FAQ

Betriebsbegehung

Diese FAQ-Seite liefert kompakte, fundierte Antworten rund um das Thema Betriebsbegehung. Arbeitgeber und Mitarbeitende erfahren, welche Pflichten, Rechte und Abläufe gelten – praxisnah erklärt und rechtlich abgesichert.

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Eine Mitarbeiterin organisiert die Haftnotizen mit Ideen an der Glaswand im Büro
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine FAQ

Die allgemeinen FAQ zur Betriebsbegehung beantworten grundlegende Fragen, die für beide Zielgruppen relevant sind. Hier erfahren Sie, was eine Betriebsbegehung ist, wie sie abläuft und welchen Beitrag sie zum Arbeitsschutz leistet.

Die Betriebsbegehung ist ein zentrales Instrument im Arbeitsschutz. Sie dient dazu, Arbeitsplätze systematisch zu überprüfen, Gefährdungen zu erkennen und gesunde sowie sichere Arbeitsbedingungen zu fördern.

Ziel und Nutzen einer Betriebsbegehung

Bei einer Betriebsbegehung bewerten Verantwortliche vor Ort, ob Arbeitsmittel, Arbeitsplätze, Abläufe und Verhaltensweisen den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen. Ziel ist es:

  • potenzielle Gefährdungen frühzeitig zu erkennen,

  • notwendige Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit einzuleiten,

  • den Arbeitsschutz im Betrieb kontinuierlich zu verbessern.

So lassen sich Risiken verringern, Ausfallzeiten minimieren und gesetzliche Vorgaben einhalten.

Ablauf: Wer geht mit – und wohin?

Eine Betriebsbegehung erfolgt als geplanter Rundgang durch ausgewählte Betriebsbereiche. Typische Teilnehmende sind:

  • Führungskräfte oder Vorgesetzte,

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

  • Betriebsärzt:innen,

  • Sicherheitsbeauftragte,

  • Mitglieder des Betriebsrats.

Je nach Anlass oder Bereich können auch externe Prüfstellen oder weitere Fachverantwortliche hinzukommen.

Was wird bei einer Begehung überprüft?

Im Fokus stehen unter anderem:

  • Arbeitsplätze, Maschinen und technische Einrichtungen,

  • Verhalten der Mitarbeitenden im Umgang mit Arbeitsmitteln,

  • Flucht- und Rettungswege, Erste-Hilfe-Ausstattung,

  • Sauberkeit, Ordnung, Ergonomie und persönliche Schutzausrüstung,

  • Kennzeichnung, Lagerung und Umgang mit Gefahrstoffen.

Die Beobachtungen werden dokumentiert, bewertet und in konkrete Maßnahmen überführt.

Verbindung zur Gefährdungsbeurteilung

Betriebsbegehungen unterstützen die Gefährdungsbeurteilung: Sie zeigen, ob bestehende Schutzmaßnahmen ausreichen oder ob weitere, detaillierte Analysen notwendig sind – etwa durch objekt- oder tätigkeitsbezogene Verfahren.

Fazit: Vor Ort sehen, was schützt

Betriebsbegehungen sind ein wirksames Werkzeug, um Gefährdungen zu erkennen und Verbesserungen anzustoßen. Sie stärken den Arbeits- und Gesundheitsschutz – durch direkte Beobachtung, Austausch und konsequente Maßnahmen.

Bei einer Betriebsbegehung werden Arbeitsplätze, Abläufe und Arbeitsmittel gezielt begutachtet. Ziel ist es, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und den betrieblichen Arbeitsschutz kontinuierlich zu verbessern.

Wesentliche Prüfpunkte einer Betriebsbegehung

Die Betriebsbegehung erfolgt systematisch und umfasst insbesondere:

  • Arbeitsplätze: Ergonomie, Ordnung, Beleuchtung, Lüftung, Lärm

  • Arbeitsmittel: Zustand, Sicherheit, Prüfplaketten, Bedienbarkeit

  • Arbeitsabläufe: sichere Verhaltensweisen, Ablauforganisation, Schutzmaßnahmen

Dabei stehen folgende Aspekte im Fokus:

  • Identifikation potenzieller Gefahrenquellen

  • Bewertung der Wirksamkeit bestehender Schutzmaßnahmen

  • Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und betrieblicher Sicherheitsstandards

Die Begehung dient nicht nur der Fehlerfeststellung, sondern auch der präventiven Gefährdungsvermeidung.

