Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Arbeitssicherheitsgesetz – kompakt, verständlich und praxisnah aufbereitet. Erfahren Sie, was das Gesetz für Unternehmen und Mitarbeitende bedeutet und worauf es bei der Umsetzung konkret ankommt.
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
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Allgemeine FAQ
Das Arbeitssicherheitsgesetz bildet die gesetzliche Grundlage für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. In diesen allgemeinen FAQ erfahren Sie, was das Gesetz regelt, warum es wichtig ist und welche Rollen es im Arbeitsschutz konkret beschreibt.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Unternehmen in Deutschland, geeignete Fachleute für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu bestellen – zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Ziel und Inhalt des ASiG
Das Gesetz heißt offiziell: "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit".
Es legt fest, dass Unternehmen Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beauftragen müssen.
Diese Fachleute unterstützen Betriebe bei allen Aufgaben rund um Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
Das ASiG regelt Aufgaben, Rechte und Qualifikationsanforderungen dieser Personen.
Bedeutung für die Praxis
Betriebsärzt:innen und Sicherheitsfachkräfte tragen dazu bei, Unfälle, Belastungen und Krankheiten im Arbeitsumfeld zu vermeiden.
Sie beraten Unternehmen bei Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsplatzeinrichtungen und Schulungsmaßnahmen.
Fazit: Das ASiG sorgt dafür, dass Unternehmen die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht allein tragen – sondern systematisch durch qualifizierte Fachleute unterstützt werden.
Das ASiG gilt für alle Unternehmen mit mindestens einer beschäftigten Person – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.
Geltungsbereich im Überblick
Verpflichtet sind alle Arbeitgebenden: Vom Kleinstbetrieb bis zum Großunternehmen.
Ausnahme: Nur Selbstständige ohne Mitarbeitende sind nicht betroffen.
Was Betriebe konkret beachten müssen
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist in jedem Fall erforderlich – auch in Kleinbetrieben.
Diese kann durch feste Bestellung oder alternative Betreuungsmodelle erfüllt werden.
Ab 21 beschäftigten Personen: Es ist ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden.
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Zusammensetzung: Arbeitgeber:in, Betriebsärzt:in, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Vertretung der Mitarbeitenden.
Ziel: Regelmäßiger Austausch zur Verbesserung von Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung.
Fazit: Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet alle Unternehmen zur strukturierten Umsetzung des Arbeitsschutzes – von der ersten Einstellung an.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind zwei zentrale Grundlagen des deutschen Arbeitsschutzrechts. Beide verfolgen das gleiche Ziel – den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden –, setzen dabei jedoch unterschiedliche Schwerpunkte:
Inhaltlicher Fokus
Das ArbSchG beschreibt, welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen muss, um sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Es enthält konkrete Vorschriften zu:
Gefährdungsbeurteilungen,
Unterweisungen der Mitarbeitenden,
Bereitstellung von Schutzkleidung und -ausrüstung,
Gestaltung ergonomischer Arbeitsplätze,
Umgang mit Lärm, Gefahrstoffen oder psychischen Belastungen.
Es ist maßnahmenorientiert: Es definiert die inhaltlichen Schutzziele und legt fest, wie Arbeitsschutz umgesetzt werden muss.
Das ASiG dagegen regelt, wer den Arbeitsschutz im Betrieb organisiert und durchführt. Es verpflichtet Unternehmen, Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) zu bestellen, definiert deren Aufgaben und beschreibt die Zusammenarbeit in Gremien wie dem Arbeitsschutzausschuss. Es stellt somit den organisatorischen Rahmen für die Umsetzung des ArbSchG bereit.
Zielsetzung
Beide Gesetze dienen dem gleichen Ziel: dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Dabei:
verpflichtet das ArbSchG den Arbeitgeber direkt zur Gefahrenanalyse und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen (z. B. §§ 3–10 ArbSchG).
stellt das ASiG sicher, dass diese Verpflichtungen durch fachkundige Beratung und strukturierte Umsetzung im Unternehmen erfüllt werden.
Im §1 ASiG ist der präventive Leitgedanke formuliert: Durch die Einbindung von Betriebsärzt:innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit sollen die Vorgaben des ArbSchG wirksam umgesetzt werden.
Beispiele für das Zusammenspiel
Das ArbSchG fordert die Gefährdungsbeurteilung. Das ASiG sorgt dafür, dass Fachleute zur Verfügung stehen, die sie fachkundig erstellen.
Das ArbSchG verpflichtet zu Unterweisungen. Das ASiG stellt sicher, dass qualifizierte Personen vorhanden sind, die diese Schulungen durchführen.
