FAQ

Arbeitsmedizinischer Dienst

Fragen zum arbeitsmedizinischen Dienst? Hier finden Sie Antworten. 

Diese Seite bündelt die häufigsten Fragen rund um die arbeitsmedizinische Betreuung in Unternehmen – klar gegliedert für Arbeitgeber, Mitarbeitende und allgemeine Interessierte.

Ob gesetzliche Pflichten, Inhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgen oder praktische Abläufe: Unsere FAQ liefern verständliche Informationen und rechtssichere Orientierung zu allen relevanten Themen der Arbeitsmedizin. 

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Ein Mann im Gespräch mit einer Arbeitsmedizinerin in einer modernen Praxis. Beide lächeln.
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine FAQ

Was ist der Arbeitsmedizinische Dienst und welche Aufgaben übernimmt er? In diesem Abschnitt finden Sie kompakte Informationen zu Funktion, rechtlicher Grundlage und Zusammenarbeit mit Betriebsärzten – allgemeinverständlich erklärt.

Der Arbeitsmedizinische Dienst (AMD) überwacht Arbeitsbedingungen, führt arbeitsmedizinische Untersuchungen durch und bewertet Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz. Er hilft dabei, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. 


Weitere Eigenschaften:


  • Der AMD unterstützt Unternehmen bei allen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und berät zu Fragen der Arbeitssicherheit.

  • Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen und Unfälle zu verhindern – damit Sie und Ihre Kolleg:innen gesund und leistungsfähig bleiben. 

  • Arbeitsmedizinische Dienste arbeiten meist überbetrieblich.

  • Ihre Trägerschaft ist gesetzlich nicht geregelt – sie kann z. B. in Form von Gesellschaften oder Vereinen organisiert sein.

  • Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten müssen einen AMD verpflichtend einbinden. 

  • Ein gut funktionierender AMD verbessert die Arbeitsbedingungen und stärkt die Motivation und Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden. 

Unternehmen können den AMD intern oder extern organisieren. Beide Varianten erfüllen die gesetzlichen Vorgaben – sie unterscheiden sich jedoch in Struktur, Verfügbarkeit und Aufwand. 


Anstellung und Einbindung 


  • Interner AMD: Der Betriebsarzt ist im Unternehmen angestellt. Er kennt die Abläufe, Mitarbeitenden und Risiken im Betrieb gut und ist regelmäßig oder täglich vor Ort. 

  • Externer AMD: Ein externer Dienstleister – etwa ein arbeitsmedizinisches Zentrum oder freiberuflicher Arzt – übernimmt die Betreuung auf vertraglicher Basis. Er ist nur an bestimmten Tagen im Unternehmen und betreut mehrere Betriebe.  

Verfügbarkeit und Reaktionszeit 


  • Interne Dienste sind meist jederzeit erreichbar. Mitarbeitende können spontan Sprechstunden nutzen oder bei Notfällen schnell Hilfe erhalten. 

  • Externe Dienste sind oft nur zu vereinbarten Zeiten vor Ort. In akuten Fällen müssen Unternehmen auf betriebliche Ersthelfer oder den Rettungsdienst zurückgreifen.  

Kenntnisse des Betriebs 


  • Interne Betriebsärzt:innen kennen den Betrieb, die Mitarbeitenden und die Arbeitsplätze oft sehr genau. Sie erkennen Risiken früh und schlagen gezielte Maßnahmen vor. 

  • Externe Betriebsärzt:innen müssen sich zunächst mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut machen. Sie bringen jedoch Erfahrungen aus anderen Unternehmen mit – das kann bei der Lösungsfindung hilfreich sein.  

Kosten und Ressourcen 


  • Große Unternehmen beschäftigen häufig eigene Betriebsärzt:innen, weil sich der Aufwand lohnt. Die Fixkosten (Gehalt, Räume, Geräte) stehen einer intensiven Betreuung gegenüber. 

  • Kleine und mittlere Unternehmen beauftragen meist externe Dienste. Diese rechnen flexibel ab – z. B. nach Stunden oder Beschäftigtenzahl. Das ist kostentransparenter und bedarfsgerecht.  

Neutralität und Vertrauen 


  • Betriebsärzt:innen sind gesetzlich zur Unabhängigkeit verpflichtet – egal, ob intern oder extern. 

  • Manche Beschäftigte empfinden externe Ärzt:innen als neutraler, da sie außerhalb der Unternehmensstruktur stehen. 

  • Andere schätzen das Vertrauen, das durch die regelmäßige Präsenz interner Ärzt:innen entsteht.  

Fazit: Ein interner AMD bietet Nähe, direkte Verfügbarkeit und tiefe Kenntnis des Betriebs – ideal für größere Unternehmen oder spezielle Risikobereiche. Ein externer AMD ist flexibel und wirtschaftlich – besonders geeignet für kleinere Betriebe. 


Wichtig ist: Alle Beschäftigten müssen Zugang zum Betriebsarzt haben und Vorsorgeangebote nutzen können. Nur so kann der Arbeitsmedizinische Dienst seine zentrale Aufgabe erfüllen: die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden zu schützen und zu fördern.

Arbeitsmedizinische Dienste übernehmen viele wichtige Aufgaben im Betrieb. Sie beurteilen Arbeitsbedingungen, beraten bei der Arbeitsplatzgestaltung, führen Vorsorgeuntersuchungen durch und unterstützen bei der Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen. Auch Schulungen und Seminare gehören zu ihrem Angebot. 


Typische Aufgaben im Überblick: 


  • Arbeitsplatzbegehungen und Gefährdungsbeurteilungen:

    Arbeitsmedizinische Dienste analysieren die Arbeitsumgebung und erkennen Gefahrenquellen wie physikalische, chemische oder psychische Belastungen. 

  • Beratung zur Arbeitsplatzgestaltung:

    Sie helfen Unternehmen dabei, Arbeitsplätze gesundheitsförderlich zu gestalten – für mehr Wohlbefinden und weniger Belastung. 

  • Vorsorgeuntersuchungen:

    Regelmäßige Gesundheitschecks erkennen Risiken frühzeitig. Dazu gehören z. B. Hör- und Sehtests, Lungenfunktionstests oder Impfberatungen. 

  • Bewertung von Untersuchungsergebnissen:

    Betriebsärzt:innen erklären die Befunde verständlich, geben Empfehlungen und schützen sensible Gesundheitsdaten – vertraulich und unter Schweigepflicht. 

  • Prävention von Erkrankungen:

    Sie schlagen konkrete Maßnahmen vor, um arbeitsbedingte Belastungen und Erkrankungen zu vermeiden. 

  • Individuelle Betreuung:

    Bei Schwangerschaft, Wiedereingliederung oder körperlicher Einschränkung stehen sie beratend zur Seite. 

  • Erste Hilfe im Notfall:

    Bei Arbeitsunfällen leisten sie Soforthilfe und organisieren die medizinische Weiterbehandlung. 

  • Schulungen und Seminare:

    Sie führen Schulungen für Mitarbeitende und Führungskräfte zu Themen wie Arbeitsschutz, Stressbewältigung oder Rückengesundheit durch. 


Die Zusammenarbeit mit einem arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt nicht nur gesetzliche Vorgaben – sie stärkt auch langfristig die Gesundheit und Motivation Ihrer Mitarbeitenden. Unternehmen können die arbeitsmedizinische Betreuung durch Betriebsärzt:innen oder überbetriebliche Dienste sicherstellen. Ein langfristiger Vertrag gewährleistet dabei eine kontinuierliche Versorgung. 

Arbeitsmedizinische Dienste beraten Arbeitgeber:innen, Führungskräfte und Beschäftigte umfassend zu Arbeitsgesundheit und Prävention. 


Für Arbeitgeber und Führungskräfte: 


  • Gefährdungsbeurteilungen:

    Sie analysieren Gesundheitsrisiken bei Lärm, Gefahrstoffen, Bildschirmarbeit usw. 

  • Arbeitsplatzgestaltung:

    Sie empfehlen ergonomische und gesundheitsgerechte Lösungen. 

  • Schutzausrüstung:

    Sie beraten zur Auswahl und Anwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung. 

  • Organisation im Arbeitsschutz:

    Sie unterstützen bei Vorsorgen, Impfaktionen und Dokumentationen. 

  • Betriebliches Eingliederungsmanagement:

    Sie begleiten die Wiedereingliederung erkrankter Beschäftigter. 

  • Fehlzeitenanalyse:

    Sie entwickeln Maßnahmen zur Reduktion von krankheitsbedingten Ausfällen. 


Für Beschäftigte: 


  • Individuelle Beratung:

    Sie helfen bei arbeitsbedingten Beschwerden oder Gesundheitsfragen. 

  • Ergonomietipps:

    Sie geben praxisnahe Empfehlungen zur Haltung und Arbeitsplatzgestaltung. 

  • Umgang mit Gefahrstoffen:

    Sie klären über Risiken und Schutzmaßnahmen auf. 

  • Impfschutz und Reisen:

    Sie beraten zu Impfungen und Gesundheitsvorsorge bei Dienstreisen. 

  • Gesundheitsförderung:

    Sie geben Tipps zu Ernährung, Bewegung und Stressbewältigung. 


Alle Beratungen erfolgen freiwillig, vertraulich und unabhängig. 

Arbeitsmedizinische Dienste bieten verschiedene Untersuchungen an – je nach Tätigkeit und Gesundheitsrisiko. Diese lassen sich in drei Hauptkategorien einteilen: 


1. Arbeitsmedizinische Vorsorge (nach ArbMedVV) 


  • Pflichtvorsorge:Der Arbeitgeber muss diese Untersuchungen veranlassen, wenn Mitarbeitende besonders gefährdende Tätigkeiten ausüben – z. B. mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, hoher Lärmbelastung oder beim Tragen schwerer Atemschutzgeräte. Die Teilnahme ist gesetzlich vorgeschrieben. 

