Diese Seite bietet fundierte Antworten auf häufige Fragen zu Gefährdungen und Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz. Erfahren Sie, wie Unternehmen und Mitarbeitende Risiken erkennen, beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen können.
Gefährdung und Gefährdungsfaktoren
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Allgemeine FAQ
Was genau ist eine Gefährdung? Welche Gefährdungsfaktoren gibt es im Arbeitsumfeld? In diesem Abschnitt finden Sie kompakte Erklärungen, Definitionen und Beispiele zu allgemeinen Grundlagen rund um das Thema Gefährdung am Arbeitsplatz.
Im Arbeitsschutz bezeichnet eine Gefährdung eine Situation oder Bedingung, bei der die Möglichkeit besteht, dass ein Schaden oder eine Gesundheitsbeeinträchtigung eintritt. Einfach gesagt: Eine Gefährdung liegt vor, wenn ein Mensch zeitlich und räumlich mit einer Gefahrenquelle zusammentrifft – also mit etwas, das potenziell schädlich ist. Entscheidend ist: Es ist noch kein Unfall passiert, sondern lediglich die Möglichkeit dafür besteht. Eine Gefährdung beschreibt also das Risiko eines Unfalls oder einer Erkrankung, ohne die Wahrscheinlichkeit oder Schwere des möglichen Schadens zu bewerten.
Unterschied zwischen Gefahr und Gefährdung
Die Begriffe Gefahr und Gefährdung werden oft verwechselt. Eine Gefahr ist eine konkrete Quelle von Schaden oder eine Eigenschaft, die zu Verletzungen oder Erkrankungen führen kann – zum Beispiel eine laufende Maschine, eine ätzende Chemikalie oder eine ungesicherte Baugrube.
Eine Gefährdung entsteht erst, wenn ein Mensch dieser Gefahr ausgesetzt ist. Beispiel: Eine Maschine mit ungeschützten, beweglichen Teilen stellt eine Gefahr dar. Kommt eine Person in die Nähe dieser Teile, entsteht eine Gefährdung – es besteht die Möglichkeit einer Verletzung. Gefährdung beschreibt somit das Zusammentreffen von Mensch und Gefahr. Das Risiko bewertet dann, wie wahrscheinlich und wie gravierend ein möglicher Schaden durch diese Gefährdung ist.
Beispiele für Gefährdungen in verschiedenen Branchen
Gefährdungen können in allen Branchen auftreten – von der Industriehalle bis zum Büro. Einige Beispiele:
Baugewerbe: Arbeiten auf einem Gerüst bedeuten eine Gefährdung durch Absturz. Es besteht die Gefahr eines Sturzes aus großer Höhe mit schweren Verletzungen.
Pflege und Gesundheitswesen: Das regelmäßige Heben und Tragen von Patient:innen stellt eine Gefährdung für den Rücken dar. Zusätzlich besteht Infektionsgefahr durch biologische Risiken wie Viren oder Bakterien.
Industrie: Der Umgang mit schweren Maschinen oder Fahrzeugen birgt Gefährdungen durch mechanische Einwirkungen. Auch Lärm in der Produktionshalle ist eine Gefährdung, da er das Gehör dauerhaft schädigen kann.
Büro und Verwaltung: Auch hier bestehen Gefährdungen – etwa durch Stolperfallen wie lose Kabel oder durch psychische Belastungen bei dauerhaft hohem Arbeitsstress.
Bedeutung der Gefährdungserkennung
Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen, ist ein zentrales Ziel im Arbeitsschutz. Nur wenn Sie wissen, wo potenzielle Gefahren bestehen, können Sie geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch zu ermitteln und zu beurteilen (Stichwort: Gefährdungsbeurteilung). Für Sie als Beschäftigte bedeutet das: Seien Sie aufmerksam in Ihrem Arbeitsumfeld. Melden Sie jede erkannte Gefährdung – auch wenn sie klein erscheint – sofort. So lassen sich Unfälle und Gesundheitsschäden vermeiden und die Sicherheit im Betrieb erhöhen.
Begriffserklärung
Gefährdungsfaktoren sind alle Einflüsse, Bedingungen oder Objekte, die eine Gefährdung verursachen können – also eine mögliche Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen. Sie sind die Ursache oder der Auslöser einer Gefährdung. Ein Gefährdungsfaktor kann zum Beispiel ein gefährlicher Stoff, ein physikalischer Einfluss wie Lärm oder eine psychische Belastung sein. In der Regel sind Gefährdungsfaktoren im Voraus erkennbar – sie lassen sich also identifizieren, bevor ein Schaden entsteht.
Gefährdungsfaktoren vs. Gefährdungen
Wichtig ist der Unterschied zwischen Gefährdung und Gefährdungsfaktor. Eine Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens. Der Gefährdungsfaktor ist die Ursache dafür.
Beispiel: „Arbeiten in großer Höhe“ ist ein Gefährdungsfaktor. Die daraus entstehende Gefährdung ist die Absturzgefahr. Ohne Gefährdungsfaktoren gäbe es keine Gefährdungen. Wer also alle Gefährdungsfaktoren kennt und kontrolliert, kann Gefährdungen und Unfälle deutlich reduzieren.
Hauptgruppen von Gefährdungsfaktoren
In der Praxis werden Gefährdungsfaktoren häufig in Kategorien eingeteilt, um sie systematisch zu beurteilen. Typische Hauptgruppen sind:
Mechanische Gefährdungsfaktoren
Elektrische Gefährdungsfaktoren
Chemische Gefährdungsfaktoren
Biologische Gefährdungsfaktoren
Physikalische Gefährdungsfaktoren
Ergonomische Gefährdungsfaktoren
Psychische Gefährdungsfaktoren
Diese Kategorien können sich überschneiden oder gemeinsam auftreten. In einer Produktionshalle können zum Beispiel gleichzeitig Lärm (physikalisch), Maschinenbedienung (mechanisch) und Zeitdruck (psychisch) vorliegen.
Rolle der Gefährdungsfaktoren in der Praxis
Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, alle relevanten Gefährdungsfaktoren im Betrieb zu ermitteln. Die Gefährdungsbeurteilung listet diese systematisch auf und bewertet das Risiko. Das verhindert, dass Gefahren übersehen werden.
Für Beschäftigte bedeutet das: Verschiedene Aspekte Ihres Arbeitsplatzes werden regelmäßig auf Risiken geprüft – etwa der Geräuschpegel, chemische Substanzen oder die Arbeitsorganisation. Schutzmaßnahmen setzen dann gezielt an der Ursache an: Lärm kann durch schallisolierende Kabinen reduziert, Stress durch bessere Personalplanung verringert werden.
Ziel ist es immer, Gefährdungsfaktoren so weit wie möglich zu minimieren – für mehr Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
Überblick über Gefährdungsfaktoren und ihre Auswirkungen
Im Arbeitsschutz unterscheidet man verschiedene Arten von Gefährdungsfaktoren. Diese können unterschiedliche Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden haben. Hier sind die wichtigsten Gefährdungsfaktoren – mit typischen Wirkungen und Beispielen:
Mechanische Gefährdungsfaktoren
Dazu zählen Gefahren durch bewegte Teile, Maschinen, Fahrzeuge oder Schwerkraft.
Wirkung: Mechanische Einwirkungen führen oft zu Verletzungen wie Quetschungen, Schnitten, Knochenbrüchen oder Prellungen.
Beispiel: Ein ungeschütztes Zahnrad kann Fingerverletzungen verursachen. Herabfallende Werkzeuge auf dem Bau führen häufig zu Kopf- oder Fußverletzungen.
Elektrische Gefährdungsfaktoren
Stromquellen sind in vielen Arbeitsbereichen allgegenwärtig.
Wirkung: Stromschläge können Muskelkrämpfe, Verbrennungen oder im schlimmsten Fall Herzrhythmusstörungen, Herzstillstand und tödliche Verletzungen verursachen. Lichtbögen – etwa bei Kurzschlüssen – führen zu schweren Verbrennungen oder Augenschäden.
Brand- und Explosionsgefährdungen
Gefahren entstehen durch offene Flammen, heiße Oberflächen, Funkenflug oder entzündliche Stoffe.
Wirkung: Brände und Explosionen führen zu Verbrennungen, Rauchvergiftungen oder schweren Verletzungen durch Druckwellen und Trümmer.
Beispiel: In einer Lackiererei kann eine Verpuffung durch Lösemitteldämpfe zu schweren Verletzungen führen.
Chemische Gefährdungsfaktoren
Der Umgang mit Gefahrstoffen birgt vielfältige Risiken.
Wirkung: Chemikalien können Verätzungen, Reizungen oder Vergiftungen hervorrufen.
Beispiel: Kontakt mit Säuren kann Haut oder Augen akut schädigen. Das Einatmen giftiger Dämpfe kann Atemwege oder Organe schädigen. Langfristig können bestimmte Stoffe chronische Erkrankungen wie Krebs verursachen (z. B. Asbest, Lösungsmittel).
Biologische Gefährdungsfaktoren
Hierzu zählen Viren, Bakterien, Pilze oder andere Mikroorganismen – relevant etwa in Medizin, Labor oder Abfallwirtschaft.
Wirkung: Biologische Gefahren verursachen Infektionen und Erkrankungen.
Beispiel: Ein Nadelstich im Krankenhaus kann zu einer Hepatitis-Infektion führen. Schimmelsporen können Atemwegserkrankungen oder Allergien auslösen.
Physikalische Gefährdungsfaktoren
Dazu gehören Lärm, extreme Temperaturen, Strahlung und Vibrationen.
Lärm: Ab etwa 85 dB(A) drohen dauerhafte Hörschäden.
Hitze: Belastet den Kreislauf, kann zu Erschöpfung oder Hitzschlag führen.
Kälte: Kann Unterkühlung, Erfrierungen und Immunschwäche verursachen.
Strahlung: UV-Strahlung erhöht das Hautkrebsrisiko. Ionisierende Strahlung (z. B. Röntgen) kann Zellen schädigen und Krebs auslösen.
Vibrationen: Werkzeuge wie Presslufthämmer können Durchblutungsstörungen und Nervenschäden in Händen verursachen (Hand-Arm-Vibrationssyndrom).
Ergonomische Gefährdungsfaktoren
Sie entstehen durch ungünstige Haltungen oder schlecht gestaltete Arbeitsplätze.
Wirkung: Einseitige Belastungen führen zu Muskel-Skelett-Erkrankungen.
Beispiel: Dauerhaftes Heben oder gebückte Haltung kann Rückenschmerzen und Bandscheibenprobleme auslösen. Monotone Tätigkeiten können Sehnenscheidenentzündungen verursachen.
Psychische Gefährdungsfaktoren
Psychische Belastungen durch Arbeitsbedingungen sind ebenfalls Gefährdungsfaktoren.
Wirkung: Dauerhafter Stress, Zeitdruck oder Konflikte führen zu Erschöpfung, Burnout, Schlafstörungen oder Depressionen. Beispiel: In der Pflege kann ständiger Zeitdruck zu Burnout und Fehlern in der Versorgung führen.