Teil des Arbeitsschutzmanagements

Betriebsbegehungen sind ein zentraler Bestandteil eines funktionierenden Arbeitsschutzmanagements. Anders als externe Betriebsbesichtigungen durch Aufsichtsbehörden werden sie betrieblich intern durchgeführt – meist durch:

  • Führungskräfte

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit

  • Betriebsärzt:innen

  • Sicherheitsbeauftragte

Die Begehung fördert zudem das Sicherheitsbewusstsein aller Beteiligten und schafft Raum für offene Kommunikation über Schwachstellen und Verbesserungspotenzial.

Betriebsbegehung und Gefährdungsbeurteilung

Laut § 5 Arbeitsschutzgesetz ist die Betriebsbegehung ein wichtiger Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Sie hilft, Risiken zu bewerten und konkrete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Festgestellte Mängel sind:

  • im Mängelprotokoll zu dokumentieren

  • mit klarer Verantwortlichkeit und Frist zur Beseitigung zu versehen

  • regelmäßig zu kontrollieren und nachzuhalten

Verantwortlich für die Führung des Mängelprotokolls ist in der Regel die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Falls nicht vorhanden, übernimmt die Betriebsleitung diese Aufgabe. Rückmeldungen zu behobenen Mängeln fließen zurück in die Dokumentation.

Breites Spektrum an Gefährdungen im Blick

Betriebsbegehungen berücksichtigen vielfältige Belastungs- und Gefährdungsfaktoren, z. B.:

  • Mechanische, elektrische, chemische und biologische Risiken

  • Brand- und Explosionsgefahren

  • Thermische und physikalische Belastungen (z. B. Lärm, Vibrationen, Strahlung)

  • Arbeitsumgebung (Klima, Beleuchtung, Raumgestaltung)

  • Psychische und organisatorische Belastungen (z. B. hohe Arbeitsintensität, mangelhafte Kommunikation)

Fazit: Beobachten, bewerten, verbessern

Betriebsbegehungen ermöglichen einen realistischen Blick auf den Arbeitsschutz im Betrieb. Sie decken Gefährdungen auf, fördern den Dialog über Sicherheit und stärken die Prävention – systematisch und wirksam.

Eine Betriebsbegehung folgt einem strukturierten Ablauf: Ziel ist es, Arbeitsbereiche systematisch auf Sicherheits- und Gesundheitsrisiken zu prüfen – mithilfe von Checklisten, klaren Verantwortlichkeiten und gezielten Beobachtungen.

Vorbereitung: Planung ist entscheidend

Eine effektive Betriebsbegehung beginnt mit einer gezielten Vorbereitung. Dazu gehören:

  • Festlegung des Begehungsteams (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt:in, Führungskraft)

  • Bestimmung der Bereiche und Themen, die begangen werden sollen

  • Erstellung oder Auswahl passender Checklisten, z. B. für Maschinen, Gefahrstoffe, Ergonomie oder bauliche Einrichtungen

  • Festlegung des Schwerpunkts – etwa auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich, Gefährdungstyp oder Betriebsabschnitt

Die Berufsgenossenschaften bieten hierfür hilfreiche Vorlagen, z. B. branchenspezifische Checklisten oder Gefährdungskataloge.