  • Angebotsvorsorge:Bei bestimmten Belastungen, die keine Pflichtvorsorge erfordern – z. B. Bildschirmarbeit oder Tätigkeiten mit mittlerer Lärmbelastung – muss der Arbeitgeber diese Untersuchungen anbieten. Mitarbeitende entscheiden freiwillig, ob sie das Angebot annehmen. 

  • Wunschvorsorge:Mitarbeitende dürfen jederzeit eine Vorsorgeuntersuchung wünschen, wenn sie gesundheitliche Bedenken im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit haben. Der Arbeitgeber muss diese ermöglichen und die Kosten übernehmen. 


Alle Vorsorgen beinhalten: 

  • ein ärztliches Gespräch (Anamnese), 

  • eine individuelle Beratung, 

  • bei Bedarf medizinisch-technische Untersuchungen (z. B. Hör- und Sehtests, Lungenfunktion, Laboranalysen). 


Die Ergebnisse bleiben vertraulich:

Der Arbeitgeber erfährt lediglich, ob aus arbeitsmedizinischer Sicht Bedenken bestehen – nicht aber medizinische Details. 


2. Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen 


  • Einstellungsuntersuchungen Viele Unternehmen lassen neue Mitarbeitende ärztlich untersuchen – besonders bei sicherheitsrelevanten oder körperlich belastenden Tätigkeiten. Dabei prüfen Betriebsärzt:innen u. a. Herz-Kreislauf, Bewegungsapparat sowie Seh- und Hörvermögen. 

  • Tauglichkeitsuntersuchungen nach DGUV-Grundsätzen Diese Untersuchungen folgen verbindlichen Richtlinien – z. B. G25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten), G37 (Bildschirmarbeit), G41 (Arbeiten mit Absturzgefahr). Sie prüfen die gesundheitliche Eignung für spezielle Tätigkeiten und beinhalten meist standardisierte Tests.

  • Spezialuntersuchungen Dazu zählen Untersuchungen für Atemschutzgeräteträger:innen (früher G26), Fahr- oder Steuertauglichkeit nach Fahrerlaubnisverordnung sowie Eignungskontrollen bei besonderen Risiken – z. B. Arbeiten unter Tage, in großer Höhe oder im Gefahrguttransport. 


3. Weitere Gesundheitsangebote im Betrieb 


Viele arbeitsmedizinische Dienste bieten ergänzende Untersuchungen im Rahmen freiwilliger Gesundheitsförderung an, z. B.: 

  • Grippeschutzimpfungen, 

  • Check-ups bei Gesundheitstagen, 

  • Blutdruck- und Blutzucker-Messungen. 


Diese Angebote stärken das Gesundheitsbewusstsein der Mitarbeitenden und fördern eine präventive Unternehmenskultur. 

Mit der fortschreitenden Digitalisierung bieten moderne arbeitsmedizinische Dienste eine Vielzahl digitaler Leistungen. Sie ermöglichen eine flexible, effiziente und ortsunabhängige Betreuung – ideal für Unternehmen mit mehreren Standorten, mobilen Arbeitsplätzen oder Homeoffice. 


Typische digitale Angebote: 


  • Online-Terminbuchung Mitarbeitende vereinbaren Vorsorgetermine eigenständig über ein Online-Portal oder eine App – das vereinfacht die Planung und fördert Eigenverantwortung. 

  • Erinnerungsservice Automatisierte Benachrichtigungen erinnern rechtzeitig an anstehende Vorsorgen oder Impfaktionen – per E-Mail oder Push-Nachricht. 

  • Digitale Gesundheitsakte Über ein gesichertes Login erhalten Mitarbeitende Zugriff auf persönliche Untersuchungsergebnisse, Impfverläufe und Teilnahmebescheinigungen – papierlos und datenschutzkonform. 

  • Telemedizinische Beratung Ärztliche Gespräche können per Video oder Telefon stattfinden – z. B. zur Impfberatung, ergonomischen Einschätzung im Homeoffice oder bei ersten Gesundheitsfragen. 

  • E-Learnings und digitale Unterweisungen Schulungen zu Themen wie Hautschutz, Bildschirmarbeit oder Gefahrstoffumgang lassen sich flexibel absolvieren, dokumentieren und zertifizieren. 

  • Virtuelle Arbeitsplatzbegehungen Per Webcam oder Smartphone lässt sich der Arbeitsplatz im Homeoffice zeigen. Der arbeitsmedizinische Dienst gibt direkt Hinweise zur Optimierung – z. B. zur Sitzhaltung oder Beleuchtung. 

  • Digitale Anamneseformulare Vor Impfaktionen oder Vorsorgeuntersuchungen können Mitarbeitende ihre Angaben online einreichen – das erleichtert die Abläufe vor Ort. 

  • Dashboards für Arbeitgeber:innen  Unternehmen erhalten auf Wunsch anonymisierte Berichte zu Vorsorgequoten, Maßnahmen oder Teilnahmen – selbstverständlich im Einklang mit Datenschutz und Schweigepflicht. 


Datenschutz bei digitalen Angeboten


  • Alle digitalen Angebote entsprechen den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

  • Medizinische Daten sind geschützt, werden verschlüsselt gespeichert und ausschließlich mit Einwilligung weitergegeben. 

Arbeitsmedizinische Dienste spielen eine Schlüsselrolle bei der Vermeidung von Berufskrankheiten. Ihr Ziel ist es, Erkrankungen frühzeitig zu erkennen oder ganz zu verhindern. Sie arbeiten dabei eng mit dem Unternehmen zusammen und verbinden Analyse, Beratung und Aufklärung zu einem wirksamen Präventionskonzept. 


Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick: 


  • Gefährdungsbeurteilung und Präventionsplanung:

    Sie identifizieren gesundheitliche Risiken am Arbeitsplatz – etwa durch Lärm, Chemikalien, körperliche Belastung oder psychische Stressoren – und schlagen geeignete Schutzmaßnahmen vor. Diese reichen von technischer Ausstattung über organisatorische Lösungen bis hin zu individueller Schutzkleidung. 

  • Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen:

    Durch gezielte Untersuchungen erkennen sie erste Anzeichen möglicher Berufskrankheiten, z. B. Hörverlust bei Lärmbelastung oder Atemprobleme bei Schadstoffexposition. So können rechtzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. 

  • Individuelle Beratung und Gesundheitsförderung:

    In Gesprächen sensibilisieren Betriebsärzt:innen die Beschäftigten für Risiken und geben konkrete Handlungsempfehlungen – etwa zum richtigen Hautschutz, zur Nutzung von Atemschutz oder zu ergonomischem Verhalten. Sie fördern Gesundheitsbewusstsein und Eigenverantwortung. 

  • Schulungen und Unterweisungen:

    In Schulungen vermitteln sie Hintergrundwissen zu Ursachen, Risiken und Prävention von Berufskrankheiten. Dies schafft Verständnis und trägt dazu bei, gesundheitsgefährdendes Verhalten zu reduzieren. 


Fazit: Ein frühzeitiger Einbezug des arbeitsmedizinischen Dienstes in die betriebliche Präventionsstrategie lohnt sich in mehrfacher Hinsicht: Er schützt die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden, stärkt die betriebliche Fürsorgekultur und senkt langfristig krankheitsbedingte Ausfälle und Kosten. 

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen unterscheiden sich grundlegend. Die arbeitsmedizinische Vorsorge schützt die Gesundheit von Beschäftigten und dient der Prävention. Eine Eignungsuntersuchung dagegen prüft, ob eine Person gesundheitlich für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist.


Hier finden Sie die wichtigsten Unterschiede im Überblick: 


Zielsetzung: 


  • Arbeitsmedizinische Vorsorge:

    Ziel ist der Schutz der Gesundheit sowie die frühzeitige Erkennung und Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen. Im Mittelpunkt steht die ärztliche Beratung. 

  • Eignungsuntersuchung:

    Hier geht es darum, die gesundheitliche Eignung für eine bestimmte Tätigkeit festzustellen – z. B. für sicherheitsrelevante Arbeiten. 


Interesse: 


  • Arbeitsmedizinische Vorsorge:

    Sie liegt vorrangig im Interesse der beschäftigten Person. Der Fokus liegt auf Fürsorge und Prävention, nicht auf Kontrolle. 

  • Eignungsuntersuchung:

    Sie erfolgt meist im Interesse des Unternehmens, um die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten. Die Untersuchung dient auch dem Schutz Dritter. 


Rechtsgrundlage:


  • Arbeitsmedizinische Vorsorge:

    Sie ist in der ArbMedVV gesetzlich geregelt – als Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge. Eignungsfeststellungen sind im Rahmen der Vorsorge ausdrücklich ausgeschlossen. 

  • Eignungsuntersuchung:

    Es gibt keine einheitliche gesetzliche Regelung. Grundlage kann das Arbeitsschutzgesetz (§ 7 ArbSchG) oder einschlägige Vorschriften der DGUV sein. 


Ablauf und Inhalt: 


  • Arbeitsmedizinische Vorsorge:

    Beginnt mit einem Beratungsgespräch. Körperliche Untersuchungen erfolgen nur bei Bedarf und mit Einwilligung. Ziel ist es, aufzuklären, Beschwerden zu besprechen und Gesundheitsrisiken früh zu erkennen. 