Fazit: Unterschied mit klarer Rollenverteilung
Beide Gesetze greifen ineinander. Ohne ArbSchG würden die Schutzziele fehlen, ohne ASiG würde es an der strukturellen Umsetzung scheitern.
Kurz gesagt:
ArbSchG = Was muss getan werden?
ASiG = Wer setzt es um?
Ein wirksamer Arbeitsschutz im Unternehmen gelingt nur durch das Zusammenspiel beider Gesetze.
Das Unternehmermodell ist eine praxisnahe Betreuungsform im Arbeitsschutz für kleine Unternehmen.
Es ermöglicht Unternehmer:innen, die sicherheitstechnische Betreuung eigenverantwortlich umzusetzen – mit Unterstützung der Berufsgenossenschaft.
Was versteht man unter dem Unternehmermodell?
Unternehmer:innen übernehmen selbst zentrale Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Sie ersetzen damit nicht die gesetzliche Pflicht, sondern erfüllen sie auf eigene Verantwortung.
Die Berufsgenossenschaft bietet dazu branchenspezifische Schulungen an.
Nach erfolgreicher Teilnahme dürfen sie Gefährdungsbeurteilungen durchführen, Maßnahmen ableiten und Beschäftigte unterweisen.
Wer kann das Modell nutzen?
Zielgruppe: Kleine Betriebe – meist mit bis zu 50 Mitarbeitenden (je nach Vorgabe der zuständigen BG).
Voraussetzung: Geringes Gefährdungspotenzial, keine Hochrisikobranchen.
Erforderlich: Persönliches Engagement, Zeit für Schulungen und Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung.
So läuft das Unternehmermodell ab
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Teilnahme an einer Grundschulung (mehrtägig, praxisnah)
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im eigenen Betrieb
Erstellung eines Betreuungsplans
Regelmäßige Fortbildungen (jährlich oder im Mehrjahresrhythmus)
Bei Bedarf dürfen externe Fachkräfte hinzugezogen werden – zum Beispiel bei Vorsorgeuntersuchungen oder komplexen technischen Fragen.
Vorteile für Unternehmen
Kostenersparnis: Keine laufenden Honorare für externe Fachkräfte
Hohe Praxisnähe: Unternehmer:innen kennen Betriebsabläufe am besten
Kurze Wege: Direkte Entscheidungen ohne Abstimmung mit Externen
Stärkung der Sicherheitskultur: Verantwortung liegt intern
Grenzen des Modells
Nicht geeignet bei steigender Belegschaft oder höherem Gefährdungsrisiko.
Reines Pflichtbewusstsein genügt nicht – aktive Umsetzung ist entscheidend.
Schulungen dürfen nicht als Formalie verstanden werden.
Empfehlung der Berufsgenossenschaft
Bei Zweifel zur Eignung oder steigender Komplexität empfiehlt sich der Wechsel zur Regelbetreuung mit externer Fachkraft.
Die BG prüft im Einzelfall, ob das Modell angewendet werden darf.
Fazit: Das Unternehmermodell ist eine flexible, kosteneffiziente Lösung für kleine Unternehmen mit überschaubarem Risiko. Wer Verantwortung aktiv übernimmt, profitiert von mehr Selbstbestimmung, Praxisnähe und einer starken Sicherheitskultur.
Fazit: Allgemeine FAQ
Das Arbeitssicherheitsgesetz schafft klare Strukturen für betrieblichen Arbeitsschutz. Diese FAQ bieten einen fundierten Überblick über Inhalte, Zielsetzung und Relevanz des Gesetzes – verständlich erklärt für alle, die sich über Grundlagen und Zuständigkeiten informieren möchten.
FAQ für Arbeitgeber
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt:innen. Diese FAQ erklären, wie Sie Ihrer Verantwortung rechtssicher nachkommen und den Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeitenden gezielt fördern.
Nach dem ASiG tragen Arbeitgeber:innen die Hauptverantwortung für die Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Die zentralen Pflichten sind:
1. Bestellung von Fachkräften
Arbeitgeber:innen müssen eine:n Betriebsärzt:in und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich beauftragen. Diese Personen können intern oder extern eingesetzt werden – entscheidend ist ihre fachliche Qualifikation. Wichtig: Die Bestellung muss erfolgen, bevor ein Unfall geschieht. Prävention hat Vorrang.
2. Fachgerechte Aufgabenerfüllung ermöglichen
Damit die Fachkräfte wirksam arbeiten können, müssen Arbeitgeber:innen ihnen Zeit, Informationen, Zugang zu Arbeitsbereichen und nötige Befugnisse einräumen. Sie müssen akzeptieren, dass Betriebsärzt:innen und Sicherheitsfachkräfte in ihren Fachentscheidungen unabhängig handeln dürfen.
