FAQ

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein zentraler Baustein des betrieblichen Gesundheitsschutzes, wirft aber oft Fragen auf. Was verbirgt sich genau dahinter? Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Mitarbeitende? In unserem umfassenden FAQ-Bereich finden Sie verständliche und praxisnahe Antworten.

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Zwei Frauen unterhalten sich lächelnd an einem Bürotisch und tauschen Dokumente aus.
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine FAQ

Die allgemeinen FAQ zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bieten einen Überblick über Ziele, gesetzliche Grundlagen und Abläufe. Erfahren Sie, warum Vorsorgeuntersuchungen sinnvoll sind und welche Pflichten und Rechte dabei zu beachten sind.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine gesetzlich geregelte Gesundheitsmaßnahme für Beschäftigte. Sie umfasst Beratungsgespräche und – je nach Bedarf – medizinische Untersuchungen durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt.


Ziel ist es, Ihre Gesundheit am Arbeitsplatz zu schützen, mögliche arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und Berufskrankheiten zu vermeiden.


Im Rahmen der Vorsorge informiert Sie die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt über mögliche Gefährdungen an Ihrem Arbeitsplatz und gibt Ihnen Hinweise, wie Sie sich wirksam schützen können.


Wichtig: Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Prüfung Ihrer Leistungsfähigkeit oder Eignung, sondern eine präventive Maßnahme für Ihr Wohlbefinden. Alle Gespräche und Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen sind zwei verschiedene Konzepte, die oft verwechselt werden.


Arbeitsmedizinische Vorsorge:


Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) dient dem Schutz Ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz. Dabei geht es um Prävention. Ziel ist es,  arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.


Eignungsuntersuchungen:


In Eignungsuntersuchungen hingegen prüfen die Betriebsärzt:innen, ob eine Person gesundheitlich in der Lage ist, bestimmte Aufgaben sicher und zuverlässig auszuführen. Sie stellen also die  Tauglichkeit fest. Eignungsuntersuchungen  sind nur in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben, etwa bei der Eignungsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (ehemalige G25-Untersuchung) oder bei Fahrerlaubnis-Prüfungen. 


Wichtige Unterschiede: 


  • Arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der ArbMedVV geregelt, in vielen Fällen verpflichtend und immer vertraulich. Sie ist keine Prüfung, sondern eine individuelle Beratung mit medizinischer Kontrolle. 

  • Eignungsuntersuchungen basieren auf anderen Rechtsgrundlagen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, Fahrerlaubnisrecht) und enden mit einer Feststellung wie „geeignet“ oder „nicht geeignet“. 


Beispiel: Die Sehfähigkeit eines Kranführers wird in einer Eignungsuntersuchung geprüft, um festzustellen, ob er Kran fahren darf. Das ist keine Vorsorge nach ArbMedVV, sondern eine Tauglichkeitsprüfung. 


Wichtig für Arbeitgeber: Vorsorge ersetzt keine Eignungsuntersuchung – und umgekehrt. Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Ziele und sind oft parallel erforderlich. Beispiel: Wer regelmäßig schwere Lasten hebt, erhält eine Vorsorge zum Schutz der Gesundheit und ggf. eine Eignungsuntersuchung zur Klärung der körperlichen Befähigung. 


Fazit: 

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge = Gesundheitsschutz 

  • Eignungsuntersuchung = Tauglichkeitsfeststellung 

Beide Maßnahmen sind wichtig – mit jeweils eigenem Fokus. 

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sieht eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens vor. Grundlage ist die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 14.1. 


Die Vorsorge umfasst: 

  • eine Anamnese (Vorgeschichte, Beschwerden) 

  • einen Sehtest mit: 

    • Bestimmung der Sehschärfe in Nähe und Ferne 

    • Prüfung der Augenstellung 

    • Prüfung des zentralen Gesichtsfelds 

    • Prüfung des Farbensinns 

  • eine ärztliche Beratung und Mitteilung des Ergebnisses 


Alle Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. 


Ergeben sich Hinweise auf gesundheitliche Auffälligkeiten, haben Beschäftigte das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung. 


Auch ohne objektive Einschränkungen können Beschwerden wie Augentränen oder Kopfschmerzen auftreten. In solchen Fällen empfiehlt sich eine ergonomische Arbeitsplatzanalyse – um z. B. Beleuchtung oder Anordnung der Arbeitsmittel zu optimieren. 


Falls erforderlich, schlägt die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt geeignete Maßnahmen vor. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen umzusetzen. 


Ist aus medizinischen Gründen ein Tätigkeitswechsel notwendig, müssen Arbeitgebende diesen ermöglichen. Dabei sind dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten.

Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zielen darauf ab, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und zu erhalten.


Dazu gehören: 


  • Gesundheitsuntersuchungen 

  • Gefährdungsbeurteilungen 

  • Arbeitsmedizinische Beratung 

  • Präventive Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen 


Sie dienen dazu, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. 

Zu den Maßnahmen zählen insbesondere: 


  • Beurteilung tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen und Empfehlungen zum Schutz der Beschäftigten 

  • Aufklärung und Beratung über gesundheitliche Risiken der Tätigkeit 

  • Spezielle Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen 

  • Eignungsbeurteilungen bei bestimmten Tätigkeiten (z. B. Arbeiten mit Absturzgefahr, Atemschutz, Fahrzeugführung) 

  • Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und Gefährdungsbeurteilungen 

  • Weiterentwicklung des Gesundheitsschutzes auf Basis gewonnener Erkenntnisse 

  • Für Tätigkeiten mit erhöhten Gesundheits- oder Unfallgefahren sind Arbeitgebende verpflichtet, solche Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen oder anzubieten. 


Die arbeitsmedizinische Vorsorge übertragen Arbeitgeber in der Regel Arbeitsmediziner:innen oder Betriebsärzt:innen . Ist spezielles Fachwissen oder besondere Ausrüstung erforderlich, müssen sie zusätzlich eine entsprechend qualifizierte ärztliche Person hinzuziehen.  


Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, kann eine arbeitsmedizinische Vorsorge sinnvoll sein – etwa wenn die Gefährdungsbeurteilung Hinweise auf körperliche Anforderungen gibt. Betriebsärzt:innen führen diese Untersuchungen im Auftrag der Arbeitgebenden durch, um arbeitsbedingte Erkrankungen zu erkennen und vorzubeugen, dass diese überhaupt erst entstehen. 

Integrierte präventivmedizinische Diagnostik und Beratung helfen dabei, chronische Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und gesundheitsfördernde Maßnahmen einzuleiten. 

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden unterschieden in: 


  • Erstuntersuchungen: vor Beginn einer gefährdenden Tätigkeit 

  • Nachuntersuchungen: in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit 


Die Fristen für Nachuntersuchungen richten sich nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen. In bestimmten Fällen sind auch vorzeitige Nachuntersuchungen möglich – etwa aus medizinischen Gründen oder auf Wunsch der beschäftigten Person. 


