FAQ

Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle passieren plötzlich – umso wichtiger ist es, zu wissen, was danach zu tun ist. Diese FAQ-Seite richtet sich an Unternehmen und Mitarbeitende, die sich schnell und rechtssicher über den Umgang mit einem Arbeitsunfall informieren möchten. Von der Definition über die Meldepflicht bis zur Leistung der Unfallversicherung – wir geben verständliche Antworten auf häufige Fragen.

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Orangefarbener Erste-Hilfe-Kasten an einer Wand; im Hintergrund eine Person unscharf zu sehen.
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine FAQ

Was ist ein Arbeitsunfall? Welche Tätigkeiten sind versichert? Dieser Bereich klärt die wichtigsten Grundlagen, die für alle relevant sind – unabhängig von Branche oder Position.

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet.

Das bedeutet: Der Unfall muss in direktem Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist.

Zu den versicherten Personen zählen nicht nur Beschäftigte, sondern auch z.B. Schüler:innen, Kinder in Kindertageseinrichtungen, ehrenamtlich Engagierte oder Ersthelfende.

Merkmale eines Arbeitsunfalls

  • Versicherte Tätigkeit: Der Unfall muss während einer gesetzlich versicherten Tätigkeit passieren, z.B. bei der Arbeit, auf Dienstreisen, bei Betriebssport (ohne Wettkampfcharakter), Betriebsfeiern oder auf dem direkten Weg zur bzw. von der Arbeit (Wegeunfall).

  • Unfallbegriff: Ein Unfall ist ein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zeitlich begrenzt ist und einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht.

  • Kausalität: Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall bestehen.

Beispiele für Arbeitsunfälle

  • Ein Koch verbrüht sich in der Küche die Hand.

  • Eine Schülerin verletzt sich beim Schulsport.

  • Ein Mitarbeitender verunglückt auf dem direkten Weg zur Arbeit.

Was gilt nicht als Arbeitsunfall?

  • Unfälle bei rein privaten Tätigkeiten.

  • Unfälle, die absichtlich herbeigeführt werden oder allein auf Trunkenheit beruhen.

  • Gesundheitliche Ereignisse ohne äußere Einwirkung, z.B. ein Herzinfarkt am Schreibtisch.

Zusammenfassung

Arbeitsunfälle sind plötzliche Ereignisse, die während einer versicherten Tätigkeit auftreten und zu einem Gesundheitsschaden führen. Auch Wegeunfälle zählen dazu, sofern sie nicht unterbrochen werden. Private oder absichtlich verursachte Unfälle sind nicht versichert.

Fazit: Wenn ein Unfall im direkten Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, liegt ein Arbeitsunfall vor. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet dann umfassenden Schutz.

Ein Arbeitsunfall steht in direktem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit, ein "normaler" Unfall passiert im privaten Bereich. Daraus ergeben sich wesentliche Unterschiede beim Versicherungsschutz.

Arbeitsunfall

  • Der Unfall ereignet sich während einer versicherten Tätigkeit.

  • Beispiele: Arbeit, Dienstweg, Betriebssport, Betriebsfeier, direkter Arbeitsweg.

  • Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt Behandlung, Rehabilitation und ggf. Rentenzahlungen.

  • Die Tätigkeit muss dem betrieblichen Interesse dienen.

Privater Unfall

  • Der Unfall hat keinen Bezug zu einer versicherten Tätigkeit.

  • Beispiele: Unfälle in der Freizeit, im Haushalt, im Urlaub, bei privaten Wegen.

  • Es besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

  • Eine private Unfallversicherung kann ggf. greifen.

Fazit: Ein Unfall wird nur dann als Arbeitsunfall anerkannt, wenn er im betrieblichen Interesse geschieht. Private Unfälle ohne beruflichen Bezug sind nicht gesetzlich versichert.

Ein Unfall gilt rechtlich als Arbeitsunfall, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist der Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit.

Voraussetzungen

  • Versicherte Person: Z.B. Beschäftigte, Auszubildende oder andere nach SGB VII versicherte Personen.

  • Versicherte Tätigkeit: Die Tätigkeit muss ursächlich für den Unfall sein.

  • Unfallbegriff: Plötzliches, von außen einwirkendes, zeitlich begrenztes Ereignis mit Gesundheitsschaden.

  • Kausalität: Die Tätigkeit muss wesentlich zum Unfall beigetragen haben.

  • Gesundheitsschaden: Der Unfall führt zu einem gesundheitlichen Schaden oder Tod. Auch Hilfsmittel-Schäden können in bestimmten Fällen eingeschlossen sein.

Wegeunfälle gelten ebenfalls als Arbeitsunfälle, wenn sie ohne private Umwege direkt zur oder von der Arbeitsstätte erfolgen.

Fazit: Nur wenn eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit einen Unfall mit Gesundheitsschaden erleidet und ein ursächlicher Zusammenhang besteht, handelt es sich rechtlich um einen Arbeitsunfall.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt viele Personengruppen, sofern eine versicherte Tätigkeit vorliegt.

