FAQ

Berufsgenossenschaft

Ob Arbeitgeber oder Mitarbeitende – hier finden Sie schnell und verständlich Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Berufsgenossenschaft.

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Eine Frau in schwarzer Kleidung steht neben gestapelten Kartons in einer Lagerhalle.
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine FAQ

In diesem Abschnitt beantworten wir übergeordnete Fragen zur Berufsgenossenschaft, die für alle relevant sind – ganz gleich, ob Sie ein Unternehmen führen oder angestellt sind.

Sie erfahren, was eine Berufsgenossenschaft ist, wie sie funktioniert und welche Leistungen sie bietet.

Definition und rechtlicher Rahmen

Eine Berufsgenossenschaft ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung – also eine unabhängige, öffentlich legitimierte Organisation, finanziert durch Beiträge der Unternehmen. Alle Arbeitgebenden sind verpflichtet, ihrer jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft beizutreten.

Hauptaufgaben – Die drei Säulen der Berufsgenossenschaften

Berufsgenossenschaften wurden gegründet, um Beschäftigte umfassend vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Ihre zentralen Aufgaben gliedern sich in drei Bereiche:

Prävention

Berufsgenossenschaften engagieren sich aktiv für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Sie beraten Unternehmen zu Sicherheitsmaßnahmen, unterstützen bei Gefährdungsbeurteilungen und führen Schulungen für Mitarbeitende durch. Sie erlassen Unfallverhütungsvorschriften und kontrollieren deren Umsetzung.

Sie sind gesetzlich verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Das geschieht unter anderem durch:

  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV): Regelungen zu Einrichtungen, Maßnahmen und Verhaltensregeln für Unternehmen und Beschäftigte – einschließlich arbeitsmedizinischer Vorsorge und Erster Hilfe.

  • Überwachung und Beratung: Aufsichtspersonen (Technische Aufsichtsbeamte) begleiten und kontrollieren regelmäßig die Umsetzung in den Betrieben.

  • Ausbildung und Information: Berufsgenossenschaften betreiben Bildungsstätten für Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Unternehmensleitungen sowie Betriebs- und Personalräte. Sie setzen dabei auf verschiedene Medien wie Merkblätter, Broschüren, Vorträge oder TV-Beiträge.

Rehabilitation

Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall unterstützt die Berufsgenossenschaft Versicherte dabei, möglichst schnell und gesund ins Berufsleben zurückzukehren. Sie übernimmt die Kosten für medizinische Behandlungen, Reha-Maßnahmen und berufliche Wiedereingliederung. Man unterscheidet dabei:

  • Medizinische Rehabilitation: Heilbehandlungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.

  • Berufsfördernde Rehabilitation (Berufshilfe): Maßnahmen zur Wiedereingliederung, abgestimmt auf Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit der betroffenen Person.

Entschädigung

Bei dauerhaften Beeinträchtigungen oder Todesfällen infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit leistet die Berufsgenossenschaft finanzielle Unterstützung, etwa durch Verletztengeld, Renten oder Leistungen für Hinterbliebene. Dabei wird unterschieden zwischen:

  • Leistungen für Versicherte: z. B. Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit, Übergangsgeld während der Berufshilfe, Verletztenrente.

  • Leistungen für Hinterbliebene: z. B. Sterbegeld, Witwen- oder Witwerrente, Waisenrente, Elternrente.

Seit dem 1. Juni 2007 vertreten die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB) die Interessen aller Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger. Die Kontaktdaten aller Träger finden Sie im jährlich erscheinenden Datenjahrbuch „Betriebswacht“.

Weitere Verantwortungsbereiche

  • Haftungsübernahme: Die Berufsgenossenschaft schützt Unternehmen, indem sie bei Arbeitsunfällen die Haftung übernimmt.

  • Forschung & Entwicklung: Sie investiert in wissenschaftliche Erkenntnisse rund um Arbeits- und Gesundheitsschutz und entwickelt praxisnahe Lösungen.

  • Organisation: Jede Berufsgenossenschaft ist für eine bestimmte Branche zuständig. Sie wird gemeinschaftlich von Vertreter:innen der Unternehmen und der Versicherten unter staatlicher Aufsicht geführt.

Warum ist die Berufsgenossenschaft wichtig?

  • Sie schützt Unternehmen vor finanziellen Risiken bei Arbeitsunfällen.

  • Sie verbessert die Arbeitssicherheit und reduziert krankheitsbedingte Ausfälle.

  • Sie bietet Versicherten schnelle Hilfe und langfristige Unterstützung.

Ganzheitlicher Arbeitsschutz als zentrale Aufgabe

Die Berufsgenossenschaft ist ein zentraler Akteur im deutschen Arbeitsschutz. Sie sorgt dafür, dass Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten systematisch vermieden werden. Ihr gesetzlicher Auftrag umfasst technische, organisatorische und gesundheitliche Aspekte.

Drei Kernbereiche im Arbeitsschutz

Beratung und Information

  • Sie unterstützt Unternehmen und Beschäftigte mit konkreten Empfehlungen, Schulungen und Unterweisungen.

  • Sie begleitet die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und entwickelt praxisnahe Sicherheitskonzepte.

Vorschriften und deren Durchsetzung

  • Berufsgenossenschaften erstellen verbindliche Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und weitere Richtlinien.

  • Ihre Aufsichtspersonen prüfen regelmäßig die Einhaltung dieser Vorgaben.

  • Bei Verstößen greifen sie ein – von Beratung bis hin zu Bußgeldern.

Ausbildung von Sicherheitsfachkräften

  • In eigenen Schulungszentren bilden sie Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte und Betriebsärzt:innen aus und weiter.

  • Sie fördern dadurch die nachhaltige Entwicklung einer Sicherheitskultur in den Betrieben.

Überwachung und Kontrolle

Fachkräfte der Berufsgenossenschaften führen Betriebsinspektionen durch, um die Einhaltung der Sicherheitsvorgaben zu prüfen. Regelmäßige Audits und Kontrollen stärken den Gesundheits- und Arbeitsschutz langfristig.

Vorbildprojekte und Präventionsmaßnahmen

  • Unterstützung von branchenübergreifenden Programmen und Initiativen zur Arbeitssicherheit.

  • Förderung der „Vision Zero“: keine tödlichen oder schweren Arbeitsunfälle.

  • Entwicklung neuer Präventionsstrategien – z. B. für digitale Arbeitsformen oder das Homeoffice.

Warum ist ihre Rolle unverzichtbar?

  • Sie entlastet Unternehmen durch Fachwissen und strukturierte Unterstützung.

  • Sie verbessert die Arbeitsbedingungen und senkt Unfall- und Krankheitsraten.

  • Sie stärkt langfristig Sicherheit, Gesundheit und Effizienz in Betrieben.

In Deutschland gibt es 23 gewerbliche und 9 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Sie übernehmen die gesetzliche Unfallversicherung und sichern Beschäftigte in allen Branchen vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ab.

Übersicht: Berufsgenossenschaften und ihre Zuständigkeitsbereiche

Berufsgenossenschaften gliedern sich in zwei Hauptgruppen:

  • 23 gewerbliche Berufsgenossenschaften für Industrie, Handwerk, Handel und Dienstleistungen.

  • 9 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, zusammengefasst in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).