Untersuchungsergebnis, Beurteilung und Maßnahmen 


Nach jeder Vorsorgeuntersuchung dokumentiert die Ärztin oder der Arzt die Befunde schriftlich und informiert die untersuchte Person. Das Ergebnis wird in einer Bescheinigung festgehalten, die neben Angaben zur Tätigkeit auch eine ärztliche Beurteilung enthält. 

Arbeitgebende erhalten eine Kopie der Bescheinigung, wenn sie die Untersuchung veranlasst haben.


Mögliche Ergebnisse sind: 

  • Keine gesundheitlichen Bedenken 

  • Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. mit spezieller Schutzausrüstung oder verkürztem Untersuchungsintervall) 

  • Gesundheitliche Bedenken (ggf. befristet) 


Bestehen gesundheitliche Bedenken, empfiehlt die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt in der Regel eine Überprüfung des Arbeitsplatzes und eine erneute Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgebende müssen zudem relevante Stellen wie Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaft oder Personalvertretung informieren. 


Wichtig: Gesundheitliche Bedenken oder versäumte Vorsorgeuntersuchungen können zu Beschäftigungsbeschränkungen führen. Die untersuchte Person wird stets ärztlich beraten und schriftlich über das Ergebnis informiert. 

Zweifeln Arbeitgebende oder Beschäftigte die ärztliche Einschätzung an, können sie einen Antrag bei ihrer Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Arbeitsschutzbehörde einreichen. Diese entscheiden dann über den Einzelfall. 


Aufzeichnung und Dokumentation


Arbeitgebende führen für alle untersuchten Beschäftigten eine sogenannte Vorsorgekartei. Diese dient der Dokumentation und späteren Auswertung. Die ärztliche Bescheinigung ist so gestaltet, dass sie als Karteinachweis verwendet werden kann. Beschäftigte haben das Recht auf Einsicht in ihre Angaben. Die Aufzeichnungen bleiben 30 Jahre lang bei der untersuchenden Ärztin oder beim untersuchenden Arzt gespeichert. 

Nachgehende Untersuchungen sind Vorsorgemaßnahmen für Personen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen (Kategorie 1 oder 2) beendet haben. Diese Untersuchungen sollen gesundheitliche Spätfolgen frühzeitig erkennen und ermöglichen eine kontinuierliche medizinische Begleitung. 


Während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses bieten Arbeitgebende diese Untersuchungen an. Ist die betroffene Person nicht mehr im Unternehmen tätig, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Organisation und die Kosten.


Dafür wurden spezielle Dienste eingerichtet: 


  • ODIN (Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen) der BG RCI 

  • GVS (Gesundheitsvorsorge-Service) der BG ETEM 

  • Weitere Dienste z. B. für ehemalige Beschäftigte des Uranerzbergbaus oder des Steinkohlenbergbaus 


Arbeitgebende müssen der Berufsgenossenschaft ein Verzeichnis der betroffenen Personen übermitteln – mit Angaben zu Art, Dauer und Intensität der Exposition sowie zum Austrittsdatum. Auch für strahlenexponierte Tätigkeiten gibt es nachgehende Untersuchungen. Zuständig sind ebenfalls die genannten Dienste. 

Fazit: Allgemeine FAQ

Die allgemeinen FAQ liefern fundiertes Wissen über die Bedeutung und Abläufe der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie helfen, gesetzliche Anforderungen zu verstehen und zeigen auf, wie Gesundheitsschutz im Betrieb sinnvoll umgesetzt werden kann.

FAQ für Arbeitgeber

Arbeitgeber erhalten praxisnahe Antworten zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Thematisiert werden gesetzliche Pflichten, Organisation, Dokumentation und die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt – rechtssicher und verständlich aufbereitet.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist die verbindliche Rechtsgrundlage für arbeitsmedizinische Vorsorge. Sie legt fest, wann eine Vorsorge Pflicht ist, wann Arbeitgebende sie anbieten und wann sie sie auf Wunsch der Beschäftigten ermöglichen müssen. 


Drei Arten der Vorsorge: 


  • Pflichtvorsorge: bei besonders gefährdenden Tätigkeiten (z. B. mit Asbest oder Quecksilber) 

  • Angebotsvorsorge: bei Tätigkeiten mit mittlerem Risiko (z. B. Bildschirmarbeit, Tragen von FFP2-Masken) 

  • Wunschvorsorge: bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist – auch über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus 


Entscheidungsgrundlage ist immer die Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Arbeitsplatz. 


Besonderheit Bildschirmarbeitsplätze:


Die Anforderungen an Bildschirmarbeit sind in der Arbeitsstättenverordnung geregelt. Dazu zählen auch mobile Geräte. Eine verminderte Sehschärfe wird oft erst spät bemerkt – hier setzt die Vorsorge frühzeitig an. Ist eine spezielle Sehhilfe für Bildschirmarbeit notwendig, müssen Arbeitgebende diese stellen (gemäß ArbMedVV, Anhang Teil 4, Absatz 2). 

Arbeitsmedizinische Vorsorgepflicht: Was Arbeitgeber wissen müssen 


Arbeitgebende sind verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, wenn bei bestimmten Tätigkeiten gesundheitliche Gefährdungen bestehen. Diese Pflicht gilt insbesondere bei Tätigkeiten, bei denen ein erhöhtes Risiko für Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle vorliegt. 


Die Pflicht umfasst: 


  • Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 

  • Einleitung der entsprechenden Vorsorgearten (Pflicht-, Angebots-, Wunschvorsorge) 

  • Dokumentation aller angebotenen und durchgeführten Maßnahmen 

  • Zusammenarbeit mit Betriebsärzt:innen 


Die Verantwortung liegt dabei immer bei den Arbeitgebenden – sowohl organisatorisch als auch finanziell. 

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern bringt auch zahlreiche Vorteile für Ihr Unternehmen


1. Gesündere und leistungsfähigere Beschäftigte Früherkennung von Risiken, Vorbeugung von Krankheiten und bessere Betreuung fördern Motivation und Leistungsfähigkeit. Das reduziert Krankheitsausfälle und steigert die Produktivität.


2. Rechtssicherheit und Erfüllung der Fürsorgepflicht Mit einer lückenlosen Vorsorgedokumentation können Sie im Fall einer Kontrolle oder eines Vorfalls nachweisen, dass Sie Ihre Pflichten erfüllt haben – das schützt vor Bußgeldern und rechtlichen Konsequenzen. 


3. Verbesserte Arbeitsschutzkultur Wenn Vorsorge ein fester Bestandteil im Betrieb ist, wächst das Bewusstsein für Gesundheit und Sicherheit. Das fördert Vertrauen, Achtsamkeit und ein positives Arbeitsklima. 


