettungsdiensten
Personen in der Landwirtschaft und Tierhaltung
Mitarbeitende in der Metall- und Holzverarbeitung (bei Lärm, Gefahrstoffen oder Vibrationen)
Angebotsvorsorge – Beispiele:
Angebotsvorsorge ist freiwillig, muss aber von der Arbeitgeberseite aktiv angeboten werden, z. B. bei:
Bildschirmarbeitsplätzen
Feuchtarbeit (mehr als zwei bis vier Stunden täglich)
Tätigkeiten mit Zwangshaltungen (z. B. dauerhaftes Knien oder Bücken)
Die konkrete Vorsorgepflicht ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den Vorgaben des ArbMedVV-Anhangs. Wichtig: Ohne absolvierte Pflichtvorsorge dürfen Beschäftigte die entsprechenden Tätigkeiten nicht ausüben.
Fazit:
Betriebsärztliche Vorsorgen sind bei vielen Tätigkeiten verpflichtend. Die Gefährdungsbeurteilung legt fest, welche Vorsorgeform erforderlich ist. Damit leisten Sie einen entscheidenden Beitrag zum Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeitenden – und erfüllen zugleich Ihre gesetzlichen Pflichten.
Die Häufigkeit betriebsärztlicher Untersuchungen hängt von verschiedenen Faktoren ab – unter anderem von der Art der Tätigkeit, dem Alter der Beschäftigten sowie den konkreten Gefährdungen am Arbeitsplatz.
Grundlage sind gesetzliche Regelungen wie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR), insbesondere AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge".
Arten betriebsärztlicher Untersuchungen und ihre Häufigkeit
Pflichtvorsorge: Diese Vorsorge ist bei besonders gefährdenden Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben. Ohne eine solche Untersuchung dürfen die betroffenen Tätigkeiten nicht aufgenommen oder fortgeführt werden – etwa bei Infektionsgefährdung oder beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen.
Angebotsvorsorge: Bei bestimmten Tätigkeiten mit Gefährdungspotenzial muss die Arbeitgeberseite regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen anbieten – vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in festgelegten Intervallen. Die Teilnahme ist freiwillig, aber das Angebot muss dauerhaft aufrechterhalten bleiben.
Wunschvorsorge: Beschäftigte können jederzeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung wünschen, wenn sie gesundheitliche Risiken durch ihre Tätigkeit vermuten. Die Arbeitgeberseite muss dies ermöglichen, sofern keine entgegenstehenden Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung vorliegen.
G-Untersuchungen: Diese von der DGUV empfohlenen Untersuchungen richten sich nach Art und Ausmaß der Gefährdung. Ihre Häufigkeit variiert, in vielen Fällen ist ein jährlicher Rhythmus üblich.
Zeitliche Abstände und Intervalle
Altersabhängige Untersuchungsfristen:
Bis 40 Jahre: alle 36 bis 60 Monate
41 bis 60 Jahre: alle 24 bis 36 Monate
Ab 60 Jahren: alle 12 bis 24 Monate
Gefährdungsabhängige Untersuchungen: Die Fristen für G-Untersuchungen oder vergleichbare Vorsorgen hängen direkt von den Arbeitsplatzrisiken ab. Die genaue Frequenz wird durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
Grundbetreuung: Die Grundbetreuung – inklusive Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen – erfolgt spätestens alle drei Jahre, bei relevanten Änderungen im Betrieb auch früher. Die Intervalle der arbeitsmedizinischen Vorsorge bleiben davon unberührt.
Besondere Anlässe für vorzeitige Untersuchungen
Vorzeitige Vorsorgeuntersuchungen können notwendig sein:
Nach längerer Arbeitsunfähigkeit oder bei gesundheitlichen Einschränkungen
Beim Wechsel der Tätigkeit
Nach ärztlicher Empfehlung
Auf Wunsch der beschäftigten Person
Bei Hinweisen auf gesundheitliche Risiken durch die Tätigkeit
Wenn Kolleg:innen oder Führungskräfte berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung äußern
Zudem muss die Arbeitgeberseite eine Angebotsvorsorge unverzüglich anbieten, wenn eine Erkrankung bekannt wird, die mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehen könnte. Das gilt auch für vergleichbar Tätige im Unternehmen.
Nachgehende Vorsorge
Bei Tätigkeiten mit langfristigen Gesundheitsrisiken – etwa durch krebserzeugende Stoffe – muss die nachgehende Vorsorge auch nach Beendigung der Tätigkeit angeboten werden. Endet das Arbeitsverhältnis, geht diese Pflicht auf den zuständigen Unfallversicherungsträger über, sofern die betroffene Person eingewilligt hat.