  • Eignungsuntersuchung:

    Hat einen begutachtenden Charakter. Sie umfasst meist eine vollständige medizinische Untersuchung zur Feststellung der körperlichen und psychischen Tauglichkeit. 


Freiwilligkeit: 


  • Arbeitsmedizinische Vorsorge:

    Grundsätzlich freiwillig. Bei Pflichtvorsorge muss sie angeboten werden; die Teilnahme ist empfohlen, aber nicht sanktionierbar. 

  • Eignungsuntersuchung:

    Die Zustimmung ist erforderlich – jedoch kann die Verweigerung dazu führen, dass die Person nicht eingesetzt werden darf, wenn die Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben ist. 


Ergebnis und Datenweitergabe: 


  • Arbeitsmedizinische Vorsorge:

    Die teilnehmende Person erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme. Der Arbeitgeber erfährt nur, ob aus arbeitsmedizinischer Sicht Maßnahmen erforderlich sind – keine Diagnosen. 

  • Eignungsuntersuchung:

    Am Ende steht eine ärztliche Beurteilung: geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet. Dieses Ergebnis darf dem Arbeitgeber mitgeteilt werden – nicht aber die medizinischen Details. 


Fazit: Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient Ihrer Gesundheit – sie ist ein Angebot zur Prävention. Die Eignungsuntersuchung hingegen überprüft Ihre gesundheitliche Befähigung für bestimmte Tätigkeiten. Beide Untersuchungsarten müssen getrennt durchgeführt werden. Arbeitgeber:innen sollten klar kommunizieren, um welche Art von Untersuchung es sich handelt – das schafft Vertrauen und schützt Ihre Rechte. 

Überbetriebliche Dienste sind externe Organisationen oder selbstständige Fachpersonen, die spezialisierte Leistungen im Bereich Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin erbringen


  • Sie kommen vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zum Einsatz, wenn diese keine eigenen Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzt:innen in Vollzeit beschäftigen können oder wollen. Auch größere Unternehmen nutzen überbetriebliche Dienste – etwa zur Ergänzung oder für spezielle Aufgaben. 

  • Diese Dienste arbeiten entweder stationär in einem oder mehreren Zentren oder mobil vor Ort. Sie benötigen keine behördliche Genehmigung. 


Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW)


Der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) hat auf Grundlage der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Sozialpartnern und zuständigen Institutionen abgestimmten Anforderungen ein Qualitätssicherungssystem für arbeitsmedizinische Dienste entwickelt. Daraus ist die GQB – Gesellschaft zur Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung entstanden – analog zur Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz. 


Gesellschaft zur Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung (GQB)


Die GQB prüft die Qualität arbeitsmedizinischer Dienste und verleiht nach erfolgreicher Prüfung ein Gütesiegel. Unternehmen können bei einem solchen Gütesiegel davon ausgehen, dass der Dienst alle gesetzlichen Anforderungen in personeller, fachlicher, sächlicher und organisatorischer Hinsicht erfüllt (vgl. Positiv-Liste der GQB). Gerade für kleinere Unternehmen bietet die Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes oft organisatorische und wirtschaftliche Vorteile. 


Trägerschaft und Rechtsform überbetrieblicher Dienste  


Die Trägerschaft und Rechtsform überbetrieblicher Dienste ist gesetzlich nicht festgelegt. Es gibt beispielsweise Gesellschaften oder eingetragene Vereine, die entsprechende Leistungen anbieten. Diese Träger wurden unter anderem gegründet von: 


  • Berufsgenossenschaften (z. B. BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH), 

  • Technischen Überwachungsvereinen (TÜV), 

  • Arbeitgeberverbänden

  • weiteren privatwirtschaftlichen Einrichtungen


Die Kontaktdaten bundesweit tätiger Anbieter sind in der jährlich erscheinenden Publikation Betriebswacht enthalten. In der Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers kann geregelt sein, dass ein Unternehmen einen bestimmten überbetrieblichen Dienst beauftragen muss, wenn es nicht innerhalb einer angemessenen Frist selbst eine betriebsärztliche Betreuung sicherstellt. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen hat das Unternehmen jedoch die Möglichkeit, sich nach Wirksamwerden der Anschlusspflicht wieder davon zu befreien – sofern es nachweist, dass es seine gesetzliche Pflicht anderweitig erfüllt hat. 


Beispiel aus der Praxis: In der Bauwirtschaft hat die Berufsgenossenschaft per Satzung einen Anschlusszwang an ihren arbeitsmedizinischen Dienst eingeführt. Ziel ist es, trotz häufig wechselnder Arbeitsstellen eine kontinuierliche arbeitsmedizinische Versorgung sicherzustellen (§ 24 SGB VII). 

Der Betriebsrat hat bei der Auswahl und Zusammenarbeit mit dem arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) wichtige gesetzlich verankerte Mitbestimmungsrechte – vor allem im Bereich Gesundheitsschutz und betriebliche Gesundheitsvorsorge. 


Die wichtigsten Rechte im Überblick: 


Mitbestimmung bei der Auswahl des AMD (§ 87 BetrVG) Sobald das Unternehmen eine:n Betriebsärzt:in oder einen arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) beauftragen möchte – intern oder extern – hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet: Das Unternehmen darf den AMD nicht allein bestimmen. Der Betriebsrat muss der Auswahl zustimmen. 


Mitwirkung bei der Ausgestaltung der Vorsorgemaßnahmen Auch bei der Organisation und Umsetzung der Vorsorge ist der Betriebsrat einzubeziehen – etwa bei: 

  • Häufigkeit der Untersuchungen, 

  • Einladungsverfahren, 

  • Auswahl der Untersuchungsarten, 

  • Abläufen zur Dokumentation. 

Ziel ist eine faire und transparente Umsetzung. 


Einsicht in die Rahmenbedingungen Der Betriebsrat kann – ohne Einsicht in Gesundheitsdaten – prüfen, wie der AMD im Betrieb tätig ist: 

  • Welche Aufgaben übernimmt er? 

  • Wie häufig ist er vor Ort? 

  • Wie werden Beschäftigte informiert? 

  • Wie läuft die Dokumentation? 

So kann der Betriebsrat sicherstellen, dass das Unternehmen seiner Fürsorgepflicht nachkommt.


Teilnahme an Gesprächen und Ausschüssen Der Betriebsrat darf an Gesprächen zum Arbeitsschutz sowie an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) teilnehmen. Dort wird auch über die Arbeit des AMD gesprochen – z.  B. zur Vorsorgequote, zu Beobachtungen des Betriebsarztes oder zu Verbesserungsvorschlägen. 


Was darf der Betriebsrat nicht? 


Der Betriebsrat darf keine medizinischen Daten einsehen. Die ärztliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt. Das bedeutet konkret: 

  • Keine Einsicht in Diagnosen oder Untersuchungsergebnisse, 

  • Keine Informationen zur Eignung einzelner Personen. 


Praxis-Tipp: Eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen AMD und Betriebsrat ist besonders wirksam – denn beide verfolgen dasselbe Ziel: den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bestmöglich zu gewährleisten. 

Arbeitsmedizin ist ein spezialisiertes Fachgebiet mit hohen Anforderungen an die Qualifikation des ärztlichen und fachlichen Personals. Sowohl Ärzt:innen im arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) als auch medizinische Assistenzkräfte benötigen spezielle Ausbildungen und Kenntnisse, um die Gesundheit der Beschäftigten kompetent zu betreuen. 


Ärztliche Qualifikationen


Betriebsärzt:innen müssen über eine anerkannte arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. In Deutschland heißt das konkret: 

  • Sie sind Fachärzt:innen für Arbeitsmedizin oder 

  • Fachärzt:innen eines anderen Gebiets mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin". 


Diese Qualifikationen werden nach dem Medizinstudium durch mehrjährige Weiterbildungen erworben. Die arbeitsmedizinische Ausbildung vermittelt u. a. Wissen in Arbeitsphysiologie, Toxikologie, Arbeitspsychologie und Gesetzeskunde. 


  • Auch Fachärzt:innen für Allgemeinmedizin, Innere Medizin o.ä. können durch eine Zusatzweiterbildung Betriebsärzt:in werden. Nur mit einer dieser beiden Qualifikationen darf die betriebsärztliche Betreuung übernommen werden. 

  • Ärzt:innen ohne arbeitsmedizinische Fachkunde dürfen weder arbeitsmedizinische Vorsorgen durchführen noch als Betriebsärzt:innen bestellt werden. Unternehmen machen sich strafbar, wenn sie unqualifizierte Personen damit beauftragen. 

  • Betriebsärzt:innen müssen sich regelmäßig fortbilden – z. B. zu neuen Vorschriften oder wissenschaftlichen Entwicklungen. Viele sind Mitglied im Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzt:innen (VDBW) oder in anderen Fachgesellschaften und nutzen den fachlichen Austausch. 

  • Kurz gesagt: Betriebsärzt:innen sind spezialisierte Fachleute für Gesundheit im Arbeitsleben. Kompetenz und kontinuierliche Weiterbildung sind Grundvoraussetzung. 


Qualifikationen des weiteren Fachpersonals 


Ein professioneller arbeitsmedizinischer Dienst besteht nicht nur aus Ärzt:innen. Medizinische Assistenzkräfte unterstützen das Team fachlich und organisatorisch. Diese Fachkräfte bringen meist eine medizinische Grundausbildung mit, z. B. als: 


  • Medizinische Fachangestellte, 

  • Pflegefachpersonen oder 

  • Notfallsaniter:innen. 