4. Weniger Unfälle und Folgekosten Gesunde Mitarbeitende handeln konzentrierter. Vorsorge reduziert das Risiko von Fehlern durch gesundheitliche Einschränkungen und somit auch von Unfällen und ihren Folgekosten. 


5. Praktische Unterstützung bei der Arbeitsplatzgestaltung Betriebsärzt:innen geben Hinweise, wie Belastungen verringert oder Abläufe verbessert werden können. Diese Empfehlungen helfen, Arbeitsplätze gesundheitsgerecht zu gestalten. 


6. Imagegewinn und höhere Attraktivität als Arbeitgeber Wer Gesundheit ernst nimmt, punktet bei Bewerbenden und bindet bestehende Fachkräfte. Eine starke Präventionskultur wird als Zeichen moderner, mitarbeitendenorientierter Führung wahrgenommen. 


Fazit: Vorsorge lohnt sich – für die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden und den Erfolg Ihres Unternehmens. 

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Kosten und Kostenträger im Überblick 

Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge tragen immer die Arbeitgebenden. Das ist gesetzlich geregelt: Maßnahmen des Arbeitsschutzes dürfen nicht zu Lasten der Beschäftigten gehen. 


Die Höhe der Kosten hängt ab von: 


  • Art der Untersuchung (einfacher Sehtest vs. aufwendige Laboruntersuchung) 

  • Anzahl der untersuchten Personen 

  • Häufigkeit der Untersuchungen 

  • Art der ärztlichen Betreuung (externe Dienste oder eigene Betriebsärzt:innen) 

  • Region und Anbieter 


Orientierungswerte: Eine standardmäßige Vorsorgeuntersuchung liegt meist im niedrigen bis mittleren dreistelligen Eurobereich pro Person. Günstiger sind einfache Sehtests, teurer können spezielle Untersuchungen mit Zusatzleistungen (z. B. Impfungen, Röntgen) sein. Viele kleine und mittlere Unternehmen nutzen externe Dienste und profitieren von Paketlösungen oder festen Betreuungspauschalen. Manche Unfallversicherungsträger oder Innungen fördern Gesundheitsaktionen zusätzlich. 


Tipp: Verstehen Sie Vorsorge nicht als Kostenfaktor, sondern als Investition in Sicherheit, Gesundheit und Zukunftsfähigkeit Ihres Betriebs. 

Vorsorge im Betrieb organisieren – so geht's Schritt für Schritt 


Eine gute Organisation sorgt dafür, dass arbeitsmedizinische Vorsorge reibungslos abläuft. So gelingt es in sechs Schritten: 


  1. Gefährdungsbeurteilung und Vorsorgeplan Ermitteln Sie, welche Vorsorgen für wen notwendig sind, und legen Sie Fristen fest. 

  2. Betriebsärzt:innen oder Dienstleister beauftragen Schließen Sie einen Betreuungsvertrag, klären Sie Aufgaben und stellen Sie relevante Unterlagen bereit. 

  3. Terminplanung und Einladung Planen Sie Untersuchungen frühzeitig, informieren Sie Ihre Mitarbeitenden und dokumentieren Sie Einladungen. 

  4. Durchführung der Untersuchungen Sorgen Sie für geeignete Räume oder organisieren Sie die Anfahrt zum ärztlichen Dienst. 

  5. Ergebnisse auswerten und umsetzen Werten Sie Empfehlungen aus und leiten Sie ggf. Maßnahmen ab (z. B. Arbeitsplatzanpassung). 

  6. Dokumentation und Erinnerung Führen Sie eine Vorsorgekartei und planen Sie Folgeuntersuchungen frühzeitig ein. 


Fazit: Mit festen Abläufen und einer klaren Zuständigkeit wird Vorsorge zur Routine – ohne großen Aufwand. 

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Aufwand, Zeitbedarf und Tipps


Der organisatorische Aufwand ist überschaubar. Er umfasst vor allem: 

  • Planung und Terminvergabe 

  • Kommunikation mit ärztlichem Dienst 

  • Einladung und Information der Mitarbeitenden 

  • Dokumentation der Ergebnisse 


Eine einzelne Untersuchung dauert oft nur 15 bis 30 Minuten. Bei guter Planung (z. B. Bündelung von Terminen, Nutzung mobiler Dienste) lässt sich der Aufwand gut in den  Betriebsalltag integrieren. Viele arbeitsmedizinische Dienste bieten Unterstützung an – etwa durch Online-Terminverwaltung, Erinnerungsservice oder Bereitstellung von Formularen. Auch die Dokumentation ist schlank: Eintrag in die Vorsorgekartei, Ablage der Bescheinigung – fertig.


Gut zu wissen: Der Nutzen überwiegt den Aufwand bei Weitem. Durch strukturierte Abläufe wird Vorsorge zur Selbstverständlichkeit. 

Rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Risiken für Unternehmen


Wenn Sie als Arbeitgeber die arbeitsmedizinische Vorsorge vernachlässigen oder nicht ordnungsgemäß durchführen, drohen gravierende Konsequenzen – sowohl rechtlich als auch im betrieblichen Alltag. 


1. Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder 


Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist eine verbindliche Rechtsverordnung. Wer dagegen verstößt – z. B. weil Pflichtvorsorgen unterlassen oder nicht angeboten werden – begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Aufsichtsbehörden (etwa Gewerbeaufsicht, Amt für Arbeitsschutz) können Bußgelder verhängen. 

Je nach Schwere des Verstoßes und Wiederholungsfällen drohen: 

  • Geldbußen im vier- bis fünfstelligen Bereich 

  • Behördliche Auflagen oder Fristsetzungen 

  • Im Extremfall: Stilllegung von Tätigkeiten oder Bereichen 


2. Haftungsrisiken bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten 


Kommen Mitarbeitendezu einem gesundheitlichen Schaden und haben Sie als Arbeitgebende:r vorgeschriebene Vorsorgen nicht durchgeführt, kann Ihnen eine Verletzung der Fürsorgepflicht angelastet werden. Mögliche Folgen: 

  • Regressforderungen durch die Berufsgenossenschaft (z. B. für Heilbehandlung oder Rente) 

  • Einschränkung von Versicherungsleistungen 

  • Zivilrechtliche Haftung (Schadensersatz) 

  • Strafrechtliche Folgen bei grober Fahrlässigkeit (z. B. Körperverletzung durch Unterlassen) 


3. Arbeitsrechtliche Konflikte im Betrieb 

Beschäftigte dürfen bestimmte Tätigkeiten ohne gültige Pflichtvorsorge rechtlich nicht ausüben. Wird diese dennoch verlangt, entsteht ein Konflikt – z. B. durch berechtigte Arbeitsverweigerung oder Einschaltung des Betriebsrats. Im Ernstfall kann das solche Folgen haben: 

  • Arbeitsniederlegungen 

  • Dienstaufsichtsbeschwerden 

  • Schlechte Stimmung oder Vertrauensverlust  


4. Gesundheitliche Risiken und Folgeschäden 


Werden Belastungen am Arbeitsplatz nicht durch Vorsorge erkannt, erhöht sich das Risiko für: 

  • Langfristige Erkrankungen (z. B. Gehörschäden, Atemwegserkrankungen, Hautleiden) 

  • Plötzliche Zwischenfälle (z. B. Ohnmacht bei Hitzearbeit) 

  • Verschleppte Beschwerden mit Folgeausfällen 


Die Folgen: mehr Krankentage, höherer Ersatzbedarf, weniger Leistungsfähigkeit – und steigende Kosten. 