Versichert sind:

  • Beschäftigte: Arbeiter:innen, Angestellte, Auszubildende, Aushilfen, Praktikant:innen – unabhängig von Einkommen oder Vertragsform.

  • Kinder: In Kitas, Krippen, Horten und anerkannter Tagespflege – inkl. direktem Weg.

  • Schüler:innen und Studierende: An allgemein- oder berufsbildenden Schulen sowie Hochschulen.

  • Ehrenamtlich Engagierte: z.B. Feuerwehr, Hilfsorganisationen, Blutspender:innen, Schöffen.

  • Tätige im Allgemeininteresse: z.B. Entwicklungshelfer:innen, pflegende Angehörige, Rehabilitand:innen.

  • Unternehmer:innen: In bestimmten Branchen pflichtversichert, sonst freiwillig versicherbar.

  • Arbeitssuchende: Bei Terminen auf Aufforderung der Agentur für Arbeit.

  • Teilnehmende an Eingliederungsmaßnahmen: Wenn sie wie Beschäftigte tätig sind.

Nicht versichert sind i. d. R. Beamt:innen und ihnen Gleichgestellte – hier gelten eigene beamtenrechtliche Regelungen.

Fazit: Viele Personengruppen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie eine versicherte Tätigkeit ausüben. Die Versicherung greift aber nicht bei Beamt:innen und rein privaten Aktivitäten.

Fazit: Allgemeine FAQ

Die allgemeinen FAQs bieten Orientierung zu den Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls, zeigen typische Beispiele und erklären, wer im Schadensfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist.

FAQ für Arbeitgeber

Nach einem Arbeitsunfall zählt jede Minute. Hier erfahren Unternehmen, welche Pflichten sie haben, wie Arbeitsunfälle korrekt gemeldet werden und wie sich Risiken effektiv vermeiden lassen.

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein plötzliches Ereignis während der Arbeit zu einer gesundheitlichen Schädigung führt – versichert und gesetzlich geregelt in § 8 SGB VII.

Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet. Dafür müssen folgende Merkmale erfüllt sein:

  • Plötzlichkeit: Das Ereignis tritt unerwartet und innerhalb kurzer Zeit ein.

  • Äußere Einwirkung: Eine körperlich schädigende Ursache wirkt von außen auf den Körper.

  • Gesundheitsschaden oder Tod: Die Einwirkung führt zu einer Verletzung oder zum Tod.

  • Versicherte Tätigkeit: Der Unfall steht in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.

Wer ist versichert?

Versichert sind alle Personen, die einer Beschäftigung nachgehen, z. B.:

  • Mitarbeitende während ihrer regulären Arbeitszeit

  • Personen auf direktem Weg zur oder von der Arbeitsstätte

Typische Beispiele für Arbeitsunfälle

  • Sturz auf nassem Boden im Büro

  • Schnittverletzung durch ein Arbeitsgerät

  • Wegeunfall auf dem direkten Arbeitsweg

Was gilt nicht als Arbeitsunfall?

Nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen:

  • Gesundheitliche Schäden ohne äußere Einwirkung (z. B. Herzinfarkt ohne beruflichen Zusammenhang)

  • Unfälle bei rein privaten Aktivitäten am Arbeitsplatz

Entscheidend ist stets der direkte Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Nach einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber schnell und korrekt handeln, um Gesundheit und Sicherheit der verunfallten Person zu gewährleisten.

Sofortmaßnahmen

  • Erste Hilfe leisten oder veranlassen

  • Falls notwendig: Notruf wählen und Rettungsdienst rufen

  • Das Wohl der verletzten Person steht immer an erster Stelle

Interne Dokumentation

  • Den Unfall intern melden und dokumentieren

  • Führungskraft informiert und trägt den Vorfall ins Verbandbuch ein

Ärztliche Versorgung sicherstellen

  • Bei behandlungsbedürftigen Verletzungen: Besuch bei einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt veranlassen

Meldung an Berufsgenossenschaft

  • Bei meldepflichtigen Unfällen: Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) senden

  • Schwere oder tödliche Unfälle zusätzlich sofort an die zuständigen Behörden melden

Unfallanalyse und Prävention

  • Unfallhergang untersuchen

  • Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Unfälle prüfen und umsetzen

Diese Pflichten ergeben sich aus geltenden Vorschriften wie dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den Regelwerken der DGUV.

Nicht jeder Arbeitsunfall muss an die Berufsgenossenschaft gemeldet werden – entscheidend ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Wann besteht Meldepflicht?

Eine Unfallanzeige ist erforderlich, wenn:

  • Die verletzte Person mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist

  • Der Unfall tödlich endet

Was zählt zur Drei-Tage-Frist?

Die Frist beginnt am Tag nach dem Unfall. Beispiel: Wenn jemand am Montag verunglückt und bis Donnerstag nicht arbeitsfähig ist, besteht Meldepflicht.

Wann besteht keine Meldepflicht?