Zusätzlich absolvieren sie eine Weiterbildung zur "Arbeitsmedizinischen Assistenz". Diese umfasst u. a.: 


  • Arbeitsschutz und Arbeitsstoffkunde, 

  • Sehtests, Hörtests, Probenentnahmen, 

  • Ersthelferkenntnisse und 

  • Praxismangement. 


Die Weiterbildung ist nicht bundeseinheitlich geregelt, wird aber von verschiedenen Institutionen angeboten und schließt oft mit einem Zertifikat ab.


Typische Aufgaben der Assistenz: 


  • Sprechstundenorganisation, 

  • Vorbereitung und Assistenz bei Untersuchungen,

  • Durchführung einfacher Diagnostik (z. B. Sehtest, Audiometrie), 

  • Dokumentation und Verwaltungsaufgaben, 

  • Mitwirkung bei Erste-Hilfe-Organisation und Schulungen. 


Auch diese Fachkräfte müssen sich kontinuierlich fortbilden, etwa über Fachverbände für arbeitsmedizinisches Personal. 


Weitere Fachbereiche im AMD 


Je nach Unternehmensgröße und Ausrichtung können weitere Professionen Teil des arbeitsmedizinischen Teams sein, etwa: 


  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit, 

  • Arbeitspsycholog:innen, 

  • Ergonomiefachleute, 

  • Physiotherapeut:innen. 


Diese Personen haben jeweils eigene Qualifikationen (z. B. psychologische Weiterbildung, sicherheitstechnische Ausbildung) und unterstützen das AMD-Team interdisziplinär. Im Kern des AMD stehen jedoch Betriebsärzt:innen und medizinische Assistenzkräfte. 


Worauf sollten Sie achten? 


Wenn Sie einen arbeitsmedizinischen Dienst auswählen oder mit Betriebsärzt:innen zusammenarbeiten, achten Sie auf: 

  • nachgewiesene Facharztqualifikation, 

  • anerkannte Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", 

  • zertifizierte Assistenzweiterbildung, 

  • kontinuierliche Fortbildung des Teams. 


So stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen kompetent, gesetzeskonform und wirkungsvoll betreut wird – zum Schutz Ihrer Mitarbeitenden und zur Erfüllung aller Vorgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz. 

Arbeitsmedizinische Dienste bieten ein breites Spektrum an Schulungen und Seminaren für Mitarbeitende, Führungskräfte und betriebliches Fachpersonal an. 


Themenbereiche im Überblick: 


  • Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit Grundlagen zu Gefährdungsbeurteilung, Umgang mit Gefahrstoffen, Brandschutz, Erste Hilfe und Notfallmanagement. 

  • Gesundheitsförderung und Prävention Stressbewältigung, Ergonomie, Suchtprävention, Rückenschule, betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM). 

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge Schulungen zur arbeitsmedizinischen Untersuchung, Berufskrankheiten-Prävention, Umgang mit arbeitsbedingten Erkrankungen, Wiedereingliederung. 

  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Seminare zur Gestaltung gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen und zur Unterstützung bei der Rückkehr nach Krankheit. 

  • Spezialthemen Weiterbildungen zu psychischer Gesundheit, E-Health, Umwelt- und Verkehrsmedizin, Reise- und Tropenmedizin, Schifffahrtsmedizin oder Tauchmedizin. 

  • Rechtsgrundlagen und Organisation Arbeitsrechtliche Grundlagen, Organisation des Arbeitsschutzes, Qualitätssicherung. 

  • Führungskräfteschulungen Seminare zu gesundheitsorientierter Führung, Kommunikation und Prävention arbeitsbedingter Risiken. 

  • Inhouse-Schulungen Individuell angepasste Seminare direkt im Unternehmen, zugeschnitten auf betriebliche Bedarfe. 


Die Veranstaltungen sind praxisnah, beinhalten oft Fallbeispiele und werden von erfahrenen Fachleuten aus der Arbeitsmedizin geleitet. Sie sind als offene Seminare oder als interne Schulungen buchbar. 

Fazit: Allgemeine FAQ

Der Arbeitsmedizinische Dienst ist ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Die allgemeinen FAQs vermitteln ein klares Verständnis seiner Aufgaben und zeigen, wie er Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt.

FAQ für Arbeitgeber

Arbeitgeber finden hier Antworten auf häufige Fragen zur Beauftragung, Integration und Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmedizinischen Dienst. Ziel ist es, Pflichten zu verstehen und rechtssicher umzusetzen – praxisnah und kompakt aufbereitet.

Ein professioneller arbeitsmedizinischer Dienst bietet zahlreiche Leistungen, von denen Arbeitgeber:innen profitieren. Ziel ist eine gesunde Belegschaft und rechtssichere Betriebsabläufe. 


  • Rechtssicherheit:

    Der Dienst sorgt dafür, dass Sie gesetzliche Vorgaben (z. B. ArbSchG, ASiG, ArbMedVV) einhalten. Das schützt vor Bußgeldern und rechtlichen Konsequenzen. 

  • Fachliche Beratung:

    Sie erhalten Unterstützung bei Gesundheitsschutz, Ergonomie, Schutzausrüstung oder Pausenregelungen. 

  • Organisation von Untersuchungen:

    Der Dienst plant Vorsorgen, erinnert an Fristen und dokumentiert alles zuverlässig – das entlastet Sie organisatorisch. 

  • Reduzierung von Ausfällen:

    Prävention hilft, Krankheiten und Arbeitsunfälle zu vermeiden – das senkt Ausfallzeiten und Kosten. 

  • Begleitung beim BEM:

    Der Dienst unterstützt das betriebliche Eingliederungsmanagement und erleichtert die Rückkehr erkrankter Mitarbeitender. 

  • Imagegewinn:

    Durch aktiven Gesundheitsschutz stärken Sie Ihr Betriebsklima und Ihre Arbeitgebermarke. 


Fazit: Ein arbeitsmedizinischer Dienst bietet wertvolle Leistungen für alle im Unternehmen. Er fördert Gesundheit, sichert Arbeitskraft und verbessert die Zusammenarbeit. Unternehmen und Beschäftigte profitieren gleichermaßen. 

Arbeitsmedizinische Dienste leisten einen entscheidenden Beitrag zur Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Sie unterstützen Unternehmen dabei, gesetzliche Vorgaben umzusetzen und Arbeitsbedingungen gesundheitsgerecht zu gestalten. 


Aufgaben im Überblick: 

  • Analyse und Bewertung von Arbeitsplätzen und potenziellen Gefährdungen, 

  • Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, 

  • Entwicklung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, 

  • Schulung und Beratung von Mitarbeitenden und Führungskräften, 

  • Erstellung von Gesundheitskonzepten und Sicherheitsrichtlinien. 

  • Ein professioneller AMD hilft zudem, gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen und ihnen gezielt entgegenzuwirken – etwa durch regelmäßige Vorsorge und individuelle Beratung. 


Vorteile für Unternehmen: 

  • Rechtssicherheit durch gesetzeskonforme Betreuung, 

  • Schutz vor arbeitsbedingten Erkrankungen und Unfällen, 

  • sinkende Fehlzeiten und höhere Produktivität, 

  • positive Wahrnehmung als verantwortungsbewusster Arbeitgeber. 


Kurz gesagt: Arbeitsmedizinische Dienste schaffen einen Mehrwert – für die Beschäftigten wie für das Unternehmen. 

Grundsätzlich ja – jedes Unternehmen ist zur arbeitsmedizinischen Betreuung verpflichtet. Die genaue Ausgestaltung hängt jedoch von Größe, Branche und Gefährdungspotenzial ab. 


Gesetzliche Grundlage: 


Das Arbeitssicherheitsgesetz (§ 2 ASiG) verpflichtet alle Arbeitgeber dazu, Betriebsärzt:innen zu bestellen. Diese Pflicht gilt branchenübergreifend – unabhängig von der Betriebsgröße. 


Betreuungsmodelle im Überblick: 


Regelbetreuung: 

  • Für Unternehmen ab 11 Beschäftigten, 

  • In einigen Branchen bereits ab 1 Person, 

  • Feste Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2. 

Alternative Betreuung: 

  • Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten,

  • Kombination aus Grund- und anlassbezogener Betreuung, 

  • Arbeitgeber nimmt an Schulungsmaßnahmen teil. 

Unternehmermodell (für Kleinstbetriebe): 

  • Für bis zu 10 Mitarbeitende, 

  • Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin wird geschult, 

  • Arbeitsmedizinischer Dienst wird nur bei Bedarf hinzugezogen. 

  • Achtung: In gefährdungsintensiven Branchen (z. B. Bau, Chemie) gelten strengere Regelungen – oft mit Betreuungsverpflichtung ab dem ersten Mitarbeitenden. 


Besondere Vorsorgepflichten bestehen z. B. bei: 

  • Umgang mit Gefahrstoffen, 

  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, 

  • Lärm- oder Nachtarbeit, 

  • Bildschirmarbeit über mehrere Stunden. 


Praxis-Tipp: Auch für kleine Unternehmen lohnt sich die Zusammenarbeit mit einem AMD – nicht nur zur rechtlichen Absicherung, sondern zur aktiven Gesundheitsförderung und Vermeidung von Ausfällen. Ein erfahrener AMD berät Sie individuell zu den passenden Modellen. 

Die Arbeit arbeitsmedizinischer Dienste basiert auf klaren gesetzlichen Vorgaben. Sie sichern eine verlässliche, fachgerechte und datenschutzkonforme Betreuung. 


Die wichtigsten Rechtsgrundlagen: 


  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Zentrale Grundlage für den Einsatz von Betriebsärzt:innen. § 3 ASiG regelt deren Aufgaben: Beratung, Vorsorgeuntersuchungen, Betriebsbegehungen, Hinweise auf Mängel. 