3. Integration in betriebliche Abläufe
Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind frühzeitig in alle Fragen der Arbeitssicherheit einzubinden – etwa bei der Planung neuer Arbeitsplätze, der Einführung technischer Anlagen oder bei Organisationsänderungen. In größeren Betrieben gehören auch regelmäßige ASA-Sitzungen dazu.
4. Qualifikation und Fortbildung sicherstellen
Die eingesetzten Personen müssen fachlich geeignet sein und sich regelmäßig fortbilden. Arbeitgeber:innen tragen die Kosten für notwendige Aus- und Weiterbildungen. Sie sind auch dafür verantwortlich, bei Veränderungen im Betrieb – etwa durch mehr Personal oder neue Gefährdungen – die Betreuung anzupassen.
5. Zusammenarbeit und Dokumentation
Das ASiG verpflichtet zur engen Zusammenarbeit mit der Interessenvertretung der Beschäftigten. Alle relevanten Vorgänge – wie Bestellschreiben, Protokolle oder Unfallanalysen – müssen schriftlich dokumentiert werden, um die Umsetzung der Pflichten nachweisen zu können.
Fazit: Arbeitgeber:innen müssen eine funktionierende Organisation des Arbeitsschutzes aufbauen. Dazu gehört nicht nur die Bestellung der erforderlichen Fachleute, sondern auch die Schaffung der nötigen Voraussetzungen für deren Arbeit. Wer diese Pflichten vernachlässigt, gefährdet die Gesundheit der Beschäftigten und riskiert rechtliche Konsequenzen. Es liegt im Interesse jedes Unternehmens, das ASiG konsequent umzusetzen.
Die Kontrolle der Pflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) liegt bei zwei externen Stellen:
Staatliche Arbeitsschutzbehörden
In jedem Bundesland gibt es Aufsichtsbehörden (z. B. Gewerbeaufsichtsämter oder Arbeitsschutzämter), die Betriebsinspektionen durchführen. Sie überprüfen dabei unter anderem:
ob Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt wurden,
ob die Betreuung wirksam erfolgt (z. B. anhand von Berichten, Protokollen, Bestellurkunden).
Die Behörden dürfen Betriebe unangekündigt besichtigen, Unterlagen einsehen und Auskünfte verlangen. Bei Verstößen können sie Maßnahmen anordnen – von Nachbesserungen bis hin zu Bußgeldern oder im Extremfall der Stilllegung des Betriebs.
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Die Berufsgenossenschaften übernehmen die gesetzliche Unfallversicherung und sind zugleich für die Prävention zuständig. Ihr Präventionsdienst (Technische Aufsichtspersonen, Arbeitsmediziner:innen) hat vor allem eine beratende Funktion.
Gleichzeitig können sie kontrollieren, ob die gesetzlich vorgeschriebene Betreuung im Betrieb sichergestellt ist – etwa bei Unfallhäufungen oder im Rahmen von Themenschwerpunkten.
Oft erhalten Betriebe ein Schreiben zur Betreuungslösung (z. B. "BuS-Schreiben").
Bei fehlender oder unzureichender Reaktion folgt ein Vor-Ort-Termin.
Auch die BG kann Auflagen erteilen und im Zweifel die staatliche Behörde einschalten.
Interne Gremien mit Kontrollfunktion
Der Betriebsrat kann über die Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten wachen.
Ein Arbeitsschutzausschuss (ASA), falls vorhanden, überwacht innerbetrieblich die Wirksamkeit der Organisation.
Fazit: Kontrolle ist jederzeit möglich
Betriebe müssen jederzeit mit einer Kontrolle rechnen. Diese kann angekündigt oder spontan erfolgen, z. B. nach Beschwerden oder schweren Unfällen. Arbeitgeber sollten das ASiG daher nicht als Formalität sehen, sondern aktiv umsetzen. Wer seiner Pflicht nachkommt, hat von Kontrollen nichts zu befürchten – im Gegenteil: Vorbildliche Betriebe erhalten oft positives Feedback.
Verstöße gegen das ASiG haben rechtliche und wirtschaftliche Folgen.
Bußgelder und behördliche Anordnungen
Zwar nennt das ASiG keine eigenen Bußgeldtatbestände, Verstöße werden aber im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) geahndet. Beispiele:
Keine Bestellung von Betriebsarzt oder Sifa
Nichtumsetzung behördlicher Auflagen
Bußgelder bis zu 25.000 Euro sind möglich. Meist wird zunächst eine Frist gesetzt, um Missstände zu beheben. Bei Missachtung folgen Zwangsmaßnahmen bis hin zur (Teil-)Stilllegung.