Fazit: Jeder Gefährdungsfaktor hat eigene mögliche Gesundheitsfolgen – von akuten Verletzungen bis zu chronischen Erkrankungen. Arbeitgeber müssen alle Faktoren erfassen und ihre Wirkungen bewerten. So lassen sich gezielte Schutzmaßnahmen ableiten – z. B. Gehörschutz gegen Lärm, ergonomische Ausstattung gegen Rückenprobleme oder Programme zum Stressabbau. Entscheidend ist, das gesamte Spektrum im Blick zu behalten – um weder kurzfristige Unfallgefahren noch langfristige Gesundheitsrisiken zu übersehen.
Gefährdungsbeurteilung als zentrale Methode
Die wichtigste Methode zur Erkennung von Gefährdungen ist die systematische Gefährdungsbeurteilung. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und analysiert Schritt für Schritt alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten. Ziel: Alle Gefährdungsfaktoren erfassen – auch verdeckte oder schleichende Risiken.
Methoden zur Gefährdungserkennung
1. Arbeitsplatzbegehungen Regelmäßige Rundgänge durch die Arbeitsstätten helfen, Gefahren direkt zu erkennen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Führungskräfte oder externe Expert:innen prüfen Maschinen, Anlagen und Abläufe – z. B. auf ungesicherte Kabel oder fehlende Schutzvorrichtungen.
2. Checklisten und Vorgaben Standardisierte Checklisten ermöglichen eine strukturierte Analyse. Berufsgenossenschaften und Branchenverbände stellen passende Vorlagen bereit – etwa zu Lärm, Gefahrstoffen, Ergonomie oder Brandschutz.
3. Befragungen und Beobachtungen Mitarbeitende sind Expert:innen ihres eigenen Arbeitsplatzes. Durch Feedback, Workshops oder offene Meldesysteme können sie Hinweise auf Gefährdungen geben, die Dritten entgehen.
4. Unfall- und Beinaheunfallanalysen Frühere Vorfälle zeigen Schwachstellen auf. Wiederholte Stolperunfälle an einer Stelle deuten z. B. auf schlecht verlegte Kabel oder schlechte Beleuchtung hin. Solche Daten systematisch auszuwerten, schafft Prävention.
5. Messungen und Prüfungen Einige Gefährdungen sind nur messbar – z. B. Lärmpegel, Schadstoffkonzentrationen oder Raumklima. Fachleute wie Betriebsärzt:innen oder Sicherheitsfachkräfte führen diese Messungen durch.
6. Regelwerke und Fachwissen Betriebsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter und branchenspezifische Vorschriften liefern wichtige Informationen. Auch externe Sicherheitsingenieur:innen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit erkennen zusätzliche Gefährdungen.
Praxisbeispiel
Ein mittelständischer Industriebetrieb stellt ein Team aus Vorgesetzten, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Mitarbeitenden zusammen. Dieses Team nutzt eine Checkliste, führt eine Begehung durch, spricht mit Beschäftigten an Maschinen und analysiert frühere Vorfälle. So erkennt es unter anderem fehlenden Fingerschutz an einer Presse, hohen Lärm in der Schweißerei und psychischen Druck durch Zeitmangel.
Gefährdungserkennung ist ein Dauerprozess
Arbeitsbedingungen ändern sich laufend – neue Technik, neue Abläufe, neues Personal. Damit entstehen auch neue Risiken. Deshalb muss die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig aktualisiert werden. Nur mit kontinuierlicher Aufmerksamkeit und aktiver Mitarbeit aller lassen sich Gefährdungen frühzeitig erkennen und gesundheitliche Schäden vermeiden.
Grundsatz der Prävention
Um Gefährdungen im Betrieb zu minimieren, gilt der Grundsatz: Gefahren an der Quelle bekämpfen. Das bedeutet: Idealerweise soll eine Gefährdung gar nicht erst entstehen. Ist das nicht möglich, müssen Risiken und potenzielle Folgen so weit wie möglich reduziert werden. Dafür hat sich im Arbeitsschutz das sogenannte STOP-Prinzip bewährt. Es beschreibt die Rangfolge von Schutzmaßnahmen in folgender Priorität:
Substitution (S) – Gefahr beseitigen oder ersetzen
Technische Maßnahmen (T) – technische Schutzvorrichtungen einsetzen
Organisatorische Maßnahmen (O) – Abläufe und Organisation anpassen
Persönliche Schutzmaßnahmen (P) – persönliche Schutzausrüstung verwenden
Risiken sollten immer zuerst an der Wurzel angegangen werden – bevor man zu persönlichen Schutzmitteln greift.
Maßnahmen im Detail
Gefahr eliminieren oder substituieren: Die effektivste Maßnahme ist, die Gefahrenquelle vollständig zu entfernen. Ist das nicht möglich, kann sie durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzt werden. Beispiele:
Ein gefährlicher Reiniger wird durch eine weniger giftige Substanz ersetzt.
Laute Maschinen auf der Baustelle werden durch leisere Verfahren ausgetauscht.
Technische Schutzmaßnahmen: Sind Gefahren nicht vollständig zu eliminieren, folgen technische Lösungen. Dazu zählen Schutzeinrichtungen, die das Einwirken der Gefahr verhindern oder reduzieren. Beispiele:
Schutzgitter, Not-Aus-Schalter, Lichtschranken an Maschinen.
Absaugvorrichtungen für Dämpfe oder Stäube.
Trennung von Verkehrswegen durch Barrieren.
Automatisierung gefährlicher Tätigkeiten durch Roboter.
Organisatorische Maßnahmen: Hierbei wird die Arbeitsorganisation angepasst. Beispiele:
Wechselstrategien bei Lärmarbeiten zur Begrenzung individueller Belastung.
Gefährliche Tätigkeiten nur in kurzen Schichten oder zu Randzeiten.
Klare Kennzeichnung durch Schilder oder Bodenmarkierungen.
Regelmäßige Unterweisungen und Schulungen.
Aufgabenverteilung im Team zur Vermeidung körperlicher Überlastung.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA): PSA schützt Einzelpersonen bei verbleibenden Risiken. Beispiele:
Schutzhelme, Schutzbrillen, Gehörschutz, Atemschutzmasken.
Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, Warnwesten. Wichtig ist, dass PSA richtig ausgewählt, angepasst und konsequent getragen wird.
Kombination von Maßnahmen
Oft ist eine Kombination sinnvoll. Beispiel aus einer Werkshalle:
Schalldämmung (technisch)
Begrenzte Aufenthaltsdauer (organisatorisch)
Gehörschutz (persönlich)
So entsteht ein mehrschichtiger Schutz.
Praxisgerechte Umsetzung
Maßnahmen müssen praxistauglich und wirksam umgesetzt werden. Eine Schutzmaßnahme auf dem Papier genügt nicht. Binden Sie die Beschäftigten aktiv ein – das steigert die Akzeptanz. Prüfen Sie regelmäßig die Wirksamkeit und passen Sie die Maßnahmen bei Bedarf an. Nur so lassen sich Gefährdungen dauerhaft reduzieren.
Gesetzliche Pflicht zum Arbeitsschutz
In Deutschland gibt es ein umfassendes Regelwerk, das den Umgang mit Gefährdungen am Arbeitsplatz regelt. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Gefährdungen zu ermitteln, zu dokumentieren und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen.
Zentrale gesetzliche Grundlagen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Das ArbSchG ist das zentrale Rahmengesetz für den Arbeitsschutz. Es verpflichtet Arbeitgebende, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. § 5 schreibt die Gefährdungsbeurteilung verbindlich vor.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Regelt den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln. Arbeitgebende müssen z. B. vor Inbetriebnahme einer Maschine eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und technische Schutzmaßnahmen umsetzen.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Für gefährliche Stoffe gilt die GefStoffV. Sie verpflichtet zur speziellen Gefährdungsbeurteilung, zur Umsetzung von STOP-Maßnahmen und zur Information der Beschäftigten. Zudem gelten Grenzwerte und Dokumentationspflichten.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Stellt Anforderungen an die sichere Gestaltung von Arbeitsplätzen – z. B. in Bezug auf Beleuchtung, Raumklima oder Fluchtwege.
Weitere spezielle Regelwerke:
Biostoffverordnung (BioStoffV): Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV): Legt Grenzwerte fest und fordert Schutzmaßnahmen.
Baustellenverordnung (BaustellV): Vorgaben für sichere Arbeitsbedingungen auf Baustellen.
DGUV-Vorschriften und Regeln
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung erlässt zusätzlich bindende Vorschriften – etwa die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Sie ergänzen staatliches Recht und bieten praxisnahe Hinweise.
Überwachung und Konsequenzen
Die Einhaltung wird durch Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften überwacht. Verstöße – etwa unterlassene Gefährdungsbeurteilungen – können Bußgelder, rechtliche Konsequenzen oder den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen.
Fazit
Arbeitgebende sind verpflichtet, sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Die genannten Gesetze und Verordnungen bilden den verbindlichen Rahmen für die Ermittlung, Bewertung und Minimierung von Gefährdungen. Unternehmen profitieren von einem konsequenten Arbeitsschutz – durch mehr Sicherheit, weniger Unfälle und gesündere Arbeitsbedingungen.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Arbeitgebende sind verpflichtet, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. In der Praxis bedeutet das: Alle identifizierten Gefährdungen und Gefährdungsfaktoren werden in einem Dokument erfasst – häufig in Tabellen oder Formularen. Dieses sogenannte "Gefährdungsbeurteilungsdokument" enthält pro Arbeitsbereich oder Tätigkeit:
eine Beschreibung der jeweiligen Gefährdung,
eine Risikobewertung,
geplante oder bereits umgesetzte Schutzmaßnahmen,
zuständige Personen,
sowie Termine für die Umsetzung.
Die Dokumentation zeigt, dass die Arbeitgebenden ihrer Pflicht nachgekommen sind, und dient zugleich als Grundlage, um Fortschritte im Arbeitsschutz nachvollziehbar zu machen.
Inhalte der Gefährdungsdokumentation
Typischerweise enthält die Dokumentation folgende Informationen pro Gefährdung:
Beschreibung der Gefährdung: Was genau ist die Gefahr? (z. B. „Rutschgefahr durch Öl am Boden in Halle 3“)
Gefährdungsfaktor: Welche Art von Gefährdung liegt vor? (z. B. mechanisch, physikalisch, chemisch)
Betroffene Personen/Gruppen: Wer ist potenziell betroffen? (z. B. Mitarbeitende im Wareneingang)
Bewertung des Risikos: Wie hoch ist das Risiko (siehe Abschnitt Risikobewertung)?
Schutzmaßnahmen: Welche Maßnahmen werden geplant oder sind bereits umgesetzt?
Verantwortliche Person und Zeitplan: Wer ist zuständig und bis wann?
Status und Wirksamkeit: Wurden die Maßnahmen umgesetzt und haben sie das Risiko reduziert?
Risikobewertung: Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß
Ein zentrales Element ist die Bewertung des Risikos. Dabei wird abgeschätzt,
wie wahrscheinlich ein Schaden eintritt,
und wie schwer die möglichen Folgen wären.
