Diese Seite bietet praxisnahe Antworten auf häufige Fragen zur Arbeitsschutzorganisation. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die rechtssicher und wirksam für mehr Arbeitssicherheit und Gesundheit im Betrieb sorgen möchten.
Arbeitsschutzorganisation
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FAQ für Arbeitgeber und Mitarbeitende
Definition und Ziel der Arbeitsschutzorganisation
Eine Arbeitsschutzorganisation umfasst alle Strukturen und Maßnahmen, mit denen ein Unternehmen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden sicherstellt und kontinuierlich verbessert. Ziel ist es, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen, wirksame Schutzmaßnahmen umzusetzen und alle gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
Zentrale Elemente der Arbeitsschutzorganisation
Aufbauorganisation:
Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind klar geregelt, meist im Organigramm des Unternehmens dargestellt.
In Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden ist ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) vorgeschrieben. Dieser setzt sich u. a. aus Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt:innen, Vertretungen des Arbeitgebers sowie ggf. des Betriebsrats zusammen.
Ablauforganisation:
Die Gefährdungsbeurteilung ist zentral: Der Arbeitgeber prüft regelmäßig alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten auf Gefährdungen und leitet geeignete Maßnahmen ab.
Beschäftigte müssen regelmäßig zu Arbeitsschutzthemen unterwiesen werden.
Erste-Hilfe-Maßnahmen, Brandschutz und Notfallmanagement müssen organisiert sein.
Bestellung von Fachpersonal:
Unabhängig von der Betriebsgröße müssen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und ein Betriebsarzt bzw. eine Betriebsärztin bestellt werden.
In größeren Unternehmen ist zusätzlich die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten erforderlich.
Rechtliche Grundlagen
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Unternehmen, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden zu treffen und eine geeignete Organisation dafür zu schaffen.
Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung.
Weitere Vorschriften konkretisieren die Anforderungen, z. B. zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.
Aufgaben der Arbeitsschutzorganisation
Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
Planung, Umsetzung und Überwachung aller Arbeitsschutzmaßnahmen.
Organisation und Kontrolle der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Delegation von Arbeitsschutzaufgaben an fachkundige Personen (Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber).
Einrichtung und regelmäßige Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ab 20 Mitarbeitenden).
Sicherstellung der Ersten Hilfe sowie des Brandschutzes.
Eine geeignete Arbeitsschutzorganisation sorgt dafür, dass alle Arbeitsschutzmaßnahmen für sämtliche betrieblichen Tätigkeiten geplant und umgesetzt werden.
Damit das gelingt, müssen Unternehmensleitung und alle Mitarbeitenden eng zusammenarbeiten.
Die Arbeitsschutzorganisation bildet den organisatorischen Rahmen für alle Maßnahmen im Betrieb, die dem Schutz der Mitarbeitenden vor Gefährdungen dienen.
Eine zentrale Rolle spielt dabei die Gefährdungsbeurteilung, die Arbeitgeber verpflichtend durchführen müssen. Damit lassen sich potenzielle Gefährdungen erkennen und durch geeignete Schutzmaßnahmen wirksam beseitigen.
In kleinen Betrieben
In Kleinbetrieben ist die Arbeitsschutzorganisation meist einfach aufgebaut:
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt beim Unternehmen. Diese Pflicht kann – sofern vorhanden – auf Führungskräfte übertragen werden.
Nimmt das Unternehmen nicht an einem überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst teil, muss es – sofern von der Berufsgenossenschaft gefordert – eine besondere Qualifikation im Arbeitsschutz nachweisen.
In größeren Betrieben
In größeren Unternehmen ist die Organisation komplexer.
Sind mehr als 20 Personen beschäftigt, muss die Unternehmensleitung laut § 20 DGUV Vorschrift 1 eine oder mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellen. Diese unterstützen das Unternehmen bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen.
Mit zunehmender Unternehmensgröße wächst auch die Arbeitsschutzorganisation.
Nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaften müssen unter anderem folgende Personen bestellt werden:
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Betriebsärztin oder Betriebsarzt
Wird nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, ist diese direkt der Unternehmensleitung oder dem Unternehmensinhaber bzw. der Unternehmensinhaberin unterstellt.
Bei mehreren Fachkräften muss klar geregelt sein, für welche Bereiche sie zuständig sind – etwa nach Betriebsteilen oder Fachgebieten. In diesem Fall sollte eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit benannt werden.
Arbeitsschutzausschuss
Der Arbeitsschutzausschuss ist in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitenden gesetzlich vorgeschrieben (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz).