Zivil- und strafrechtliche Haftung
Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall und wurde das ASiG missachtet, drohen:
Regressforderungen durch die Berufsgenossenschaft
Strafverfahren gegen Verantwortliche (z. B. wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung)
Verlust von Gerichtsprozessen um Schadenersatz oder Schmerzensgeld
Gerichte werten das Fehlen von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzt:innen als Hinweis auf Pflichtverletzung.
Folgen für Versicherungsbeiträge
Erhöhung des Gefahrtarifzuschlags durch die BG
Verlust von Prämien oder Nachlässen bei guter Arbeitsschutzpraxis
Mögliche Einschränkung privater Versicherungsleistungen
Negative Auswirkungen im Betrieb
Verlust von Motivation und Vertrauen der Belegschaft
Höhere Fluktuation und Krankenstände
Image-Schäden und Wettbewerbsnachteile
Fazit
Ein verantwortungsvoller Umgang mit dem ASiG verhindert rechtliche, finanzielle und personelle Risiken. Wer gesetzeskonform handelt, senkt Unfallrisiken, stärkt die Unternehmenskultur und steht im Ernstfall auf sicherem Boden.
Arbeitsschutz wird häufig als reine Pflicht wahrgenommen – dabei bringt die aktive Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Unternehmen zahlreiche konkrete Vorteile, sowohl kurz- als auch langfristig:
Weniger Unfälle und Ausfallzeiten
Professionelle Prävention senkt das Risiko von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen deutlich. Jeder vermiedene Unfall bedeutet: keine Ausfälle, keine Maschinenstillstände, geringere Kosten für Lohnfortzahlung, Ersatzpersonal oder Reparaturen. Gleichzeitig steigt die Betriebssicherheit, und teure Produktionsunterbrechungen oder Haftungsrisiken werden vermieden.
Studien der DGUV zeigen: Prävention lohnt sich wirtschaftlich – jeder investierte Euro spart ein Vielfaches an Unfallkosten.
Höhere Motivation und Produktivität der Beschäftigten
Ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld stärkt das Vertrauen und wirkt sich positiv auf das Betriebsklima aus. Beschäftigte, die wissen, dass ihr Wohlergehen ernst genommen wird, sind zufriedener, stressresistenter und engagierter. Weniger Krankheitsausfälle bedeuten stabilere Abläufe und mehr Leistung im Arbeitsalltag.
Stärkeres Image und attraktivere Arbeitgebermarke
Guter Arbeitsschutz zahlt auf die Reputation ein – intern wie extern. Unternehmen, die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit übernehmen, gelten als verlässliche Partner. Auch für potenzielle Fachkräfte wird die Arbeitgebermarke attraktiver: In Zeiten des Fachkräftemangels achten viele Bewerbende darauf, wie ernst Betriebe den Gesundheitsschutz nehmen. Ein vorbildliches Arbeitsschutz-Management stärkt die Kundenbindung und eröffnet neue Geschäftschancen.
Rechtssicherheit und Risikominimierung
Die Einhaltung des ASiG sorgt für Rechtssicherheit. Unternehmen, die die Vorschriften erfüllen, können bei Kontrollen, Audits oder im Schadensfall belegen, dass sie ihre Pflichten verantwortungsvoll wahrnehmen. Das senkt das Risiko von Bußgeldern, Auflagen oder Haftungsverfahren – und schafft Planungssicherheit.
Ein gut umgesetzter Arbeitsschutz zeigt, dass das Unternehmen alles Zumutbare getan hat, um Schäden zu verhindern.
Wirtschaftlicher Erfolg durch Prävention
Nachhaltiger Arbeitsschutz steigert die wirtschaftliche Stabilität. Weniger Unfälle können zu niedrigeren Beiträgen bei der Berufsgenossenschaft führen – einige BGs belohnen unfallarme Betriebe mit Boni oder Prämien. Zudem verbessern sich durch sichere Prozesse auch Qualität und Effizienz. Eine gut funktionierende Sicherheitskultur fördert Sorgfalt, Verlässlichkeit und langfristiges Wachstum.
Fazit: Arbeitsschutz nach ASiG ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch eine wirtschaftliche Chance. Unternehmen sparen Kosten, steigern die Leistungsfähigkeit, stärken ihre Marke und sichern sich rechtlich ab. Wer in Sicherheit und Gesundheit investiert, investiert in die Zukunft – und schützt gleichzeitig das wichtigste Kapital: die Gesundheit der Mitarbeitenden.
Die Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) verursacht für Arbeitgeber:innen Kosten – denn sie müssen alle Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes finanzieren. Die wichtigsten Kostenblöcke im Überblick:
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Je nach Betreuungsform entstehen unterschiedliche Kosten:
Interne Fachkräfte: verursachen Gehaltskosten sowie Ausgaben für Aus- und Fortbildung. Eine vollständige Ausbildung kostet einmalig ca. 4.000 bis 5.000 Euro.