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen zu beurteilen und Schutzmaßnahmen umzusetzen. Der AMD unterstützt bei der Umsetzung. 

  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV): Regelt, wann Vorsorge anzubieten oder verpflichtend ist. Unterscheidet Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Arbeitgeber tragen die Kosten. 

  • DGUV Vorschrift 2: Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften – regelt Einsatzzeiten der Betriebsärzt:innen abhängig von Branche und Gefährdung. 

  • Spezifische Arbeitsschutzverordnungen: Z. B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Strahlenschutzverordnung – enthalten Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Überwachung. 

  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Schreibt für unter 18-Jährige eine Erst- und Nachuntersuchung vor. Betriebsärzt:innen führen diese durch. 

  • Betriebsverfassungs- und Datenschutzrecht: Regeln Mitbestimmung des Betriebsrats und schützen medizinische Daten (ärztliche Schweigepflicht, DSGVO). 


Fazit: Arbeitsmedizinische Dienste arbeiten auf gesetzlicher Grundlage und schützen sowohl die Gesundheit der Beschäftigten als auch die Rechtssicherheit von Unternehmen. Ein guter AMD kennt alle relevanten Vorschriften und hilft, diese wirksam umzusetzen. 

Die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Betreuung ist gesetzlich klar geregelt. Wenn Arbeitgebende dagegen verstoßen, drohen spürbare rechtliche und wirtschaftliche Folgen. 


Mögliche Konsequenzen im Überblick 


Bußgelder durch Aufsichtsbehörden: Bei Verstößen – etwa wenn kein Betriebsärzt:in bestellt oder gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgen nicht angeboten werden – kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde Bußgelder verhängen. Je nach Schwere des Falls sind Strafen von mehreren Tausend Euro möglich. 


Verlust des Unfallversicherungsschutzes: Kommt es zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, kann die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen kürzen oder verweigern, wenn dem Unternehmen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird – etwa bei fehlender Vorsorge oder ignorierter Gefährdungslage. 


Strafrechtliche Konsequenzen: Bei besonders schweren oder wiederholten Pflichtverstößen drohen strafrechtliche Verfahren, zum Beispiel wegen Verletzung von Schutzgesetzen (§ 130 OWiG, § 223 StGB), insbesondere wenn daraus Gesundheitsschäden für Beschäftigte entstehen. 


Haftung bei Schadenersatzklagen: Wenn Mitarbeitende durch unterlassene Präventionsmaßnahmen gesundheitlich geschädigt wurden, können sie unter Umständen zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz gegen das Unternehmen geltend machen. 


Reputationsrisiken: Verstöße gegen den Arbeitsschutz können öffentlich bekannt werden – das gefährdet das Vertrauen von Beschäftigten, Kund:innen und Partnern und kann die Arbeitgebermarke langfristig beschädigen. 


Tipp: Dokumentieren Sie alle Maßnahmen im Arbeitsschutz vollständig und nachvollziehbar. So können Sie im Ernstfall nachweisen, dass Sie Ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen sind. Der Arbeitsmedizinische Dienst ist dabei ein zentraler Partner. 

Damit die arbeitsmedizinische Betreuung rechtssicher und wirksam erfolgt, sollten Arbeitgebende systematisch prüfen, ob der beauftragte Arbeitsmedizinische Dienst (AMD) alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt – und dies auch dokumentieren. 


Wichtige Prüfpunkte für Arbeitgebende 


Qualifikationsnachweise: 

  • Liegt eine anerkannte Facharztqualifikation für Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ vor? 

  • Gibt es Belege für regelmäßige arbeitsmedizinische Fortbildungen?  

Vertragliche Absicherung: 

  • Ist die Betreuung schriftlich geregelt (z. B. Vertrag oder Dienstleistungsvereinbarung)? 

  • Sind Aufgaben, Einsatzzeiten und Leistungsinhalte konkret benannt?  

DGUV-konforme Einsatzzeiten: 

  • Entsprechen die tatsächlichen Einsatzstunden den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2? 

  • Wird die betriebsärztliche Betreuung dokumentiert (z. B. Einsatzberichte, Vorsorgelisten)?  

Inhalte der Betreuung: 

  • Werden alle gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgen angeboten? 

  • Findet Beratung zu Themen wie Mutterschutz, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), Infektionsschutz usw. statt? 

  • Ist der AMD in ASA-Sitzungen, Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen eingebunden?  

Datenschutz und Schweigepflicht: 

  • Gibt es schriftliche Vereinbarungen zur Schweigepflicht und zum Datenschutz? 

  • Werden personenbezogene Daten DSGVO-konform verarbeitet?  

Feedback und Evaluation: 

  • Finden regelmäßige Rückmeldungen zur Betreuung statt (z. B. Zufriedenheit, Wirksamkeit, Verbesserungsmöglichkeiten)? 

  • Werden Veränderungen im Unternehmen berücksichtigt (z. B. neue Tätigkeiten, neue Gefährdungen)? 


Empfehlung: Führen Sie jährlich ein Qualitätssicherungsgespräch mit dem AMD – idealerweise im Arbeitsschutzausschuss (ASA) oder gemeinsam mit dem BGM-Team. Halten Sie dabei alle Prüfpunkte nachvollziehbar fest. So stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen rechtlich auf der sicheren Seite bleibt. 

Arbeitsmedizinische Dienste sind gesetzlich vorgeschrieben – die Kosten dafür trägt das Unternehmen. Eine Umlage auf die Beschäftigten ist unzulässig. 


Mögliche Kostenarten im Überblick: 


Personalkosten Honorare für Betriebsärzt:innen und medizinische Fachkräfte variieren je nach Qualifikation und Umfang der Betreuung. 


Untersuchungen und Vorsorgeleistungen Kosten für arbeitsmedizinische Untersuchungen, Tests, Beratungen und Impfungen – abhängig von Art und Häufigkeit. 


Ausstattung und Infrastruktur Je nach Modell (z. B. Inhouse-Betreuung) können Ausgaben für medizinische Geräte, Schutzkleidung oder mobile Untersuchungseinheiten entstehen. 


Dokumentation und IT Softwarelösungen, Protokollierungssysteme und elektronische Gesundheitsakten verursachen ggf. zusätzliche Kosten. 


Fort- und Weiterbildung Regelmäßige Schulungen und Fachseminare für das betreuende Personal sind ebenfalls einzukalkulieren. 


Typische Kostenmodelle: 


Pauschale Betreuungsverträge 

  • Fester Jahres- oder Monatsbetrag, 

  • Häufige Kalkulation: 70–120 € pro Mitarbeitender und Jahr, 

  • Orientierung an Anzahl der Mitarbeitenden, Gefährdungspotenzial und Leistungsumfang.


Abrechnung nach Aufwand 

  • Betriebsärztliche Leistungen: ca. 120–180 € pro Stunde, 

  • Vorsorgeuntersuchungen: 50–250 € je nach Art, 

  • Begehungen/Beratungen: nach Zeitaufwand zzgl. Anfahrtskosten. 


Kombinationsmodelle 

  • Grundpauschale + variable Einzelabrechnungen, 

  • Flexibel, besonders für mittelständische Betriebe geeignet. 


Wichtige Einflussfaktoren auf die Kosten: 

  • Einstufung nach DGUV Vorschrift 2, 

  • Anzahl und Art der Vorsorgeuntersuchungen, 

  • Externe Reisekosten, 

  • Spezielle Analysen (z. B. Labordiagnostik), 

  • Dokumentations- und Verwaltungsaufwand. 


Eine strukturierte, professionelle arbeitsmedizinische Betreuung senkt langfristig Krankheits- und Ausfallkosten – und ist somit eine Investition, die sich rechnet. 


Wirtschaftlicher Nutzen: 

Studien zeigen: Jeder Euro, der in betriebliche Gesundheitsvorsorge investiert wird, bringt durchschnittlich das 2,5-Fache an Einsparungen – z. B. durch weniger Ausfalltage, höhere Zufriedenheit und Produktivität. 


Tipp: Vergleichen Sie verschiedene Anbieter sorgfältig – achten Sie nicht nur auf den Preis, sondern auch auf: 

  • Qualifikation und Erfahrung des AMD, 

  • Branchenspezifische Kompetenz, 

  • Leistungsumfang und Servicequalität. 

Ein erfahrener externer Dienst mit Branchenkenntnis kann langfristig kostengünstiger und effizienter sein als der vermeintlich günstigste Anbieter.

Die Wahl zwischen internem oder externem AMD hängt stark von Unternehmensgröße, Ressourcen und Bedarf ab. Externe Dienste bieten insbesondere für kleine und mittlere Betriebe zahlreiche Vorteile. 


Vorteile eines externen AMD: 


Kosteneffizienz 

  • Bezahlung nur bei tatsächlichem Bedarf, 

  • Keine Fixkosten für eigenes Personal, Geräte oder Räumlichkeiten. 


Flexibilität 

  • Anpassbare Einsatzfrequenz und Leistungsumfang, 

  • Schnelle Reaktion auf wechselnden Bedarf (z. B. Impfaktionen, Begehungen). 


Fachliche Breite 

  • Erfahrung mit verschiedenen Branchen und Tätigkeiten, 

  • Zugang zu Best-Practice-Wissen und aktuellen Standards. 


Weniger Verwaltungsaufwand 

  • Organisation, Terminvergabe, Dokumentation und Berichte übernimmt der Dienst, 

  • Entlastung der internen Verwaltung. 


Rechtssicherheit und Qualität 

  • Externe Dienste sind häufig besonders aktuell geschult, 

  • Zusammenarbeit mit Berufsgenossenschaften und Behörden sichert hohe Standards. 