Ihm gehören an:
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Unternehmensleitung oder deren Vertretung
Betriebsärztin oder Betriebsarzt
Sicherheitsbeauftragte
Betriebsrat
Gemeinsam koordinieren sie alle wesentlichen Maßnahmen zum betrieblichen Arbeitsschutz.
Definition und Ziel:
Die innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation umfasst alle Strukturen, Verantwortlichkeiten und Maßnahmen, die ein Unternehmen intern einrichtet, um Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten.
Sie bildet den organisatorischen Rahmen für alle betrieblichen Aktivitäten zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen.
Zentrale Elemente:
Strukturen und Zuständigkeiten
Klare Aufgaben- und Verantwortungsverteilung, z. B. durch ein Organigramm oder schriftliche Regelungen.
Die Gesamtverantwortung liegt beim Arbeitgeber, der Aufgaben an fachkundige Personen delegieren kann.
Gefährdungsbeurteilung
Systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen an den Arbeitsplätzen.
Ableitung und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Unterweisung
Regelmäßige Schulung und Information der Mitarbeitenden über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.
Organisation der Ersten Hilfe und des Notfallmanagements
Sicherstellung einer schnellen und angemessenen Reaktion im Notfall.
Bestellung von Fachpersonal
Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt:innen zur Beratung und Unterstützung der Unternehmensleitung.
Unfalluntersuchung und Begehungen
Analyse von Unfällen und regelmäßige Begehungen zur frühzeitigen Risikoeinschätzung.
Dokumentation
Rechtssichere Dokumentation aller Maßnahmen, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen.
Ziel und Bedeutung:
Ziel ist es, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhindern und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Die innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation sorgt dafür, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten und Schutzmaßnahmen systematisch in die Betriebsabläufe integriert werden.
Kommunikation und Zusammenarbeit:
Eine wirksame Organisation zeichnet sich durch klare Kommunikationswege und enge Zusammenarbeit aller Beteiligten aus:
Arbeitgeber und Führungskräfte
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Betriebsärzt:innen
Sicherheitsbeauftragte
Betriebsrat (sofern vorhanden)
Regelmäßige Abstimmungen und ein gemeinsames Verständnis fördern den Erfolg.
Fazit: Die innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation ist die Grundlage für wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen. Sie sorgt dafür, dass Maßnahmen geplant, umgesetzt und überprüft werden – zum Schutz aller Mitarbeitenden.
Zentrale Beteiligte im Überblick
In der Arbeitsschutzorganisation wirken verschiedene Akteur:innen zusammen, um Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen zu gewährleisten:
Arbeitgeber und Führungskräfte
Tragen die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz.
Müssen notwendige Schutzmaßnahmen umsetzen und deren Wirksamkeit kontrollieren.
Können Aufgaben delegieren, behalten aber die Verantwortung.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkräfte)
Beraten Arbeitgeber und Führungskräfte zu allen Fragen der Arbeitssicherheit.
Keine Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten, außer bei unmittelbarer Gefahr.
Sicherheitsbeauftragte
Beschäftigte mit besonderer Funktion zur Unterstützung des Arbeitsschutzes im Arbeitsalltag.
Keine Weisungsbefugnis.
Bestellung ab 20 Mitarbeitenden verpflichtend.
Betriebsärzt:innen
Beraten zu arbeitsmedizinischen Fragen und führen Vorsorgeuntersuchungen durch.
Begutachten Arbeitsplätze aus medizinischer Sicht.
Beteiligung an Gefährdungsbeurteilungen.
Weitere Beauftragte
Für spezielle Bereiche wie z. B. Brandschutz oder Gefahrstoffe können fachkundige Personen beauftragt werden.
Betriebsrat
Hat Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte im Arbeitsschutz.
Wird in die Organisation eingebunden und stellt ggf. Mitglieder im Arbeitsschutzausschuss.
Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Verpflichtend ab 20 Mitarbeitenden.
Vierteljährliche Beratung über Themen des Arbeitsschutzes.
Mitglieder: Arbeitgebervertretung, Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt:in, Sicherheitsbeauftragte.
Koordinator:innen für Fremdfirmen
Zuständig für Abstimmung und Unterweisung bei Tätigkeiten durch externe Firmen.
Fazit: Eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation lebt vom Zusammenspiel aller Beteiligten. Jeder Akteur bzw. jede Akteurin bringt spezielles Fachwissen ein. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt jedoch immer beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin.