Externe Fachkräfte: arbeiten auf Honorarbasis mit Stundensätzen zwischen 50 und 150 Euro – je nach Branche, Region und Qualifikation.
Der tatsächliche Jahresaufwand hängt vom individuellen Betreuungsbedarf ab: Ein kleiner Büro-Betrieb benötigt z. B. etwa 10 Stunden Betreuung pro Jahr (Kosten ca. 1.000 €), während ein Betrieb mit 100 Mitarbeitenden und höherem Risiko auf über 100 Stunden kommen kann (mehrere zehntausend Euro jährlich). Manche Dienstleister bieten auch Pauschalangebote an – z. B. ab 50 € pro Monat für Kleinstbetriebe. Wichtig: Die Kosten trägt das Unternehmen vollständig – Mitarbeitende dürfen daran nicht beteiligt werden.
Betriebsärztliche Betreuung
Auch hier gibt es interne und externe Lösungen:
Werksärzt:innen verursachen Personalkosten.
Externe Arbeitsmediziner:innen rechnen meist pro Stunde, pro Untersuchung oder pauschal ab. Übliche Stundensätze liegen zwischen 100 und 200 Euro.
Beispiel: Für einen Betrieb mit 50 Mitarbeitenden reicht oft eine Betreuung an 1–2 Tagen im Jahr, was einige tausend Euro kostet. Bei zusätzlichem Untersuchungsbedarf (z. B. Eignungsuntersuchungen, Impfungen, Laborleistungen) steigen die Kosten entsprechend. Auch hier gilt: Die Kosten sind vollständig vom Unternehmen zu tragen.
Schulungs- und Sachkosten
Sicherheitsunterweisungen verursachen Zeit- und ggf. Trainerkosten.
Arbeitsausfälle durch Unterweisungen oder Vorsorgeuntersuchungen müssen eingeplant werden.
Sachmittel wie persönliche Schutzausrüstung, ergonomische Möbel oder technische Sicherheitseinrichtungen werden oft im Zuge der ASiG-Umsetzung erforderlich.
Auch wenn diese Investitionen zusätzliche Ausgaben bedeuten, verbessern sie nachhaltig die Arbeitsbedingungen.
Verwaltungsaufwand und Dokumentation
Die Dokumentationspflicht im Arbeitsschutz erfordert Verwaltungszeit und ggf. Softwarelösungen:
Gefährdungsbeurteilungen
Untersuchungsregister
Prüfpläne
Unterweisungsnachweise
Einige Unternehmen investieren in Software, externe Beratung oder Fortbildung des Verwaltungspersonals – meist kleinere, aber dennoch relevante Kostenfaktoren.
Unternehmermodell (für Kleinbetriebe)
Betriebe, die das Unternehmermodell nutzen, können auf externe Fachkräfte verzichten, müssen dafür aber selbst tätig werden:
Seminare und Fortbildungen (meist kostenfrei oder mit geringer Gebühr durch die BG)
Zeitaufwand für Eigenbetreuung und laufende Weiterbildung
Zusätzliche Beratungskosten, wenn Fachthemen extern zugekauft werden müssen
Das Modell bietet eine kostengünstige Alternative, ist aber mit Eigenverantwortung verbunden.
Fazit: Die Kosten für Arbeitsschutz variieren je nach Unternehmensgröße, Branche und Betreuungsform stark. Kleinbetriebe können mit einem Budget im niedrigen vierstelligen Bereich pro Jahr auskommen – insbesondere mit alternativen Betreuungsmodellen. Größere Unternehmen investieren deutlich mehr, profitieren dafür aber auch stärker von Prävention, Rechtssicherheit und besserer Produktivität.
Wichtig ist: Arbeitsschutz ist keine „vermeidbare Ausgabe“, sondern eine lohnende Investition. Durch kluge Planung, Vergleich von Angeboten und BG-Beratung lässt sich ein sinnvolles Kosten-Nutzen-Verhältnis erzielen. Auf lange Sicht sparen Unternehmen durch Prävention mehr Geld, als sie für Sicherheit ausgeben.
Die Umsetzung des ASiG erfordert eine strukturierte und wirksame Arbeitsschutzorganisation. Arbeitgeber sollten folgende Schritte beachten:
1. Gefährdungsbeurteilung als Grundlage nutzen
Zwar ist die Gefährdungsbeurteilung im ArbSchG geregelt, sie bildet jedoch die Basis für alle Maßnahmen nach dem ASiG.
Analysieren Sie alle Arbeitsbereiche auf mögliche Gefahren.