  • Bei Bagatellunfällen ohne über den Unfalltag hinausgehende Arbeitsunfähigkeit

Trotzdem wichtig: Auch leichte Unfälle sollten intern im Verbandbuch dokumentiert werden – falls sich später gesundheitliche Folgen zeigen.

Besondere Fälle

Unfälle mit schwerwiegenden Folgen oder auf dem Arbeitsweg sind immer sofort zu melden. So wird sichergestellt, dass die BG rechtzeitig eingreifen kann.

Arbeitsunfälle müssen über eine formgerechte Unfallanzeige beim zuständigen Unfallversicherungsträger – also der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse – gemeldet werden.

Wer muss melden?

  • Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist gesetzlich verpflichtet, die Unfallanzeige auszufüllen und weiterzuleiten.

  • Auch Beschäftigte dürfen den Unfall selbst melden, wenn die Meldung durch das Unternehmen ausbleibt.

Was muss gemeldet werden?

  • Genaue Angaben zum Unfallhergang

  • Art und Umfang der Verletzungen

  • Zeitpunkt und Ort des Unfalls

Wie erfolgt die Meldung?

  • Ausfüllen des Unfallanzeigeformulars (wahrheitsgemäß und vollständig)

  • Versand innerhalb von drei Kalendertagen nach Kenntnis des Unfalls

  • In der Regel in zweifacher Ausfertigung: an die BG und an die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde

  • Viele Unfallversicherungsträger bieten Online-Portale zur elektronischen Übermittlung an

Besondere Fälle

  • Bei schweren, tödlichen oder Massenunfällen: sofortige telefonische Meldung an die BG und an die Aufsichtsbehörde erforderlich

Rechte der verunfallten Person

  • Anspruch auf eine Kopie der Unfallanzeige

  • Unterstützung bei der Unfallmeldung durch die Durchgangsärztin oder den Durchgangsarzt

Hinweis: Arbeitgeber sind gesetzlich zur Meldung verpflichtet. Beschäftigte können einen Arbeitsunfall jedoch auch selbst bei der BG anzeigen, falls der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachkommt. Entsprechende Formulare gibt es beispielsweise bei der Durchgangsärztin, dem Durchgangsarzt oder direkt bei der BG.

Ein Wegeunfall ist ein Unfall auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeitsstätte – und gilt gesetzlich als Arbeitsunfall.

Wann liegt ein Wegeunfall vor?

  • Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

  • Unfall auf einem notwendigen Umweg, z. B. zur Kinderbetreuung (sofern üblich und vor Arbeitsbeginn)

Wann besteht kein Versicherungsschutz?

  • Bei privaten Unterbrechungen oder Umwegen ohne beruflichen Zusammenhang (z. B. Einkäufe, Umwege für private Erledigungen)

Meldepflicht bei Wegeunfällen

  • Meldepflicht besteht unter den gleichen Bedingungen wie bei einem Arbeitsunfall:

    • Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen

    • Tödlicher Unfall

Auch Wegeunfälle müssen vom Unternehmen gemeldet werden, sobald die Meldekriterien erfüllt sind.

Bei einem Arbeitsunfall erhalten verunfallte Beschäftigte bis zu sechs Wochen weiterhin ihren vollen Lohn – direkt vom Arbeitgeber.

Grundlage der Entgeltfortzahlung

  • Gesetzlich geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

  • Gilt bei ununterbrochenem Arbeitsverhältnis von mindestens vier Wochen

  • Der Arbeitsunfall wird wie eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit behandelt

Was passiert nach sechs Wochen?

  • Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung greift die gesetzliche Unfallversicherung ein

  • Die BG oder Unfallkasse zahlt ab Woche sieben das sogenannte Verletztengeld

  • Das Verletztengeld ersetzt den Lohn teilweise und entlastet das Unternehmen

Sonderfall: Beschäftigte unter vier Wochen

  • Besteht das Arbeitsverhältnis kürzer als vier Wochen, entfällt die Pflicht zur Entgeltfortzahlung

  • In diesem Fall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung das Verletztengeld von Beginn an

Tipp für Arbeitgeber

  • Für kleine Betriebe kann sich eine Umlageversicherung (U1) lohnen

  • Sie erstattet große Teile der gezahlten Entgelte im Krankheitsfall

Fazit

Ein Arbeitsunfall verpflichtet Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung für sechs Wochen. Danach übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung. Für Beschäftigte ist die finanzielle Absicherung gewährleistet, Unternehmen profitieren von klar geregelten Zuständigkeiten.

In der Regel nicht: Die gesetzliche Unfallversicherung entlastet Unternehmen durch das Prinzip der Haftungsablösung.

Haftungsfreistellung durch Versicherungsschutz

  • Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt alle Leistungen nach einem anerkannten Arbeitsunfall

  • Beschäftigte können keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend machen

Pflichtbeiträge schaffen Schutz

  • Durch Pflichtbeiträge zur Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ist das Unternehmen umfassend abgesichert

  • Auch Ansprüche der Hinterbliebenen werden von der BG geregelt

Wann haftet der Arbeitgeber doch?

  • Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten

  • In solchen Fällen kann die BG Regress fordern und Kosten zurückverlangen

  • Strafrechtliche Konsequenzen sind möglich (z. B. bei vorsätzlicher Körperverletzung)

Fazit

In Deutschland schützt das Sozialversicherungssystem Arbeitgeber umfassend vor Haftung bei Arbeitsunfällen. Nur grobes Fehlverhalten kann zu Ausnahmen führen – das System bietet Planungssicherheit und Rechtsschutz.

Verstöße gegen Unfallvorschriften und Arbeitsschutzregelungen haben ernsthafte Folgen – finanziell und rechtlich.

Mögliche Folgen für Arbeitgeber

  • Anordnungen durch Aufsichtsbehörden (z. B. Stilllegung gefährlicher Tätigkeiten)

  • Bußgelder bei Meldeversäumnissen oder Verstößen gegen Schutzvorgaben

  • Beitragszuschläge bis zu 30 % bei wiederholten oder systematischen Pflichtverletzungen

Ordnungswidrigkeiten und Meldepflichten

  • Unterlassene Unfallanzeigen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar

  • Die BG kann Bußgelder verhängen, Leistungen kürzen oder verweigern

Strafrechtliche Konsequenzen

  • Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung drohen strafrechtliche Verfahren

  • Mögliche Tatbestände: fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung

Fazit

Arbeitsschutz ist gesetzliche Pflicht – Verstöße können gravierende rechtliche und finanzielle Folgen haben. Arbeitgeber sollten ihre Melde- und Schutzpflichten unbedingt ernst nehmen.

Um Arbeitsunfälle zu vermeiden, müssen Arbeitgeber aktiv für sichere Arbeitsbedingungen sorgen – gesetzlich vorgeschrieben nach § 3 ArbSchG.

Wichtige Maßnahmen zur Unfallverhütung

  • Gefährdungsbeurteilungen: Regelmäßig Risiken an Arbeitsplätzen analysieren und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen

  • Technische Schutzmaßnahmen: Arbeitsmittel sicher einrichten, regelmäßig warten und defekte Geräte sofort außer Betrieb nehmen

  • Organisatorische Maßnahmen: Klare Zuständigkeiten und sichere Abläufe schaffen, Anweisungen kommunizieren

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Erforderliche Schutzkleidung bereitstellen und deren Nutzung sicherstellen

  • Unterweisung und Schulung: Sicherheitsregeln regelmäßig vermitteln und trainieren – insbesondere bei neuen Tätigkeiten oder Gefährdungen

  • Arbeitsmedizinische Betreuung: Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelmäßig einbinden

Vorteile konsequenter Prävention

  • Weniger Ausfallzeiten und Arbeitsunterbrechungen

  • Geringeres Haftungs- und Unfallrisiko

  • Zuschläge vermeiden und ggf. Prämien der BG sichern

Unterstützung durch die Berufsgenossenschaft

  • Beratungsangebote (z. B. Präventionshotline)

  • Informationsmaterial und Schulungsangebote

  • Finanzielle Anreize, z. B. durch Arbeitsschutzprämien

Fazit

Unfälle lassen sich durch präventive Maßnahmen wirksam verhindern. Arbeitgeber, die Sicherheit zur Priorität machen, schützen ihre Beschäftigten – und stärken gleichzeitig die Stabilität ihres Unternehmens.

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt im Falle eines Arbeitsunfalls umfassende medizinische und finanzielle Leistungen für die betroffene Person.

Medizinische Versorgung

  • Kostenübernahme für Erstversorgung, ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte und Rehabilitation

  • Behandlung in spezialisierten Einrichtungen (z. B. Unfallkliniken)

  • Bereitstellung notwendiger Hilfsmittel (z. B. Prothesen)

  • Übernahme von Fahrtkosten zu Untersuchungen und Therapien

Finanzielle Absicherung

  • Verletztengeld: ca. 80 % des Bruttoverdienstes während der Arbeitsunfähigkeit

  • Übergangsgeld: bei beruflicher Wiedereingliederung oder Umschulung

  • Unfallrente: bei dauerhaften Einschränkungen durch den Unfall

  • Pflegegeld: bei Pflegebedürftigkeit infolge des Unfalls

Leistungen im Todesfall

  • Hinterbliebenenrente

  • Sterbegeld

  • Übernahme von Überführungskosten

Fazit

Die Berufsgenossenschaft bietet im Fall eines Arbeitsunfalls umfassenden Schutz – von medizinischer Versorgung bis zur finanziellen Entlastung. So wird die Genesung gefördert und die Existenz gesichert.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt nicht nur Beschäftigte – sie bringt auch konkrete betriebliche Vorteile.