Diese zwei Größen ergeben zusammen den Risikograd. Viele Unternehmen nutzen hierfür eine Risikomatrix. Kategorien sind z. B.:
Eintrittswahrscheinlichkeit: sehr gering, gering, mittel, hoch, sehr hoch
Schadensausmaß: geringfügig, ernsthaft, schwer, tödlich
Beispiel:
Stolpergefahr durch ein Kabel im Büro: mittlere Wahrscheinlichkeit, begrenztes Schadensausmaß → mittleres Risiko
Arbeiten auf ungesichertem Dach: hohe Wahrscheinlichkeit, sehr hohes Schadensausmaß → sehr hohes Risiko
Die Bewertung erlaubt eine Priorisierung: Hohe Risiken werden vorrangig behandelt. In der Dokumentation erfolgt dies häufig durch Farbcodes oder Kennziffern.
Fortschreibung und Aktualisierung
Die Gefährdungsdokumentation ist kein statisches Dokument. Änderungen im Betrieb – neue Prozesse, Maschinen oder Vorfälle – erfordern eine Anpassung. Auch die Wirksamkeit bestehender Maßnahmen wird regelmäßig überprüft. Falls notwendig, sind neue Maßnahmen zu planen und zu dokumentieren. Die Dokumentation dient somit auch der Qualitätssicherung im betrieblichen Arbeitsschutz.
Verantwortung des Arbeitgebers
Laut Arbeitsschutzgesetz liegt die Hauptverantwortung für die Ermittlung von Gefährdungen beim Arbeitgeber. Diese Pflicht ist nicht delegierbar. In kleineren Unternehmen übernimmt dies oft die Inhaberin oder der Inhaber selbst, in größeren Betrieben die Unternehmensleitung.
Beteiligte Personen und Rollen
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt:in: Sie beraten die Arbeitgebenden und unterstützen bei der Analyse, Bewertung und Maßnahmenentwicklung.
Führungskräfte: Sie tragen Verantwortung in ihrem jeweiligen Bereich. Sie melden Gefährdungen, setzen Maßnahmen um und beteiligen sich aktiv an Begehungen.
Sicherheitsbeauftragte: Sie sind meist Beschäftigte, die ehrenamtlich Gefährdungen beobachten und Kolleg:innen für das Thema sensibilisieren.
Beschäftigte: Nach § 15 ArbSchG müssen Beschäftigte erhebliche Gefahren melden und sich an Sicherheitsmaßnahmen halten. Ihre Hinweise sind oft entscheidend für das frühzeitige Erkennen von Risiken.
Betriebsrat: In Betrieben mit Mitbestimmung achtet der Betriebsrat auf die ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
Externe Stellen: Aufsichtsbehörden oder Berufsgenossenschaften prüfen die Einhaltung der Pflichten und können Maßnahmen anordnen.
Fazit
Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung. Doch in der Praxis ist Arbeitsschutz Teamarbeit – mit klar verteilten Rollen und aktiver Beteiligung aller.
Akute Unfälle und Verletzungen
Unerkannte Gefährdungen erhöhen das Risiko für Arbeitsunfälle. Beispiele:
Stolperfallen → Stürze mit Prellungen oder Knochenbrüchen
Ungesicherte Maschinen → Quetschungen oder Amputationen
Nicht erkannte Gefahrenstoffe → Explosionen, Vergiftungen
Langfristige gesundheitliche Folgen
Viele Risiken wirken schleichend:
Lärm: Ohne Gehörschutz → dauerhafte Hörschäden
Chemische Stoffe: Langzeitbelastung → Atemwegserkrankungen, Vergiftungen, Krebs
Ergonomische Belastungen: Fehlhaltungen → Rückenprobleme, Gelenkschäden
Psychische und psychosomatische Beschwerden
Wird z. B. chronischer Stress nicht als Gefährdung erkannt:
→ Erschöpfung, Burnout, Depressionen
→ Schlafstörungen, Magenprobleme, Konzentrationsmängel
Allgemeine Gesundheitsbeeinträchtigungen
Unerkannte Belastungen schwächen langfristig das Immunsystem. Folgen können häufige Erkrankungen, reduzierte Leistungsfähigkeit und verminderte Lebensqualität sein.
Auswirkungen auf Unternehmen
Auch Betriebe spüren die Folgen:
Häufigere Krankmeldungen
Produktivitätsverluste
Kosten durch Ausfälle und Entschädigungen
Fazit
Frühzeitiges Erkennen von Gefährdungen ist zentral, um schwere gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen zu vermeiden.
Einfluss der Umgebung auf Gefährdungsfaktoren
Die Arbeitsumgebung – also das konkrete Umfeld, in dem Tätigkeiten stattfinden – hat einen großen Einfluss darauf, welche Gefährdungen entstehen und wie stark diese ausgeprägt sind. Unterschiedliche Branchen und Arbeitsorte bringen spezifische Gefährdungsprofile mit sich. Einige Beispiele:
Baustellen und Außenarbeit
Im Baugewerbe oder bei Arbeiten im Freien treten vielfältige Gefährdungen auf:
Absturzgefahr bei Höhenarbeiten (z. B. auf Dächern oder Gerüsten)
Gefahr durch Fahrzeuge und Maschinen (Anfahrunfälle, Quetschungen)
Herabfallende Gegenstände (Kopfschutz notwendig)
Witterungseinflüsse wie Regen, Hitze oder Wind (z. B. Rutschgefahr, Hitzebelastung)
Erforderlich sind Schutzmaßnahmen wie Helme, Sicherheitsgeschirr, Wetterschutz und Absperrungen.
Produktionshallen und Werkstätten
In industriellen Arbeitsumgebungen bestehen Gefährdungen durch:
Mechanische Gefahren (bewegliche Maschinenteile, Roboter, Förderbänder)
Lärm, elektrische Anlagen, Gefahrstoffe (z. B. Schmiermittel, Chemikalien)
Enge Raumverhältnisse, komplexe technische Infrastruktur
Psychische und ergonomische Belastungen (Schichtarbeit, monotone Tätigkeiten)
Wichtige Schutzmaßnahmen: klar geregelte Verkehrswege, Schutzzäune, Belüftung, ergonomische Arbeitsplätze.
Gesundheitswesen und Pflege
In Kliniken, Pflegeheimen oder Laboren bestehen Gefährdungen durch:
Biologische Arbeitsstoffe (Viren, Bakterien, z. B. bei Nadelstichverletzungen)
Körperliche Belastungen (z. B. Heben von Personen)
Psychische Belastungen (emotionaler Stress, Schichtdienst, hohe Verantwortung)
Erforderlich sind u. a. Hygienemaßnahmen, ergonomische Hilfsmittel (z. B. Patientenlifter) und Angebote zur psychischen Entlastung (z. B. Supervision).
Büro und Verwaltung
Auch in Büroarbeitsplätzen gibt es relevante Gefährdungen:
Ergonomische Risiken (z. B. durch langes Sitzen, Bildschirmarbeit)
Psychische Belastungen (Termin- und Leistungsdruck, monotone Tätigkeiten)
Organisatorische Risiken (z. B. durch unklare Zuständigkeiten)
Stolper- oder Brandgefahren (z. B. durch Kabel, Elektrogeräte)
Prävention: ergonomisches Mobiliar, Pausenregelungen, offene Kommunikation, klare Prozesse.
Lager, Logistik und Verkehrsbetriebe
In diesen Bereichen sind typische Gefährdungen:
Bewegte Fahrzeuge (z. B. Gabelstapler)
Lastenhandhabung (Heben, Tragen, Ziehen)
Umgebungseinflüsse (Temperatur, Lärm)
Unübersichtliche Arbeitsbereiche
Wichtige Maßnahmen: klare Verkehrsregeln, technische Hilfen (z. B. Spiegel, Sensoren), Hebehilfen und Markierungen.
Fazit
Jede Arbeitsumgebung bringt spezifische Risiken mit sich. Daher muss die Gefährdungsbeurteilung immer das konkrete Umfeld einbeziehen. Sicherheit entsteht durch angepasste Maßnahmen – baulich, technisch, organisatorisch – und durch die Schulung und Sensibilisierung der Beschäftigten.
Definition: Grenzwerte und Beurteilungskriterien
Grenzwerte sind festgelegte Schwellen, bis zu denen eine Belastung als akzeptabel gilt. Wird ein Grenzwert überschritten, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Beurteilungskriterien helfen dabei, Gefährdungen systematisch einzuschätzen – z. B. nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere.
Bedeutung in der Praxis
Objektive Grundlage: Beispiel: Lärm-Grenzwert bei 85 dB(A) → Maßnahmen nach LärmVibrationsArbSchV erforderlich. Für Gefahrstoffe gelten Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) in ppm oder mg/m³.
Vergleichbarkeit: Beurteilungskriterien ermöglichen konsistente Bewertungen – z. B. in Risikomatrizen („mittlere Wahrscheinlichkeit“, „schwerer Schaden“).
Branchen- und tätigkeitsbezogene Vorgaben: Z. B. Lastenrichtwerte aus der Lastenhandhabungsverordnung, Lux-Werte für Beleuchtung oder Komfortbereiche für Raumklima.
Rechtssicherheit und Gesundheitsschutz: Einhaltung der Grenzwerte sichert Arbeitgebende rechtlich ab (Vermutungsgrundsatz). Beschäftigte haben Anspruch auf Einhaltung dieser Werte.
Fazit
Grenzwerte und Beurteilungskriterien machen Gefährdungen messbar und bewertbar. Sie schaffen Transparenz und Sicherheit – und bilden die Basis für wirksame Schutzmaßnahmen im betrieblichen Alltag.
Regelmäßigkeit ist Pflicht – starre Intervalle nicht
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgebende, Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig zu aktualisieren. Konkrete feste Intervalle (z. B. „alle 12 Monate“) schreibt das Gesetz jedoch nicht vor. Stattdessen gilt: Gefährdungen müssen bei jedem relevanten Anlass sowie in angemessenen Abständen überprüft werden.
Typische Anlässe für eine Überprüfung
Veränderungen im Betrieb: Sobald sich die Arbeitsbedingungen ändern, ist eine Aktualisierung notwendig. Das gilt beispielsweise bei:
Einführung neuer Maschinen oder Arbeitsstoffe
Umgestaltung von Arbeitsplätzen oder Arbeitsabläufen
baulichen Veränderungen
neuen Technologien oder Verfahren
Nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen: Ein Unfall – auch ein Beinahe-Unfall – zeigt, dass Risiken möglicherweise unterschätzt oder Maßnahmen nicht ausreichend wirksam waren. Die Gefährdungsbeurteilung sollte dann sofort überprüft werden. Wichtig: Die Ursache analysieren, den Gefährdungsfaktor identifizieren und Maßnahmen entsprechend anpassen.
Regelmäßige Überprüfungen im Turnus: Auch ohne konkreten Anlass sollte die Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen überprüft werden. In vielen Betrieben geschieht das:
jährlich oder alle 1–2 Jahre
bei häufig wechselnden Bedingungen (z. B. auf Baustellen) sogar monatlich oder quartalsweise
in Büros oder statischen Bereichen in längeren Intervallen (z. B. alle 2–3 Jahre)
Neue gesetzliche Vorgaben oder Erkenntnisse: Bei Änderungen in der Gesetzeslage oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen (z. B. neue Grenzwerte, neue Erkenntnisse zu psychischen Belastungen) muss ebenfalls eine Anpassung erfolgen.
Gefährdungsbeurteilung als kontinuierlicher Prozess
Gefährdungen müssen dauerhaft im Blick bleiben. Arbeitsschutz ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Führungskräfte und Sicherheitsbeauftragte sollten Gefährdungen im Alltag aktiv beobachten – zum Beispiel bei täglichen Begehungen.