Dokumentieren Sie die Ergebnisse schriftlich.
Leiten Sie geeignete Schutzmaßnahmen ab.
Regelmäßige Aktualisierungen bei Änderungen im Betrieb oder neuen Erkenntnissen sind verpflichtend. Diese Informationen dienen Betriebsärzt:innen und Fachkräften als Grundlage ihrer Arbeit.
2. Fachpersonal bestellen
Bestellen Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und eine:n Betriebsärzt:in. Optionen sind:
Externe Dienste (gerade für kleinere Unternehmen sinnvoll)
Intern geschulte Mitarbeitende
Unternehmermodell (bei Eignung und Genehmigung)
Erstellen Sie schriftliche Bestellungen mit klaren Aufgabenbeschreibungen. Integrieren Sie das Fachpersonal frühzeitig in Ihre Betriebsabläufe.
3. Mitarbeitende unterweisen
Auch wenn das ASiG primär auf die Bestellung der Fachleute abzielt, zielt es auf wirksame Unfallverhütung. Lassen Sie Ihre Fachkraft und den Betriebsarzt Schulungen vorbereiten und durchführen.
Planen Sie Unterweisungen mindestens einmal pro Jahr.
Inhalte: Notfallverhalten, PSA-Nutzung, ergonomisches Arbeiten, Maschinensicherheit u.v.m.
Dokumentieren Sie Schulungen mit Teilnahmelisten und Inhalten.
4. Schutzmaßnahmen umsetzen
Stellen Sie sicher, dass erkannte Gefahren konsequent behoben werden:
PSA bereitstellen (kostenfrei, in richtiger Größe und Anzahl)
Technische Schutzmaßnahmen umsetzen (z. B. Absaugungen, Beleuchtung, Schutzvorrichtungen)
Notfallorganisation einrichten (Erste Hilfe, Feuerlöscher, Evakuierungspläne)
Die Fachkraft kann bei Auswahl, Schulung und Kontrolle unterstützen.
5. Arbeitsschutz kontinuierlich verbessern
Ein effektiver Arbeitsschutz ist ein laufender Prozess:
Führen Sie regelmäßig Sicherheitsbegehungen durch.
Beziehen Sie Mitarbeitende aktiv mit ein.
Nutzen Sie Feedback und dokumentieren Sie Optimierungspotenziale.
Reagieren Sie auf gesetzliche Änderungen.
Nutzen Sie ggf. Arbeitsschutzausschuss oder Management-Reviews zur Steuerung.
Fazit
Die Umsetzung des ASiG erfordert organisatorisches Engagement:
Fachpersonal einbinden
Mitarbeitende aktiv beteiligen
Schutzmaßnahmen konsequent umsetzen
Regelmäßig prüfen und verbessern
So entsteht ein gelebter Arbeitsschutz, der nicht nur gesetzlichen Anforderungen entspricht, sondern auch die Sicherheit und Motivation aller Beteiligten stärkt.
Die Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ist gut planbar. Mit klarer Organisation, passenden Fachkräften und digitaler Unterstützung lässt sich der Aufwand dauerhaft gering halten – auch für kleinere Betriebe.
1. Initialer Aufwand: Organisation und Planung
Zu Beginn ist etwas Vorarbeit nötig:
Fachkräfte finden und beauftragen: Unternehmen müssen Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Bei interner Besetzung ist eine Ausbildung erforderlich.
Abstimmung mit der BG: Anmeldung, Betreuungskonzept und ggf. Betreuungsvertrag abstimmen.
Unternehmermodell: Wer selbst betreuen möchte, muss Seminare der Berufsgenossenschaft absolvieren. Der Aufbau dauert je nach Modell einige Wochen.
Tipp: Die Berufsgenossenschaften unterstützen mit Vorlagen, Beratung und Schulungsmaterial.
2. Laufender Aufwand im Betrieb
Nach der Aufbauphase entsteht ein überschaubarer Routineaufwand:
Was regelmäßig zu tun ist:
Termine koordinieren: Sicherheitsbegehungen, ASA-Sitzungen, arbeitsmedizinische Vorsorge.
Dokumentation sicherstellen: Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Nachweise.
Maßnahmen umsetzen: In Abstimmung mit den Fachkräften.
Wer unterstützt?
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt:innen übernehmen die Fachaufgaben.
Führungskräfte können organisatorische Aufgaben übernehmen.
Arbeitgebende bleiben koordinierend und entscheidend eingebunden.
3. Zeitaufwand für Beschäftigte
Sicherheitsunterweisungen, Erste Hilfe, Vorsorge: Meist nur wenige Stunden pro Jahr.
