Ja – uneingeschränkt und gesetzlich gesichert! Die ärztliche Schweigepflicht ist ein zentraler Grundsatz der Arbeitsmedizin. Sie ist die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) bzw. der Betriebsärzt:in. Die Schweigepflicht gilt in vollem Umfang – genau wie bei jeder anderen ärztlichen Behandlung im privaten Bereich.
Was bedeutet das?
Alle Informationen über Ihre Gesundheit, die der AMD im Rahmen seiner Tätigkeit erhält, bleiben vertraulich. Ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung dürfen keine Diagnosen, Befunde oder Gesundheitsdaten an den Arbeitgeber weitergegeben werden.
Diese Pflicht ist nicht nur eine ethische Verantwortung, sondern auch gesetzlich klar geregelt – unter anderem in:
§ 203 Strafgesetzbuch (StGB)
§ 8 Abs. 1 Satz 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
den Berufsordnungen der Ärzt:innen
Ein Verstoß kann als Verletzung von Privatgeheimnissen strafrechtlich verfolgt werden.
Was bedeutet die Schweigepflicht konkret für Sie?
Alle Mitarbeitenden des AMD – also Betriebsärzt:innen und medizinisches Fachpersonal – sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Geschützt sind unter anderem:
Was erfährt der Arbeitgeber?
Ihr Arbeitgeber hat nur in sehr begrenztem Umfang ein Informationsrecht – etwa zur gesundheitlichen Eignung für bestimmte Tätigkeiten. Die Weitergabe erfolgt in Form einer arbeitsmedizinischen Beurteilung, nicht als Diagnose oder Bericht.
Was darf mitgeteilt werden?
Teilnahmebestätigungen:Der Arbeitgeber darf wissen, ob Sie an einer vorgeschriebenen Vorsorge teilgenommen haben. In der Regel erhält er eine Bescheinigung wie: „Vorsorge durchgeführt am [Datum] – keine arbeitsmedizinischen Bedenken gegen den aktuellen Arbeitsplatz.“
Eignungsurteile bei Tauglichkeitsuntersuchungen: Bei speziellen Eignungsuntersuchungen (z. B. Fahr- oder Maskentauglichkeit) wird nur das Ergebnis mitgeteilt:
Wichtig: Die Gründe für dieses Ergebnis – z. B. Messwerte oder Diagnosen – bleiben vertraulich.
Arbeitsplatzbezogene Einschränkungen: Wenn bestimmte Schutzmaßnahmen erforderlich sind (z. B. Tragen von Hörschutz, keine Nachtschicht), darf der AMD solche Empfehlungen weitergeben – ohne Angabe der zugrundeliegenden Erkrankung.
Form der Mitteilung
Die Informationen erfolgen in der Regel über eine Vorsorgebescheinigung mit folgendem Inhalt:
Beispiel: Sie arbeiten im Lager und heben regelmäßig schwere Lasten. Der AMD stellt bei einer Vorsorge einen Bandscheibenvorfall fest. → Ihnen wird die Diagnose erläutert. → Dem Arbeitgeber wird nur mitgeteilt, dass gesundheitliche Einschränkungen für das Heben schwerer Lasten bestehen – ohne Nennung der Diagnose.
Gibt es Ausnahmen von der Schweigepflicht?
Ja, aber nur in klar definierten Ausnahmefällen:
1. Mit Ihrer schriftlichen Einwilligung: Sie können den AMD ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinden – ganz oder in Teilen. Die Zustimmung ist freiwillig und jederzeit widerrufbar.
2. Gesetzliche Meldepflicht: Bestimmte meldepflichtige Erkrankungen (z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz) müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden – nicht dem Arbeitgeber.
3. Abwehr schwerwiegender Gefahren: In seltenen Notfällen (z. B. akute Suizidgefahr, Fahruntüchtigkeit bei Berufskraftfahrenden) kann eine Informationsweitergabe im Rahmen eines rechtfertigenden Notstands zulässig sein.
Ihr Recht auf Vertraulichkeit
Ihre Gesundheitsdaten sind beim AMD sicher.
Ohne Ihre Zustimmung gelangen keine sensiblen Informationen an den Arbeitgeber.
Dieses Vertrauensverhältnis ist essenziell, damit Sie offen über Beschwerden sprechen können – nur so kann der AMD Sie wirkungsvoll beraten und unterstützen.
Auch wenn der AMD vom Unternehmen beauftragt und bezahlt wird, bleibt er medizinisch unabhängig und ausschließlich dem Wohl der betreuten Person verpflichtet.
Die ärztliche Schweigepflicht ist die Grundlage für eine offene, ehrliche und wirksame arbeitsmedizinische Betreuung.