Tabelle: Gewerbliche Berufsgenossenschaften mit Zuständigkeitsbereichen


Gewerbliche Berufsgenossenschaft

Zuständigkeitsbereich / Branche

BG Bau – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Baugewerbe und baunahe Dienstleistungen

BGHM – Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Holzverarbeitung, Metallverarbeitung, Maschinenbau

BG ETEM – Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse

Energieversorgung, Elektroindustrie, Textil- und Medienbranchen

BGN – Nahrungsmittel und Gastgewerbe

Gastronomie, Lebensmittelproduktion, Bäckereien, Fleischereien

BGW – Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Pflegeeinrichtungen, Kliniken, soziale Dienste

BG Verkehr – Transport und Verkehrswirtschaft

Speditionen, Logistik, Straßen- und Schifffahrt

VBG – Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Büro- und Verwaltungsbetriebe, Sportvereine, Kirchen

BG RCI – Rohstoffe und chemische Industrie

Chemieindustrie, Baustoffindustrie, Bergbau

BG Verkehr See – ehem. See-Berufsgenossenschaft

Seeschifffahrt

SVLFG (für gewerbliche Tätigkeiten im Agrarbereich)

Landwirtschaftliche Nebenbetriebe mit gewerblichem Anteil

Unfallkasse Post und Telekom

Deutsche Post und Deutsche Telekom

Unfallkasse Bahn

Deutsche Bahn AG

Unfallkasse Bund und Bahn

Beschäftigte des Bundes und der Bahn (bis 1994)

Unfallkasse Feuerwehr

Feuerwehren und Rettungsdienste

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

Querschnitts-BG für Dienstleistungs- und Verwaltungsbereiche

Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)

Einzelhandel, Großhandel, Lagerlogistik

Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (BG Chemie)

Chemische Produktion, Laborbetriebe

Berufsgenossenschaft der Druck- und Papierverarbeitung (BGDP)

Druckereien, Verlage, Papierherstellung

Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGFahrzeug)

Betriebe mit gewerblichen Fuhrparks

Berufsgenossenschaft Feinmechanik und Elektrotechnik

Feinmechanik, Elektrotechnik

Berufsgenossenschaft der Textil- und Bekleidungsindustrie

Textilherstellung, Bekleidung

Berufsgenossenschaft der Lederindustrie

Gerbereien, Lederverarbeitung

Berufsgenossenschaft der Glasindustrie

Glasherstellung und -verarbeitung

(Hinweis: Einige Berufsgenossenschaften sind mittlerweile in größere Einheiten fusioniert, z. B. BGETEM oder BG RCI.)


Tabelle: Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften mit Zuständigkeitsbereichen


Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

Zuständigkeitsbereich / Branche

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordost

Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau im Nordosten

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mitte

Landwirtschaftliche Betriebe im mittleren Deutschland

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Südwest

Agrarbetriebe im Südwesten Deutschlands

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Bayern

Landwirtschaft und Forstwirtschaft in Bayern

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordwest

Landwirtschaft in Niedersachsen, Bremen, Hamburg

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen

Agrarbetriebe in Hessen

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz

Landwirtschaft und Forstwirtschaft in Rheinland-Pfalz

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg

Betriebe in Landwirtschaft und Gartenbau in Baden-Württemberg

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Sachsen

Agrarbetriebe und Forstwirtschaft in Sachsen

Zuständigkeit der Unfallkassen

Für folgende Bereiche sind die Unfallkassen zuständig:

  • Mitarbeitende im öffentlichen Dienst (Bund, Länder, Gemeinden)

  • Beschäftigte bei der Deutschen Post, Deutschen Telekom, Deutschen Bahn

  • Feuerwehren und andere Rettungsdienste

Weitere Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Zusätzlich gibt es öffentliche Unfallversicherungsträger für:

  • Gemeinden, Städte und Länder

  • Bundesbehörden und ehemalige Bundesbehörden

  • Öffentliche Einrichtungen und Körperschaften

Fazit: Überblick über alle Berufsgenossenschaften

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen stellen gemeinsam sicher, dass alle Beschäftigten in Deutschland – unabhängig von Branche oder Arbeitgeber – zuverlässig vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geschützt sind.

Welche Berufsgenossenschaft für Ihr Unternehmen oder Ihren Beruf zuständig ist, richtet sich nach der Branche und der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit. Berufsgenossenschaften fassen Unternehmen mit ähnlichem Gefährdungspotenzial in sogenannten Gefahrtarifstellen zusammen und decken jeweils bestimmte Wirtschaftszweige ab – zum Beispiel Bau, Handwerk, Verkehr oder Gesundheits- und Sozialwesen.

Zuständigkeit nach Branche und Gefahrtarif

  • Branchenzuordnung: Berufsgenossenschaften sind nach Wirtschaftszweigen organisiert. Sie betreuen Unternehmen mit vergleichbaren Arbeitsrisiken und Gefährdungen.

  • Gefahrtarifstellen: Innerhalb der BG werden Tätigkeiten nach Gefährdungspotenzial bewertet und in Gefahrtarifstellen eingeteilt.

So finden Sie die richtige Berufsgenossenschaft

Start nach Branche

  • Handwerksbetriebe wenden sich zum Beispiel an die BG BAU.

  • Pflegeeinrichtungen sind bei der BGW (Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) versichert.

BG-Finder nutzen

  • Die Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bietet einen Online-Finder für die Zuordnung.

  • Auch die Websites der einzelnen Berufsgenossenschaften enthalten entsprechende Tools.

IHK oder HWK fragen

  • Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie Handwerkskammern (HWK) unterstützen Unternehmen bei der Ermittlung der zuständigen Berufsgenossenschaft.


Beispielhafte Zuständigkeiten


Beispiel

Zuständige Berufsgenossenschaft

Friseursalon

BGW – Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Bauunternehmen

BG Bau – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Logistik- und Transportunternehmen

BG Verkehr – Transport und Verkehrswirtschaft


Hinweis zu Mischbetrieben

Bei Unternehmen mit mehreren Geschäftsfeldern (zum Beispiel Produktion und Dienstleistung) kann eine Mehrfachzuordnung erforderlich sein. In solchen Fällen hilft die zuständige Bezirksstelle der Berufsgenossenschaften, die korrekte Einordnung vorzunehmen.

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen organisiert und betreuen jeweils Unternehmen aus einem bestimmten Wirtschaftszweig. So lassen sich branchenspezifische Risiken gezielt berücksichtigen. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung führen sie ihre Aufgaben eigenverantwortlich durch, stehen dabei aber unter staatlicher Aufsicht hinsichtlich Gesetzen, Satzungen und Maßnahmen zur Unfallverhütung sowie Erster Hilfe.

Aufbau und Struktur der Berufsgenossenschaften

  • Selbstverwaltung: Die Organe der Selbstverwaltung sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. Sie setzen sich paritätisch aus Vertreter:innen der Arbeitgebenden und der Versicherten zusammen.

  • Geschäftsführung: Die laufenden Verwaltungsgeschäfte übernimmt eine hauptamtliche Geschäftsführung.

  • Rechtsgrundlage: Die gesetzliche Unfallversicherung basiert auf dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII).

Mitgliedschaft und Versicherungspflicht

  • Pflichtmitgliedschaft: Jedes Unternehmen ist Mitglied der zuständigen Berufsgenossenschaft.

  • Versicherungsschutz: Alle Personen in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis sind gesetzlich unfallversichert.

  • Freiwillige Versicherung: Unternehmer:innen und Freiberufler:innen können sich freiwillig versichern. In einigen Branchen besteht eine gesetzliche oder satzungsgemäße Versicherungspflicht.

Finanzierung und Beitragserhebung

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden ausschließlich von den Unternehmen getragen. Arbeitnehmende zahlen keine Beiträge.

  • Umlageverfahren: Berufsgenossenschaften arbeiten nicht gewinnorientiert. Die tatsächlichen Aufwendungen eines Geschäftsjahres werden auf die Mitgliedsunternehmen verteilt. Vorschüsse können verlangt werden.

  • Bemessung der Beiträge:

    • Lohn- und Gehaltssumme des Vorjahres

    • Einstufung im Gefahrtarif (Gefahr- bzw. Belastungsziffer)

    • Unfallbilanz des Unternehmens (mögliche Zuschläge oder Nachlässe)

Abweichungen in der Landwirtschaft

Für landwirtschaftliche Betriebe gelten andere Bemessungsgrundlagen, etwa der Arbeitsbedarf oder der Einheitswert.