Fazit zur Häufigkeit betriebsärztlicher Untersuchungen
Die Intervalle betriebsärztlicher Untersuchungen hängen ab von:
der Art der Tätigkeit und den Gefährdungen
dem Alter der Beschäftigten
der Vorsorgeform (Pflicht-, Angebots-, Wunschvorsorge oder G-Untersuchung)
besonderen Anlässen wie Erkrankung, Tätigkeitswechsel oder ärztlicher Empfehlung
Die Arbeitgeberseite ist verpflichtet, alle relevanten Untersuchungen fristgerecht anzubieten bzw. zu veranlassen und korrekt zu dokumentieren. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Vorrangig dient die Einhaltung der Vorsorgepflichten jedoch dem Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeitenden – als zentraler Bestandteil eines funktionierenden betrieblichen Gesundheitsmanagements.
Wenn Sie als Arbeitgeber:in gesetzlich vorgeschriebene betriebsärztliche Untersuchungen nicht anbieten oder veranlassen, kann dies weitreichende Folgen haben:
Bußgelder: Ein Verstoß gegen die Vorschriften der ArbMedVV kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Gemäß § 25 Arbeitsschutzgesetz drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro – abhängig von Art und Umfang des Verstoßes.
Arbeitsrechtliche Einschränkungen: Ohne durchgeführte Pflichtuntersuchung dürfen bestimmte Tätigkeiten nicht ausgeübt werden. Das kann zu Einschränkungen im Betriebsablauf und zu Konflikten mit Beschäftigten führen.
Haftung bei Gesundheitsschäden: Kommt es zu gesundheitlichen Schäden, weil eine erforderliche Vorsorge unterlassen wurde, können Sie haftbar gemacht werden. Es drohen Schadensersatzforderungen sowie Regressansprüche der Unfallversicherungsträger.
Verstoß gegen das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Als Arbeitgeber:in sind Sie verpflichtet, sich durch Betriebsärzt:innen beraten zu lassen. Unterlassungen können aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
Betriebsstörungen und Produktionsausfälle: Fehlende Untersuchungen können dazu führen, dass Beschäftigte nicht eingesetzt werden dürfen – mit möglichen Folgen für Produktion und betriebliche Abläufe.
Reputationsverlust: Wird bekannt, dass gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten werden, kann das Vertrauen von Mitarbeitenden, Geschäftspartnern und Öffentlichkeit nachhaltig beschädigt werden.
Fazit:
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge schützt Ihre Mitarbeitenden und sichert gleichzeitig die Rechtssicherheit Ihres Unternehmens. Verstöße können erhebliche rechtliche, wirtschaftliche und imageschädigende Folgen haben.
Eine gut organisierte arbeitsmedizinische Vorsorge spart Zeit, reduziert Ausfallzeiten und sorgt für reibungslose Abläufe.
Grundlage ist eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz. Sie legt fest, ob eine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge erforderlich ist und welcher Anlass konkret vorliegt (z. B. Lärm, Gefahrstoffe, Bildschirmarbeit).
So organisieren Sie effizient:
Frühzeitige Kommunikation: Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden rechtzeitig über anstehende Untersuchungen. Erklären Sie Zweck, Ablauf und ob es sich um eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge handelt.
Vorausschauende Terminplanung: Planen Sie Vorsorgetermine langfristig und bündeln Sie möglichst mehrere Anlässe in einem Untersuchungstermin. Die ArbMedVV (§ 3 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 3) empfiehlt ausdrücklich die Zusammenfassung mehrerer Vorsorgeanlässe pro Person.
Passende Betriebsärzt:innen wählen: Beauftragen Sie eine erfahrene Betriebsärztin oder einen erfahrenen Betriebsarzt, idealerweise mit Branchenkenntnis. Klären Sie, ob die Untersuchungen im Betrieb oder in der Praxis stattfinden. Für Termine im Unternehmen sind geeignete Räume bereitzustellen.
Digitale Unterstützung nutzen: Verwenden Sie, wenn möglich, digitale Tools zur Terminbuchung, Erinnerungsverwaltung und Fristenüberwachung.
Vorsorgekartei führen: Dokumentieren Sie gemäß § 3 Abs. 4 ArbMedVV Anlass, Datum und Ergebnis der ärztlichen Beurteilung (Teilnahmebescheinigung). Diese sogenannte Vorsorgekartei hilft auch bei der Fristenüberwachung für Folgeuntersuchungen.