Auch regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen (z. B. monatlich oder jährlich) helfen dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen aktuell zu halten.
Praxis-Tipp
Planen Sie feste Zeiten zur Überprüfung ein – z. B. einen jährlichen Arbeitsschutztag. Gleichzeitig gilt: Bleiben Sie flexibel und reagieren Sie umgehend auf Veränderungen oder Hinweise auf neue Gefährdungen. So bleibt die Gefährdungsbeurteilung stets aktuell – und schützt alle Beschäftigten wirksam.
Gefährdungen treten selten isoliert auf
In der Praxis wirken oft mehrere Gefährdungsfaktoren gleichzeitig – sie beeinflussen oder verstärken sich gegenseitig. Solche Wechselwirkungen machen die Gefährdungsbeurteilung komplexer, da das Zusammenspiel berücksichtigt werden muss.
Beispiele für typische Wechselwirkungen
Lärm und Chemikalien (ototoxische Wirkung): Einige Chemikalien (z. B. Lösungsmittel) können das Gehör schädigen. In Kombination mit Lärmbelastung verstärkt sich dieser Effekt – der Schaden tritt schneller oder intensiver ein. Die Schutzstrategie muss daher beides berücksichtigen: Lärm reduzieren und Exposition gegenüber ototoxischen Stoffen vermeiden.
Physikalische Mehrfachbelastung: Kombinierte physikalische Einflüsse erhöhen die Belastung:
Hitze + körperliche Arbeit → höhere Erschöpfungsgefahr
Vibrationen + Kälte → verstärkte Durchblutungsstörungen (z. B. Weißfinger-Syndrom)
Lärm + Erschütterungen → zusätzliche körperliche Belastung
Psychische Belastung und Unfallgefahr: Psychische Faktoren wie Zeitdruck, Übermüdung oder mentale Erschöpfung erhöhen die Wahrscheinlichkeit für Unfälle – etwa durch Fehleinschätzungen oder Nachlässigkeit. Umgekehrt können physische Belastungen wie Lärm oder Hitze auch den Stress verstärken. Es entstehen also indirekte Wechselwirkungen.
Chemische Kombinationseffekte: Gefährliche Stoffe können sich gegenseitig beeinflussen:
Zwei Stoffe, die einzeln ungefährlich sind, lösen gemeinsam allergische Reaktionen aus.
Falsch kombinierte Reinigungsmittel können giftige Gase bilden. → Deshalb ist bei chemischen Gefährdungen auch an Reaktionsprodukte und Additiveffekte zu denken.
Wechselwirkungen bei Schutzmaßnahmen: Auch Schutzmaßnahmen selbst können neue Gefährdungen mit sich bringen:
Gehörschutz kann akustische Warnsignale überdecken.
Atemschutzmasken erschweren in heißer Umgebung die Wärmeregulierung. → In solchen Fällen sollten ergänzende Maßnahmen ergriffen werden (z. B. optische Signale, mehr Pausen).
Ganzheitlicher Arbeitsschutz ist entscheidend
Gefährdungsfaktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Eine wirksame Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt:
alle gleichzeitig wirkenden Faktoren,
mögliche Wechselwirkungen,
die Auswirkungen der Schutzmaßnahmen.
In der Praxis bedeutet das: Maßnahmen müssen aufeinander abgestimmt sein, damit durch eine Maßnahme kein neues Risiko entsteht. Nur ein ganzheitlicher Arbeitsschutz sorgt für umfassende Sicherheit – auch bei komplexen Gefährdungslagen.
Fazit: Allgemeine FAQ
Wer Gefährdungen versteht, kann Risiken gezielt vermeiden. Die allgemeinen FAQ bieten fundiertes Wissen zu Definition, Typen und Ursachen von Gefährdungen und helfen dabei, Arbeitsplätze sicherer zu gestalten.
FAQ für Arbeitgeber
Arbeitgeber tragen Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung. In diesem Abschnitt finden Sie praxisnahe Hinweise, wie Gefährdungen systematisch erkannt, bewertet und dokumentiert werden. Erfahren Sie außerdem, welche rechtlichen Pflichten gelten, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind und wie Sie Risiken nachhaltig reduzieren.
Gesetzliche Grundlagen und Verantwortung
Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) müssen sie vor Aufnahme einer Tätigkeit ermitteln, welche Gefährdungen für die Beschäftigten bestehen, und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Die Gefährdungsbeurteilung bildet die zentrale Grundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz.
Die Verantwortung für das Vorliegen der Gefährdungsbeurteilung liegt immer bei der Arbeitgeberseite. Zwar können fachkundige Personen wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzt:innen mit der Durchführung beauftragt werden – dies muss jedoch schriftlich erfolgen. Die Verantwortung bleibt weiterhin beim Unternehmen. Auch externe Fachleute dürfen eingebunden werden, wenn intern nicht ausreichend Expertise vorhanden ist.
Zentrale Pflichten im Überblick
Schutzmaßnahmen umsetzen: Aus der Gefährdungsbeurteilung leiten sich konkrete Handlungspflichten ab. Arbeitgebende müssen:
geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen ergreifen,
diese gemäß dem STOP-Prinzip priorisieren:
Substitution – Gefährdung vermeiden oder ersetzen
Technische Maßnahmen – z. B. Absperrungen, Sicherheitsvorrichtungen
Organisatorische Maßnahmen – z. B. Arbeitsabläufe anpassen
Persönliche Schutzmaßnahmen – z. B. Helm, Schutzbrille, PSA Diese Rangfolge ist in § 4 ArbSchG gesetzlich vorgegeben und dient dem wirksamen Risikomanagement.
Information und Unterweisung: Beschäftigte müssen über Gefährdungen aufgeklärt und regelmäßig unterwiesen werden – insbesondere:
vor Aufnahme einer Tätigkeit,bei Veränderungen im Arbeitsbereich,
bei neu auftretenden Gefährdungen.
Ziel ist, dass Beschäftigte Gefahren erkennen, Schutzmaßnahmen verstehen und richtig anwenden – etwa im Umgang mit Maschinen oder Gefahrstoffen.
Dokumentation: Gemäß § 6 ArbSchG müssen alle Gefährdungen und Schutzmaßnahmen schriftlich dokumentiert werden. Die Dokumentation muss:
die ermittelten Gefährdungen aufführen,
die getroffenen Maßnahmen beschreiben,
die Überprüfung ihrer Wirksamkeit belegen.
Bei gleichartigen Tätigkeiten können Angaben zusammengefasst werden. Bei schwerwiegenden Vorfällen – etwa mit mehr als drei Tagen Arbeitsausfall oder tödlichem Ausgang – ist eine gesonderte Bewertung und Anpassung der Beurteilung erforderlich.
Maßnahmen kontrollieren und anpassen: Der Arbeitsschutz ist ein fortlaufender Prozess. Arbeitgebende müssen:
regelmäßig prüfen, ob Schutzmaßnahmen wirksam sind,
Gefährdungsbeurteilungen bei Veränderungen aktualisieren, z. B. bei neuen Maschinen, Stoffen oder Arbeitsverfahren.
Auch die Betriebssicherheitsverordnung schreibt vor, dass vor dem Einsatz neuer Arbeitsmittel mögliche Gefährdungen zu bewerten sind.
Weitere Pflichten: Ergänzend müssen Arbeitgebende:
für Notfallvorsorge sorgen (z. B. Erste-Hilfe-Ausstattung, Alarmpläne, Brandschutz),
besondere Personengruppen berücksichtigen (z. B. werdende Mütter, Jugendliche),
die Einhaltung aller Arbeitsschutzvorschriften sicherstellen,
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt:innen bestellen (je nach Branche verpflichtend),
den Betriebsrat einbinden, sofern vorhanden.
Sie tragen die Verantwortung, Arbeitsschutz organisatorisch im Unternehmen zu verankern – inklusive Ressourcenplanung und Beteiligung der Beschäftigten.
Fazit
Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, Gefährdungen systematisch zu ermitteln, geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen und so die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Die Umsetzung wird durch Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger überwacht. Eine konsequente Umsetzung schützt nicht nur die Belegschaft – sie verbessert auch die Betriebsabläufe und stärkt die Sicherheitskultur.
Systematisches Vorgehen
Die Ermittlung von Gefährdungsfaktoren muss strukturiert und vollständig erfolgen. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung, die alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfasst. Ein bewährtes Verfahren umfasst sieben Schritte – beginnend mit der Festlegung der Arbeitsbereiche und der systematischen Erfassung potenzieller Gefahren.
Wichtig ist: Alle Gefährdungsarten müssen geprüft werden – von offensichtlichen Risiken (z. B. Stolperkanten) bis zu weniger sichtbaren Gefährdungen wie Stressbelastung. Zu berücksichtigen sind:
mechanische Gefährdungen (z. B. bewegliche Maschinenteile),
elektrische Gefährdungen (z. B. Kurzschlussrisiken),
chemische Gefährdungen (z. B. Gefahrstoffe),
biologische Gefährdungen (z. B. Infektionsrisiken),
physikalische Einwirkungen (z. B. Lärm, Vibration),
ergonomische Belastungen (z. B. schweres Heben),
psychosoziale Belastungen (z. B. Schichtarbeit, Zeitdruck).
Eine Checkliste mit diesen Kategorien hilft, keine Gefährdungsart zu übersehen.
Informationsquellen nutzen
Betriebsbegehungen: Regelmäßige Rundgänge – am besten gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragten – helfen, Risiken vor Ort zu identifizieren. Beobachtungen (z. B. rutschige Böden) sollten dokumentiert, bei Bedarf auch fotografisch festgehalten werden.
Einbindung der Beschäftigten: Beschäftigte kennen ihre Arbeitsprozesse am besten und können auf versteckte Gefahren hinweisen. Mögliche Methoden:
Befragungen oder Workshops
Rückmeldungen über Sicherheitsmängel
Einbindung in den Arbeitsschutzausschuss
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgebende, Beschäftigte in die Gefährdungsermittlung einzubeziehen. Eine offene Sicherheitskultur, in der auch Beinahe-Unfälle ohne Angst gemeldet werden können, fördert diesen Austausch.
Externe Expertise und Unterlagen: Falls intern nicht ausreichend Fachwissen vorhanden ist, können externe Expert:innen wie Betriebsärzt:innen oder Sicherheitsingenieur:innen hinzugezogen werden. Weitere Informationsquellen:
Betriebsanweisungen,
Sicherheitsdatenblätter,
Prüfprotokolle von Maschinen,
Wartungsberichte oder Störungsmeldungen.
Unfall- und Störungsanalysen:Frühere Unfälle, Beinahe-Zwischenfälle oder gehäufte Krankheitsausfälle geben Hinweise auf bisher unerkannte Gefährdungsfaktoren. Beispiel: Eine Häufung von Schnittverletzungen kann auf unzureichende PSA oder fehlerhafte Arbeitsverfahren hindeuten.
Messungen und Bewertungen: Technische Messungen können helfen, Risiken objektiv zu bewerten – etwa:
Lärmmessung,
Schadstoffkonzentration in der Luft,
Beleuchtungsstärke,
ergonomische Bewertungen,
psychische Belastungsanalysen (z. B. über standardisierte Fragebögen).