Vertrauensvorteil für Beschäftigte 

  • Externe Betriebsärzt:innen werden oft als neutraler empfunden, 

  • Hilfreich bei sensiblen Themen wie psychischer Belastung. 


Schneller Start 

  • Erprobte Prozesse, eingespielte Teams, 

  • Ideal bei Neugründungen, Übernahmen oder neuen gesetzlichen Vorgaben. 


Fazit: Ein externer AMD kann eine effiziente, rechtskonforme und vertrauensvolle Lösung sein – besonders für Unternehmen ohne eigenes arbeitsmedizinisches Team.

Die Qualität eines AMD zeigt sich nicht nur in Zertifikaten – sondern in Fachkompetenz, Verlässlichkeit, Kommunikation und Wirkung. 


Wichtige Qualitätskriterien: 


Fachliche Qualifikation: 

  • Fachärztliche Qualifikation (Arbeitsmedizin oder Zusatz Betriebsmedizin), 

  • Regelmäßige Weiterbildungen, 

  • Branchenbezogene Erfahrung. 


Erreichbarkeit und Reaktionszeit: 

  • Gute telefonische oder digitale Erreichbarkeit, 

  • Kurzfristige Terminvergabe, 

  • Flexible Einsatzzeiten. 


Kommunikation und Zusammenarbeit: 

  • Klare Informationen zu Untersuchungen und Ergebnissen, 

  • Gute Abstimmung mit Personalabteilung, Führungskräften, Betriebsrat, 

  • Fester Ansprechpartner vorhanden. 


Datenschutz und Dokumentation: 

  • DSGVO-konforme Verarbeitung sensibler Daten,

  • Lückenlose Dokumentation von Vorsorge und Begehungen, 

  • Schriftliche Empfehlungen und Protokolle. 


Nutzerzufriedenheit: 

  • Positives Feedback der Beschäftigten, 

  • Hohe Teilnahmequote an Vorsorgen, 

  • Konstruktiver Umgang mit Kritik. 


Wirksamkeit der Betreuung: 

  • Messbare Effekte wie weniger Beschwerden oder Ausfälle, 

  • Evaluation von Gesundheitsaktionen, 

  • Vollständige Erfüllung gesetzlicher Pflichten. 


Praxis-Tipp: Führen Sie regelmäßig Qualitätsgespräche mit Ihrem AMD – z. B. im ASA. Nutzen Sie Checklisten oder Feedbackbögen, um die Zusammenarbeit zu verbessern und Stärken gezielt zu fördern. 

Ja, auch für kleine Unternehmen lohnt sich die Zusammenarbeit mit einem Arbeitsmedizinischen Dienst. AMDs bieten Leistungen, die Arbeitssicherheit und Gesundheit fördern – unabhängig von der Unternehmensgröße. 


Vorteile für kleine Unternehmen 


  • Gesunde Arbeitsbedingungen: Eine professionelle Betreuung hilft, Risiken frühzeitig zu erkennen und präventiv zu handeln – z. B. bei Bildschirmarbeit, Lärm oder psychischer Belastung.  

  • Motivierte Mitarbeitende: Ein sicherer Arbeitsplatz stärkt das Vertrauen, erhöht die Zufriedenheit und kann die Leistungsbereitschaft steigern.  

  • Weniger Ausfälle und Kosten: Prävention reduziert Krankheits- und Ausfallzeiten – das senkt langfristig Kosten.  

  • Gesetzliche Sicherheit: Kleine Unternehmen sind ebenfalls zur arbeitsmedizinischen Betreuung verpflichtet. Mit einem AMD erfüllen sie diese Pflicht rechtssicher.  

  • Flexible Modelle:  Viele AMDs bieten speziell für kleine Betriebe angepasste Lösungen – effizient, bezahlbar und bedarfsgerecht.  


Fazit: Ein guter AMD unterstützt auch kleine Unternehmen dabei, Gesundheit und Sicherheit systematisch umzusetzen – mit großem Nutzen für alle Beteiligten. 

Die Auswahl eines geeigneten Arbeitsmedizinischen Dienstes (AMD) ist eine strategische Entscheidung. Ein kompetenter AMD erfüllt nicht nur gesetzliche Anforderungen, sondern ist ein aktiver Partner für Gesundheit, Prävention und Arbeitgeberattraktivität. Gehen Sie bei der Auswahl strukturiert vor – mit folgenden Schritten: 


Schritt 1: Bedarfsanalyse – Was braucht Ihr Unternehmen? 


Ermitteln Sie zunächst Ihren konkreten Bedarf: 

  • Unternehmensstruktur: Wie viele Beschäftigte haben Sie? An wie vielen Standorten? Wird regionale oder überregionale Betreuung benötigt?  

  • Branche und Tätigkeiten: Welche Gesundheitsgefahren bestehen (z. B. Lärm, Chemikalien, psychische Belastungen, Bildschirmarbeit)? Welche Vorsorgen sind relevant (Pflicht-, Angebots-, Wunschvorsorge)?  

  • Bestehende Strukturen: Gibt es bereits eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)? Wie soll die Zusammenarbeit gestaltet werden?  

  • Zusätzliche Leistungen: Benötigen Sie Unterstützung im BGM, bei Impfaktionen, Suchtberatung oder psychologischer Betreuung?  

  • Budget: Welcher finanzielle Rahmen steht zur Verfügung?  

Ergebnis: Ein klares Anforderungsprofil, mit dem Sie gezielt Angebote vergleichen können. 


Schritt 2: Anbieter recherchieren 


Folgende Wege helfen bei der Suche: 

  • Überbetriebliche Dienste: Große Organisationen wie TÜV, DEKRA, BAD GmbH oder IAS Gruppe bieten umfangreiche Leistungen und gute Infrastruktur.  

  • Freiberufliche Betriebsärzt:innen: Besonders für kleinere Betriebe eine flexible, persönliche Option.  

  • Empfehlungen: Fragen Sie in Ihrem Netzwerk nach Erfahrungen mit AMDs.  

  • Berufsverbände: Der VDBW oder die Ärztekammer unterstützen bei der Suche.  

Schritt 3: Auswahlkriterien 


Achten Sie bei der Auswahl auf folgende Punkte: 

  • Qualifikation: Verfügt das Team über anerkannte Facharztqualifikationen (Arbeitsmedizin oder Zusatz Betriebsmedizin)? Wie ist das Assistenzpersonal qualifiziert?  

  • Leistungsspektrum: Deckt der AMD alle relevanten Leistungen ab (Grundbetreuung, Vorsorgen, ggf. Zusatzangebote)?  

  • Branchenerfahrung: Kennt der Dienst Ihre Branche und deren spezifische Anforderungen?  

  • Erreichbarkeit: Wie gut sind Standorte erreichbar? Wie schnell erfolgt Unterstützung bei Bedarf?  

  • Zusammenarbeit: Gibt es feste Ansprechpersonen, klare Kommunikation, digitale Tools, transparente Dokumentation?  

  • Kosten: Vergleichen Sie Angebote und Vertragsmodelle (z. B. Pauschale vs. Aufwand). Achten Sie auf Kostentransparenz.  

  • Reputation: Fragen Sie nach Referenzen oder recherchieren Sie Erfahrungsberichte.  

Schritt 4: Gespräche führen und Angebote einholen 


Führen Sie mit den Favoriten persönliche Gespräche. Klären Sie Ihre Anforderungen und lassen Sie sich das Betreuungskonzept erläutern. Holen Sie vergleichbare Angebote ein. 

Praxis-Tipp: Binden Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie – falls vorhanden – den Betriebsrat ein. Der Betriebsrat hat bei der Bestellung oder Abberufung von Betriebsärzt:innen ein Mitbestimmungsrecht (§ 9 Abs. 3 ASiG). 


Schritt 5: Entscheidung und Vertrag 


Wählen Sie den Dienst, der Ihr Anforderungsprofil am besten erfüllt – fachlich und menschlich. Achten Sie im Vertrag auf klare Regelungen zu: 

  • Leistungen 

  • Einsatzzeiten 

  • Kosten 

  • Kündigungsfristen 


Fazit: Die Wahl des richtigen AMD ist eine Investition in die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden und die Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens.

Damit der AMD seinen gesetzlichen Aufgaben fachgerecht nachkommen kann, benötigt er bestimmte Informationen über das Unternehmen, die Arbeitsplätze und die betrieblichen Abläufe.


Notwendige Angaben im Überblick: 


Organisatorische Informationen 

  • Anzahl der Beschäftigten (inkl. Auszubildende, Teilzeit, Aushilfen), 

  • Struktur des Unternehmens (Standorte, Abteilungen, Schichtsystem), 

  • Ansprechpartner:innen für Arbeitsschutz, Personal, Betriebsrat. 


Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbezogene Informationen 

  • Stellenbeschreibungen und Tätigkeitsprofile, 

  • Gefährdungsbeurteilungen je Arbeitsplatz, 

  • Angaben zu Arbeitszeiten (z. B. Nachtarbeit, Rufbereitschaft), 

  • Einsatz von Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen oder Lärm, 

  • Verwendung persönlicher Schutzausrüstung. 


Bestehende Maßnahmen und Regelungen 

  • Betriebsvereinbarungen zum Gesundheitsschutz, 

  • Erste-Hilfe- und Notfallkonzepte, 

  • Impfangebote oder -pflichten, 

  • Datenschutzregelungen im Arbeitsschutzkontext. 


Bisherige arbeitsmedizinische Betreuung 

  • Übersicht über durchgeführte Vorsorgeuntersuchungen, 

  • Vorliegende Begehungsprotokolle, 

  • Teilnahmequoten, 

  • Feedback aus dem Unternehmen (z. B. aus ASA-Sitzungen). 