Fazit: Struktur der gewerblichen Berufsgenossenschaften im Überblick

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert und sichern Unternehmen sowie Mitarbeitende umfassend ab. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts arbeiten sie nicht gewinnorientiert und finanzieren sich ausschließlich über Unternehmensbeiträge.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Unfallmeldung

  1. Unfall dokumentieren: Zeitpunkt, Hergang, Beteiligte und Verletzungen schriftlich festhalten.

  2. Arztbesuch veranlassen: Meldepflichtige Unfälle müssen von einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt behandelt werden.

  3. Unfallanzeige erstellen: Arbeitgebende müssen den Unfall innerhalb von drei Tagen mit dem Formular "Unfallanzeige" an die zuständige Berufsgenossenschaft melden.

Wer meldet den Unfall?

  • In Betrieben: die Unternehmensleitung.

  • In Schulen, Kitas oder Hochschulen: die Einrichtungsleitung.

  • Mitarbeitende sollten den Unfall intern sofort melden.

Wann ist ein Unfall meldepflichtig?

Ein Arbeits- oder Wegeunfall ist meldepflichtig, wenn die betroffene Person mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist oder der Unfall tödlich endet.

Praxis-Tipp: Viele Unternehmen halten das Meldeformular im Personalbüro bereit. Digitale Meldeportale der Berufsgenossenschaften vereinfachen die Meldung zusätzlich.

Sofortige Hilfe und langfristige Absicherung

Im Fall eines Arbeits- oder Wegeunfalls bietet die Berufsgenossenschaft ein umfassendes Leistungspaket – von medizinischer Versorgung über Reha bis zu finanzieller Unterstützung. Ziel ist es, die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen oder zu erhalten.

Leistungen im Überblick

  • Heilbehandlung: Ärztliche Versorgung, Therapien, Krankenhausaufenthalte und Reha

  • Verletztengeld: Einkommensersatz ab dem Tag nach dem Unfall

  • Berufliche Rehabilitation: Umschulungen, Qualifizierungen, Wiedereingliederung

  • Soziale Rehabilitation: Unterstützung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

  • Hilfsmittel und Pflegeleistungen: z. B. Rollstühle, Umbauten, Pflegehilfen

  • Rentenleistungen: Bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit

  • Hinterbliebenenleistungen: Renten und Bestattungskosten im Todesfall

Reha vor Rente: Vorrang haben Prävention und Wiederherstellung – nicht die Entschädigung.

Berufsgenossenschaften und Krankenkassen haben unterschiedliche Aufgaben: Die Berufsgenossenschaft deckt arbeitsbedingte Risiken ab, während die Krankenkasse für allgemeine Krankheiten und Vorsorge zuständig ist. Beide Systeme ergänzen sich im Gesundheitsschutz von Beschäftigten.

Zuständigkeiten im Vergleich

  • Berufsgenossenschaft: Zuständig für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten (Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch VII).

  • Krankenkasse: Zuständig für allgemeine Erkrankungen, Vorsorge und Prävention (Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch V).

Unterschiede bei den Leistungen

  • Berufsgenossenschaft:

    • Übernimmt alle Kosten infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls.

    • Finanziert Rehabilitation, Pflege, Renten und medizinische Betreuung.

  • Krankenkasse:

    • Leistet bei allgemeinen Erkrankungen.

    • Zahlt Krankengeld bei längerer Arbeitsunfähigkeit.

Unterschiede bei der Finanzierung

  • Krankenkasse: Beiträge werden von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden gemeinsam getragen.

  • Berufsgenossenschaft: Finanzierung erfolgt ausschließlich über Arbeitgeberbeiträge.

Beispiel zur Abgrenzung

Eine Pflegekraft verletzt sich während der Arbeit: Die Berufsgenossenschaft übernimmt Behandlung, Rehabilitation und Rentenzahlungen. Erkrankt dieselbe Person an einer Grippe, ist die Krankenkasse für Behandlung und Krankengeld zuständig.


Gesamtübersicht: Unterschiede zwischen Berufsgenossenschaft und Krankenkasse


Kriterium

Berufsgenossenschaft

Krankenkasse

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)

Sozialgesetzbuch V (SGB V)

Zuständigkeit

Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten

Allgemeine Erkrankungen, Vorsorge

Leistungen

Behandlung, Rehabilitation, Pflege, Renten, Prävention

Behandlung, Krankengeld, Vorsorgeuntersuchungen

Finanzierung

Arbeitgeberbeiträge

Beiträge von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden

Versicherte Personen

Beschäftigte in Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen

Alle gesetzlich Krankenversicherten

Prävention

Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

Maßnahmen zur Gesundheitsförderung

Gewinnorientierung

Nicht gewinnorientiert

Nicht gewinnorientiert


Fazit: Berufsgenossenschaft und Krankenkasse im Überblick

Die Berufsgenossenschaft ist für alle arbeitsbedingten Risiken zuständig, die Krankenkasse für allgemeine Erkrankungen. Beide Institutionen sichern die Gesundheit von Beschäftigten und bieten ergänzende Leistungen für unterschiedliche Lebens- und Arbeitssituationen.

Die Beitragshöhe zur Berufsgenossenschaft richtet sich nach der Bruttolohnsumme, der Gefahrklasse der Branche und dem Umlagebedarf. Diese Faktoren bestimmen gemeinsam, welchen Anteil ein Unternehmen zur gesetzlichen Unfallversicherung beiträgt.

Drei Faktoren bestimmen die Beitragshöhe

  • Bruttolohnsumme: Das Gesamtentgelt des Unternehmens im Vorjahr.

  • Gefahrklasse: Ergibt sich aus dem Gefahrtarif der jeweiligen Branche.

  • Umlagebedarf: Der Gesamtbedarf der Berufsgenossenschaft wird auf alle Mitgliedsunternehmen verteilt.

Berechnungsformel

Beitrag = (Bruttolohnsumme × Gefahrklasse × Beitragsfuß) / 1.000

Beispielrechnung

Ein Unternehmen mit einer Lohnsumme von 500.000 Euro, einer Gefahrklasse von 2,5 und einem Beitragsfuß von 3,00 zahlt jährlich rund 3.750 Euro an die Berufsgenossenschaft.

Beitragsbescheid und Vorauszahlungen

Die Berufsgenossenschaft erstellt jährlich einen Beitragsbescheid auf Basis des digitalen Lohnnachweises. Je nach Satzung können auch vierteljährliche Vorauszahlungen verlangt werden.

Beitragssenkung durch Prävention

Unternehmen mit wenigen meldepflichtigen Unfällen und aktiver Präventionsarbeit profitieren von Prämiensystemen. Diese ermöglichen es, die Beiträge dauerhaft zu senken.

Fazit: Beitragsermittlung der Berufsgenossenschaften im Überblick

Die Berechnung der Beiträge orientiert sich an der Lohnsumme, der Gefährdung der Branche und dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaft. Prävention und Arbeitssicherheit können die Kosten langfristig reduzieren.

Fazit: Allgemeine FAQ

Die allgemeinen FAQ bieten einen kompakten Überblick über Aufgaben, Pflichten und Leistungen der Berufsgenossenschaften. Sie helfen beim Verständnis ihrer Rolle im Arbeitsschutz und liefern wertvolles Wissen für Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen.

FAQ für Arbeitgeber

Als Arbeitgeber tragen Sie Verantwortung für Ihre Mitarbeitenden – auch im Bereich Arbeitsschutz und Unfallversicherung. Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Mitgliedspflicht, Beitragshöhe, Unfallmeldung und zur Zusammenarbeit mit Ihrer Berufsgenossenschaft.