Praxis-Tipp
Nach dem Motto „Kenntnis ist Schutz“ gilt: Je besser Arbeitgebende über Gefährdungsfaktoren informiert sind, desto gezielter lassen sich Maßnahmen planen.
In der Industrie empfiehlt sich eine Gefährdungsanalyse pro Maschine.
Im Büro helfen Checklisten für Bildschirmarbeitsplätze, Ergonomie und Raumklima.
In der Pflege stehen Infektionsrisiken und körperliche Belastungen im Fokus.
Auf Baustellen geht es vorrangig um Sturzgefahren und Lärm.
Berufsgenossenschaften stellen zahlreiche praxisnahe Checklisten und digitale Tools zur Verfügung – nutzen Sie diese branchenspezifischen Hilfsmittel.
Fazit
Sorgfalt ist der Schlüssel: Jeder Arbeitsplatz und jeder Prozess sollte auf mögliche Gefährdungen hin geprüft werden. Ein systematisches Vorgehen liefert ein vollständiges Bild der Risiken – die Grundlage für wirksame Schutzmaßnahmen.
Rechtliche Folgen
Die Missachtung von Gefährdungen – etwa wenn keine Gefährdungsbeurteilung erfolgt, bekannte Risiken ignoriert oder Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt werden – kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben.
Bußgelder: Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können gemäß § 25 ArbSchG mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Allein das Unterlassen oder Nichtdokumentieren einer Gefährdungsbeurteilung kann mit 5.000 Euro bestraft werden.
Kontrollen: Die Arbeitsschutzbehörden der Länder führen Stichproben oder anlassbezogene Kontrollen durch (z. B. nach Unfällen). Bei Verstößen leiten sie Verfahren ein. Wiederholungen oder Uneinsichtigkeit führen zu höheren Bußgeldern.
Strafrechtliche Konsequenzen: Wenn Arbeitgebende vorsätzlich oder beharrlich gegen Schutzpflichten verstoßen und dadurch Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährden, kann gemäß § 26 ArbSchG eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Besonders schwere Fälle (z. B. grobe Fahrlässigkeit mit Todesfolge) werden vor Gericht verhandelt – Verantwortliche können persönlich haftbar gemacht werden.
Weitere Bußgeldtatbestände: Zusätzliche Sanktionen können sich aus spezialgesetzlichen Vorschriften ergeben – etwa bei Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung oder die Gefahrstoffverordnung.
Haftung und Versicherung
Unfallversicherung: Grundsätzlich sind Beschäftigte bei Arbeitsunfällen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Diese übernimmt Heilkosten und zahlt ggf. Renten – unabhängig von einem Verschulden.
Regress der Berufsgenossenschaft: Bei groben Verstößen kann die Berufsgenossenschaft den Arbeitgebenden in Regress nehmen. Das bedeutet: Sie fordert einen Teil der Kosten zurück – etwa wenn Schutzausrüstung wissentlich nicht bereitgestellt oder Vorschriften missachtet wurden.
Dritthaftung: Werden Dritte (z. B. Besucher oder Fremdfirmenmitarbeitende) geschädigt, kann der Betrieb haftpflichtig gemacht werden. In gravierenden Fällen – z. B. bei Umweltverstößen – drohen zusätzliche Sanktionen durch Umwelt- oder Gewerbeaufsichtsbehörden.
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Recht der Beschäftigten: Beschäftigte haben ein Recht auf sichere Arbeitsbedingungen. Sie dürfen gefährliche Tätigkeiten verweigern, wenn konkrete Gefährdungen nicht behoben werden – ohne arbeitsrechtliche Nachteile.
Betriebliche Konsequenzen: Bei gravierenden Mängeln können Behörden:
Arbeiten stoppen
Produktionsbereiche schließen
den Betrieb vorübergehend stilllegen
Solche Maßnahmen verursachen Produktionsausfälle, Vertragsstrafen und Imageverlust.
Rechtsansprüche: In Einzelfällen können Beschäftigte Schadenersatz fordern – insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Auch Betriebsräte können rechtliche Schritte einleiten, wenn die Arbeitgeberpflichten verletzt werden.
Betriebliche Folgen
Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen führen zu:
Personalausfall und Ersatzkosten
Verzögerungen in Prozessen und Projekten
motivationsbedingtem Leistungsverlust Ein schlechter Umgang mit Arbeitsschutz schwächt das Vertrauen in die Führung, beeinträchtigt das Betriebsklima und erhöht die Fluktuation.
Reputationsschaden: Unfälle mit öffentlichkeitswirksamem Bezug können das Image stark beschädigen – insbesondere, wenn Sicherheitsmängel bekannt werden oder Medien darüber berichten. Auch Bewerber:innen und Geschäftspartner:innen achten zunehmend auf Sicherheitsstandards.
Praxisbeispiel
Ein Bauunternehmen verzichtet aus Kostengründen auf Absturzsicherungen. Ein Mitarbeitender stürzt vom Dach und wird schwer verletzt. Die Folge:
hohes Bußgeld wegen Pflichtverletzung
vorübergehende Baustellenstilllegung
Verzögerungen im Baufortschritt und Vertragsstrafen
Reputationsverlust durch Medienberichte
Vertrauensverlust bei Beschäftigten
Fazit: Die Missachtung von Gefährdungen ist kein Bagatelldelikt. Sie führt zu rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen. Arbeitsschutz ist daher nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern betriebliche Notwendigkeit. Prävention ist immer wirksamer und günstiger als die Folgen eines Unfalls.
Beratung und Information
Die Berufsgenossenschaften (BGs) sind als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wichtige Partner im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie bieten umfassende Beratung zur Bewertung von Gefährdungen und zur Gefährdungsbeurteilung.
Fachliche Beratung vor Ort: Arbeitgebende können sich durch Technische Aufsichtspersonen (TAP) der BG beraten lassen. Diese besuchen bei Bedarf den Betrieb, prüfen Arbeitsplätze und unterstützen bei der Bewertung von Gefährdungsfaktoren. Diese Beratungen sind in der Regel kostenfrei – sie werden durch die BG-Beiträge finanziert.
Zielgruppe: Besonders kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Sicherheitsfachkraft profitieren von diesem Angebot. Die BG kennt branchenspezifische Risiken und kann auf fundierte Unfallstatistiken zurückgreifen.
Hilfsmittel und Medien
Branchenspezifische Leitfäden: Viele BGs stellen Checklisten, Muster-Gefährdungsbeurteilungen und Tätigkeitskarten bereit – z. B. für Bauarbeiten, Maschinenbedienung oder Pflege. Diese helfen, typische Gefährdungsfaktoren systematisch zu erfassen.
Digitale Tools und Online-Portale: Einige Berufsgenossenschaften (z. B. VBG, BGHW, BG Bau) bieten digitale Assistenten an, die durch die Gefährdungsbeurteilung führen. Unternehmen beantworten Schritt für Schritt Fragen zu Gefährdungsfaktoren – am Ende wird automatisch ein Dokument erstellt.
Beispiel: Die BG Bau bietet Online-Hilfen für Tätigkeiten wie Gerüstbau oder Erdarbeiten. Die BGHM stellt Tools zur Maschinenbeurteilung bereit.
Schulungen und Qualifizierung
BGs betreiben eigene Schulungszentren. Dort erhalten Arbeitgebende und Fachkräfte praxisnahe Weiterbildung, z. B.:
„Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt“
„Arbeitsschutz in Pflegeeinrichtungen“
Schulungen für Sicherheitsbeauftragte
Diese Angebote sind entweder kostenlos oder günstig und verbessern die Qualität der Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen.
Vorschriften und Erfahrungswerte
Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften): Jede BG gibt verbindliche Regelwerke heraus, z. B.:
DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“
Branchenspezifische Regeln für Bau, Logistik, Pflege etc.
Diese beinhalten bewährte Schutzmaßnahmen, typische Gefährdungen und gesetzliche Mindestanforderungen.
Erfahrungswerte: BGs kennen aus ihrer Arbeit häufige Unfallursachen und -konstellationen. Diese fließen in Handlungshilfen und Schulungsinhalte ein und helfen, branchenspezifisch präventiv zu handeln.
Praktische Unterstützung vor Ort
Präventionsbesuche: Unternehmen können ihre BG um einen Präventionsbesuch bitten. Dabei wird gemeinsam der Betrieb begangen, Maschinen und Abläufe werden geprüft, und es folgen konkrete Handlungsempfehlungen.
Fachliche Vermittlung: Die BG kann auch den Kontakt zu Messstellen und Fachleuten für Lärm, Ergonomie, Gefahrstoffe oder psychische Belastung vermitteln.
Medien und Präventionskampagnen
Webportale und Materialien: Die BGs betreiben Portale wie:
„Gefährdungsbeurteilung“ der BG ETEM
Themenportale der BG Bau
Dort finden sich:
interaktive Handlungshilfen
Poster, Unterweisungsmappen, Broschüren
Kampagnenmaterialien (z. B. „komm mit mensch“)
Diese helfen, Beschäftigte zu sensibilisieren – und fördern die Gefährdungsbeurteilung durch mehr Beteiligung.
Fazit
Die Berufsgenossenschaften bieten umfassende und praxisnahe Unterstützung bei der Bewertung von Gefährdungen – von der Vor-Ort-Beratung über Schulungen und digitale Tools bis zu branchenspezifischen Hilfen. Arbeitgebende sollten diese Leistungen aktiv nutzen. So gelingt eine rechtssichere, aktuelle und wirksame Gefährdungsbeurteilung – zum Schutz aller Beschäftigten und zum Vorteil des gesamten Unternehmens.
Gefährdungsbeurteilung vor dem Einsatz
Bevor neue Arbeitsmittel wie Maschinen, Geräte oder Werkzeuge im Betrieb verwendet werden, sind sie auf mögliche Gefährdungen hin zu bewerten. Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet dazu, bereits vor der Nutzung alle Risiken zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Sicherheit bereits bei der Auswahl berücksichtigen
Arbeitgebende sollten schon bei Auswahl und Beschaffung auf Sicherheit achten. Fragen an den Lieferanten und Hersteller sind hilfreich:
Entspricht das Gerät den geltenden Sicherheitsanforderungen? (CE-Kennzeichnung ist kein alleiniger Nachweis)
Welche spezifischen Gefahren bestehen laut Bedienungsanleitung oder Sicherheitsdatenblatt?
Hersteller müssen auf Restrisiken hinweisen – diese Informationen sind in die Gefährdungsbeurteilung zu integrieren.
Schrittweises Vorgehen zur Bewertung
1. Dokumentation prüfen: Alle verfügbaren Unterlagen wie Betriebsanleitungen, technische Daten oder Wartungshinweise geben Hinweise auf mögliche Gefährdungen (z. B. Lärm, Quetschgefahr, Emissionen).
2. Geplanten Einsatz analysieren: Wo, wie und unter welchen Bedingungen wird das Arbeitsmittel eingesetzt? Die Umgebung (Raum, Klima, Licht) sowie die Nutzung (Wer? Wie oft? In welcher Kombination?) beeinflussen das Gefährdungsrisiko.
3. Gefährdungen identifizieren: Die Gefährdungsbeurteilung umfasst alle Phasen: Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Störungen. Dabei werden Gefahren wie mechanische, elektrische oder ergonomische Risiken erkannt.