Rechtliche Absicherung

  • Haftungsablösung: Beschäftigte können bei Arbeitsunfällen keine zivilrechtlichen Forderungen gegen das Unternehmen stellen

  • Schutz vor Schadensersatzklagen – auch bei schweren Verletzungen

Kostenkontrolle

  • Die BG übernimmt alle Unfallkosten: Behandlung, Reha, Pflege, Rente

  • Beiträge bleiben kalkulierbar – selbst bei schweren Unfällen

Rückkehrmanagement

  • Unterstützung bei Wiedereingliederung verunfallter Mitarbeitender

  • Reduzierung von Ausfallzeiten durch gezielte Reha-Maßnahmen

Präventionsförderung

  • Kostenlose Schulungen und Beratung

  • Zuschüsse für Präventionsmaßnahmen

  • Prämienprogramme für sicheres Verhalten und niedrige Unfallzahlen

Fazit

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Unternehmen nicht nur gesetzlichen Schutz, sondern auch wirtschaftliche Vorteile – durch Entlastung, Beratung und Prävention.

Ja, auf jeden Fall. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt für alle Beschäftigten – unabhängig von Arbeitszeit, Vergütung oder Dauer des Arbeitsverhältnisses. Versichert sind unter anderem:

  • Vollzeit- und Teilzeitkräfte

  • Aushilfen und Minijobber (auch 520-Euro-Jobs)

  • Auszubildende und Praktikant:innen

  • Leiharbeitnehmende während ihrer Tätigkeit im Entleihbetrieb

Der Schutz beginnt ab dem ersten Arbeitstag – selbst dann, wenn noch keine Lohnfortzahlungspflicht besteht (z. B. in den ersten vier Wochen bei neuen Mitarbeitenden). Auch ein mündlich vereinbarter Job reicht aus, um unfallversichert zu sein. Das bedeutet: Ein Schülerpraktikant ist im Falle eines Arbeitsunfalls ebenso abgesichert wie eine langjährig beschäftigte Person.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

  • Auch geringfügig Beschäftigte müssen bei der BG angemeldet und in der Lohnmeldung erfasst werden.

  • Für sie gelten keine Ausnahmen bei der Versicherungspflicht.

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, sämtliche unfallversicherten Personen korrekt zu melden und Beiträge abzuführen.

Nicht versichert sind nur:

  • Selbständige ohne Beschäftigte (sofern sie keine freiwillige Versicherung abgeschlossen haben)

  • Personen, die rein privat helfen und kein Beschäftigungsverhältnis haben

Fazit: Wer beschäftigt wird – egal in welchem Umfang – steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Gegenzug trägt die BG im Schadensfall sämtliche Kosten.

Fazit: FAQ für Arbeitgeber

Ob Dokumentation, Meldung oder Prävention – Arbeitgeber finden hier alle wesentlichen Informationen, um im Fall eines Arbeitsunfalls rechtskonform und verantwortungsvoll zu handeln.

FAQ für Mitarbeitende

Ob im Betrieb, Homeoffice oder auf dem Weg zur Arbeit – Arbeitsunfälle können viele betreffen. Dieser Abschnitt erklärt, wie sich Beschäftigte im Ernstfall richtig verhalten und welche Leistungen ihnen zustehen.

Ein Unfall gilt als Arbeitsunfall, wenn er während einer versicherten beruflichen Tätigkeit passiert und durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis verursacht wird.

Der Versicherungsschutz gilt für alle Beschäftigten – einschließlich Auszubildenden, Minijobber:innen oder Praktikant:innen – während der Arbeit und auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeitsstätte.

Typische Beispiele:

  • Sie stürzen im Betrieb auf einem rutschigen Boden und verletzen sich.

  • Sie verunglücken auf dem direkten Weg zur Arbeit im Straßenverkehr (dies zählt als Wegeunfall).

Kein Arbeitsunfall liegt vor:

  • Wenn Sie sich in der Mittagspause bei einem privaten Einkauf verletzen.

  • Wenn es eine innere Ursache ohne äußeres Ereignis gibt (z. B. eine Ohnmacht durch eine Vorerkrankung).

Faustregel: Das Ereignis muss in einem klaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen – dann handelt es sich in der Regel um einen Arbeitsunfall.

Ein Wegeunfall ist ein Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause. Ja – dieser Weg ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Versichert sind dabei z. B.:

  • Verkehrsunfälle auf direktem Weg zur Arbeit.

  • Stürze mit dem Fahrrad auf dem Heimweg.

Versicherungsschutz besteht auch bei bestimmten Umwegen – etwa wenn Sie vor Arbeitsbeginn Ihr Kind zur Kita bringen. Diese sogenannten „notwendigen Umwege“ sind ebenfalls abgesichert.

Nicht versichert sind dagegen private Abwege wie z. B. ein Einkauf auf dem Heimweg. Während solcher Unterbrechungen ruht der Versicherungsschutz.

Wichtig: Der versicherte Arbeitsweg ist der kürzeste oder verkehrsgünstigste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – inklusive notwendiger Zwischenstopps.

Ein Wegeunfall ist der BG zu melden, wenn er zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit führt. Für Sie als Beschäftigte:r macht es in der Leistung keinen Unterschied, ob der Unfall im Betrieb oder auf dem Weg dorthin passiert.

Nach einem Arbeitsunfall ist es wichtig, schnell und richtig zu handeln:

  • Ruhe bewahren und Erste Hilfe veranlassen.