Durchführung: strukturiert und beobachtend

Die Begehung erfolgt in klar definierter Route durch die ausgewählten Bereiche. Dabei prüfen die Beteiligten vor allem:

  • den Zustand von Arbeitsmitteln und Maschinen

  • Ordnung, Sauberkeit und Lagerung (insbesondere von Gefahrstoffen)

  • Flucht- und Rettungswege, Erste-Hilfe-Einrichtungen

  • Einhaltung von Schutzmaßnahmen, PSA-Nutzung

  • Verhalten der Mitarbeitenden im Arbeitsalltag

Wichtig: Zufällige Eindrücke reichen nicht aus. Nur mit gezielter Beobachtung, standardisierten Prüfpunkten und fachlichem Austausch lassen sich Schwachstellen verlässlich erkennen.

Sonderform: Schwerpunktbegehungen

Neben allgemeinen Betriebsbegehungen sind auch sogenannte Schwerpunktbegehungen sinnvoll. Diese konzentrieren sich gezielt auf bestimmte Gefährdungen, Arbeitsplätze oder Prozesse – zum Beispiel:

  • Brandschutzbegehung: gesetzlich mindestens alle zwei Jahre

  • Gefahrstoffbegehung: Kontrolle von Lagerung, Kennzeichnung und Lüftung

  • Ergonomiebegehung: Bewertung von Bildschirmarbeitsplätzen oder körperlich belastenden Tätigkeiten

Solche gezielten Rundgänge ermöglichen vertiefte Analysen und erhöhen die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.

Nachbereitung: Dokumentation und Maßnahmen

Nach der Begehung folgt die systematische Auswertung:

  • Festgestellte Mängel werden protokolliert, mit Verantwortlichkeiten und Fristen zur Behebung versehen

  • Die Ergebnisse fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein

  • Maßnahmen zur Verbesserung werden gemeinsam vereinbart

  • Führungskräfte erhalten Rückmeldungen und Umsetzungsaufträge

So entsteht ein nachvollziehbarer Kreislauf aus Analyse, Handlung und Kontrolle.

Fazit: Struktur bringt Sicherheit

Eine Betriebsbegehung ist mehr als ein Rundgang – sie ist ein zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes. Durch klare Planung, gezielte Prüfung und dokumentierte Maßnahmen lässt sich die Sicherheit am Arbeitsplatz nachhaltig verbessern.

An einer Betriebsbegehung nehmen verschiedene Fach- und Verantwortungsträger:innen teil – ihr gemeinsames Ziel ist es, Sicherheits- und Gesundheitsrisiken im Betrieb frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen.

Zentrale Teilnehmende bei Betriebsbegehungen

Typischerweise gehören folgende Personen zum Begehungsteam:

  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit,

  • das betriebsärztliche Personal,

  • eine Führungskraft aus dem begehenden Bereich,

  • eine Vertretung des Betriebs- oder Personalrats,

  • sowie die zuständigen Sicherheitsbeauftragten.

Diese Personen bringen unterschiedliche Perspektiven ein und ergänzen sich in der fachlichen Beurteilung. Je nach Anlass können auch externe Fachstellen oder Behördenvertreter:innen beteiligt sein.

Rolle der Betriebsleitung

Die Beteiligung der Betriebsleitung wird ausdrücklich empfohlen. Sie setzt ein sichtbares Zeichen für gelebten Arbeitsschutz und motiviert alle Mitarbeitenden, aktiv mitzuwirken. Eine anwesende Führungskraft signalisiert zudem Verbindlichkeit und Entscheidungsfähigkeit – etwa bei der Umsetzung notwendiger Maßnahmen.

Vorab-Ankündigung und Vorbereitung

In der Regel wird die Begehung im Voraus angekündigt, damit sich die Beteiligten vorbereiten können. Das ermöglicht:

  • eine gezielte Vorrecherche zu früheren Begehungen,

  • das Bereitstellen relevanter Unterlagen (z. B. Checklisten, Protokolle, Prüfberichte),

  • die Beseitigung offensichtlicher Mängel im Vorfeld.

Solche Vorbereitungen erhöhen die Qualität der Begehung und stärken das Verantwortungsbewusstsein aller Beteiligten.

Fazit: Begehung als Teamaufgabe

Betriebsbegehungen gelingen, wenn alle relevanten Akteur:innen eingebunden sind – von der Sicherheitsfachkraft bis zur Betriebsleitung. Gemeinsam sorgen sie dafür, dass Risiken erkannt und Verbesserungen zügig umgesetzt werden.