5. Reputations- und Vertrauensverlust 


Mitarbeitende merken, wenn Arbeitgebende den Arbeitsschutz nicht ernst nehmen. Wer Pflichtvorsorgen ignoriert oder verweigert, riskiert: 

  • Vertrauensverlust in der Belegschaft 

  • Negativen Einfluss auf das Betriebsklima 

  • Imageverlust als Arbeitgebende:r – auch nach außen 


Das kann sich negativ auf die Mitarbeitendenbindung, die Rekrutierung neuer Fachkräfte und die allgemeine Sicherheitskultur im Unternehmen auswirken. 


Fazit: Arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Option – sie ist gesetzliche Pflicht und Bestandteil eines verantwortungsvollen Gesundheitsmanagements. 


Wer sie ignoriert, riskiert: 

  • Bußgelder und Sanktionen 

  • Versicherungsprobleme und Haftung 

  • Gesundheitliche Schäden bei Beschäftigten 

  • Reputations- und Motivationsverluste 


Handeln Sie vorausschauend: Planen, dokumentieren und kommunizieren Sie die Vorsorge aktiv – so schützen Sie Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen zugleich. 

Pflicht, Intervalle und besondere Anlässe im Überblick 


Arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine einmalige Maßnahme. Sie erfolgt regelmäßig und anlassbezogen – je nach Tätigkeit, Gefährdung und Wunsch der beschäftigten Person. Ziel ist es, die Gesundheit dauerhaft zu schützen und frühzeitig auf Veränderungen zu reagieren. 


1. Vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit (Erstuntersuchung) 


Bevor eine gefährdende Tätigkeit aufgenommen wird, ist – bei Pflicht- oder Angebotsvorsorge – eine Erstuntersuchung erforderlich. Das gilt zum Beispiel für Arbeiten in Lärmbereichen (>85 dB), mit Gefahrstoffen oder unter Atemschutz. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt prüft bei der Untersuchung, ob die Person gesundheitlich geeignet ist, klärt über Risiken auf und gibt Empfehlungen zur Prävention. Idealerweise erfolgt die Vorsorge kurz vor Arbeitsbeginn. Die gesetzlichen Fristen liegen häufig bei maximal drei Monaten vor Tätigkeitsstart. 

Auch bei einer Angebotsvorsorge (z. B. Bildschirmarbeit) ist es sinnvoll, die erste Einladung frühzeitig auszusprechen – am besten direkt bei oder vor Arbeitsbeginn. 


2. Wiederholungsuntersuchungen in festgelegten Abständen 


Während der Tätigkeit müssen Nachuntersuchungen regelmäßig erfolgen. Die Intervalle richten sich nach Art und Intensität der Gefährdung und ergeben sich aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR), insbesondere AMR 2.1. 


Typische Intervalle sind: 

  • jährlich: bei hoher Belastung (z. B. Lärm, Hitzearbeit, Exposition gegenüber bestimmten Gefahrstoffen) 

  • alle 36 Monate: bei moderaten Belastungen oder Angebotsvorsorge (z. B. Sehtest bei Bildschirmarbeit) 

  • individuelle Abweichungen: z. B. zweite Untersuchung nach einem Jahr, danach alle drei Jahre 


Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, diese Fristen im Blick zu behalten und rechtzeitig Termine zu veranlassen oder anzubieten. Ein betrieblicher Vorsorgekalender ist hier hilfreich.


3. Anlassbezogene Vorsorge (außerplanmäßig) 


In bestimmten Situationen muss oder sollte eine zusätzliche Untersuchung angeboten werden: 

  • nach längerer Krankheit 

  • bei Verdacht auf arbeitsbedingte Beschwerden (z. B. Haut-, Atemwegs- oder Rückenprobleme) 

  • bei Wechsel des Arbeitsplatzes zu einer anderen gefährdenden Tätigkeit 

  • bei Einführung neuer Stoffe, Verfahren oder Maschinen mit verändertem Risiko 

  • bei neuen rechtlichen Vorgaben 

Diese Untersuchungen helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und die gesundheitliche Eignung neu zu beurteilen. 


4. Nachgehende Vorsorge (nach Ende der Exposition) 


Bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen (z. B. Asbest, Lösungsmittel, Quarzstaub) muss die Vorsorge auch nach Ende der Tätigkeit weitergeführt werden. Diese sogenannte nachgehende Vorsorge ist insbesondere bei krebserzeugenden oder langzeitwirksamen Einflüssen gesetzlich vorgeschrieben. 

Wenn Beschäftigte aus dem Unternehmen ausscheiden, liegt die Organisation dafür oft bei den Berufsgenossenschaften. Sie greifen auf Dienste wie ODIN oder GVS zurück, um ehemalige Mitarbeitende langfristig medizinisch zu betreuen. Als Arbeitgebende:r sind Sie verpflichtet, über diese Angebote zu informieren und betroffene Personen zu melden. 


5. Wunschvorsorge – jederzeit möglich 


Unabhängig von Intervallen oder Gefährdungen können Beschäftigte jederzeit eine Wunschvorsorge anfordern, wenn sie eine gesundheitliche Belastung vermuten. Dieses Anliegen dürfen Sie als Arbeitgebende:r nicht ablehnen – im Gegenteil: Nehmen Sie es ernst und ermöglichen Sie die Untersuchung zeitnah. 


6. Praktische Umsetzung im Betrieb 


Ein digital geführter Vorsorgeplan, verknüpft mit der Gefährdungsbeurteilung, hilft, Fristen im Blick zu behalten. Gute Planung sichert: 

  • lückenlose Dokumentation 

  • rechtzeitige Erinnerung an Fristen 

  • Überblick über individuelle Untersuchungsverläufe 


Beispiele für typische Vorsorgeintervalle: 


  • Lärmexposition (G20): spätestens alle 36 Monate 

  • Bildschirmarbeitsplätze: alle 36 Monate (Angebot) 

  • Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (z. B. G25): je nach Tätigkeit alle 12–36 Monate 

  • Umgang mit Gefahrstoffen (z. B. G1–G41): jährlich bis alle drei Jahre, je nach Substanz 


Fazit: 

  • Planen Sie frühzeitig und strukturiert. 