Überblick über Ihre Pflichten

  • Mitgliedschaftspflicht: Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und fristgerechte Zahlung der Beiträge

  • Versicherungsschutz für Beschäftigte: Gewährleistung des Schutzes für alle Mitarbeitenden – auch für Aushilfen, Praktikant:innen und Minijobber:innen

  • Unfallmeldungen: Fristgerechte Übermittlung von Unfallanzeigen bei meldepflichtigen Vorfällen

  • Arbeitsschutz und Prävention: Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen – inklusive regelmäßiger Unterweisungen

  • Mitwirkungspflicht: Kooperation mit den Aufsichts- und Präventionsdiensten der Berufsgenossenschaft

Dokumentations- und Nachweispflichten

Arbeitgebende müssen sicherstellen, dass:

  • Betriebsanweisungen und Sicherheitsregeln schriftlich vorliegen

  • Unterweisungen regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden

  • Erste-Hilfe-Maßnahmen und Notfallpläne aktuell, bekannt und zugänglich sind

Praxis-Tipp: Ein regelmäßiger Austausch mit der zuständigen Berufsgenossenschaft hilft, Sicherheitsstandards aktuell zu halten und von Präventionsprogrammen oder Beitragsprämien zu profitieren.

Pflichtmitgliedschaft bei Unternehmensgründung

Sobald ein Unternehmen in Deutschland eine gewerbliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt und Personal beschäftigt, besteht die Pflicht zur Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Dies gilt auch für Einzelunternehmen, wenn sie selbst operativ tätig sind.

Fristen und Anforderungen

  • Die Anmeldung muss spätestens eine Woche nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

  • Auch bei der Beschäftigung von Aushilfen, Minijobber:innen oder Auszubildenden greift die Anmeldepflicht.

  • Grundlage für die Prüfung der Zuständigkeit ist in der Regel die Gewerbeanmeldung.

Sonderregelungen

  • Für freie Berufe (z. B. Ärzt:innen, Steuerberater:innen) gelten je nach Tätigkeit besondere Regelungen.

  • Bei einer Betriebsübernahme ist eine neue Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft erforderlich.

Folgen bei unterlassener Anmeldung

  • Bußgelder: Die Berufsgenossenschaft kann empfindliche Geldstrafen verhängen.

  • Nachzahlungen: Beiträge können rückwirkend für versäumte Jahre erhoben werden.

  • Haftung im Schadensfall: Ohne Anmeldung haftet die Geschäftsführung unter Umständen persönlich.

Empfehlung: Melden Sie Ihr Unternehmen direkt nach der Gründung an – idealerweise innerhalb der ersten Woche. Nutzen Sie dazu die digitalen Services Ihrer Berufsgenossenschaft oder wenden Sie sich direkt an die zuständige Stelle.

Anmeldung Schritt für Schritt

Die Anmeldung erfolgt direkt bei der zuständigen Berufsgenossenschaft – entweder online oder per Formular. Dabei machen Sie Angaben zu:

  • Ihrer Branche und Tätigkeit

  • Unternehmensform und Anzahl der Mitarbeitenden

  • Gründungsdatum und Betriebsstandort

Nach der Anmeldung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung sowie Informationen zu:

  • Zuständigkeit und Beitragsberechnung

  • Unfallmeldungen und Prävention

  • Ansprechpersonen Ihrer Berufsgenossenschaft

Hinweis: Die Anmeldung sollte spätestens eine Woche nach Betriebsbeginn erfolgen, um Versicherungsschutz für alle Beschäftigten sicherzustellen.

Umlageverfahren zur Beitragsberechnung

Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich im Umlageverfahren: Der jährliche Finanzbedarf – etwa für Leistungen bei Unfällen und Präventionsangebote – wird auf alle Mitgliedsunternehmen verteilt.

Beitragsfaktoren im Überblick

  • Gefahrenklasse Ihrer Branche: Je höher das Unfallrisiko, desto höher der Beitrag

  • Lohnsumme Ihrer Mitarbeitenden: Grundlage ist die Bruttolohnsumme des Vorjahres

  • Unfallgeschehen: Häufige meldepflichtige Unfälle können den Beitrag erhöhen

Informationen zum Beitragssatz

Die Berufsgenossenschaft informiert Sie jährlich über Ihren individuellen Beitragssatz und die Berechnungsgrundlagen.

Auch freie Mitarbeitende können der Versicherungspflicht unterliegen, wenn sie betrieblich eingebunden sind oder weisungsgebunden arbeiten. Die Berufsgenossenschaft prüft die konkrete Tätigkeit im Hinblick auf die gesetzliche Unfallversicherung.

Versicherungspflicht bei betrieblich eingebundener Tätigkeit

Freie Mitarbeitende gelten als versicherungspflichtig, wenn sie:

  • Weisungsgebunden arbeiten: Sie führen Aufgaben nach den Anweisungen des Unternehmens aus.

  • In die betriebliche Organisation eingebunden sind: Sie nutzen Unternehmensstrukturen und -ressourcen oder arbeiten unter Aufsicht.

Was zählt zur betrieblichen Einbindung?

  • Tätigkeiten im direkten Interesse des Unternehmens

  • Arbeit unter Nutzung betrieblicher Ressourcen wie Räume, Geräte oder Materialien

  • Teilnahme an Abläufen, die von der Unternehmensleitung gesteuert werden

Hinweis bei Unsicherheiten

Wenn unklar ist, ob eine Versicherungspflicht besteht, sollten Sie Rücksprache mit Ihrer Berufsgenossenschaft halten oder eine versicherungsrechtliche Beurteilung beantragen. So lassen sich spätere Risiken vermeiden.

Fazit: Versicherungspflicht freier Mitarbeitender prüfen lassen

Freie Mitarbeitende können bei betrieblicher Einbindung versicherungspflichtig sein. Unternehmen sollten im Zweifel die Zuständigkeit durch die Berufsgenossenschaft klären, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Keine Einzelmeldung erforderlich

Neue Mitarbeitende müssen nicht einzeln gemeldet werden. Die Erfassung erfolgt jährlich über den digitalen Lohnnachweis.

Ausnahmen und Informationspflicht

Arbeitgebende sollten ihre BG informieren, wenn:

  • sich die Gefährdungslage im Betrieb wesentlich verändert (z. B. durch neue Tätigkeiten)

  • zusätzliche Maßnahmen zur Arbeitssicherheit notwendig werden

Pflichten bei Neueinstellungen

  • Erstunterweisung zum Arbeitsschutz durchführen und dokumentieren

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitstellen, falls erforderlich

  • Neue Mitarbeitende über den Unfallversicherungsschutz informieren

Tipp: Nutzen Sie das Online-Portal Ihrer Berufsgenossenschaft für aktuelle Formulare und Checklisten.

Die Anmeldung Ihres Unternehmens bei der zuständigen Berufsgenossenschaft ist gesetzlich vorgeschrieben. Unterlassen Sie die Anmeldung, kann dies rechtliche Konsequenzen, Nachforderungen und persönliche Haftungsrisiken zur Folge haben.

Rechtliche Konsequenzen

  • Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ist Pflicht gemäß Sozialgesetzbuch VII (SGB VII).

  • Eine unterlassene Anmeldung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann geahndet werden.

Mögliche Folgen einer Nichtanmeldung

  • Bußgelder: Es drohen empfindliche Geldstrafen.

  • Beitragsnachforderungen: Rückwirkende Zahlungen für alle Jahre ohne Anmeldung können verlangt werden.

  • Haftung bei Unfällen: Kommt es zu einem Arbeitsunfall ohne Versicherungsschutz, haftet das Unternehmen. Unter Umständen kann auch die Geschäftsführung persönlich zur Verantwortung gezogen werden.

Wie wird eine Nichtanmeldung erkannt?

  • Berufsgenossenschaften gleichen ihre Daten regelmäßig mit den Gewerbeämtern und Handelsregistern ab.

  • Eine fehlende Anmeldung fällt auch bei Steuerprüfungen oder im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen auf.