4. Schutzmaßnahmen festlegen: Anwendung des TOP-Prinzips:
Substitution: Alternative, sicherere Geräte prüfen
Technisch: Schutzgitter, Not-Aus, Absaugung
Organisatorisch: Zugangsregelungen, Schulungen
Persönlich: PSA bereitstellen (z. B. Gehörschutz, Handschuhe)
5. Testbetrieb und Abnahme: Ein Probeeinsatz unter Aufsicht kann versteckte Risiken aufdecken. Fachkundige Personen sollten Arbeitsmittel formell abnehmen. Eventuelle Nachrüstungen müssen vor der Inbetriebnahme erfolgen.
6. Unterweisung und Betriebsanweisung: Mitarbeitende sind vor der Nutzung umfassend zu unterweisen. Betriebsanweisungen mit klaren Regeln und Symbolen (z. B. PSA-Pflicht) müssen leicht zugänglich sein.
Beispiel: Ein Unternehmen beschafft einen Industrieroboter. Die Bewertung ergibt: Quetschgefahr, elektrische Risiken, psychische Belastung durch neue Abläufe. Schutzmaßnahmen umfassen Schutzzäune, langsamen Programmiermodus, Schulungen, PSA, organisatorische Regeln wie Vier-Augen-Prinzip beim Einrichten.
Regelmäßige Überprüfung
Die Gefährdungsbeurteilung endet nicht mit der Einführung. Änderungen am Arbeitsmittel oder dessen Einsatz erfordern eine Aktualisierung. Auch gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen (z. B. UVV) tragen zur Sicherheit bei.
Fazit
„Erst bewerten, dann einsetzen“ – dieser Grundsatz schützt vor Unfällen, Ausfällen und Haftungsrisiken. Vorausschauende Gefährdungsbeurteilungen erhöhen die Sicherheit im Umgang mit neuen Arbeitsmitteln.
Arbeitsorganisation als Risikofaktor
Die Gestaltung von Abläufen, Zuständigkeiten und Arbeitszeiten hat großen Einfluss auf Sicherheit und Gesundheit. Fehlende Struktur, überhöhte Belastung oder schlechte Kommunikation erhöhen das Gefährdungspotenzial.
Kritische Aspekte der Organisation
Arbeitsintensität und Zeitdruck: Überlastung führt zu Fehlern, Unfällen und langfristig zu Stress und Erkrankungen. Beispiel: Zu knappe Zeitvorgaben in der Logistik erhöhen Unfallrisiken.
Arbeitszeit und Pausen: Lange Arbeitszeiten und fehlende Erholung fördern Müdigkeit und Konzentrationsschwächen. Schichtarbeit oder fehlende Ruhezeiten bergen Gesundheitsrisiken.
Unklare Zuständigkeiten: Wenn Aufgaben nicht klar geregelt sind, bleiben Sicherheitsmaßnahmen aus. Doppelbelastungen oder Kompetenzkonflikte erhöhen die Fehlerwahrscheinlichkeit.
Kommunikation und Abstimmung: Schlechte Übergaben und fehlende Absprachen führen zu gefährlichen Situationen. Beispiel: Auf Baustellen können unkoordinierte Tätigkeiten zu Abstürzen oder herabfallenden Teilen führen.
Störungen und Unterbrechungen: Multitasking, Lärm oder ständige Anrufe erhöhen das Risiko von Unaufmerksamkeit – besonders in sicherheitskritischen Bereichen.
Psychische Belastung: Organisationsmängel wirken sich auch psychisch aus – z. B. durch Frustration, Überforderung oder Motivationsverlust. Diese Faktoren fördern wiederum Unfälle.
Organisatorische Präventionsmaßnahmen
Personalplanung: Ausreichend und qualifiziertes Personal einplanen – insbesondere bei belastenden Tätigkeiten oder Schichtarbeit.
Verantwortlichkeiten klären: Zuständigkeiten eindeutig regeln (z. B. für Wartung, PSA-Kontrolle, Bestellung von Materialien).
Kommunikationsprozesse etablieren: Übergaberoutinen, Meetings und klare Eskalationswege helfen, Informationsverluste zu vermeiden.
Führungskräfte schulen: Sie müssen sicherheitsgerechte Arbeitsgestaltung aktiv mittragen.
Organisatorische Flexibilität: Rückmeldungen ernst nehmen, Prozesse anpassen, Spielräume schaffen (z. B. bei Pausen oder Aufgabenverteilung).
Beispiele guter Praxis:
In der Produktion helfen realistische Zeitpläne, Hektik zu vermeiden.
In der Pflege kann durch gute Personalverteilung das sichere Arbeiten gewährleistet werden.
Auf Baustellen reduziert eine abgestimmte Einsatzplanung das Unfallrisiko.
Fazit
Arbeitsorganisation beeinflusst Sicherheit und Gesundheit maßgeblich. Eine durchdachte, mitarbeiterorientierte Struktur verringert Gefährdungen und fördert ein stabiles, gesundes Arbeitsumfeld.
Fazit: FAQ für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber ist die Gefährdungsermittlung gesetzliche Pflicht. Die FAQ liefern klare, praxisnahe Informationen zu Pflichten, Methoden und Maßnahmen zur Gefährdungsbeurteilung – rechtssicher, nachvollziehbar und praxistauglich.
FAQ für Mitarbeitende
Auch Beschäftigte spielen eine wichtige Rolle beim Erkennen von Gefährdungen. Dieser Bereich informiert, worauf Mitarbeitende achten sollten, wie sie sich im Arbeitsalltag schützen und welche Mitwirkungsrechte sie bei der Gefährdungsbeurteilung haben. Erfahren Sie außerdem, wie Sie typische Gefährdungsfaktoren erkennen und frühzeitig melden.
Gefährdungen am Arbeitsplatz können sehr unterschiedlich sein – je nach Branche, Arbeitsaufgabe und Umgebung. Grundsätzlich gilt: Alles, was Ihre Gesundheit oder Sicherheit beeinträchtigen kann, zählt als Gefährdung. Das reicht von körperlichen Risiken bis zu psychischen Belastungen.
Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, alle relevanten Gefährdungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hier ein Überblick über typische Gefährdungsarten:
Mechanische Gefährdungen und Unfallrisiken
Dazu zählen:
Stolper-, Rutsch- oder Sturzgefahren
Quetschungen, Schnittverletzungen
Gefahren durch herabfallende Objekte
Beispiel: Auf dem Bau droht Absturzgefahr beim Arbeiten auf Gerüsten. In einem Lager kann man über falsch gelagerte Gegenstände stolpern.
Physikalische Gefährdungen
Typische Einwirkungen sind:
Lärm
Vibrationen
Hitze oder Kälte
Strahlung
Beispiel: Lärm durch Maschinen kann das Gehör schädigen. Arbeiten in Kühlhäusern oder an Öfen bergen Risiken durch Kälte oder Hitze.
Elektrische Gefährdungen
Gefahren entstehen z. B. durch:
defekte Kabel oder Steckdosen
ungesicherte elektrische Anlagen
Arbeiten an spannungsführenden Geräten
Beispiel: Elektrofachkräfte sind besonders gefährdet, aber auch im Büro kann der unsachgemäße Umgang mit Steckdosen gefährlich sein.
Chemische Gefährdungen
Beim Umgang mit Gefahrstoffen können auftreten:
Vergiftungen oder Verätzungen
Atemwegs- oder Hautreizungen
Beispiel: Dämpfe von Lösungsmitteln in Werkstätten oder Hautkontakt mit Reinigungsmitteln in Wäschereien.
Biologische Gefährdungen
Risiken entstehen durch:
Viren, Bakterien oder Pilze
Kontakt mit infizierten Materialien
Beispiel: In Gesundheitsberufen, Laboren, bei der Abfallentsorgung oder in der Lebensmittelverarbeitung. Schutzkleidung und Hygiene sind hier essenziell.
Ergonomische und körperliche Belastungen
Belastend sind u. a.:
schweres Heben oder Tragen
monotone Bewegungen
ungünstige Körperhaltungen
Beispiel: Rückenschmerzen durch falsche Sitzhaltung oder repetitive Tätigkeiten an Maschinen oder Computern.
Psychische Gefährdungen
Belastungsfaktoren können sein:
Zeitdruck, Überlastung
Mobbing oder monotone Aufgaben
Beispiel: Dauerhafter Stress kann zu psychischen Erkrankungen führen. Diese Belastungen sind ebenfalls Teil der Gefährdungsbeurteilung.
Fazit
Jeder Arbeitsplatz hat ein spezifisches Gefährdungsprofil. Während im Büro eher ergonomische und psychische Belastungen dominieren, sind es in Bau, Pflege oder Industrie meist physische Gefährdungen. Wichtig ist, dass alle relevanten Risiken erkannt und minimiert werden.
Als Beschäftigte:r haben Sie das Recht auf Informationen zu den Gefährdungen an Ihrem Arbeitsplatz – und können aktiv zu Ihrer Sicherheit beitragen.
Das frühzeitige Erkennen von Gefährdungsfaktoren hilft, Unfälle und gesundheitliche Schäden zu vermeiden. Viele Risiken sind auf den ersten Blick nicht erkennbar – daher ist ein systematisches Vorgehen wichtig.
So erkennen Sie Gefährdungen:
1. Arbeitsplatz aufmerksam beobachten Machen Sie regelmäßig einen Rundgang und prüfen Sie:
Liegen Stolperfallen (z. B. Kabel) vor?
Fehlen Schutzvorrichtungen an Maschinen?
Sind Geräte beschädigt oder unsachgemäß aufgestellt?
Ein ordentlicher, aufgeräumter Arbeitsplatz hilft, Risiken schneller zu erkennen.
2. Auf Warnhinweise achten Ihr Arbeitgeber muss Gefahren kennzeichnen – z. B. mit:
Gefahrstoff-Piktogrammen
Warnschildern bei Rutschgefahr
Absperrungen bei Bauarbeiten
Achten Sie bewusst auf diese Hinweise.
3. Sinne einsetzen Nutzen Sie Gehör, Geruchssinn und Berührungen:
Lärm weist auf mögliche Gehörgefährdung hin.
Stechender Geruch kann auf austretende Dämpfe deuten.
Vibrationen, Hitze oder Kälte an Maschinen sind Warnzeichen.
4. Körperliche Signale ernst nehmen Haben Sie regelmäßig:
Kopfschmerzen,
Hautreizungen,
Rückenschmerzen?
Dann könnte eine Gefährdung vorliegen. Klären Sie die Ursache ab.
5. Kolleg:innen und Vorgesetzte einbeziehen Sprechen Sie über auffällige Beobachtungen. Oft hilft der Austausch, Risiken schneller zu erkennen. Fragen Sie bei Unklarheiten gezielt nach Schutzmaßnahmen und möglichen Gefahren.
6. Checklisten und Dokumente nutzen Nutzen Sie betriebliche:
Gefährdungsbeurteilungen
Betriebsanweisungen
Sicherheitsmerkblätter
Diese enthalten wichtige Hinweise zu typischen Gefährdungen und Verhaltensregeln.