Regelmäßige Abstimmung: Pflegen Sie den kontinuierlichen Austausch mit Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt, um Abläufe zu verbessern und Vorsorgen optimal in den Arbeitsalltag zu integrieren.
Eine strukturierte Planung und ein gutes Zusammenspiel aller Beteiligten sind der Schlüssel für eine wirksame und rechtssichere Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Das hängt von der Art der arbeitsmedizinischen Vorsorge ab:
Pflichtvorsorge: Ja. Ist laut Gefährdungsbeurteilung eine Pflichtvorsorge erforderlich – z. B. bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, Lärm über dem oberen Auslösewert oder Absturzgefahr – besteht eine gesetzliche Teilnahmepflicht (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Ohne diese Untersuchung darf die Tätigkeit nicht ausgeführt werden. Sie dürfen eine betroffene Person daher nicht mit dieser Tätigkeit beauftragen, wenn keine gültige Vorsorgebescheinigung vorliegt.
Angebotsvorsorge: Nein. Hier sind Sie verpflichtet, die Vorsorgeuntersuchung anzubieten – z. B. bei Bildschirmarbeit oder bei Lärm unterhalb der oberen Auslösewerte. Die Teilnahme ist freiwillig (§ 5 ArbMedVV). Eine Ablehnung hat keine arbeitsrechtlichen Folgen, sollte jedoch dokumentiert werden.
Wunschvorsorge: Nein. Beschäftigte können eine Untersuchung verlangen, wenn sie gesundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit vermuten (§ 5a ArbMedVV). Sie müssen dies ermöglichen, es sei denn, die Gefährdungsbeurteilung schließt relevante Gesundheitsgefahren aus. Auch hier ist die Teilnahme freiwillig.
Eine transparente Aufklärung über Art, Anlass und Zweck der jeweiligen Untersuchung unterstützt die Akzeptanz bei Ihren Mitarbeitenden.
Verweigerung einer Pflichtvorsorge:
Die betreffende Person darf die Tätigkeit nicht ausüben. Sie als Arbeitgeber:in dürfen diese Tätigkeit nicht zuweisen. Ist keine Umsetzung auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz möglich, können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen – im Einzelfall bis hin zur Kündigung. Lassen Sie sich in solchen Fällen juristisch beraten und suchen Sie zunächst das Gespräch, ggf. gemeinsam mit dem Betriebsarzt oder dem Betriebsrat.
Verweigerung einer Angebots- oder Wunschvorsorge:
Diese Untersuchungen sind freiwillig. Eine Verweigerung hat keine arbeitsrechtlichen Folgen. Wichtig ist aber, dass Sie das Angebot sowie die Ablehnung dokumentieren. Auch hier kann ein klärendes Gespräch sinnvoll sein, um eventuelle Bedenken oder Missverständnisse auszuräumen.
Eine offene Kommunikation über den Nutzen und die Hintergründe der Vorsorgeuntersuchungen stärkt das Vertrauen und hilft, Vorbehalte abzubauen.
Auszubildende (insbesondere Minderjährige):
Minderjährige Auszubildende benötigen eine ärztliche Erstuntersuchung vor Beschäftigungsbeginn (§ 32 JArbSchG) sowie eine Nachuntersuchung vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres (§ 33 JArbSchG). Diese Untersuchungen dienen dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Darüber hinaus gelten für alle Auszubildenden – auch Volljährige – die Regelungen der ArbMedVV, sofern Gefährdungen vorliegen (z. B. durch Lärm oder Gefahrstoffe).
Schwangere und stillende Mitarbeitende:
Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft müssen Sie unverzüglich eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchführen (§ 10 MuSchG). Sie sind verpflichtet, ein Gespräch über mögliche Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten. Die betroffene Person darf sich jederzeit an die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt wenden. Individuelle Vorsorgeuntersuchungen erfolgen auf Empfehlung des Betriebsarztes, sofern sich Risiken aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben (z. B. durch Infektionsgefahr, Heben/Tragen, Chemikalienkontakt).
Ältere Mitarbeitende:
Für ältere Beschäftigte gelten grundsätzlich dieselben Regelungen der ArbMedVV. Allerdings kann die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt kürzere Untersuchungsintervalle empfehlen, etwa bei Fahr- oder Steuerungstätigkeiten, körperlich belastender Arbeit oder altersbedingt eingeschränkter Regenerationsfähigkeit. Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und Belastungen rechtzeitig anzupassen (Stichwort: alternsgerechtes Arbeiten).