Fazit: Anmeldepflicht bei der Berufsgenossenschaft ernst nehmen

Unternehmen sind verpflichtet, sich bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Eine versäumte Anmeldung kann zu Bußgeldern, Nachforderungen und persönlicher Haftung führen. Frühzeitige Meldung schützt vor finanziellen und rechtlichen Risiken.

Branchenspezifische Zuständigkeit

Jede Berufsgenossenschaft betreut bestimmte Wirtschaftszweige oder Tätigkeitsbereiche. Die Zuordnung erfolgt nach dem Schwerpunkt Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit – unabhängig von der Unternehmensgröße.

Beispiele für Zuständigkeiten

  • BG BAU: Bauwirtschaft, Handwerk, Garten- und Landschaftsbau

  • BGW: Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

  • BG Verkehr: Spedition, Logistik, Post- und Schifffahrtsgewerbe

  • BG RCI: Rohstoffe, Chemie, Industrie

  • BG ETEM: Energie, Textil, Elektro, Medien

  • VBG: Verwaltungen, Bildung, Sport, kirchliche Einrichtungen

So finden Sie die richtige Berufsgenossenschaft

  • Nutzen Sie das Zuständigkeitsverzeichnis auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

  • Verwenden Sie den BG-Finder auf den Seiten Ihrer Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK)

  • Fragen Sie bei Ihrer zuständigen Kammer oder direkt bei der BG nach, wenn mehrere Tätigkeitsbereiche bestehen

Praxisbeispiel

  • Ein Unternehmen für Gebäudereinigung fällt in der Regel unter die BGW.

  • Ein Malerbetrieb ist der BG BAU zugeordnet.

  • Eine Agentur für Medienproduktion wird meist durch die BG ETEM betreut.

Tipp: Bei Mischbetrieben oder neuen Tätigkeitsfeldern empfiehlt sich ein frühzeitiger Kontakt zur Berufsgenossenschaft, um Mehrfachzuordnungen zu vermeiden.

Ziel und Zweck

Der digitale Lohnnachweis ersetzt das frühere papiergebundene Meldeverfahren. Er sorgt für mehr Effizienz, Transparenz und rechtliche Sicherheit in der Beitragsberechnung.

Ablauf des Meldeverfahrens

  1. Vorbereitung der Meldung: über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine Ausfüllhilfe (z. B. sv.net)

  2. Stammdatenabgleich: Abfrage der Unternehmensnummer, Betriebsnummer und BG-Zuständigkeit

  3. Elektronische Übermittlung: spätestens bis zum 16. Februar des Folgejahres an die Berufsgenossenschaft

Inhalt der Meldung

  • Bruttolohnsumme je Gefahrtarifstelle

  • Anzahl der versicherten Personen

  • Betriebsdaten und Zuständigkeiten

Technische Hinweise

  • Achten Sie auf eine aktuelle Softwareversion Ihrer Lohnbuchhaltung

  • Führen Sie eine Plausibilitätsprüfung durch, um Fehler zu vermeiden

Hinweis: Fehlerhafte oder verspätete Meldungen können zu Rückfragen oder Säumniszuschlägen führen.

Gesetzliche Verpflichtung und praktische Hilfe

Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Die Berufsgenossenschaften unterstützen dabei aktiv – sowohl beratend als auch mit konkreten Materialien.

Unterstützungsangebote im Überblick

  • Fachliche Beratung: durch Präventionsdienste der BG – telefonisch, digital oder vor Ort

  • Digitale Hilfsmittel: wie der Gefährdungsbeurteilungsmanager, Checklisten oder branchenspezifische Online-Tools

  • Qualifizierungsangebote: Schulungen, Webinare und Leitfäden für Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte und andere Verantwortliche

Inhaltliche Schwerpunkte

  • Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen (z. B. physisch, psychisch, chemisch)

  • Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen

  • Dokumentation und regelmäßige Aktualisierung

Praxis-Tipp: Nutzen Sie branchenspezifische Vorlagen und tauschen Sie sich mit Ihrer BG über erfolgreiche Umsetzungsbeispiele aus. So gestalten Sie die Gefährdungsbeurteilung wirksam und effizient.

Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen

Wer gegen geltende Vorschriften der Berufsgenossenschaft – etwa Unfallverhütungsvorschriften (UVV) oder Meldepflichten – verstößt, muss mit aufsichtsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Häufige Verstöße

  • Fehlende oder nicht dokumentierte Sicherheitsunterweisungen

  • Nicht durchgeführte oder veraltete Gefährdungsbeurteilungen

  • Missachtung geltender Schutzmaßnahmen oder UVV

Mögliche Folgen im Überblick

  • Bußgelder: Je nach Schwere der Pflichtverletzung können mehrere Tausend Euro fällig werden

  • Anordnungen: Die Berufsgenossenschaft kann sicherheitsrelevante Änderungen im Betrieb verlangen

  • Haftungsrisiken: Bei einem Unfall ohne Einhaltung der Vorschriften haftet das Unternehmen – unter Umständen auch zivil- oder strafrechtlich

Prävention zahlt sich aus

Eine aktive Sicherheitskultur im Unternehmen, regelmäßige Unterweisungen und eine enge Zusammenarbeit mit der BG helfen, Risiken zu senken und rechtliche Sicherheit zu schaffen.

Vielfältige Angebote zur Gesundheitsförderung

Berufsgenossenschaften bieten eine breite Palette an Präventionsprogrammen, die auf branchenspezifische Herausforderungen zugeschnitten sind. Sie reichen von ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung über Maßnahmen zur psychischen Gesundheit bis hin zu sicherheitsbezogenen Trainings.

Vorteile für Unternehmen

  • Reduktion von Fehlzeiten und Arbeitsunfällen

  • Stärkere Mitarbeitendenbindung durch gesundheitsfördernde Arbeitsbedingungen

  • Kostenersparnis durch Prämiensysteme, Beitragsnachlässe oder Rückvergütungen

Beispiele für Programme

  • BGW: „Gesund pflegen“ – speziell für Pflegeeinrichtungen

  • VBG: „Sicher führen“ – für Führungskräfte in sozialen Einrichtungen oder der Verwaltung

  • BG ETEM: „Körperliche Belastungen reduzieren“ – für Produktions- und Handwerksbetriebe

Teilnahme und Umsetzung

Die Teilnahme ist in der Regel freiwillig und kostenfrei. Der Zugang erfolgt:

  • über die Anmeldung bei Ihrer Berufsgenossenschaft

  • nach individueller Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit

Empfehlung: Integrieren Sie Prävention als festen Bestandteil Ihrer Unternehmensstrategie. Die Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft stärkt nicht nur die Sicherheit, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Betriebs.

Regelmäßige und anlassbezogene Kontrollen

Die Häufigkeit von Betriebsbesichtigungen hängt von verschiedenen Faktoren ab – insbesondere vom Gefährdungspotenzial Ihrer Branche und dem Unfallgeschehen im Unternehmen.

Turnusmäßige Besichtigungen

  • Branchen mit hohem Risiko: z. B. Baugewerbe – häufigere und engmaschige Kontrollen

  • Branchen mit geringer Gefährdung: z. B. Bürobetriebe – längere Kontrollintervalle

Anlassbezogene Besichtigungen

  • Nach meldepflichtigen Unfällen

  • Bei auffälligem Unfallgeschehen oder Verstößen gegen Vorschriften

  • Bei Einführung neuer Betriebs- oder Produktionsverfahren

Hinweis: Betriebsbesichtigungen dienen nicht nur der Kontrolle, sondern auch der Beratung. Sie bieten Unternehmen die Chance, mit Fachkräften der Berufsgenossenschaft gemeinsam Verbesserungen im Arbeitsschutz umzusetzen.

Fazit: FAQ für Arbeitgeber

Diese FAQ unterstützen Arbeitgeber dabei, ihre Pflichten gegenüber der Berufsgenossenschaft sicher zu erfüllen. Sie bieten praktische Informationen zur Mitgliedschaft, Beitragszahlung, Unfallmeldung und zur rechtssicheren Zusammenarbeit mit der BG.