Hinweis zum Datenschutz: Alle übermittelten Informationen beziehen sich auf Arbeitsplätze – nicht auf Einzelpersonen. Persönliche Gesundheitsdaten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person weitergegeben werden. 


Fazit: Ein gut informierter AMD kann Risiken realistisch einschätzen, Vorsorgeangebote individuell planen und gezielte Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz empfehlen – zum Vorteil für alle Beteiligten. 

Eine gute Zusammenarbeit mit dem AMD ist strukturiert, effizient und vertrauensvoll – und erfüllt zugleich alle gesetzlichen Anforderungen. Sie gelingt besonders dann, wenn sie als Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsmanagements verstanden wird. 


Zentrale Bausteine der Organisation: 


Interne Koordination Benennen Sie eine verantwortliche Person (z. B. aus HR oder Arbeitsschutz), die als Schnittstelle zum AMD fungiert: 

  • Koordination von Terminen, 

  • Ansprechpartner:in für Rückfragen, 

  • Bindeglied zu Führungskräften und Beschäftigten. 


Jährliche Einsatzplanung Gemeinsam mit dem AMD sollten regelmäßig abgestimmt werden: 

  • Termine für Vorsorgeuntersuchungen, 

  • Betriebsbegehungen und ASA-Sitzungen, 

  • Impfaktionen oder Gesundheitstage, 

  • Evaluierungen und Jahresberichte. 


Dokumentation und Datenschutz 

  • Teilnahmebescheinigungen, Einladungen und Empfehlungen sollten rechtssicher dokumentiert werden, 

  • Gesundheitsdaten verbleiben beim AMD und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. 


Transparente Kommunikation 

  • Informieren Sie Beschäftigte regelmäßig über Aufgaben und Angebote des AMD, 

  • Nutzen Sie Kanäle wie Intranet, Aushänge oder Führungskräfteschulungen. 


Evaluation und Feedback 

  • Führen Sie Jahresgespräche oder Feedbackrunden durch, 

  • Prüfen Sie Nutzung, Qualität und Wirksamkeit der Betreuung, 

  • Leiten Sie Verbesserungsmaßnahmen ab. 


Erfolgsfaktor: Die arbeitsmedizinische Betreuung entfaltet ihre volle Wirkung, wenn sie als strategische Gesundheitsmaßnahme im Unternehmen verankert ist – nicht nur zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. 

Fazit: FAQ für Arbeitgeber

Die FAQ für Arbeitgeber erklären die wichtigsten Anforderungen und Verantwortlichkeiten bei der Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmedizinischen Dienst – verständlich, rechtssicher und mit Blick auf eine nachhaltige betriebliche Gesundheitsvorsorge.

FAQ für Mitarbeitende

Beschäftigte erfahren hier, wie sie vom Arbeitsmedizinischen Dienst profitieren, welche Leistungen dazugehören und welche Rechte sie haben. Der Abschnitt hilft beim besseren Verständnis arbeitsmedizinischer Angebote und der individuellen Vorsorge.

Ein professioneller arbeitsmedizinischer Dienst bietet zahlreiche Leistungen, von denen Mitarbeitende gleichermaßen profitieren: 


  • Gesundheitsschutz:

    Mitarbeitende profitieren von Vorsorgeuntersuchungen und frühzeitiger Risikoerkennung. 


  • Persönliche Beratung:

    Betriebsärzt:innen sind vertrauliche Ansprechpersonen für individuelle Gesundheitsfragen. 


  • Impfungen und Angebote:

    Viele arbeitsmedizinische Dienste bieten Grippeimpfungen, Gesundheitstage oder Rückenschule an. 


  • Sichere Arbeitsbedingungen:

    Sie achten darauf, dass Arbeitsplätze sicher und ergonomisch gestaltet sind. 


  • Vertraulichkeit:

    Betriebsärzt:innen handeln unabhängig und unterliegen der Schweigepflicht. 


  • Langfristige Arbeitsfähigkeit:

    Prävention und Beratung helfen, dauerhaft gesund und leistungsfähig zu bleiben. 

Viele Beschäftigte fragen sich vor ihrer ersten Untersuchung beim AMD, was genau auf sie zukommt. Die gute Nachricht: Die Untersuchung ist in der Regel unkompliziert, schmerzfrei und dient ausschließlich dem Schutz Ihrer Gesundheit.


Typischer Ablauf im Überblick: 


Einladung und Vorbereitung Sie erhalten eine schriftliche Einladung – entweder vom Unternehmen oder direkt vom AMD. Darin finden Sie: 

  • Termin, Ort und ggf. Dauer der Untersuchung, 

  • Hinweise zu mitzubringenden Unterlagen (z. B. Impfpass, Medikamentenliste), 

  • gegebenenfalls einen Anamnesebogen zur Vorbereitung. 


Begrüßung und Beratungsgespräch Zum Termin empfängt Sie der/die Betriebsärzt:in oder eine Assistenzkraft. Es folgt ein persönliches Gespräch: 

  • Erklärung des Untersuchungszwecks, 

  • Fragen zu Ihrer gesundheitlichen Vorgeschichte und aktuellen Beschwerden, 

  • gezielte Rückfragen zur Tätigkeit, z. B. Lärmbelastung, Hautkontakt, Bildschirmarbeit, 

  • individuelle Beratung und erste Empfehlungen zum Gesundheitsschutz. 


Körperliche Untersuchung und Tests Der Umfang richtet sich nach dem Anlass der Untersuchung. Mögliche Bestandteile: 

  • Blutdruckmessung, Puls, Herz- und Lungenauskultation, 

  • Sehtest (z. B. Sehschärfe, Farbsehen, Gesichtsfeld), 

  • Hörtest (Audiometrie bei Lärmbelastung), 

  • Lungenfunktionstest (z. B. bei Tätigkeiten mit Atemschutz), 

  • Laboranalysen (z. B. Blut- oder Urinprobe bei bestimmten Gefahrstoffen), 

  • Bewegungstests (z. B. Gleichgewicht, Reflexe, Belastungstest), 

  • spezifische Checks (z. B. Haut, Augeninnendruck, EKG je nach Tätigkeit). 


Beratung und Ergebnisbesprechung Nach Abschluss der Untersuchung bespricht der/die Betriebsärzt:in mit Ihnen: 

  • ob Befunde vorliegen und ob Handlungsbedarf besteht, 

  • Empfehlungen zu Prävention oder Arbeitsplatzgestaltung, 

  • gegebenenfalls Überweisung zum Facharzt oder Hinweis auf Schutzmaßnahmen. 


Dokumentation und Vertraulichkeit 

  • Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung, 

  • Der Arbeitgeber erfährt lediglich, ob Sie aus arbeitsmedizinischer Sicht einsatzfähig sind oder Auflagen bestehen, 

  • Konkrete Befunde oder Diagnosen werden nicht weitergegeben, 

  • Ärzt:innen unterliegen der Schweigepflicht. 


Gut zu wissen: Die Untersuchung dauert meist 30 bis 60 Minuten. Sie ist keine Prüfung, sondern ein Gesundheitsangebot. Viele Beschäftigte empfinden das Gespräch als hilfreich – besonders wegen der persönlichen Beratung. 

Die Häufigkeit der arbeitsmedizinischen Untersuchungen richtet sich nach Tätigkeit und Gefährdung am Arbeitsplatz. Gesetzliche Vorgaben, z. B. aus der ArbMedVV, regeln, wann Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorgen erforderlich sind. Arbeitsmedizinische Dienste helfen Ihnen dabei, alle Fristen einzuhalten. 


Drei Vorsorgearten im Überblick:


Pflichtvorsorge 

  • Vorgeschrieben bei bestimmten Gefährdungen (z. B. Gefahrstoffe, Infektionsrisiken, Lärm), 

  • Muss vor Aufnahme der Tätigkeit und in festen Intervallen erfolgen, 

  • Beispiele: 

  • Krebserzeugende Stoffe: meist jährlich, 

  • Infektionsgefährdung: alle 12–36 Monate, 

  • Lärmexposition: alle 3–5 Jahre, 

  • Bildschirmarbeit: meist alle 3 Jahre. 


Angebotsvorsorge 

  • Muss regelmäßig angeboten werden, z. B. bei: 

  • Nachtarbeit: alle 3 Jahre, 

  • Körperlich belastenden Tätigkeiten: alle 2–3 Jahre, 

  • Mäßigen Gefährdungen: alle 2–5 Jahre, 

  • Teilnahme ist freiwillig. 


Wunschvorsorge 

  • Kann jederzeit von Beschäftigten beantragt werden, 

  • Arbeitgeber muss diese ermöglichen und bezahlen. 


Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten: 

  • Fahrpersonal im ÖPNV: alle 5 Jahre (ab 50 Jahren alle 3 Jahre), 

  • Gesundheitswesen (Infektionsgefährdung): häufig jährlich, 

  • Schweißen mit Gefahrstoffen: meist jährlich. 


Hinweis: Der AMD legt in Abstimmung mit dem Unternehmen und auf Basis der Gefährdungsbeurteilung die konkreten Untersuchungsintervalle fest. 


Fazit: Regelmäßige Vorsorge schützt die Gesundheit, verhindert Arbeitsausfälle – und ist ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. 