  • Nutzen Sie gesetzliche Vorgaben und ärztliche Empfehlungen als Orientierung. 

  • Halten Sie individuelle Entwicklungen im Blick. 

  • So sichern Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden und Ihre rechtliche Absicherung. 

Die arbeitsmedizinische Vorsorge darf ausschließlich von dafür qualifizierten Ärzt:innen durchgeführt werden. Sie als Arbeitgebende:r dürfen diese Aufgabe nicht selbst übernehmen. 


Berechtigte Fachärzt:innen: 

  • Fachärzt:innen für Arbeitsmedizin 

  • Ärzt:innen mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ 

Diese Mediziner:innen kennen die gesundheitlichen Auswirkungen von Tätigkeiten und die relevanten gesetzlichen Vorschriften. Sie dürfen die Vorsorge eigenständig durchführen und bewerten. 


Fachkunde gemäß ArbMedVV §7: Auch andere Ärzt:innen dürfen Vorsorgen übernehmen, wenn sie eine entsprechende arbeitsmedizinische Zusatzqualifikation haben und von der zuständigen Behörde anerkannt sind. In der Praxis greifen Betriebe fast immer auf Betriebsärzt:innen zurück. 


Externe arbeitsmedizinische Dienste: Unternehmen ohne eigene Betriebsärzt:innen beauftragen häufig externe Dienste – etwa überbetriebliche Dienste der Berufsgenossenschaften oder private Anbieter. Diese kommen ins Unternehmen oder empfangen Beschäftigte in eigenen Praxen oder Gesundheitszentren. 


Hausärzt:innen oder Fachärzt:innen ohne arbeitsmedizinische Qualifikation dürfen arbeitsmedizinische Vorsorgen in der Regel nicht durchführen. 


So finden Sie geeignete Betriebsärzt:innen: 

  • über Ihre Berufsgenossenschaft 

  • über Ärztekammern oder betriebsärztliche Netzwerke 

  • über Empfehlungen anderer Unternehmen 


Fazit: Achten Sie stets darauf, dass die Vorsorge durch eine qualifizierte Fachkraft erfolgt – das ist rechtlich erforderlich und sichert die medizinische Qualität. 

Ablauf einer arbeitsmedizinischen Vorsorge – Schritt für Schritt 


Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gliedert sich in mehrere Phasen. Sie dient dem Gesundheitsschutz – nicht der Leistungsbewertung. 


1. Begrüßung und Einführung Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt erklärt Anlass und Ablauf der Untersuchung. Dabei weit er auch auf die Freiwilligkeit (bei Angebots- oder Wunschvorsorge) hin und darauf, dass die Vorsorge dem Schutz der zu untersuchenden Person dient.  


2. Anamnese und Beratungsgespräch In dem vertraulichen Gespräch geht es um Vorerkrankungen, Beschwerden und berufsbezogene Belastungen. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt kann auch den  Impfstatus abfragen und mit der zu untersuchenden Person besprechen. Die Beratung umfasst Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen. 


3. Körperliche Untersuchung und Tests Je nach Gefährdungslage kommen unterschiedliche Untersuchungen zum Einsatz: 

  • Sehtest (z. B. bei Bildschirmarbeit oder Fahr-/Steuertätigkeiten) 

  • Hörtest (z. B. bei Lärmbelastung) 

  • Lungenfunktion (z. B. bei Staub- oder Rauchbelastung) 

  • Blut- oder Urinuntersuchungen (z. B. bei Gefahrstoffexposition) 

  • Impfungen, falls angezeigt 

Wichtig: Medizinische Maßnahmen erfolgen nur mit Einwilligung. Die Vorsorge darf nicht mit Zwang oder Prüfcharakter verbunden sein. 


4. Ergebnisbesprechung und Empfehlung Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt  erläutert alle Ergebnisse und gibt Hinweise, wie sich Gesundheit und Arbeitsfähigkeit schützen lassen. Bei Auffälligkeiten empfiehlt sie oder er Kontrolluntersuchungen oder Schutzmaßnahmen.


5. Bescheinigung und Abschluss Am Ende erhält die untersuchte Person eine Bescheinigung über die Teilnahme. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bekommt eine Mitteilung – ohne vertrauliche Inhalte,  z. B. mit dem Vermerk „Keine gesundheitlichen Bedenken“ oder „Mit Einschränkung geeignet“. 


Dauer: Je nach Umfang dauert eine Untersuchung 15 bis 60 Minuten. 


Ziel: Mitarbeitende sollen die Untersuchung als Schutzmaßnahme und nicht als Kontrolle erleben. Eine gute Kommunikation vorab durch Sie als Arbeitgebende:r unterstützt diesen Eindruck. 

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Dokumentation, Datenschutz und Vertraulichkeit im Überblick

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge fallen personenbezogene Gesundheitsdaten an. Für Arbeitgebende bedeutet das: Sie müssen die gesetzlichen Dokumentationspflichten erfüllen – gleichzeitig aber die Vertraulichkeit und den Schutz sensibler Daten gewährleisten. 


1. Führung einer Vorsorgekartei 


Laut § 3 Absatz 3 ArbMedVV, der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, sind Sie als Arbeitgebende:r verpflichtet, für jede beschäftigte Person eine Vorsorgekartei zu führen. Diese enthält ausschließlich organisatorische Angaben: 

  • Name der Person 

  • Anlass und Art der Vorsorge (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge) 

  • Datum des Angebots bzw. der Untersuchung 

  • Ergebnis in Form von: „Keine gesundheitlichen Bedenken“, „Mit Auflagen“, „Bedenken vorhanden“ 


Wichtig: In die Vorsorgekartei gehören keine medizinischen Befunde oder Diagnosen – diese verbleiben ausschließlich bei der Ärztin oder dem Arzt und unterliegen der Schweigepflicht. Die Kartei muss stets aktuell, vollständig und gegen unbefugten Zugriff gesichert sein – ob digital oder analog. 


2. Aufbewahrungsfristen 


Die Dauer der Aufbewahrung hängt von der Art der Gefährdung ab: 

  • Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder krebserzeugenden Einwirkungen: mindestens 30 Jahre nach Ende der Tätigkeit 

  • In anderen Fällen: zehn Jahre gelten als guter Orientierungswert 


Tipp: Archivieren Sie die Daten so, dass sie auch bei einem Wechsel der Zuständigkeit oder nach dem Ausscheiden von Mitarbeitenden weiterhin verfügbar sind. 


3. Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht 


Gesundheitsdaten sind laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besonders schützenswert. Das bedeutet konkret: 

  • Nur berechtigte Personen (z. B. Arbeitsschutz, Personalabteilung) dürfen Zugriff auf die Vorsorgekartei erhalten 

  • Die Daten müssen technisch und organisatorisch gesichert sein (z. B. passwortgeschützte Systeme, verschlossene Aktenschränke) 

  • Ärzt:innen unterliegen der Schweigepflicht. Arbeitgebende erhalten nur formale Bescheinigungen, z. B.: 

  • Name und Geburtsdatum der untersuchten Person 

  • Art der Vorsorge (Pflicht/Angebot/Wunsch) 

  • Ergebnis: z. B. „geeignet“, „geeignet mit Auflagen“, „nicht geeignet“ oder „weitere Abklärung erforderlich“ 

  • Keine Blutwerte, Diagnosen oder andere Befunde dürfen weitergegeben werden – es sei denn, die betroffene Person stimmt ausdrücklich zu. 


4. Einwilligungen bei Angebots- und Wunschvorsorge 


Bei freiwilligen Vorsorgen (Angebot oder Wunsch) muss die teilnehmende Person ihre Einwilligung zur Untersuchung geben. Zusätzlich kann sie entscheiden, ob die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine erweiterte Information erhält – etwa über medizinische Empfehlungen. Ohne Zustimmung bleibt es bei der standardisierten Bescheinigung. Das ist zu respektieren – jeder Versuch der Arbeitgebenden, weitergehende Informationen zu verlangen, stellt einen Verstoß gegen Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht dar. 


5. Einsichtsrecht der Beschäftigten 


Beschäftigte haben das Recht, ihre eigenen Daten aus der Vorsorgekartei einzusehen. Bei Bedarf haben Arbeitgebende den Mitarbeitenden Kopien auszuhändigen – etwa beim Unternehmenswechsel oder bei nachgehender Vorsorge. Weisen Sie ausscheidende Mitarbeitende aktiv auf mögliche Angebote der Berufsgenossenschaft hin. 


6. Meldepflichten bei besonderen Feststellungen 


Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit oder schwerwiegende arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren muss die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt ggf. Meldung an die Unfallversicherung oder zuständige Behörden machen. Sie als Arbeitgebende:r sollten diesbezüglich kooperieren, auch wenn Sie keine medizinischen Details mitgeteilt bekommen. Prüfen Sie in solchen Fällen unbedingt Ihre Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen. 


Fazit:

  • Führen Sie Ihre Vorsorgekartei sorgfältig und DSGVO-konform. 

  • Halten Sie sich strikt an die Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht. 

  • Informieren Sie Ihre Beschäftigten transparent über ihre Rechte und den Umgang mit Gesundheitsdaten. 


So stärken Sie das Vertrauen in die arbeitsmedizinische Vorsorge – und erfüllen Ihre gesetzlichen Pflichten zuverlässig. 

Rechtslage, Unterschiede nach Branche und praktische Umsetzung


Grundsätzlich gilt: Alle Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, die arbeitsmedizinische Vorsorge entsprechend der Gefährdungsbeurteilung umzusetzen – unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße. 


1. Universelle Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung 


Jedes Unternehmen – vom kleinen Handwerksbetrieb über das Start-up bis zum Industriekonzern – muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Diese Bewertung klärt, ob und welche Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz bestehen. Daraus leitet sich ab, ob Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge erforderlich sind. Die Vorsorge ist somit immer prüf- und planungsrelevant – auch wenn letztlich kein konkreter Untersuchungsbedarf besteht. 

2. Branchen mit typischerweise hoher Gefährdung 

In vielen Wirtschaftsbereichen ist arbeitsmedizinische Vorsorge fest etabliert, weil gesundheitliche Risiken systematisch auftreten: 

  • Bau und Industrie: Lärm, Staub, Hitze, Gefahrstoffe, körperliche Belastungen 

  • Gesundheits- und Pflegewesen: Infektionsrisiken, Schichtarbeit, emotionale Belastung 

  • Chemie und Labore: Umgang mit biologischen oder toxischen Stoffen 

  • Logistik und Transport: Lärm, Vibration, Sehtests für Bildschirm- oder Fahrarbeitsplätze 

Hier sind mehrere Vorsorgearten häufig parallel nötig – z. B. G20 (Lärm), G26 (Atemschutz), G37 (Bildschirmarbeit). 

3. Büro und Verwaltung 

Auch Büroarbeitsplätze unterliegen Vorsorgepflichten. Die häufigste Form ist die Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeit – etwa zur Früherkennung von Augenbelastungen oder Rückenbeschwerden. Diese Vorsorge muss allen Beschäftigten angeboten werden, die regelmäßig am Computer arbeiten – unabhängig davon, ob 5 oder 500 Personen betroffen sind. Auch Themen wie Ergonomie, Stress oder Bewegungsmangel sind gesundheitlich relevant. 

4. Kleinbetriebe und Einzelunternehmen 

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) kennt keine Ausnahmen für kleine Unternehmen. Auch Kleinstbetriebe mit wenigen Beschäftigten – einschließlich Minijobber:innen – müssen Vorsorge ermöglichen, wenn Tätigkeiten mit Risiken verbunden sind. Berufsgenossenschaften bieten häufig Unterstützung an, z. B. über: 

  • Überbetriebliche Dienste 

  • Gemeinsame Betriebsarzt-Modelle 

  • Branchenspezifische Beratung für kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 

5. Betriebe ohne erkennbare Gefährdung 

Es gibt Fälle, in denen sich aus der Gefährdungsbeurteilung kein konkreter Vorsorgebedarf ergibt – z. B. bei rein organisatorischen Tätigkeiten im Homeoffice. In solchen Fällen genügt eine Dokumentation in der Beurteilung, dass keine Vorsorge erforderlich ist. 

Achtung: Bei jeder Änderung der Tätigkeit oder Einführung neuer Arbeitsmittel müssen Arbeitgebende diese Einschätzung überprüfen (lassen). 

6. Zusätzliche branchenspezifische Vorschriften 

Einige Bereiche unterliegen Sonderregelungen, z. B.: 

  • Seefahrt: Seediensttauglichkeitsuntersuchung 

  • Luftfahrt: Tauglichkeitsprüfungen für Pilot:innen 

  • Bergbau, Strahlenschutz, Sicherheitsgewerbe: Sonderregelungen durch weitere Gesetze oder Verordnungen 

Auch wenn diese nicht direkt aus der ArbMedVV stammen, müssen sie in die arbeitsmedizinische Gesamtstrategie eines Unternehmens integriert werden. 

Fazit 

Arbeitsmedizinische Vorsorge gilt branchenübergreifend – in Art und Umfang jedoch an die Gefährdung angepasst

Für Sie als Arbeitgebende:r heißt das: 

  • Durchführung einer fundierten Gefährdungsbeurteilung 

  • Regelmäßige Überprüfung bei Änderungen 

  • Umsetzung der passenden Vorsorgeangebote 

So erfüllen Sie Ihre Fürsorgepflicht und schaffen die Grundlage für gesunde, leistungsfähige Mitarbeitende – egal ob in Verwaltung, Produktion oder Außendienst. 