FAQ für Mitarbeitende

Sie möchten wissen, was im Fall eines Arbeitsunfalls zu tun ist oder welche Leistungen Ihnen zustehen? In diesem Abschnitt erfahren Sie, wie Sie als Arbeitnehmer:in abgesichert sind und welche Unterstützung Sie von Ihrer Berufsgenossenschaft erwarten können.

Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung

Ja. Sobald Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen – unabhängig von Branche, Arbeitszeitmodell oder Unternehmensgröße – sind Sie automatisch über Ihren Arbeitgeber bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichert. Das gilt auch für:

  • Minijobs und Teilzeitstellen

  • Auszubildende und Praktikant:innen

  • Ehrenamtlich Tätige, sofern sie im Auftrag des Unternehmens handeln

Was ist versichert?

  • Arbeitsunfälle während der beruflichen Tätigkeit

  • Wegeunfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück

  • Berufskrankheiten, die durch Ihre Tätigkeit entstehen

Hinweis: Sie müssen sich nicht selbst anmelden – der Versicherungsschutz gilt ab dem ersten Arbeitstag.

Umfassende Hilfe bei Unfallfolgen

Nach einem anerkannten Arbeits- oder Wegeunfall bietet die Berufsgenossenschaft zahlreiche Leistungen, um Ihre Gesundheit, Erwerbsfähigkeit und soziale Teilhabe wiederherzustellen:

  • Medizinische Behandlung: Arztkosten, Krankenhaus, Medikamente, Reha

  • Verletztengeld: Einkommensersatz ab dem Folgetag des Unfalls

  • Berufliche Rehabilitation: Umschulungen, Arbeitsplatzanpassungen, Wiedereingliederung

  • Pflegehilfen: Rollstühle, Wohnungsumbauten, Pflegekräfte

  • Renten: Bei dauerhafter Erwerbsminderung

  • Hinterbliebenenleistungen: Rente, Sterbegeld, Bestattungskosten

Praxis-Tipp: Melden Sie den Unfall umgehend Ihrer Führungskraft und lassen Sie sich von einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt behandeln. Nur so bleiben Ihre Ansprüche gewahrt.

Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg zu einer Verletzung führt. Er muss umgehend dem Arbeitgeber und der Berufsgenossenschaft gemeldet werden.

Was zählt als Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches Ereignis mit körperlicher Schädigung während der beruflichen Tätigkeit oder auf dem direkten Arbeitsweg. Dazu zählen z. B.:

  • Unfälle bei der regulären Tätigkeit

  • Wegeunfälle (Hin- oder Rückweg)

  • Unfälle bei betrieblichen Veranstaltungen

So melden Sie den Unfall korrekt

  1. Informieren Sie sofort Ihre vorgesetzte Person.

  2. Diese erstellt die Unfallanzeige und leitet sie an die Berufsgenossenschaft weiter.

  3. Lassen Sie sich ärztlich behandeln – idealerweise durch eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt.

Wichtig: Eine zeitnahe und vollständige Meldung sichert Ihre Ansprüche auf Leistungen der Berufsgenossenschaft.

Voraussetzung für die Zahlung

Die Berufsgenossenschaft zahlt Verletztengeld, wenn:

  • Sie infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind

  • Ihre Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet

Höhe und Dauer

  • In der Regel 80 % des Bruttoeinkommens, jedoch maximal in Höhe des Nettoeinkommens

  • Zahlung erfolgt bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder dem Übergang in eine Rente

Tipp: Lassen Sie sich bei längerer Arbeitsunfähigkeit frühzeitig zur möglichen Reha oder beruflichen Wiedereingliederung beraten.

Definition Wegeunfall

Ein Wegeunfall ist ein Unfall auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit. Auch Umwege – z. B. zur Kinderbetreuung – können versichert sein, wenn sie betrieblich begründet sind.

Ihr Vorgehen nach dem Unfall

  • Unfall dokumentieren: Zeitpunkt, Ort und Hergang notieren

  • Durchgangsärzt:in aufsuchen: Ärztliche Behandlung und Dokumentation

  • Arbeitgeber informieren: Die Meldung an die BG erfolgt durch den Betrieb

Leistungen der BG bei Wegeunfällen

  • Kostenübernahme für medizinische Versorgung und Reha

  • Zahlung von Verletztengeld

  • Weitere Leistungen wie bei regulären Arbeitsunfällen

Hinweis: Dokumentieren Sie den Unfall so genau wie möglich – die Anerkennung als Wegeunfall hängt von den Umständen ab.

Dauer und Voraussetzungen

Die Berufsgenossenschaft zahlt Verletztengeld, wenn:

  • Sie durch einen Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit arbeitsunfähig sind

  • Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber abgelaufen ist

Zahlungszeitraum

  • In der Regel ab dem Tag nach dem Unfall

  • Maximal bis zur 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit

Höhe des Verletztengeldes

  • Etwa 80 % des letzten Bruttoentgelts, jedoch höchstens das bisherige Nettoeinkommen

  • Auszahlung erfolgt direkt durch die Berufsgenossenschaft

Besonderheit bei Reha

Während einer stationären Rehabilitation kann ein Übergangsgeld gewährt werden, wenn kein Anspruch mehr auf Verletztengeld besteht.

Tipp: Klären Sie offene Fragen frühzeitig mit dem Sozialdienst Ihrer Klinik oder mit Ihrer Berufsgenossenschaft.

Eine Berufskrankheit ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Sie muss entweder in der Berufskrankheitenliste der Bundesregierung aufgeführt sein oder als vergleichbar anerkannt werden, um Leistungen der Berufsgenossenschaft auszulösen.

Definition einer Berufskrankheit

  • Erkrankung, die im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

  • Voraussetzung: Aufnahme in die Berufskrankheitenliste oder vergleichbare Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft.

Voraussetzungen zur Anerkennung

  • Klare Verbindung zwischen beruflicher Tätigkeit und Erkrankung.

  • Nachweis, dass die Krankheit typischerweise im jeweiligen Beruf vorkommt.

  • Meldung des Verdachts durch eine Ärztin oder einen Arzt an die Berufsgenossenschaft.


Typische Beispiele für Berufskrankheiten


Beruf

Mögliche Berufskrankheit

Friseur:innen

Hauterkrankungen durch chemische Stoffe

Bäcker:innen

Atemwegserkrankungen durch Mehlstaub

Industriearbeitende

Lärmschwerhörigkeit


Ablauf der Anerkennung

  1. Eine Ärztin oder ein Arzt meldet den Verdacht auf eine Berufskrankheit an die Berufsgenossenschaft.

  2. Die Berufsgenossenschaft prüft die medizinischen und beruflichen Voraussetzungen.

  3. Wird die Krankheit anerkannt, erhalten die Versicherten Leistungen wie medizinische Behandlung, Rehabilitation oder eine Rente.

Fazit: Berufskrankheiten und Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft

Berufskrankheiten entstehen durch die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und müssen offiziell anerkannt werden. Nach der Meldung prüft die Berufsgenossenschaft die Voraussetzungen und gewährt im Falle einer Anerkennung umfassende Leistungen.

Die Berufsgenossenschaften erkennen alle Erkrankungen an, die in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) gelistet sind. Diese Krankheiten stehen im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und müssen ärztlich nachgewiesen werden.

Berufskrankheitenliste (BKV)

Zu den anerkannten Berufskrankheiten gehören unter anderem:

  • Asbestose (durch Asbeststaub verursachte Lungenfibrose)

  • Ekzeme und andere Hauterkrankungen durch chemische Stoffe

  • Staublungenerkrankungen (z. B. Silikose)

  • Atemwegserkrankungen durch Stäube oder Gase

  • Lärmschäden durch Arbeiten in lauten Industrieumgebungen

Voraussetzungen für die Anerkennung

  • Die Erkrankung muss ursächlich durch die berufliche Tätigkeit entstanden sein.