Fazit: Allgemeine FAQ

Die allgemeinen Informationen zeigen: Betriebsbegehungen sind ein zentrales Instrument im Arbeitsschutz. Sie helfen dabei, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und sichere Arbeitsbedingungen im Betrieb systematisch zu verbessern.

FAQ für Arbeitgeber

Arbeitgeber erhalten hier fundierte Informationen zur gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsbegehung – inklusive rechtlicher Grundlagen, Pflichten, Abläufen, Checklisten und Tipps zur Vorbereitung und Umsetzung.

Ja – Betriebsbegehungen sind gesetzlich vorgeschrieben. Arbeitgeber müssen die Arbeitsbedingungen regelmäßig überprüfen, Gefährdungen ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen kontrollieren. Begehungen sind ein zentrales Element dieser Verpflichtung.

Gesetzliche Verpflichtung zur Betriebsbegehung

Die Durchführung von Betriebsbegehungen ergibt sich aus mehreren rechtlichen Grundlagen:

  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Arbeitgeber müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt:innen bestellen. Diese unterstützen bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes – insbesondere durch Begehungen.

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5 und § 6: Verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung und zur Dokumentation von Schutzmaßnahmen. Betriebsbegehungen sind hierfür ein zentrales Instrument.

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Regelt Anforderungen an sichere Arbeitsmittel und technische Anlagen. Diese müssen regelmäßig geprüft werden – u. a. im Rahmen von Betriebsbegehungen.

  • Sozialgesetzbuch VII (SGB VII): Regelt die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, die ebenfalls Betriebsbegehungen durchführen oder anregen können.

Was bedeutet das konkret für Arbeitgeber?

Arbeitgebende sind verpflichtet:

  • regelmäßige Betriebsbegehungen zu organisieren,

  • alle relevanten Arbeitsbereiche einzubeziehen,

  • die Ergebnisse zu dokumentieren (z. B. in Form von Mängelprotokollen),

  • und notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen.

Die Pflicht besteht unabhängig von Betriebsgröße oder Branche – jedoch orientiert sich die Häufigkeit und Ausgestaltung an der Art der Tätigkeiten und dem Gefährdungspotenzial.

Verantwortung und Haftung

Werden Betriebsbegehungen vernachlässigt oder nicht durchgeführt, kann dies bei Arbeitsunfällen oder Kontrollen zu rechtlichen Konsequenzen führen – etwa:

  • Bußgelder durch Aufsichtsbehörden,

  • Haftungsrisiken bei Unfällen,

  • fehlende Anerkennung bei der gesetzlichen Unfallversicherung.

Daher ist es nicht nur rechtlich, sondern auch organisatorisch ratsam, Betriebsbegehungen fest im betrieblichen Arbeitsschutzsystem zu verankern.

Fazit: Pflicht mit Präventionswirkung

Betriebsbegehungen sind gesetzlich vorgeschrieben – und entscheidend für einen wirksamen Arbeitsschutz. Sie helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen, Maßnahmen zielgerichtet umzusetzen und die Gesundheit aller Mitarbeitenden zu schützen.

Ja – Checklisten sind ein zentrales Hilfsmittel für eine strukturierte und wirksame Betriebsbegehung. Sie helfen Arbeitgebern dabei, alle relevanten Aspekte systematisch zu erfassen und die Arbeitssicherheit gezielt zu verbessern.

Wofür eignet sich eine Checkliste?

Eine Checkliste unterstützt:

  • die strukturierte Vorbereitung der Begehung,

  • die zielgerichtete Durchführung,

  • die systematische Dokumentation der Ergebnisse,

  • sowie die konkrete Ableitung von Maßnahmen.

Viele Berufsgenossenschaften und Aufsichtsbehörden bieten branchenspezifische Musterchecklisten an. Diese sollten immer betriebsspezifisch angepasst werden – je nach Tätigkeiten, Gefährdungspotenzial und Unternehmensgröße.