Fazit: FAQ für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber bietet dieser FAQ-Abschnitt praxisnahe Unterstützung zur Umsetzung arbeitsmedizinischer Vorsorge – von der Pflichtenerfüllung bis zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt – kompakt, gesetzlich fundiert und rechtssicher.

FAQ für Mitarbeitende

Mitarbeitende erfahren, was bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen passiert, welche Rechte sie haben und wie sie sich vorbereiten können. Die FAQ helfen, Vorbehalte abzubauen und mehr über den eigenen Gesundheitsschutz zu lernen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge hilft, Ihre Gesundheit langfristig zu erhalten. Durch regelmäßige Untersuchungen können Betriebsärzt:innen berufsbedingte Gesundheitsrisiken früh erkennen und gegebenenfalls behandeln – noch bevor ernsthafte Beschwerden auftreten. 


Das bedeutet für Sie: mehr Sicherheit und Leistungsfähigkeit im Arbeitsalltag. Zusätzlich erhalten Sie persönliche Empfehlungen, wie Sie sich am besten vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen können. Und nicht zuletzt zeigt die Vorsorge, dass Ihr Unternehmen Ihre Gesundheit ernst nimmt – ein Plus für das Betriebsklima. 

Das hängt von der Art Ihrer Tätigkeit ab. Es gibt drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge: 


Pflichtvorsorge Bei besonders gefährdenden Tätigkeiten ist die Vorsorge gesetzlich vorgeschrieben. Ihr Unternehmen muss Sie in diesem Fall zur Vorsorge schicken, und Sie sind verpflichtet teilzunehmen. Ohne diese Vorsorge dürfen Sie bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben – zum Beispiel beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder bei starker Lärmbelastung. 


Angebotsvorsorge Bei Tätigkeiten mit einem gesundheitlichen Risiko muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen regelmäßig eine Untersuchung anbieten. Sie entscheiden selbst, ob Sie dieses Angebot annehmen. Auch wenn die Teilnahme freiwillig ist, lohnt sich die Vorsorge in jedem Fall für Ihre Gesundheit. 


Wunschvorsorge Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre Tätigkeit sich negativ auf Ihre Gesundheit auswirkt, können Sie jederzeit eine Vorsorgeuntersuchung anregen. Besteht ein Zusammenhang mit Ihrer Arbeit, muss das Unternehmen Ihnen diese ermöglichen. 


Fazit: Bei einigen Tätigkeiten ist die Vorsorge verpflichtend, bei anderen freiwillig oder auf Wunsch möglich. In jedem Fall gilt: Die Teilnahme dient Ihrem Schutz und Ihrer Gesundheit. 

Die Häufigkeit der Vorsorge richtet sich nach Ihrer Tätigkeit und den damit verbundenen Gesundheitsgefahren.


Für bestimmte Vorsorgen gibt es empfohlene Intervalle: 

  • Bei Bildschirmarbeit erfolgt die Augen- und Seh-Untersuchung etwa alle 3 bis 5 Jahre

  • Bei hoher Lärmbelastung sind Hörtests jährlich oder alle zwei Jahre sinnvoll. 


Arbeitgebende oder die Betriebsärzt:innen sorgen dafür, dass die notwendigen Termine rechtzeitig stattfinden. Sie werden darüber informiert, müssen sich also nicht selbst kümmern. Natürlich können Sie auch zwischen den regulären Terminen eine Untersuchung im Rahmen der Wunschvorsorge anregen, wenn Sie sich Sorgen um Ihre Gesundheit machen. 

Eine arbeitsmedizinische Vorsorge besteht in der Regel aus folgenden Schritten: 


1. Termin und Vorbereitung Ihr Unternehmen informiert Sie rechtzeitig über den Termin und Ort der Untersuchung – meist während der Arbeitszeit. Besondere Vorbereitungen sind in der Regel nicht erforderlich. Falls vorhanden, bringen Sie bitte Ihre Sehhilfe oder Ihren Impfausweis mit. 


2. Vorgespräch (Anamnese) Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt spricht mit Ihnen über Ihre Tätigkeit, die Arbeitsbedingungen und Ihre gesundheitliche Vorgeschichte. Sie können Beschwerden schildern oder Fragen stellen. Das Gespräch dient dazu, die Untersuchung gezielt auf Ihre individuelle Situation auszurichten. 


3. Medizinische Untersuchung Die Art der Untersuchung richtet sich nach Ihrer Tätigkeit und den möglichen gesundheitlichen Gefährdungen. Mögliche Bestandteile sind Sehtests, Hörtests, Lungenfunktionsmessung, Untersuchungen des Herz-Kreislauf-Systems oder des Bewegungsapparats sowie gegebenenfalls Laboranalysen (z. B. Blut- oder Urinprobe). Alle Untersuchungen erfolgen nur mit Ihrem Einverständnis und sind in der Regel schmerzfrei. 


4. Beratungsgespräch Nach der Untersuchung bespricht die Ärztin oder der Arzt die Ergebnisse mit Ihnen. Sie erhalten individuelle Empfehlungen zum Gesundheitsschutz und können weitere Fragen klären. Dieses persönliche Gespräch ist ein zentraler Bestandteil der Vorsorge. 


5. Bescheinigung Am Ende erhalten Sie eine Bescheinigung über Ihre Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Diese enthält keine medizinischen Details, sondern dokumentiert lediglich die Durchführung. Auf Wunsch geht eine Kopie an Ihr Unternehmen. 

Das Untersuchungsprogramm wird individuell an Ihre Tätigkeit und die gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz angepasst. Es gibt keine einheitliche Checkliste. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt stellt die Vorsorge bedarfsgerecht zusammen. 


Typische Bestandteile können sein: 


  • Sehtest: Kontrolle der Sehstärke, z. B. bei Bildschirmarbeit oder filigranen Tätigkeiten 

  • Hörtest: Prüfung des Gehörs bei lärmbelasteter Arbeit 

  • Lungenfunktionstest: Ermittlung der Atemleistung bei Kontakt mit Stäuben, Rauch oder Chemikalien 

  • Blut- und Urintests: Bei Kontakt mit Gefahrstoffen wie Blei oder Lösemitteln 

  • Hautcheck: Bei Tätigkeiten mit hoher Hautbelastung (z. B. Reizstoffe, Feuchtigkeit) 

  • Impfberatung und Impfungen: Etwa bei erhöhtem Infektionsrisiko im Gesundheitswesen (z. B. Hepatitis, Tetanus) 

  • Allgemeiner Gesundheits-Check: Blutdruck, Puls, Herz, Lunge, Bewegungsapparat – vor allem bei körperlich belastenden Arbeiten 


Nicht jede Vorsorge umfasst alle Punkte. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt legt den Fokus auf arbeitsplatzrelevante Aspekte. Sie können jederzeit eigene Beschwerden ansprechen, damit diese gezielt berücksichtigt werden. 