  • Der Zusammenhang ist nachzuweisen und ärztlich zu dokumentieren.

  • Die Meldung erfolgt in der Regel durch eine Ärztin oder einen Arzt an die zuständige Berufsgenossenschaft.

Leistungen bei anerkannter Berufskrankheit

  • Ärztliche Behandlung und Rehabilitation

  • Verletztengeld oder Rentenleistungen

  • Unterstützung bei der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben

Fazit: Berufskrankheiten und Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaften erkennen Erkrankungen an, die in der BKV gelistet sind und nachweislich durch die berufliche Tätigkeit entstanden sind. Betroffene erhalten umfassende Leistungen von der medizinischen Versorgung bis zur finanziellen Absicherung.

Ein Anspruch auf Rente von der Berufsgenossenschaft besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit dauerhaft um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Die Rente soll den Verdienstausfall teilweise ausgleichen.

Voraussetzungen für Rentenleistungen

  • Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beträgt mindestens 20 Prozent.

  • Die Ursache ist ein anerkannter Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit.

  • Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist dauerhaft.

Rentenhöhe

  • Abhängig vom Grad der Minderung (MdE) und dem früheren Einkommen.

  • Die Berechnung erfolgt individuell nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs VII.

  • Bei besonders schweren Fällen können zusätzliche Leistungen gewährt werden.

Rentendauer

  • Die Rente wird solange gezahlt, wie die Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht.

  • Bei dauerhaften Schäden erfolgt eine lebenslange Zahlung.

Fazit: Anspruch auf Rente von der Berufsgenossenschaft

Ein Rentenanspruch besteht bei einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 20 Prozent. Höhe und Dauer richten sich nach dem individuellen Fall und der gesetzlichen Regelung.

Die Dauer bis zur Auszahlung von Leistungen durch die Berufsgenossenschaft hängt vom Einzelfall ab. Während einfache Fälle oft in wenigen Wochen bearbeitet sind, können komplexe Verfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Bearbeitungszeiten im Überblick

  • Einfache FälleEindeutig dokumentierte Arbeitsunfälle werden meist innerhalb weniger Wochen entschieden und ausgezahlt.

  • Komplexe FälleBei Berufskrankheiten oder ungeklärten Sachverhalten kann die Bearbeitung mehrere Monate dauern, da oft umfangreiche Prüfungen erforderlich sind.

Einflussfaktoren auf die Dauer

  • Vollständigkeit der Unterlagen: Fehlende Informationen können den Prozess verzögern.

  • Erforderliche Gutachten oder Nachuntersuchungen: Medizinische Prüfungen brauchen Zeit.

  • Abstimmung mit Ärzt:innen oder Kliniken: Die Zusammenarbeit mit externen Stellen beeinflusst die Bearbeitungsdauer.

Tipp zur Beschleunigung

Reichen Sie alle Unterlagen vollständig ein und halten Sie regelmäßig Kontakt mit Ihrer Berufsgenossenschaft. So lassen sich Rückfragen vermeiden und der Prozess beschleunigen.

Fazit: Bearbeitungsdauer bei der Berufsgenossenschaft

Die Bearbeitungszeit reicht von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten, abhängig von der Komplexität des Falls und der Vollständigkeit der Unterlagen. Eine gute Vorbereitung hilft, die Auszahlung schneller zu erhalten.

Ihre zentralen Rechte

Als versicherte Person in der gesetzlichen Unfallversicherung haben Sie Anspruch auf:

  • Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation

  • Finanzielle Leistungen: z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten

  • Beratung und Unterstützung durch Ihre Berufsgenossenschaft

  • Akteneinsicht und Widerspruchsrecht bei Entscheidungen

Mitwirkung und Information

  • Sie haben das Recht auf eine umfassende Aufklärung über Ihre Ansprüche

  • Sie dürfen Bescheide prüfen, Widerspruch einlegen und rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen

Praxis-Tipp: Wenden Sie sich direkt an Ihre BG, wenn Sie Fragen zur Leistungsgewährung oder zu Ihrer Reha haben – Ihre Ansprechpersonen helfen gern weiter.

Grundsätzlicher Versicherungsschutz

Ja – der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt auch im Homeoffice, sofern es sich um betriebliche Tätigkeiten handelt.

Versichert sind:

  • Arbeitsbezogene Tätigkeiten am heimischen Arbeitsplatz

  • Wege zum Drucker, zur Toilette oder zum Briefkasten – wenn sie arbeitsbedingt sind

Nicht versichert sind:

  • Private Tätigkeiten wie Kochen, Wäsche oder familiäre Betreuung

  • Wege mit ausschließlich privatem Zweck – auch während der Arbeitszeit

Hinweis: Im Zweifelsfall trägt die versicherte Person die Beweispflicht. Klare Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber schaffen Sicherheit.

Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten

Auch im Ausland besteht Versicherungsschutz – wenn der Einsatz im Interesse eines deutschen Unternehmens erfolgt.

Voraussetzungen für Schutz

  • Die Tätigkeit ist vorübergehend

  • Sie sind weiterhin bei einem deutschen Unternehmen angestellt

  • Der Auslandseinsatz wurde vorher bei der BG gemeldet

Leistungen im Ausland

  • Kostenübernahme für Behandlung und Reha

  • Organisation eines medizinisch notwendigen Rücktransports

  • Unterstützung durch Auslandsvertretungen oder Kooperationspartner

Empfehlung: Melden Sie geplante Auslandseinsätze vorab bei Ihrer BG – so ist sichergestellt, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Verpflichtung zur Anmeldung

Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, ihr Unternehmen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.

Folgen bei unterlassener Anmeldung

  • Bußgelder und Nachforderungen durch die BG

  • Strafrechtliche Konsequenzen im Schadensfall

  • Persönliche Haftung der Geschäftsführung möglich

Schutz für Mitarbeitende

Auch wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt, bleibt Ihr Versicherungsschutz in der Regel bestehen. Die Berufsgenossenschaft springt ein – fordert aber die Beiträge nachträglich vom Unternehmen ein.

Dauer je nach Leistung

  • Medizinische Behandlungen: solange sie medizinisch notwendig sind

  • Verletztengeld: bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder max. 78 Wochen

  • Rente: solange eine Erwerbsminderung von mindestens 20 % besteht – ggf. lebenslang

Wichtig: Die Berufsgenossenschaft prüft regelmäßig, ob sich Ihr Gesundheitszustand verbessert oder Leistungen angepasst werden müssen.

Psychische Erkrankungen sind versichert – unter bestimmten Voraussetzungen

Sie müssen direkt durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sein, z. B.:

  • Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach einem Arbeitsunfall

  • Depressionen infolge eines traumatischen Vorfalls bei der Arbeit

Voraussetzungen für Anerkennung

  • Nachweis des Zusammenhangs zwischen Arbeit und Erkrankung

  • Fachärztliche Diagnose

  • Meldung durch eine Ärztin, einen Arzt oder die versicherte Person

Leistungen der BG

  • Psychotherapeutische Behandlung

  • Reha-Leistungen

  • Finanzielle Unterstützung bei bleibenden Beeinträchtigungen

Hinweis: Die Prüfung kann aufwendig sein – lassen Sie sich frühzeitig von der BG oder einer Klinikberatung unterstützen.

Ja – sogenannte Wegeunfälle sind mitversichert

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst auch den direkten Weg:

  • Von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück

  • Zwischen zwei Arbeitsstätten

  • Beim Weg zur Kinderbetreuung (unter bestimmten Voraussetzungen)

Nicht versichert sind

  • Umwege ohne betrieblichen oder zwingenden privaten Anlass

  • Privatfahrten, auch wenn sie am Arbeitsplatz starten

Tipp: Dokumentieren Sie bei Unfällen auf Umwegen den Anlass (z. B. Stauumfahrung oder Kinderabgabe), um Ihren Versicherungsschutz nachweisen zu können.