Praxis-Tipp
Unterscheiden Sie zwischen:
akuten Gefahren (z. B. ausgelaufene Flüssigkeiten) und
schleichenden Risiken (z. B. falsche Haltung am Schreibtisch).
Je früher Sie Gefährdungen melden, desto schneller können sie beseitigt werden. Ihre Beobachtungen tragen entscheidend zu einem sicheren Arbeitsplatz bei.
Wenn Sie eine Gefährdung am Arbeitsplatz erkennen – etwa eine defekte Maschine oder eine rutschige Stelle – sollten Sie sofort handeln, um sich und andere zu schützen.
So gehen Sie richtig vor:
1. Gefahrenbereich absichern Bringen Sie sich in Sicherheit und warnen Sie andere. Wenn möglich, sichern Sie den Bereich:
Warnschild aufstellen
Hindernis beiseiteräumen
Maschine ausschalten → Aber nur, wenn keine eigene Gefährdung entsteht.
2. Meldung an Vorgesetzte Informieren Sie Ihre Führungskraft oder die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit. Beschreiben Sie genau:
Was Sie festgestellt haben
Warum es gefährlich ist
Tipp: Dokumentieren Sie die Gefährdung – z. B. mit einem Foto und kurzer Notiz.
3. Keine eigenmächtigen Reparaturen Nehmen Sie keine Reparaturen vor, für die Sie nicht befugt oder geschult sind – z. B. an elektrischen Anlagen. Überlassen Sie das den Fachkräften.
4. Nachfassen, wenn nichts passiert Wenn sich nichts tut, fragen Sie freundlich nach. Sie haben ein berechtigtes Interesse an einem sicheren Arbeitsplatz. Erinnern Sie daran, wenn eine Meldung im Alltag untergeht.
5. Arbeit bei akuter Gefahr unterbrechen Bei unmittelbarer und schwerwiegender Gefahr (z. B. Stromschlagrisiko) dürfen Sie die Arbeit vorübergehend verweigern, bis Abhilfe geschaffen ist. Das Arbeitsschutzgesetz schützt Sie in solchen Fällen.
Wichtig zu wissen:
Gefährdungen zu melden ist Ihre Pflicht – und Ihr gutes Recht.
Ihnen dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
Wenn eine Gefährdung nicht ernst genommen wird, können Sie sich an den Betriebsrat oder die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.
Fazit: Handeln Sie verantwortungsvoll und aktiv. Jede gemeldete Gefährdung verbessert die Sicherheit im Betrieb – für Sie selbst und für alle Kolleg:innen.
Recht auf Gefährdungsbeurteilung
Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durchzuführen und regelmäßig zu aktualisieren. Beschäftigte haben das Recht, dass diese Beurteilung tatsächlich erfolgt. Wird sie unterlassen, können sie die Durchführung einfordern – etwa über den Betriebsrat oder durch Hinweis an die zuständige Aufsichtsbehörde.
Individuelle Arbeitsbedingungen müssen berücksichtigt werden
Die Beurteilung muss sämtliche Gefährdungsfaktoren abdecken – von körperlichen Risiken bis zu psychischen Belastungen. Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass ihre individuellen Arbeitsbedingungen geprüft werden. Beispiele: Chemikalienexposition, Bildschirmarbeit oder ergonomische Belastungen.
Informationsrecht über Ergebnisse
Beschäftigte müssen über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung informiert werden. Auch wenn kein individuelles Einsichtsrecht ins gesamte Dokument besteht, sind Arbeitgebende verpflichtet, verständlich über erkannte Gefährdungen und die geplanten Schutzmaßnahmen zu unterrichten – z. B. im Rahmen von Unterweisungen.
Beteiligung und Mitbestimmung
Beschäftigte haben das Recht, bei Fragen des Arbeitsschutzes gehört zu werden. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser nach § 87 BetrVG einzubinden. Auch ohne Betriebsrat sollten Mitarbeitende beteiligt werden – etwa durch Befragungen oder Begehungen. Wer Hinweise auf Gefährdungen hat, darf diese jederzeit einbringen.
Anspruch auf Umsetzung von Schutzmaßnahmen
Aus der Gefährdungsbeurteilung müssen konkrete Schutzmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden. Beschäftigte dürfen erwarten, dass erkannte Risiken beseitigt oder minimiert werden – z. B. durch Gehörschutz bei Lärm oder ergonomische Möbel bei Bildschirmarbeit.
Fazit
Beschäftigte haben ein umfassendes Recht auf Information, Beteiligung und Schutz. Fragen wie „Wurde für meine Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung erstellt?“ oder „Welche Schutzmaßnahmen wurden daraus abgeleitet?“ sind legitim. Bei Missachtung der Rechte können Betriebsrat oder Arbeitsschutzbehörde eingeschaltet werden. Ziel ist ein sicherer, gesundheitsgerechter Arbeitsplatz – ein Recht, das eingefordert werden darf und soll.
Sicherheitsregeln beachten
Die wichtigste Regel: Halten Sie sich an Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Sicherheitsvorschriften. Diese dienen Ihrer Sicherheit. Vermeiden Sie riskante Abkürzungen oder eigenmächtiges Verhalten.
Persönliche Schutzausrüstung nutzen
Tragen Sie die vorgeschriebene Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Helm, Handschuhe, Schutzbrille oder Gehörschutz konsequent. Achten Sie darauf, dass die Ausrüstung passt und in einwandfreiem Zustand ist. Mängel sofort melden.
Ergonomie im Blick behalten
Ob im Büro oder bei körperlicher Arbeit: Richten Sie Ihren Arbeitsplatz ergonomisch ein, nutzen Sie Hilfsmittel, schonen Sie Rücken und Gelenke durch angepasste Arbeitsweise. Pausen und Bewegung helfen, langfristige Schäden zu vermeiden.
Gefahren aufmerksam wahrnehmen und melden
Achten Sie auf unsichere Zustände – wie lose Kabel, Leckagen oder Stolperstellen – und melden Sie diese frühzeitig. So schützen Sie sich und andere.
Sicherheitsbewusst arbeiten
Stellen Sie sich bei jeder Aufgabe die Frage: „Wie mache ich das sicher?“ Lassen Sie sich nicht zu unsicherem Verhalten drängen. Sicherheit geht vor Tempo.
Mitwirkungspflicht nach § 15 ArbSchG
Neben den Rechten haben Beschäftigte auch Pflichten: Schutzeinrichtungen korrekt nutzen, andere nicht gefährden, sicherheitsbewusst handeln. Bei Unsicherheiten gilt: Nachfragen ist aktiver Selbstschutz.
Unterweisungspflicht
Bei Aufnahme einer Tätigkeit sowie regelmäßig danach (mind. jährlich) muss der Arbeitgeber Beschäftigte über alle relevanten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterrichten. Dies umfasst z. B. den sicheren Umgang mit Maschinen, Stoffen und Verfahren.
Informationen zu Gefahrstoffen und Geräten
Arbeitgebende müssen bei Einsatz gefährlicher Stoffe oder Arbeitsmittel über Risiken und Schutzmaßnahmen aufklären – etwa durch Sicherheitsdatenblätter, Piktogramme oder Betriebsanweisungen. Diese Informationen müssen verständlich vermittelt werden.
Information bei neuen oder veränderten Gefährdungen
Entstehen neue Risiken – etwa durch neue Technik oder nach einem Unfall – ist der Arbeitgeber verpflichtet, umgehend zu informieren. Auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind mitzuteilen.
Verhaltensanweisungen und Notfallpläne
Beschäftigte müssen wissen, wie sie sich schützen und im Notfall verhalten sollen. Dazu gehören z. B. Hinweise zur PSA-Nutzung, ergonomische Empfehlungen sowie Evakuierungs- und Alarmpläne. Diese sollten regelmäßig geübt werden.
Nachweis der Unterweisung
Alle sicherheitsrelevanten Unterweisungen sind zu dokumentieren. Beschäftigte sollten die Unterweisung nur bestätigen, wenn sie die Inhalte verstanden haben. Rückfragen sind ausdrücklich erlaubt.
Fazit
Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, Beschäftigte umfassend, rechtzeitig und verständlich über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu informieren. Eine transparente Kommunikation ist zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes – und trägt maßgeblich zur Sicherheit im Betrieb bei.
Arbeitsschutz funktioniert am besten, wenn nicht nur die Führungsebene Gefährdungen ermittelt, sondern auch Beschäftigte aktiv mitwirken. Sie kennen Ihre Arbeitsabläufe am besten und bemerken oft als Erste, wenn etwas unsicher ist. Ihre Beteiligung ist daher ein zentraler Beitrag zur Sicherheit im Betrieb.
So können Sie sich einbringen:
Gefährdungen melden: Der wichtigste Schritt ist, beobachtete Gefahren sofort zu melden. Beispiele:
eine fehlende Schutzabdeckung an einer Maschine
regelmäßig auftretende Rückenschmerzen durch eine bestimmte Tätigkeit
Auch vermeintlich kleine Hinweise helfen, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
Verbesserungsvorschläge einreichen: Nutzen Sie Ihre Erfahrung im Arbeitsalltag und schlagen Sie Verbesserungen vor – z. B.:
eine andere Anordnung von Arbeitsmitteln zur Vermeidung von Stolperfallen
eine geänderte Ablauforganisation zur Reduzierung von Stress
Viele Unternehmen haben ein Ideen- oder Vorschlagswesen – nutzen Sie es aktiv für Themen der Arbeitssicherheit.
An Gefährdungsbeurteilungen mitwirken: Fragen Sie, ob Sie an Begehungen oder Workshops teilnehmen können. Typische Formen:
Rundgänge zur Risikoerfassung mit Sicherheitsfachkraft und Führungskräften
Mitarbeitendenbefragungen zur psychischen Belastung
Ehrliche Rückmeldungen sorgen dafür, dass Gefährdungen praxisnah beurteilt werden.
Engagement als Sicherheitsbeauftragte:r oder Ersthelfer:in: Wenn Sie Interesse haben, können Sie sich z. B. als:
Sicherheitsbeauftragte:r
Ersthelfer:in oder
Brandschutzhelfer:in ausbilden lassen. In diesen Rollen sind Sie noch stärker in die Prävention eingebunden und Ansprechpartner:in für Sicherheitsthemen im Team.
Zusammenarbeit mit Betriebsrat oder Arbeitsschutzausschuss: Gibt es einen Betriebsrat oder einen Arbeitsschutzausschuss (ASA), können Sie:
Gefährdungen melden,
Hinweise oder Ideen weitergeben,
Themen formell einbringen.
Gerade in größeren Unternehmen helfen diese Gremien, Hinweise strukturiert zu bearbeiten.
Fazit
Arbeitsschutz ist Teamarbeit. Jede Meldung, jede Idee und jede Beobachtung trägt dazu bei, Risiken rechtzeitig zu erkennen und Maßnahmen zu ergreifen. Ihre aktive Beteiligung zeigt, dass Ihnen Sicherheit am Herzen liegt – und hilft, Unfälle oder Gesundheitsprobleme zu vermeiden. Gemeinsam mit der Führung entsteht so eine starke Sicherheitskultur im Betrieb.
Psychische Gefährdungen – also Belastungen der mentalen Gesundheit am Arbeitsplatz – sind ebenso ernst zu nehmen wie physische Risiken. Das Bewusstsein für diese Belastungen ist in den letzten Jahren gewachsen, denn immer mehr Menschen leiden unter stressbedingten Beschwerden.