Fazit: FAQ für Arbeitgeber
Für Unternehmen sind betriebsärztliche Untersuchungen Pflicht und Chance zugleich: Sie schützen Mitarbeitende, erfüllen gesetzliche Anforderungen und leisten einen aktiven Beitrag zur Prävention, Produktivität und Arbeitgeberattraktivität.
FAQ für Mitarbeitende
Was passiert bei der Untersuchung? Welche Rechte habe ich? Dieser Abschnitt liefert Beschäftigten alle wichtigen Informationen zur Teilnahme, Vorbereitung und zum Datenschutz.
Eine betriebsärztliche Untersuchung dient dem Schutz Ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz. Ziel ist es, frühzeitig arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu empfehlen.
Der genaue Untersuchungsumfang richtet sich nach Ihrer konkreten Tätigkeit und den damit verbundenen Gefährdungen.
Mögliche Inhalte der Untersuchung:
Anamnese (Befragung zur medizinischen Vorgeschichte) und allgemeiner Gesundheitscheck
Sehtest, Hörtest, Lungenfunktionstest
Blutdruckmessung, ggf. Belastungs-EKG
Kontrolle des Impfstatus oder weiterführende Labordiagnostik
Praxis-Tipp: Bereiten Sie sich gezielt vor: Notieren Sie vor dem Termin Fragen oder gesundheitliche Beschwerden, die Sie im Arbeitsalltag beschäftigen. So nutzen Sie die Untersuchung aktiv, um Ihre gesundheitliche Situation zu verbessern und individuelle Empfehlungen für den Berufsalltag zu erhalten.
Ob Sie an einer betriebsärztlichen Untersuchung teilnehmen müssen, hängt von der Art der Vorsorge ab.
Die gesetzlichen Vorgaben unterscheiden zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge – mit jeweils unterschiedlichen Konsequenzen.
Pflichtvorsorge: Wenn eine Tätigkeit mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden ist (z. B. Arbeiten mit Gefahrstoffen oder Atemschutzgeräten), ist die Teilnahme gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 ArbMedVV). Ohne eine gültige Vorsorgebescheinigung dürfen Sie diese Tätigkeit nicht ausüben.
Angebotsvorsorge: Bei bestimmten Tätigkeiten (z. B. Bildschirmarbeit, Lärm unterhalb bestimmter Grenzwerte) muss der Arbeitgeber Ihnen regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig.
Wunschvorsorge: Sie können selbst eine Untersuchung verlangen, wenn Sie gesundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit vermuten (§ 5a ArbMedVV). Der Arbeitgeber muss diese in der Regel ermöglichen.
Praktische Tipps für Beschäftigte:
Fragen Sie bei Unsicherheiten nach, ob Ihre Tätigkeit unter die Pflichtvorsorge fällt.
Auch wenn eine Untersuchung freiwillig ist: Nutzen Sie das Angebot – es dient Ihrer Gesundheit.
Dokumentieren Sie Ihre Teilnahme oder Ablehnung schriftlich für Ihre Unterlagen.
Die Häufigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen richtet sich nach den beruflichen Risiken und der Art Ihrer Tätigkeit.
Ziel ist es, Ihre Gesundheit langfristig zu schützen und Veränderungen frühzeitig zu erkennen.
Übliche Intervalle:
Einstellungsuntersuchung: Einmalig vor Beginn der Tätigkeit
Regelmäßige Vorsorge: In festen Abständen, meist alle 1 bis 3 Jahre – z. B. G 26 (Atemschutzträger:innen) alle 3 Jahre
Praxis-Tipp:Dokumentieren Sie Ihre letzten Untersuchungstermine und behalten Sie das nächste Vorsorgeintervall im Blick. So vermeiden Sie Engpässe bei der Terminplanung und stellen sicher, dass Ihre Tätigkeit jederzeit ohne Einschränkung ausgeübt werden kann.
Die Teilnahme an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist unterschiedlich geregelt.
Es kommt darauf an, ob es sich um eine Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge handelt. Eine grundsätzliche Verweigerung kann je nach Vorsorgeart unterschiedliche Konsequenzen haben.
Pflichtvorsorge: Sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine Verweigerung führt dazu, dass Sie die entsprechende Tätigkeit nicht ausüben dürfen.
Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge: Hier erfolgt die Teilnahme freiwillig. Eine Ablehnung hat keine arbeitsrechtlichen Folgen.
Praxis-Tipp:Wenn Sie unsicher sind, ob eine Pflicht zur Untersuchung besteht, fordern Sie die schriftliche Einladung mit Rechtsgrundlage an. So wissen Sie genau, welche Vorgaben gelten und welche Rechte Sie haben.