  • Rettungsdienst rufen (112), wenn es sich um schwere Verletzungen handelt.

  • Unfall sofort der Führungskraft oder zuständigen Stelle im Betrieb melden.

  • Ärztliche Behandlung sicherstellen – weisen Sie darauf hin, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

  • Durchgangsärztin oder Durchgangsarzt aufsuchen – bei schweren Unfällen erfolgt dies meist direkt über das Krankenhaus.

Auch kleinere Verletzungen sollten dokumentiert werden – z. B. durch einen Eintrag im Verbandbuch. Falls nötig: Zeug:innen benennen, die den Unfallhergang bestätigen können.

Diese Schritte sind wichtig, damit Sie alle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten und der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllen kann.

Die offizielle Meldung eines Arbeitsunfalls an die Berufsgenossenschaft erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber. Diese Pflicht besteht bei:

  • Unfällen mit mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit,

  • schweren oder tödlichen Unfällen.

Der Arbeitgeber muss den Unfall innerhalb von drei Tagen mit einer Unfallanzeige bei der BG melden. In der Praxis erhalten Sie als betroffene Person oft ein Formular zur Unterschrift oder werden zum Unfallhergang befragt.

Ihre Aufgabe: Melden Sie den Unfall direkt Ihrer Führungskraft. Fragen Sie nach, ob die Meldung erfolgt ist – gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit.

Wichtig: Kommt der Arbeitgeber der Meldepflicht nicht nach, können Sie den Unfall selbst bei der BG anzeigen. Formulare erhalten Sie bei der Durchgangsärztin oder direkt bei der BG. Auch Ärzt:innen (insbesondere D-Ärzt:innen) informieren die BG oft direkt.

Tipp: Achten Sie darauf, dass alle Arztberichte und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Vermerk „Arbeitsunfall“ enthalten. Das erleichtert die korrekte Zuordnung bei BG und Krankenkasse.

Nach einem Arbeitsunfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung sämtliche Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation – vollständig und ohne Zuzahlung.

Leistungsumfang der Unfallversicherung

  • Ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte und Operationen

  • Medikamente, Heil- und Hilfsmittel (z. B. Prothesen)

  • Rehabilitationsmaßnahmen: physio-, ergo- und psychotherapeutisch

  • Fahrkosten zu Behandlungen und Einrichtungen

  • Berufliche Reha bei dauerhafter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit

Wichtig für Versicherte

  • Geben Sie bei der Behandlung an, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt

  • Die Abrechnung erfolgt über die Berufsgenossenschaft – nicht über Ihre Gesundheitskarte

  • Die Ärztin oder der Arzt stellt einen D-Arzt-Bericht für die BG aus

Wenn trotzdem eine Rechnung kommt

  • Reichen Sie unbeabsichtigte Rechnungen (z. B. Notfallschein) direkt bei der BG ein

  • Viele Arbeitgeber stellen BG-Karten oder Infoblätter zur Verfügung – legen Sie diese bei der Behandlung vor

Fazit

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt alle notwendigen Heilbehandlungs- und Rehakosten nach einem Arbeitsunfall – sicher, vollständig und ohne finanzielle Belastung für die verunfallte Person.

Nach einem Arbeitsunfall erhalten Beschäftigte bis zu sechs Wochen lang eine volle Lohnfortzahlung – direkt durch den Arbeitgeber.

Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung

  • Das Arbeitsverhältnis besteht bereits mindestens vier Wochen

  • Die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich bescheinigt und als Folge eines Arbeitsunfalls dokumentiert

Was passiert nach den sechs Wochen?

  • Danach greift das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Die Berufsgenossenschaft zahlt dieses über die Krankenkasse aus

  • Höhe: 80 % des Bruttogehalts, maximal das bisherige Netto

  • Abzüge: Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

Dauer der Zahlung

  • Das Verletztengeld wird bis zu 78 Wochen ab Unfalltag gezahlt

  • Bei längerer Arbeitsunfähigkeit oder beruflicher Reha: ggf. Übergang in Übergangsgeld

Fazit

Sie sind nach einem Arbeitsunfall finanziell abgesichert – erst über den Arbeitgeber, dann über das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung.

Verletztengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung – es sichert Ihr Einkommen nach Ablauf der Lohnfortzahlung.

Wann beginnt die Zahlung?

  • Ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit

  • Voraussetzung: Anerkannter Arbeitsunfall und fortbestehende Arbeitsunfähigkeit

Höhe und Berechnung

  • 80 % des Bruttogehalts, maximal das Netto

  • Abzüglich Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • In der Praxis: ca. 75–80 % des vorherigen Nettogehalts

Auszahlung und Dauer

  • Auszahlung erfolgt kalendertäglich, über die Krankenkasse

  • Maximal für 78 Wochen ab Unfalltag

  • Übergang in Übergangsgeld möglich bei Teilnahme an Reha-Maßnahmen

Wichtig für Versicherte

  • Keine Antragstellung nötig

  • AU-Bescheinigungen regelmäßig an Krankenkasse und BG übermitteln

Fazit

Das Verletztengeld sichert Ihre Existenz nach einem Arbeitsunfall – zuverlässig, transparent und ohne bürokratischen Aufwand.