Berücksichtigung als Arbeitszeit: In gut geplanten Betrieben ohne Störung des Arbeitsablaufs.
4. Verwaltung und digitale Unterstützung
Wenig Bürokratie dank Tools:
Digitale Arbeitsschutzlösungen automatisieren Terminplanung und Nachweise.
Formulare und Vorlagen der BG reduzieren Verwaltungsaufwand.
Externe Dienstleister übernehmen bei Bedarf viele organisatorische Aufgaben.
5. Unternehmermodell vs. Regelbetreuung
Übernimmt die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst die Betreuung (Unternehmermodell), ist der Aufwand höher. Es fallen Schulungen, Fortbildungen und ggf. externe Beratungen an. Viele kleine Betriebe berichten jedoch, dass der Aufwand nach der Einstiegsphase gut planbar ist – meist 1–2 Tage pro Jahr für Fortbildung und einige Stunden pro Quartal für die Umsetzung.
Wird ein externer Dienstleister beauftragt (Regelbetreuung), entfallen Schulung und Fachverantwortung. Der Aufwand beschränkt sich dann auf Abstimmung, Teilnahme an Terminen und Umsetzung empfohlener Maßnahmen.
6. Fazit: Gut planbar – mit langfristigem Nutzen
Die Umsetzung des ASiG erfordert Aufmerksamkeit, aber keinen Daueraufwand. Viele Aufgaben lassen sich effizient in den Betriebsalltag integrieren. Mit einem passenden Modell – ob Unternehmermodell oder Regelbetreuung – profitieren Sie von:
höherer Rechtssicherheit,
mehr Sicherheit für Ihre Mitarbeitenden,
und einer stabilen Arbeitsorganisation.
Wer den Arbeitsschutz als festen Bestandteil der Unternehmensprozesse etabliert, spart langfristig Zeit, Kosten und Risiken.
Fazit: FAQ für Arbeitgeber
Arbeitgeber erfahren hier, welche Pflichten sie nach dem ASiG haben, welche Folgen bei Verstoß drohen und wie sie mit strukturierter Umsetzung von rechtlicher Sicherheit, Produktivität und besserem Image profitieren.
FAQ für Mitarbeitende
Das Arbeitssicherheitsgesetz schützt Ihre Gesundheit am Arbeitsplatz. Diese FAQ zeigen, welche Rechte Sie haben, was Sie erwarten dürfen und wie Sie zur Umsetzung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb aktiv beitragen können.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) übernimmt alle Aufgaben rund um technische Arbeitssicherheit und Unfallverhütung im Betrieb. Sie berät und unterstützt die Arbeitgeber:innen bei allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind vielfältig:
Beratung der Arbeitgeber:innen
Die Sifa berät zu sicherer Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsmitteln und Arbeitsabläufen. Sie erkennt Gefahren, gibt Empfehlungen zur Prävention und schlägt Verbesserungen vor.
Sicherheitsbegehungen und Gefährdungsbeurteilungen
Die Sifa überprüft regelmäßig Arbeitsbereiche, Maschinen und Prozesse. Sie erkennt Unfall- und Gesundheitsgefahren, bewertet Risiken und entwickelt geeignete Schutzmaßnahmen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung.
Mitwirkung bei Schutzmaßnahmen
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wirkt bei der Planung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen mit – etwa bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung (PSA), der Gestaltung sicherer Maschinen oder bei baulichen Veränderungen. Neue Arbeitsverfahren prüft sie im Vorfeld auf Sicherheit.
Schulung und Unterweisung
Zu den Aufgaben gehört es, die Beschäftigten regelmäßig über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen. Die Sifa führt Schulungen durch, erklärt den Umgang mit Gefahrstoffen oder Maschinen und vermittelt den richtigen Einsatz von Schutzausrüstung.
Unfallanalyse und Prävention
Kommt es zu einem Unfall oder Beinahe-Unfall, untersucht die Sifa die Ursachen, dokumentiert den Hergang und entwickelt präventive Maßnahmen. Ziel ist, vergleichbare Vorfälle künftig zu vermeiden.
Erstellung von Betriebsanweisungen und Dokumentation
Die Fachkraft erstellt oder unterstützt beim Erstellen von Anweisungen zum sicheren Arbeiten – z. B. Maschinenbetriebsanweisungen oder Unterweisungsunterlagen. Sie sorgt mit dafür, dass Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweise und Prüfprotokolle vollständig vorliegen.
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Die Sifa arbeitet eng mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt zusammen und tauscht sich regelmäßig über Gefährdungen und Gesundheitsthemen aus. In Betrieben mit Arbeitsschutzausschuss (ASA) nimmt sie an Sitzungen teil, berichtet über den Stand der Arbeitssicherheit und bringt Vorschläge ein.