Ob eine Untersuchung verweigert werden kann, hängt vom Typ der Untersuchung ab. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der ArbMedVV geregelt und unterscheidet drei Formen: 

Pflichtvorsorge 

  • Verbindlich für bestimmte Tätigkeiten, z. B. mit krebserzeugenden Stoffen, bei hoher Lärmbelastung oder Infektionsrisiko, 

  • Nicht freiwillig: Ohne Teilnahme darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden, 

  • Ablehnung führt zur Nicht-Beschäftigung an diesem Arbeitsplatz. 

Angebotsvorsorge 

  • Arbeitgeber muss anbieten, z. B. bei Bildschirmarbeit, Nachtarbeit oder moderater Lärmbelastung, 

  • Teilnahme ist freiwillig, Ablehnung hat keine arbeitsrechtlichen Folgen. 

Wunschvorsorge 

  • Von Beschäftigten selbst initiiert, wenn gesundheitliche Bedenken bestehen, 

  • Muss ermöglicht und bezahlt werden

  • Kann jederzeit zurückgezogen werden

Eignungsuntersuchungen 

  • Nicht durch ArbMedVV geregelt, z. B. bei Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten, 

  • Verweigerung möglich, kann jedoch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben (z. B. Versetzung, Nicht-Einsatz). 

Wichtig: Auch bei Pflichtvorsorge gilt: Körperliche Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen durchgeführt werden. Der AMD handelt stets auf Basis von Freiwilligkeit – rechtliche Konsequenzen ergeben sich aus dem betrieblichen Kontext, nicht durch Zwangsuntersuchungen. 

Praxis-Tipp: 

Bei Unsicherheiten oder Vorbehalten sollten Beschäftigte: 

  • das Gespräch mit dem AMD suchen, 

  • Fragen zum Ablauf und Zweck der Untersuchung stellen, 

  • Datenschutzbedenken offen ansprechen. 

Der AMD unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Es werden keine Diagnosen oder Details an den Arbeitgeber weitergegeben – nur arbeitsmedizinische Beurteilungen (z. B. "geeignet/nicht geeignet"). 

Ja – uneingeschränkt und gesetzlich gesichert! Die ärztliche Schweigepflicht ist ein zentraler Grundsatz der Arbeitsmedizin. Sie ist die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) bzw. der Betriebsärzt:in. Die Schweigepflicht gilt in vollem Umfang – genau wie bei jeder anderen ärztlichen Behandlung im privaten Bereich. 


Was bedeutet das? 

Alle Informationen über Ihre Gesundheit, die der AMD im Rahmen seiner Tätigkeit erhält, bleiben vertraulich. Ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung dürfen keine Diagnosen, Befunde oder Gesundheitsdaten an den Arbeitgeber weitergegeben werden. 

Diese Pflicht ist nicht nur eine ethische Verantwortung, sondern auch gesetzlich klar geregelt – unter anderem in: 

  • § 203 Strafgesetzbuch (StGB)

  • § 8 Abs. 1 Satz 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

  • den Berufsordnungen der Ärzt:innen 

Ein Verstoß kann als Verletzung von Privatgeheimnissen strafrechtlich verfolgt werden. 


Was bedeutet die Schweigepflicht konkret für Sie? 

Alle Mitarbeitenden des AMD – also Betriebsärzt:innen und medizinisches Fachpersonal – sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Geschützt sind unter anderem: 

  • Gesprächsinhalte: Alles, was Sie im Vertrauen mitteilen, bleibt unter vier Augen. 

  • Untersuchungsergebnisse: Befunde aus Sehtests, Blutuntersuchungen, Lungenfunktionstests etc. werden nicht weitergegeben. 

  • Diagnosen: Ob arbeitsbedingt oder nicht – Diagnosen unterliegen der Schweigepflicht. 

  • Persönliche Gesundheitsdaten: Auch Angaben zu Vorerkrankungen, Medikamenten oder privaten Umständen sind geschützt. 


Was erfährt der Arbeitgeber? 

Ihr Arbeitgeber hat nur in sehr begrenztem Umfang ein Informationsrecht – etwa zur gesundheitlichen Eignung für bestimmte Tätigkeiten. Die Weitergabe erfolgt in Form einer arbeitsmedizinischen Beurteilung, nicht als Diagnose oder Bericht. 


Was darf mitgeteilt werden? 


Teilnahmebestätigungen:Der Arbeitgeber darf wissen, ob Sie an einer vorgeschriebenen Vorsorge teilgenommen haben. In der Regel erhält er eine Bescheinigung wie:  „Vorsorge durchgeführt am [Datum] – keine arbeitsmedizinischen Bedenken gegen den aktuellen Arbeitsplatz.“ 


Eignungsurteile bei Tauglichkeitsuntersuchungen: Bei speziellen Eignungsuntersuchungen (z. B. Fahr- oder Maskentauglichkeit) wird nur das Ergebnis mitgeteilt:

  • geeignet 

  • bedingt geeignet (mit Auflagen) 

  • nicht geeignet 

Wichtig: Die Gründe für dieses Ergebnis – z. B. Messwerte oder Diagnosen – bleiben vertraulich


Arbeitsplatzbezogene Einschränkungen: Wenn bestimmte Schutzmaßnahmen erforderlich sind (z. B. Tragen von Hörschutz, keine Nachtschicht), darf der AMD solche Empfehlungen weitergeben – ohne Angabe der zugrundeliegenden Erkrankung. 


Form der Mitteilung 


Die Informationen erfolgen in der Regel über eine Vorsorgebescheinigung mit folgendem Inhalt: 

  • keine gesundheitlichen Bedenken 

  • befristete gesundheitliche Bedenken (mit Vorschlägen) 

  • dauerhafte gesundheitliche Bedenken 


Beispiel: Sie arbeiten im Lager und heben regelmäßig schwere Lasten. Der AMD stellt bei einer Vorsorge einen Bandscheibenvorfall fest.  → Ihnen wird die Diagnose erläutert.  → Dem Arbeitgeber wird nur mitgeteilt, dass gesundheitliche Einschränkungen für das Heben schwerer Lasten bestehen – ohne Nennung der Diagnose. 


Gibt es Ausnahmen von der Schweigepflicht? 


Ja, aber nur in klar definierten Ausnahmefällen: 


1. Mit Ihrer schriftlichen Einwilligung: Sie können den AMD ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinden – ganz oder in Teilen. Die Zustimmung ist freiwillig und jederzeit widerrufbar. 


2. Gesetzliche Meldepflicht: Bestimmte meldepflichtige Erkrankungen (z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz) müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden – nicht dem Arbeitgeber


3. Abwehr schwerwiegender Gefahren: In seltenen Notfällen (z. B. akute Suizidgefahr, Fahruntüchtigkeit bei Berufskraftfahrenden) kann eine Informationsweitergabe im Rahmen eines rechtfertigenden Notstands zulässig sein. 


Ihr Recht auf Vertraulichkeit 


  • Ihre Gesundheitsdaten sind beim AMD sicher.

  • Ohne Ihre Zustimmung gelangen keine sensiblen Informationen an den Arbeitgeber. 

  • Dieses Vertrauensverhältnis ist essenziell, damit Sie offen über Beschwerden sprechen können – nur so kann der AMD Sie wirkungsvoll beraten und unterstützen.

  • Auch wenn der AMD vom Unternehmen beauftragt und bezahlt wird, bleibt er medizinisch unabhängig und ausschließlich dem Wohl der betreuten Person verpflichtet. 

  • Die ärztliche Schweigepflicht ist die Grundlage für eine offene, ehrliche und wirksame arbeitsmedizinische Betreuung.

Nein – der arbeitsmedizinische Dienst unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Diese ist gesetzlich in § 203 Strafgesetzbuch verankert und schützt alle gesundheitlichen Angaben der Beschäftigten. Ohne ausdrückliche Einwilligung dürfen keine medizinischen Details an den Arbeitgeber weitergegeben werden. 


Was der Arbeitgeber erfahren darf: 


Bei Vorsorgeuntersuchungen (gemäß ArbMedVV): 

  • Ob die Untersuchung stattgefunden hat, 

  • Das Datum der nächsten Vorsorge, 

  • Keine Diagnosen, Laborwerte oder gesundheitlichen Befunde. 


Bei Eignungsuntersuchungen: 

  • Die arbeitsmedizinische Beurteilung: "geeignet", "bedingt geeignet" oder "nicht geeignet", 

  • Bei bedingter Eignung: Hinweise auf Einschränkungen oder Schutzmaßnahmen,

  • Keine Angabe der medizinischen Gründe. 


Bei Empfehlungen zum Arbeitsschutz: 

  • Hinweise zur Arbeitsplatzgestaltung, 

  • Vorschläge zu Schutzmaßnahmen (z. B. Schutzausrüstung, Pausengestaltung), 

  • Ohne Rückschlüsse auf konkrete Diagnosen oder Beschwerden. 


Datenschutz in der Praxis: 

  • Medizinische Unterlagen werden getrennt von Personalakten aufbewahrt, 

  • Nur befugtes medizinisches Personal hat Zugriff,

  • Elektronische Datenübertragungen erfolgen verschlüsselt, 

  • Das medizinische Personal ist speziell im Datenschutz geschult. 


Wichtig für Beschäftigte: Alle Informationen, die Sie dem AMD mitteilen, bleiben vertraulich – auch wenn sie nicht arbeitsbezogen sind. Die ärztliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt. So können Sie offen sprechen und sich beraten lassen – ohne Sorge vor Weitergabe an den Arbeitgeber. 

Fazit: FAQ für Mitarbeitende

Mitarbeitende erhalten in diesen FAQ Antworten zu Leistungen, Rechten und Möglichkeiten im Rahmen des Arbeitsmedizinischen Dienstes – mit dem Ziel, Sicherheit, Gesundheit und Vertrauen am Arbeitsplatz zu stärken.

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