Definition

Ein betrieblicher Wegeunfall liegt vor, wenn Sie:

  • sich auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück befinden

  • ein betrieblich veranlasstes Ziel ansteuern

  • z. B. eine Dienstfahrt unternehmen oder ein berufliches Außentermin wahrnehmen

Versichert sind auch

  • Fahrt zur Berufsschule während der Ausbildung

  • Wege zur Kantine oder zum Arbeitsplatz innerhalb des Betriebsgeländes

Nicht versichert sind

  • Privatfahrten während der Arbeitszeit

  • Wege, die aus rein persönlichen Gründen erfolgen (z. B. private Einkäufe)

Grundsatz: Dienstreise = berufliche Tätigkeit

Während einer Dienstreise besteht grundsätzlich Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft – sowohl bei Fahrten als auch bei dienstlichen Aufenthalten.

Versichert sind

  • Wege zu Terminen, Kunden oder Veranstaltungsorten

  • Unterkunftswechsel im Rahmen der Reise

  • Wege zur Verpflegung (innerhalb des ortsüblichen Rahmens)

Nicht versichert sind

  • Private Unternehmungen während der Reise (z. B. Sightseeing, private Besuche)

  • Alkoholisierte Tätigkeiten ohne dienstlichen Bezug

Tipp: Dokumentieren Sie Reisedaten und Reisezweck. Eine dienstliche Reiseplanung hilft, den Versicherungsschutz klar abzugrenzen.

Sofortiges Handeln ist wichtig

  • Unfall melden: Informieren Sie umgehend Ihre Ausbilderin oder Ihren Ausbilder

  • D-Arzt aufsuchen: Suchen Sie eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt auf

  • Unfallanzeige: Die Ausbildungsstätte meldet den Unfall an die Berufsgenossenschaft

Ihre Rechte

  • Kostenfreie medizinische Behandlung

  • Verletztengeld bei längerer Arbeitsunfähigkeit

  • Unterstützung bei der Rückkehr in die Ausbildung

Hinweis: Auch Schulunfälle in der Berufsschule können unter den Schutz der Unfallversicherung fallen.

Ziel: Gesundheitliche und berufliche Wiedereingliederung

Rehabilitation hat bei der Berufsgenossenschaft Vorrang vor Rentenleistungen. Ziel ist es, Ihre Gesundheit zu stabilisieren und Ihre Rückkehr in den Beruf zu ermöglichen.

Ablauf in vier Schritten

  1. Unfall oder Berufskrankheit melden

  2. Durchgangsärzt:in oder behandelnde Ärzt:in konsultieren

  3. Reha-Bedarf feststellen lassen

  4. Antragstellung und Entscheidung durch die BG

Reha-Leistungen im Überblick

  • Ambulante oder stationäre Behandlungen

  • Physio- und Ergotherapie, psychologische Hilfe, Hilfsmittel

  • Fahrtkosten, Verpflegung, Unterkunft

  • Übergangsgeld bei Verdienstausfall

Tipp: Viele Kliniken bieten Sozialdienste, die Sie bei Antrag und Kommunikation mit der BG unterstützen.

Ja – unter bestimmten Voraussetzungen

Auch Personen außerhalb eines klassischen Arbeitsverhältnisses sind oft gesetzlich unfallversichert, z. B.:

  • Schüler:innen beim Unterricht, auf dem Schulweg oder bei Schulausflügen

  • Studierende bei Vorlesungen, Laborarbeiten oder Hochschulpraktika

  • Ehrenamtlich Tätige, wenn sie im Auftrag einer gemeinnützigen Organisation handeln

Voraussetzungen

  • Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen der Organisation oder Einrichtung

  • Sie dient einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck

Tipp: Klären Sie vorab mit der Einrichtung, ob und wie der Versicherungsschutz über die BG geregelt ist.

Schritte zur Meldung

  1. Verdacht klären: Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, wenn Sie glauben, dass Ihre Erkrankung durch Ihre Arbeit verursacht wurde.

  2. Ärztliche Anzeige: Die Ärztin oder der Arzt meldet den Verdacht der Berufsgenossenschaft mit dem Formular F 6000.

  3. Eigenmeldung möglich: Auch Sie selbst oder Ihr Betrieb dürfen den Verdacht bei der BG anzeigen.

Was passiert danach?

Die Berufsgenossenschaft prüft:

  • Ob die Krankheit in der Berufskrankheitenliste aufgeführt ist

  • Ob ein Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht

  • Ob weitere Untersuchungen oder Gutachten nötig sind

Tipp: Führen Sie eine Dokumentation Ihrer Arbeitsbedingungen und Beschwerden, um den Zusammenhang besser belegen zu können.

Ablauf der Prüfung

  1. Eingangsbestätigung: Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung Ihrer Meldung.

  2. Ermittlungen: Die BG klärt medizinische und arbeitsplatzbezogene Aspekte – ggf. durch Gutachten, Befragungen oder Betriebsbesichtigungen.

  3. Entscheidung: Nach Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über Anerkennung oder Ablehnung.

Bei Anerkennung

  • Übernahme der Behandlungskosten

  • Verletztengeld oder Rente bei dauerhafter Einschränkung

  • Berufliche Wiedereingliederung

Hinweis: Auch wenn die Erkrankung nicht in der Berufskrankheitenliste steht, kann sie im Einzelfall „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden.

Unterstützung bei psychischer Gesundheit

Die Berufsgenossenschaften bieten auch bei psychischen Belastungen Hilfe an – insbesondere nach traumatischen Erlebnissen im Berufsalltag.

Mögliche Leistungen

  • Psychotherapeutische Ersthilfe

  • Begleitung durch Sozialdienste

  • Rehabilitationsmaßnahmen

  • Übergangsgeld oder Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Typische Anlässe

  • Schwere Unfälle mit Todesfolge

  • Gewalt oder Übergriffe am Arbeitsplatz

  • Belastungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten

Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Führungskraft – je schneller reagiert wird, desto wirksamer ist die Hilfe.

Ziel: Nachhaltige Wiedereingliederung

Nach einem längeren Ausfall durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit unterstützt die Berufsgenossenschaft gezielt Ihre Rückkehr in den Beruf.

Leistungen im Überblick

  • Stufenweise Wiedereingliederung (z. B. nach dem „Hamburger Modell“)

  • Arbeitsplatzanpassungen oder technische Hilfen

  • Umschulungen oder Qualifizierungsmaßnahmen

  • Unterstützung durch Reha-Fachkräfte oder Betriebsärzt:innen

Praxis-Tipp: Besprechen Sie mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem Arzt sowie der BG frühzeitig Ihre beruflichen Perspektiven – das erleichtert die Planung.

Ihre Rechte bei Ablehnung

Wenn Sie mit einer Entscheidung der BG nicht einverstanden sind (z. B. Ablehnung einer Leistung), können Sie Widerspruch einlegen.

So geht’s

  • Widerspruch schriftlich einreichen (per Brief oder Fax) – innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheids

  • Begründen Sie Ihren Widerspruch möglichst detailliert

  • Reichen Sie ggf. weitere Nachweise (z. B. ärztliche Unterlagen) ein

Was passiert danach?

  • Die BG prüft den Widerspruch erneut

  • Es kann ein neues Gutachten oder eine Anhörung erfolgen

  • Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie vor dem Sozialgericht Klage erheben

Tipp: Lassen Sie sich bei Unsicherheiten durch Sozialberatungen oder Rechtsbeistände unterstützen.

Fazit: FAQ für Mitarbeitende

Mitarbeitende erfahren, welche Leistungen die Berufsgenossenschaft bietet, was bei Arbeitsunfällen zu beachten ist und welche Rechte sie haben. Die FAQ fördern das Verständnis für Absicherung, Prävention und Beteiligungsmöglichkeiten.