Der Datenschutz spielt bei betriebsärztlichen Untersuchungen eine zentrale Rolle. Ihre persönlichen Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden streng vertraulich behandelt.
Der Arbeitgeber erhält ausschließlich die arbeitsmedizinische Beurteilung: "geeignet", "bedingt geeignet" oder "nicht geeignet".
Diagnosen oder medizinische Details werden nicht weitergegeben.
Sie haben jederzeit das Recht auf Einsicht in Ihre Untersuchungsergebnisse und können eine Kopie anfordern.
Praxis-Tipp: Sichern Sie sich Ihre Gesundheitsdaten langfristig: Lassen Sie sich die Ergebnisse schriftlich geben und archivieren Sie diese für spätere Tätigkeitswechsel oder bei wiederholten Untersuchungen. So behalten Sie stets den Überblick über Ihre Gesundheitsentwicklung.
Die Feststellung einer Untauglichkeit erfolgt nicht pauschal, sondern immer im Zusammenhang mit den Anforderungen Ihrer konkreten Tätigkeit.
Ziel ist es, Ihre Gesundheit zu schützen und Risiken für Sie oder andere zu vermeiden.
Beispiele für gesundheitliche Einschränkungen, die zur Untauglichkeit führen können:
Ausgeprägte Seh- oder Hörbeeinträchtigungen bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten
Herz-Kreislauf-Erkrankungen bei körperlich stark belastenden Arbeiten
Infektionskrankheiten bei Tätigkeiten mit engem Kontakt zu Menschen oder Lebensmitteln
Praxis-Tipp: Wenn eine Einschränkung festgestellt wird, sprechen Sie offen mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin über mögliche Anpassungen Ihrer Arbeitsaufgabe – etwa technische Hilfsmittel, veränderte Arbeitszeiten oder unterstützende Maßnahmen. Oft lassen sich so gute Lösungen finden, die Ihre Beschäftigungsfähigkeit erhalten.
Je nach Art der Vorsorgeuntersuchung übernimmt entweder der Arbeitgeber oder die beschäftigte Person die Kosten.
Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge: Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Sie dürfen Ihnen nicht in Rechnung gestellt werden.
Wunschvorsorge: Wenn Sie selbst eine Untersuchung wünschen, müssen Sie diese in der Regel selbst bezahlen.
Praxis-Tipp: Fragen Sie bei Wunschvorsorge aktiv nach einer freiwilligen Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber – vor allem, wenn die Untersuchung dem Erhalt Ihrer Arbeitsfähigkeit dient. In vielen Unternehmen besteht dafür Spielraum.
Sollten Sie mit dem Ergebnis einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht einverstanden sein, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, Ihre Interessen zu wahren und das weitere Vorgehen zu klären.
Sie können eine Zweitmeinung bei einer anderen Fachärztin oder einem anderen Facharzt einholen.
Wenden Sie sich an den Betriebsrat oder Ihre Berufsgenossenschaft, um sich unterstützen zu lassen.
Bei arbeitsrechtlichen Konsequenzen sollten Sie eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Praxis-Tipp: Bereiten Sie Ihre Argumentation gut vor: Halten Sie alle relevanten Unterlagen bereit, dokumentieren Sie Ihre Tätigkeiten genau und beschreiben Sie Ihre Leistungsfähigkeit differenziert. So schaffen Sie eine solide Grundlage für eine objektive Neubewertung.
Grundsätzlich wird die betriebsärztliche Betreuung vom Arbeitgeber organisiert. Die freie Wahl eines Betriebsarztes oder einer Betriebsärztin ist in der Regel nicht vorgesehen. Dennoch haben Sie gewisse Möglichkeiten.
Der oder die Betriebsärzt:in wird vom Unternehmen bestellt und betreut alle Mitarbeitenden.
Eine Zweitmeinung durch eine eigene ärztliche Fachkraft ist möglich, muss jedoch meistens selbst finanziert werden.
Praxis-Tipp: Wenn Sie eine Zweitmeinung einholen möchten, achten Sie darauf, dass die gewählte Fachkraft arbeitsmedizinisch qualifiziert ist. Nur dann kann die Einschätzung als fachlich gleichwertig gelten und im Konfliktfall als fundierte Argumentationsgrundlage dienen.
Fazit: FAQ für Mitarbeitende
Als Beschäftigte profitieren Sie von der betriebsärztlichen Untersuchung: Sie erkennen Gesundheitsrisiken frühzeitig, erhalten individuelle Empfehlungen und behalten die Kontrolle über Ihre Daten und Entscheidungen.