Für die arbeitsmedizinische Vorsorge gelten die gleichen Datenschutzregeln wie für jeden Besuch in einer ärztlichen Praxis.

  • Ihre Untersuchungsergebnisse bleiben vertraulich zwischen Ihnen und der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt. 

  • Ihr Unternehmen erhält in der Regel lediglich die Information, dass die Vorsorge stattgefunden hat.

  • Weitere Inhalte (z. B. Diagnosen oder Empfehlungen) werden nur übermittelt, wenn Sie dem ausdrücklich zustimmen.

  • Alle medizinischen Unterlagen verbleiben beim arbeitsmedizinischen Dienst und werden dort sicher aufbewahrt.

  • Ihre Gesundheitsdaten sind geschützt und für Unbefugte unzugänglich. 

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist für Sie als beschäftigte Person grundsätzlich kostenlos.


Ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kosten, unabhängig davon, ob es sich um eine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge handelt. 

Auch Laboruntersuchungen oder Impfungen fallen darunter. Beauftragt das Unternehmen einen externen arbeitsmedizinischen Dienst, wird direkt mit diesem abgerechnet – für Sie entstehen keine Kosten. 

Ja. Die Zeit, die Sie für eine arbeitsmedizinische Vorsorge aufwenden, gilt als Arbeitszeit. Sie müssen dafür keinen Urlaub nehmen oder Zeiten nacharbeiten. 


Da die Vorsorge Teil der gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten ist, wird sie üblicherweise innerhalb der Arbeitszeit organisiert. Sollte der Termin ausnahmsweise außerhalb Ihrer regulären Arbeitszeit liegen, wird diese Zeit in der Regel ausgeglichen oder gutgeschrieben. 

Bei freiwilligen Vorsorgeangeboten können Sie selbstverständlich entscheiden, nicht teilzunehmen. Handelt es sich jedoch um eine Pflichtvorsorge, sind Sie gesetzlich verpflichtet, daran teilzunehmen. Nur so dürfen Sie Ihre Tätigkeit weiterhin ausüben. 


  • Lehnen Sie eine vorgeschriebene Vorsorge ab, darf Ihr Unternehmen Sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr an dem entsprechenden Arbeitsplatz einsetzen.

  • Bei Angebotsvorsorgen dürfen Sie eine Teilnahme ablehnen oder einen Termin verschieben, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. 


Dennoch gilt: Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient Ihrem eigenen Schutz. Es ist in der Regel sinnvoll, das Angebot wahrzunehmen. Wenn Sie Angst oder Bedenken wegen einer bestimmten Untersuchung haben, sprechen Sie mit Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt. Häufig lassen sich Alternativen finden oder Sorgen ausräumen. 

Arbeitsmedizinische Vorsorgen werden von speziell ausgebildeten Fachärzt:innen für Arbeitsmedizin durchgeführt – in der Regel von den Betriebsärzt:innen Ihres Unternehmens.


  • Dabei kann es sich um eine fest angestellte Person oder einen extern beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst handeln. 

  • Diese Fachärzt:innen verfügen über die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und kennen die gesundheitlichen Risiken Ihrer Branche sowie die typischen Belastungen Ihrer Tätigkeit. 

  • Unterstützt werden sie häufig von medizinischem Assistenzpersonal, z. B. bei Sehtests oder Hörtests. Für Spezialuntersuchungen können sie  Fachärzt:innen (z. B. Augenheilkunde oder Orthopädie) hinzuziehen.

  • Sie können darauf vertrauen, dass Ihre Vorsorge durch qualifiziertes medizinisches Fachpersonal erfolgt, das Ihrer Gesundheit verpflichtet ist.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge bringt Ihnen konkrete Vorteile: 


  • Frühzeitiges Erkennen von Gesundheitsproblemen: Warnzeichen wie Hörverlust oder Hautreizungen werden früh erkannt, bevor ernsthafte Erkrankungen entstehen. 

  • Langfristiger Erhalt der Arbeitsfähigkeit: Durch rechtzeitiges Erkennen und Beraten bleibt Ihre Leistungsfähigkeit erhalten, chronische Belastungen lassen sich vermeiden. 

  • Individuelle Beratung: Sie erhalten konkrete Empfehlungen, wie Sie Ihre Arbeit gesund gestalten können – abgestimmt auf Ihre Situation, z. B. bei Vorerkrankungen. 

  • Prävention durch Schutzimpfungen: Bei erhöhtem Infektionsrisiko erhalten Sie Impfempfehlungen (z. B. gegen Hepatitis), die direkt im Rahmen der Vorsorge angeboten werden können. 

  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen: Erkennt Ihre Betriebsärztin oder Ihr Betriebsarzt gesundheitsgefährdende Bedingungen, kann sie oder er dem Unternehmen Optimierungen vorschlagen, von denen alle profitieren. 

  • Vertrauen und Sicherheit: Zu wissen, dass eine medizinische Fachkraft Ihre Gesundheit im Blick hat, schafft Sicherheit und zeigt, dass Ihr Unternehmen Verantwortung übernimmt. 

Wird im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Auffälligkeit festgestellt,

  • führen Sie zunächst ein vertrauliches Gespräch mit der ärztlichen Fachkraft.

  • Sie erfahren genau, was festgestellt wurde und welche gesundheitlichen Folgen möglich sind. 

  • Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt empfehlen Ihnen das weitere Vorgehen – etwa eine Überweisung an Fachärzt:innen oder bestimmte Vorsichts- und Schutzmaßnahmen. 

  • Falls der Befund im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit steht, steht Ihr Gesundheitsschutz an erster Stelle.


Gemeinsam mit Ihnen wird erarbeitet, wie sich Risiken zukünftig vermeiden lassen.


Das kann bedeuten, dass Sie bestimmte Aufgaben zeitweise oder dauerhaft nicht mehr ausüben sollen – oder nur unter besonderen Schutzvorkehrungen. In diesem Fall erhält Ihr Unternehmen eine Empfehlung, z. B. "kein Einsatz an bestimmten Maschinen" oder "vorerst keine Nachtschichten".


Diagnosen oder medizinische Details werden nicht weitergegeben, es sei denn, Sie stimmen dem zu. 


Das Ziel ist, Ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten – durch Schutz, nicht durch Ausgrenzung. Gemeinsam werden Lösungen gesucht, um Ihre Gesundheit zu schützen und Ihre berufliche Perspektive zu sichern. 

Fazit: FAQ für Mitarbeitende

Mitarbeitende erhalten verständliche Antworten zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die FAQ fördern das Verständnis für Vorsorgeuntersuchungen, klären Rechte und geben Orientierung, wie man aktiv zur eigenen Gesundheit beitragen kann.

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