Auch für Kleinbetriebe gelten die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen zum Arbeitsschutz. Die wichtigsten Vorschriften sind:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Gilt für alle Betriebe – unabhängig von der Größe.
Arbeitgeber müssen sichere und gesunde Arbeitsplätze gewährleisten und eine geeignete Organisation einrichten.
Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist verpflichtend.
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Betriebe müssen eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen.
Die Bestellung von Betriebsärzt:innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit ist vorgeschrieben, kann aber flexibel über externe Dienstleister oder alternative Betreuungsmodelle erfolgen.
Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Gültig für alle Betriebe.
Für Kleinbetriebe gibt es vereinfachte Betreuungsmodelle, abgestimmt auf Betriebsgröße und Gefährdungspotenzial.
Besondere Regelungen für Kleinbetriebe
Bis 50 Mitarbeitende: alternative, bedarfsorientierte Betreuung möglich, bei der der Arbeitgeber viele Aufgaben nach Qualifizierung selbst übernehmen kann.
Bis 10 Mitarbeitende: externe Beratung möglich, wenn keine eigene Qualifizierung erfolgt.
Sicherheitsbeauftragte sind erst ab mehr als 20 Mitarbeitenden vorgeschrieben – in kleineren Betrieben freiwillig, aber empfohlen.
Praktische Umsetzung
Zuständigkeiten müssen auch im Kleinbetrieb klar geregelt sein, meist liegt die Verantwortung direkt bei der Geschäftsführung.
Arbeitsabläufe sollten so gestaltet sein, dass Sicherheit und Gesundheit nicht dem Zufall überlassen bleiben.
Wichtige Maßnahmen: regelmäßige Unterweisungen, aktuelle Gefährdungsbeurteilungen, Bestellung eines Betriebsarztes, Dokumentation aller Maßnahmen.
Fazit
Kleinbetriebe unterliegen denselben grundlegenden Arbeitsschutzvorschriften wie größere Unternehmen, profitieren aber von vereinfachten, flexiblen Umsetzungsmodellen. Die Verantwortung liegt stets beim Arbeitgeber.
In Großbetrieben gelten umfassende und detaillierte Vorschriften zum Arbeitsschutz. Diese ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. Die wichtigsten Regelungen sind:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Zentrales Gesetz für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
Verpflichtet zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, Umsetzung und Überprüfung von Schutzmaßnahmen sowie regelmäßiger Unterweisung der Mitarbeitenden.
Arbeitgeber müssen geeignete Strukturen und klare Zuständigkeiten schaffen.
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Vorschrift zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt:innen.
In Großbetrieben müssen diese Fachkräfte in ausreichender Zahl und mit entsprechender Qualifikation vorhanden sein.
Wichtige Arbeitsschutzverordnungen
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheit in Arbeitsstätten.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Anforderungen an den sicheren Einsatz von Arbeitsmitteln.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Schutz beim Umgang mit Gefahrstoffen.
Biostoffverordnung (BioStoffV): Schutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.
Weitere spezielle Verordnungen, z. B. zu Lärm, Vibrationen, Lastenhandhabung, PSA.
Unfallverhütungsvorschriften (DGUV)
DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention": Allgemeine Pflichten zur Organisation des Arbeitsschutzes.
DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit": Betreuungspflichten.
Weitere Vorschriften, z. B. zu Maschinen, elektrischen Anlagen, Erste Hilfe.
Weitere Anforderungen in Großbetrieben
Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses (ab 20 Mitarbeitenden), in dem Arbeitgeber, Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin regelmäßig beraten.
Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (ab 20 Mitarbeitenden).
Klare Aufgaben- und Verantwortungszuweisung – häufig durch eigene Abteilungen oder Koordinationsstellen.
Umfassende Dokumentationspflichten: Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Prüfungen, Schutzmaßnahmen.
Zusammenfassung
Großbetriebe müssen eine umfassende Arbeitsschutzorganisation aufbauen, die alle gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften erfüllt. Dazu zählen die Bestellung von Fachpersonal, die Einrichtung von Gremien, die vollständige Dokumentation aller Maßnahmen sowie regelmäßige Überprüfung und Anpassung. Verstöße können zu hohen Bußgeldern und strafrechtlichen Folgen führen.
Fazit
Ein gut organisierter Arbeitsschutz ist essentiell für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen. Diese FAQ-Seite zur Arbeitsschutzorganisation bietet kompaktes Wissen für Unternehmen und Mitarbeitende – praxisnah, rechtssicher und leicht verständlich erklärt.