Wird Ihr Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung ein umfassendes Leistungspaket:

  • Medizinische Versorgung: Ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Therapien

  • Rehabilitation: Anschlussheilbehandlungen, Reha-Sport, berufliche Wiedereingliederung, Umschulung, Arbeitsplatzanpassung

  • Lohnersatzleistungen: Entgeltfortzahlung, Verletztengeld, ggf. Übergangsgeld bei beruflicher Reha

  • Unfallrente: Bei dauerhaften Gesundheitsschäden erhalten Sie eine Verletztenrente. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Einkommen vor dem Unfall und dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

  • Pflegeleistungen: Bei schwerer Verletzung mit Pflegebedarf kann Pflegegeld gezahlt werden.

  • Hilfsmittel & Umbauten: Prothesen, Rollstühle oder behindertengerechter Umbau von Wohnung oder Auto

  • Reisekosten: Erstattung für Fahrten zu Behandlungen oder Reha-Maßnahmen

  • Hinterbliebenenleistungen: Bei Todesfolge erhalten Ehepartner und Kinder Renten, außerdem Sterbegeld und Überführungskosten

Wichtig: Diese Leistungen erhalten Sie unabhängig vom Verschulden, allein durch Ihren Versicherungsschutz. Kein Anspruch besteht auf Schmerzensgeld oder materielle Entschädigung (z.B. für beschädigte Kleidung).

Nicht automatisch. Die Berufsgenossenschaft prüft genau, ob ein gemeldeter Vorfall die Kriterien eines Arbeitsunfalls erfüllt.

Dazu zählt:

  • Ein plötzliches, zeitlich begrenztes Ereignis

  • Äußere Einwirkung auf den Körper

  • Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit

Einige Situationen erfüllen diese Bedingungen nicht:

  • Innere Ursachen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall ohne äußere Einwirkung

  • Private Tätigkeiten während der Arbeitszeit (z.B. privates Telefonat, dabei verletzt)

  • Unfälle in der Pause, wenn diese bei privaten Aktivitäten auftreten

  • Wegeunfälle, bei denen ein privater Umweg gemacht wurde

  • Vorerkrankungen als Hauptursache der Verletzung

Die BG entscheidet im Einzelfall. Wird ein Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt, obwohl Sie anderer Meinung sind, können Sie Widerspruch einlegen.

Fazit: Nur wenn die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind, wird ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und entsprechende Leistungen gewährt.

Wird der gemeldete Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt, können Sie Widerspruch einlegen – kostenfrei und innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids.

Widerspruch gegen Ablehnung

  • Der Bescheid der BG erfolgt schriftlich und enthält eine Begründung

  • Sie können formlos, aber schriftlich widersprechen – mit Angabe Ihrer Gründe

  • Stellen Sie den Bezug zur versicherten Tätigkeit oder dem Arbeitsweg klar

  • Ergänzen Sie ggf. neue Informationen, Unterlagen oder Zeugenaussagen

Form und Frist

  • Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung eingehen

  • Empfohlen: schriftlich per Brief mit Datum und Unterschrift

Weitere Schritte bei Ablehnung

  • Bleibt die BG bei ihrer Entscheidung, folgt ein Widerspruchsbescheid

  • Gegen diesen können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen

  • Lassen Sie sich rechtzeitig von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten

Wichtig zu wissen

  • Während des Verfahrens übernimmt Ihre Krankenkasse die Behandlungskosten vorläufig (sogenannte Vorleistung)

  • Es besteht eine echte Chance, dass der Unfall nach Widerspruch anerkannt wird

  • Prüfen Sie außerdem, ob die Unfallmeldung korrekt und fristgerecht erfolgt ist – diese kann auch nachgereicht werden

Fazit

Wird ein Arbeitsunfall zunächst nicht anerkannt, haben Sie gute Möglichkeiten, sich zu wehren. Widerspruch lohnt sich – wenn Sie Fristen einhalten und stichhaltige Argumente liefern.

In der Regel nicht – die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt persönliche Schadensansprüche gegenüber Arbeitgebern oder Kolleg:innen durch das Haftungsablösungsprinzip.

Grundsatz: Haftungsablösung

  • Die Berufsgenossenschaft übernimmt alle Leistungen nach einem Arbeitsunfall

  • Zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzensgeld oder Schadensersatz gegen Arbeitgebende oder Kolleg:innen sind ausgeschlossen

Ausnahmen bei Vorsatz

  • Nur bei vorsätzlicher Schädigung durch eine Person im Betrieb sind persönliche Ansprüche möglich

  • Vorsatz bedeutet: Jemand handelt bewusst und zielgerichtet schädigend

  • Grobe Fahrlässigkeit reicht für eine Ausnahme nicht aus

Sachschäden

  • Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt keine Sachschäden (z. B. beschädigte Brille, Handy)

  • In Einzelfällen übernimmt der Arbeitgeber freiwillig die Kosten oder springt die Betriebshaftpflichtversicherung ein

Fremdverschulden

  • Wurde der Unfall durch Dritte verursacht (z. B. im Straßenverkehr), bestehen Ansprüche direkt gegen diese Person

  • Die BG übernimmt Ihre Leistungen vorab und kann Regress beim Verursachenden nehmen

Fazit

Bei Arbeitsunfällen bestehen keine Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber. Nur in Ausnahmefällen oder bei Fremdverschulden sind solche Ansprüche möglich – die BG sichert Ihre Versorgung umfassend ab.