Seit 2013 sind Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet, auch psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
Typische psychische Gefährdungsfaktoren
Hoher Zeit- und Leistungsdruck:
Dauerhafte Überlastung
knappe Deadlines
Überstunden → führen zu Stress, Erschöpfung und innerer Anspannung.
Monotone oder überfordernde Tätigkeiten:
Unterforderung: keine Abwechslung, Langeweile, Frustration
Überforderung: zu viele oder zu komplexe Aufgaben, Angst vor Fehlern
Konflikte, Mobbing, schlechtes Betriebsklima:
Belastende Beziehungen zu Kolleg:innen oder Führungskräften
Ungerechtigkeiten oder Ausgrenzung → können zu Angst, Stress und Arbeitsunfähigkeit führen.
Unklare Aufgaben, ständige Unterbrechungen:
Unklare Zuständigkeiten
fehlende Einflussmöglichkeiten
häufige Störungen bei der Arbeit → erzeugen Unsicherheit und Unruhe.
Ungünstige Arbeitszeiten, schlechte Work-Life-Balance:
Schicht- oder Nachtarbeit
ständige Erreichbarkeit
fehlende Erholung → belasten Körper und Psyche langfristig.
Emotionale Belastung durch Verantwortung oder Schicksale:
z. B. in Pflege, Medizin oder Kundenservice → psychische Erschöpfung durch ständige emotionale Anspannung
Mögliche Folgen für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit
Kurzfristige Symptome:
Schlafprobleme, Nervosität, Reizbarkeit
Konzentrationsstörungen
Langfristige Folgen:
Burnout
Depressionen
psychosomatische Erkrankungen
erhöhte Unfallgefahr durch mentale Überforderung
Rechte und Unterstützungsmöglichkeiten
Psychische Gefährdungen sind keine persönliche Schwäche – sie sind objektive arbeitsbedingte Belastungen. Sie haben das Recht auf Schutzmaßnahmen, z. B.:
realistische Zielvorgaben
klare Kommunikation
Maßnahmen gegen Mobbing
ausreichende Pausenregelungen
ergonomische Arbeitsorganisation
Viele Unternehmen bieten zusätzliche Unterstützung:
Seminare zur Stressbewältigung
anonyme Beratung (z. B. Employee Assistance Programme)
Schulungen für Führungskräfte zum gesundheitsgerechten Führen
Was Sie tun können
Nehmen Sie Warnsignale ernst. Sprechen Sie Probleme an – z. B.:
im Mitarbeitendengespräch
beim Betriebsrat
bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit
beim Betriebsarzt (unterliegt der Schweigepflicht)
Fazit
Gute Arbeit ist nur mit gesunden, motivierten Mitarbeitenden möglich. Psychische Belastungen zu erkennen und zu mindern schützt Ihre Gesundheit – und fördert ein produktives, wertschätzendes Arbeitsumfeld. Psychische Sicherheit ist genauso wichtig wie physische – für Ihr Wohlbefinden und Ihre langfristige Leistungsfähigkeit.
Sicherheit beginnt bei der Gestaltung
Eine sichere Arbeitsplatzgestaltung zielt darauf ab, Gefährdungen gar nicht erst entstehen zu lassen. Bereits bei der Planung von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und Abläufen werden Gefährdungsfaktoren systematisch einbezogen, um Risiken frühzeitig zu minimieren. Arbeitgebende sind verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden werden – ein zentrales Prinzip des Arbeitsschutzes.
Ergonomische Gestaltung
Ergonomie spielt in allen Arbeitsbereichen eine entscheidende Rolle – ob im Büro, in der Werkstatt oder in der Produktion.
Beispiele:
Höhenverstellbare Tische und ergonomische Stühle zur Rückenschonung
Bildschirmarbeitsplätze mit blendfreier Beleuchtung und angepassten Eingabegeräten
In der Montage: individuell einstellbare Arbeitstische für unterschiedliche Körpergrößen
Sichere Maschinen und Arbeitsmittel
Bereits bei der Anschaffung werden Sicherheitsaspekte berücksichtigt. Nur Arbeitsmittel mit geeigneter Sicherheitsausstattung (z. B. CE-Kennzeichnung, Not-Aus-Schalter, Schutzhauben) kommen zum Einsatz.
Beispiele:
Zwei-Hand-Bedienung bei Kreissägen
Drucker in gut belüfteten Bereichen zur Reduktion von Schadstoffbelastung
Raumgestaltung und Verkehrswege
Durchdachte Raumkonzepte minimieren Gefährdungen durch Stolpern, Kollisionen oder schlechte Sichtverhältnisse.
Beispiele:
Breite, freie Laufwege
Kabel in Kanälen verlegt
Trennung von Fuß- und Fahrzeugverkehr in Lagerbereichen
Markierung von Stufen und Kanten
Freihalten von Notausgängen und Feuerlöschern
Optimale Arbeitsumgebung
Licht, Klima und Lärm werden gezielt so gestaltet, dass Gefährdungen minimiert werden.
Beispiele:
Ausreichend Tages- oder blendfreies Kunstlicht
Lüftungssysteme bei Staub- oder Chemikalienbelastung
Schallschutzmaßnahmen zur Lärmreduktion
Organisation mit Sicherheit
Auch organisatorische Aspekte werden in die Arbeitsplatzgestaltung einbezogen.
Beispiele:
Schichtpläne mit ausreichenden Ruhezeiten
Aufgabenverteilung zur Vermeidung von Überlastung
Job-Rotation gegen Monotonie und einseitige Belastung
Beteiligung von Fachkräften und Mitarbeitenden
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt:innen sind frühzeitig in die Planung eingebunden („safety by design“). Auch Rückmeldungen aus der Belegschaft sind essentiell: Tritt eine Gefährdung im Alltag auf, sollte der Arbeitsplatz entsprechend angepasst werden – etwa durch Spiegel an unübersichtlichen Stellen oder ergonomische Nachrüstungen.
Fazit
Sichere Arbeitsplatzgestaltung berücksichtigt Gefährdungen systematisch – baulich, technisch, organisatorisch und ergonomisch. Beschäftigte profitieren davon, wenn Risiken bereits im Vorfeld eliminiert sind. Wer feststellt, dass der eigene Arbeitsplatz unsicher oder ungünstig gestaltet ist, sollte dies offen ansprechen – gute Arbeitgebende reagieren und passen sich an.
Gespräch suchen und dokumentieren
Zunächst sollte das Gespräch mit der verantwortlichen Führungskraft gesucht werden – sachlich, klar und möglichst schriftlich. Eine E-Mail oder ein Protokoll hilft, den Hinweis nachzuhalten.
Betriebsrat oder Sicherheitsbeauftragte einbinden
Wenn keine Reaktion erfolgt, kann der Betriebsrat (falls vorhanden) eingeschaltet werden. Auch Sicherheitsbeauftragte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit können vermitteln.
Aufsichtsbehörde kontaktieren
Bleiben interne Wege erfolglos, dürfen Beschäftigte sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder Berufsgenossenschaft wenden. Dies kann auf Wunsch anonym geschehen. Das Arbeitsschutzgesetz (§ 17 ArbSchG) schützt Beschäftigte vor Nachteilen, wenn sie auf Gefahren hinweisen.
Arbeit bei akuter Gefahr verweigern
Bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben dürfen Beschäftigte die Arbeit verweigern – nach Möglichkeit mit rechtlichem Beistand oder Unterstützung durch den Betriebsrat.
Konsequenzen bei anhaltender Untätigkeit
Werden Hinweise dauerhaft ignoriert, kann ein Arbeitsplatzwechsel oder rechtlicher Beistand in Betracht gezogen werden. Kein Job ist es wert, die eigene Gesundheit zu gefährden.
Wichtig: Hinweise möglichst dokumentieren (z. B. mit Datum, Inhalt, Adressat). Die meisten Fälle lassen sich durch wiederholte, sachliche Kommunikation klären.
Schutz auf persönlicher Ebene
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) schützt vor Gefährdungen, die sich nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vollständig vermeiden lassen. Sie ist somit letzte Schutzstufe – aber oft entscheidend.
Typische PSA und ihr Zweck
Helm: Schutz vor herabfallenden Gegenständen (z. B. Baustelle)
Sicherheitsschuhe: Schutz vor Quetschungen, Rutschgefahr
Schutzbrille: Schutz vor Splittern, Chemikalien, grellem Licht
Gehörschutz: Lärmschutz ab 85 dB(A)
Atemschutz: Schutz vor Staub, Dämpfen, Gasen
Handschuhe: Schutz vor Schnitt, Hitze, Chemikalien
Warnweste/Schutzkleidung: Sichtbarkeit, Witterungsschutz, Kontaminationsschutz
Absturzsicherung: Schutz bei Höhenarbeit
Rechte und Pflichten
Arbeitgeber stellt geeignete PSA kostenlos zur Verfügung
Beschäftigte sind verpflichtet, diese korrekt zu tragen und zu pflegen
Hinweis: PSA schützt nur bei richtiger Anwendung – z. B. festsitzender Helm, korrekt angelegte Gurte.
Fazit
PSA ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes – sie schützt, wo andere Maßnahmen nicht ausreichen. Sie ist sowohl Recht als auch Verantwortung der Beschäftigten.
Arbeitsschutz gilt auch im Homeoffice
Auch im Homeoffice müssen Gefährdungen berücksichtigt werden. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen gemeinsam Verantwortung für ein sicheres häusliches Arbeitsumfeld.
Typische Risiken und Maßnahmen
1. Ergonomie:
Höhenverstellbarer Stuhl und Schreibtisch
Externe Geräte (Tastatur, Bildschirm)
Ausreichende Beleuchtung
2. Psychische Belastung:
Klare Arbeitszeiten und Pausen
Kontakt über virtuelle Meetings
Trennung von Beruf und Privatleben
3. Unfallgefahren:
Ordnung am Arbeitsplatz (keine Stolperfallen)
Sichere Stromversorgung (keine defekten Kabel)
Brandschutz (keine überlasteten Steckerleisten)
4. Technische Sicherheit:
Geeignete technische Ausstattung
IT-Sicherheitsvorgaben beachten
Umsetzung in der Praxis
Viele Unternehmen arbeiten mit Checklisten oder Fragebögen zur Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice. Offiziell eingerichtete Telearbeitsplätze unterliegen zusätzlichen Anforderungen nach Arbeitsstättenverordnung.
Unterstützung durch den Arbeitgeber
Bereitstellung von Ausstattung (z. B. Bildschirm, Bürostuhl)
Schulungen zur sicheren und gesunden Arbeit zu Hause
Homeoffice-Vereinbarungen mit klaren Regelungen
Fazit
Auch im Homeoffice gelten die Grundsätze des Arbeitsschutzes. Wenn beide Seiten – Arbeitgebende und Beschäftigte – aufmerksam handeln, lässt sich auch zu Hause sicher und gesund arbeiten.
Fazit: FAQ für Mitarbeitende
Mitarbeitende können durch Aufmerksamkeit und aktives Handeln zur Sicherheit beitragen. Die FAQ zeigen, wie Gefährdungen erkannt und gemeldet werden und welche Rechte und Pflichten Beschfätigte dabei haben.