Kontrolle und Wirksamkeitsprüfung
Sie überprüft regelmäßig, ob Schutzmaßnahmen greifen und ob Vorschriften eingehalten werden. Dabei mahnt sie bei Bedarf Verbesserungen an und sorgt dafür, dass neue gesetzliche Anforderungen rechtzeitig umgesetzt werden.
Fazit: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine zentrale Instanz im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie berät, schult, prüft und begleitet alle Maßnahmen zur Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge – unabhängig und auf Grundlage ihres Fachwissens. So unterstützt sie Arbeitgeber:innen und schützt die Gesundheit der Beschäftigten.
Ja. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) zu bestellen – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Diese Verpflichtung gilt für jedes Unternehmen mit Mitarbeitenden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz sieht hier keine Ausnahmen vor. Auch Kleinbetriebe müssen eine sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen.
Gerade kleinere Unternehmen fragen sich oft, ob sie tatsächlich eine Sifa benötigen. Die Antwort ist eindeutig: Ja. Ohne fachkundige sicherheitstechnische Betreuung ist ein gesetzeskonformer Arbeitsschutz nicht möglich.
Alternative: das Unternehmermodell
Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es eine vereinfachte Möglichkeit, dieser Pflicht nachzukommen – das sogenannte Unternehmermodell (auch: alternative bedarfsorientierte Betreuung). Betriebe bis zu einer bestimmten Größe (je nach Berufsgenossenschaft meist bis 50 Mitarbeitende) können die sicherheitstechnische Betreuung selbst übernehmen.
Voraussetzung ist, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer eine spezielle Schulung der Berufsgenossenschaft absolviert hat.
In diesem Fall wird keine externe Fachkraft bestellt, sondern die Unternehmensleitung übernimmt selbst die Verantwortung für den Arbeitsschutz im Betrieb.
Wichtig: Das Unternehmermodell ersetzt die gesetzliche Pflicht nicht, sondern ist lediglich eine alternative Form, sie zu erfüllen. Wer diese Variante nicht nutzt oder nicht nutzen darf, muss regulär eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen – entweder intern oder über externe Dienste.
Nur seltene Ausnahmen
Abgesehen vom Unternehmermodell gibt es kaum Ausnahmen.
Ob Handwerksbetrieb, Start-up oder Großunternehmen – alle Arbeitgeber müssen für die sicherheitstechnische Betreuung sorgen.
Nur in wenigen Sonderfällen kann eine Berufsgenossenschaft abweichende Betreuungsformen genehmigen.
Die Praxis ist klar: Arbeitssicherheit ist Chefsache und gesetzliche Pflicht. Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist dabei ein zentrales Element.
Bereits ab dem ersten Mitarbeitenden ist eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gesetzlich vorgeschrieben.
Betreuung ab der ersten beschäftigten Person
Sobald ein Betrieb eine Person beschäftigt, gilt die Pflicht nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, geeignete Fachleute zu beauftragen – eine:n Betriebsärzt:in und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Auch Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden benötigen eine Lösung für die gesetzlich vorgeschriebene Betreuung.
Der Betreuungsumfang ist in solchen Fällen zwar geringer, doch die Pflicht besteht uneingeschränkt.
Mit wachsender Unternehmensgröße steigen Aufwand und Einsatzzeiten. Je mehr Mitarbeitende und je komplexer die Gefährdungen, desto mehr Zeit müssen Betriebsärzt:innen und Sicherheitsfachkräfte investieren.
In großen Betrieben arbeiten daher oft mehrere Fachkräfte parallel, um alle Bereiche abzudecken.
Pflicht ab 1 Person – Umfang abhängig von Betriebsgröße
Wichtig: Es gibt einen Unterschied zwischen Bestellpflicht und Betreuungsumfang. Die Bestellpflicht gilt ab der ersten beschäftigten Person. Der Betreuungsumfang richtet sich nach Größe und Gefährdung des Betriebs – geregelt durch die DGUV Vorschrift 2.
Beispiele:
Kleine Betriebe können vereinfachte Modelle wie das Unternehmermodell nutzen.
Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitenden müssen zusätzlich einen Arbeitsschutzausschuss einrichten.
Fazit: Die Pflicht zur sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung gilt ab der ersten beschäftigten Person. Wie diese erfüllt wird, hängt von der Unternehmensgröße ab – nicht das „Ob“.
Fazit: FAQ für Mitarbeitende
Mitarbeitende erhalten Klarheit über ihre Ansprechpartner im Arbeitsschutz, die Aufgaben von Sifa und Betriebsarzt und erfahren, wie frühzeitig und umfassend das ASiG für sie Schutz schafft.
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