Ja. Seit einer Gesetzesänderung im Juni 2021 gilt: Für Beschäftigte im Homeoffice besteht der gleiche Unfallversicherungsschutz wie im Betrieb.

Beispiele für versicherte Situationen:

  • Sie stolpern im Arbeitszimmer über ein Kabel.

  • Sie holen Arbeitsmaterialien im Nebenraum.

  • Sie telefonieren dienstlich oder nutzen den Drucker im Nebenzimmer.

Auch der Weg vom Bett oder Bad zum Arbeitsplatz am Morgen ist inzwischen als versicherter Weg anerkannt – vergleichbar mit dem Weg ins Büro.

Ebenfalls versichert: der Weg zur Kinderbetreuung vor Arbeitsbeginn, auch wenn Sie im Homeoffice arbeiten.

Nicht versichert sind hingegen rein private Tätigkeiten im Homeoffice – z. B. beim Kochen oder während der Freizeit. Entscheidend ist, ob Sie im Interesse des Arbeitgebers handeln.

Fazit: Wer im Homeoffice dienstlich tätig ist, genießt umfassenden Unfallversicherungsschutz – vergleichbar mit der Arbeit im Betrieb.

Während der Pause besteht nur eingeschränkter Versicherungsschutz. Grundsätzlich gilt: Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen oder Entspannen sind nicht versichert.

Versichert sind jedoch:

  • Der direkte Weg zur Kantine oder zum Bäcker.

  • Der Rückweg zum Arbeitsplatz.

  • Wege auf dem Betriebsgelände, etwa zur Toilette oder zum Pausenraum.

Nicht versichert ist der Aufenthalt in der Kantine oder im Restaurant. Auch im Homeoffice gelten Pausenaktivitäten als privat.

Ausnahmen: In besonderen Fällen kann ein Unfall während der Pause als Arbeitsunfall anerkannt werden – etwa wenn Sie einem Kollegen bei dienstlichen Aufgaben helfen oder auf dem Betriebsgelände durch betriebsbedingte Gefahren (z. B. Gabelstapler) verletzt werden.

Merke: Normalerweise besteht während der Pause kein Versicherungsschutz – nur die damit verbundenen Wege können abgesichert sein.

Die Berufsgenossenschaft (BG) ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger für Unternehmen und deren Beschäftigte. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Branche.

Aufgaben der BG nach einem Arbeitsunfall:

  • Prüfung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt,

  • Kostenübernahme für medizinische Behandlungen, Reha und Verletztengeld,

  • Zahlung von Rentenleistungen bei Unfallfolgen,

  • Koordination der medizinischen Versorgung durch das sogenannte Case Management.

Die Beiträge zur Unfallversicherung werden ausschließlich vom Arbeitgeber getragen – für Sie als Beschäftigte:n ist die Versicherung kostenlos.

Wichtig: Sie müssen aktiv mitwirken – etwa durch die Bereitstellung von Arztberichten oder die Klärung von Rückfragen.

Die BG ist damit vergleichbar mit einer Mischung aus Krankenkasse, Rentenversicherung und Reha-Management – spezialisiert auf Arbeitsunfälle.

Nein – ein Arbeitsunfall allein ist kein Kündigungsgrund.

Ein Unfall ist meist ein unglücklicher Zufall, kein Verschulden. Eine Kündigung allein wegen des Unfalls wäre unzulässig.

Aber:

  • Auch während einer Arbeitsunfähigkeit ist eine Kündigung grundsätzlich möglich – z. B. aus betrieblichen Gründen.

  • Wenn die Unfallfolgen zu einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit führen, kann eine personenbedingte Kündigung geprüft werden – allerdings erst nach individueller Einzelfallprüfung.

  • Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten könnte eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Das sind jedoch seltene Ausnahmefälle.

Wichtig: Falls Sie nach einem Arbeitsunfall eine Kündigung erhalten, lassen Sie diese arbeitsrechtlich prüfen. Kündigungsschutzklagen sind in solchen Fällen oft erfolgreich.

Fazit: Ein Arbeitsunfall gefährdet Ihren Arbeitsplatz in der Regel nicht. Bei problematischen Entwicklungen sollten Sie rechtzeitig rechtlichen Rat einholen.

Fazit: FAQ für Mitarbeitende

Die Mitarbeitenden-FAQs zeigen praxisnah, wie Beschäftigte nach einem Arbeitsunfall abgesichert sind – inklusive Rechte, Leistungen und der richtigen Vorgehensweise bei der BG-Meldung.

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