Typische Inhalte einer Betriebsbegehungs-Checkliste

Vorbereitung

  • Begehungszeitraum und zu prüfende Bereiche festlegen

  • Beteiligte Personen einladen (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt:in, Sicherheitsbeauftragte)

  • Checklisten, Unfallstatistiken, Betriebsanweisungen bereitlegen

  • Frühere Mängelberichte oder Unfallanalysen sichten

Durchführung der Begehung

  • Ordnung und Sauberkeit der Arbeitsplätze

  • Zustand und sichere Nutzung der Arbeitsmittel und Maschinen

  • Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)

  • Einhaltung von Sicherheitskennzeichnungen und Betriebsanweisungen

  • Lagerung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen

  • Flucht- und Rettungswege sowie Brandschutzvorkehrungen

  • Ergonomie, Beleuchtung, Raumklima, Lärmpegel

  • Hinweise und Rückmeldungen von Mitarbeitenden aufnehmen

Nachbereitung und Maßnahmen

  • Mängel protokollieren: inklusive Verantwortlichkeit und Frist zur Beseitigung

  • Maßnahmenplan erstellen: mit Priorisierung und Zeitplan

  • Dokumentation archivieren und bei Bedarf in die Gefährdungsbeurteilung einfließen lassen

  • Rückmeldung an beteiligte Führungskräfte und Mitarbeitende geben

Fazit: Mit Checklisten vorausschauend handeln

Eine gute Checkliste macht Betriebsbegehungen wirkungsvoller – sie schafft Struktur, Sicherheit und Nachvollziehbarkeit. Wer vorbeugt, schützt nicht nur Mitarbeitende, sondern auch den reibungslosen Ablauf im Betrieb.

Die Kosten für eine Betriebsbegehung variieren je nach Unternehmensgröße, Aufwand und Beteiligten – sie sind vom Arbeitgeber zu tragen und lohnen sich langfristig durch mehr Sicherheit und weniger Ausfallzeiten.

Rechtlicher Rahmen

Betriebsbegehungen sind gesetzlich vorgeschrieben (z. B. nach ArbSchG und ASiG). Zwar sind die Kosten nicht explizit beziffert, doch die Pflicht zur Durchführung beinhaltet auch die Pflicht zur Finanzierung – einschließlich der erforderlichen Ressourcen, Personen und Maßnahmen.

Typische Kostenfaktoren einer Betriebsbegehung

1. Interne Personalkosten

  • Zeitaufwand von Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt:in, Sicherheitsbeauftragten

  • Beteiligung von Führungskräften und Betriebsratsmitgliedern

  • Vor- und Nachbereitung, z. B. Protokollerstellung, Maßnahmendokumentation

2. Externe Dienstleistungen

  • Spezialmessungen (z. B. Lärm, Beleuchtung, Gefahrstoffe)

  • Externe Fachberatung bei besonderen Fragestellungen

  • Gutachten oder technische Bewertungen

3. Schulung und Weiterbildung

  • Seminare zur Durchführung oder Auswertung von Begehungen

  • Qualifizierung interner Ansprechpersonen, z. B. zu Gefährdungsbeurteilung oder ergonomischer Bewertung

4. Technische Ausstattung

  • Messgeräte und Prüfmittel (z. B. für Klima, Schall, Schadstoffe)

  • Wartung und Kalibrierung der Geräte

  • Digitale Tools und Software zur Begehungsdokumentation und Aufgabenverfolgung

5. Folgekosten durch Maßnahmenumsetzung

  • Beseitigung von Mängeln (z. B. bauliche Anpassungen, neue PSA)

  • Beschaffung neuer Arbeitsmittel

  • Organisatorische Anpassungen (z. B. Schulung, Betriebsanweisung, Prozessänderung)

Kosten-Nutzen-Verhältnis

Auch wenn Betriebsbegehungen Aufwand und Kosten verursachen – sie sind ein wirksames Präventionsinstrument:

  • Sie vermeiden Unfälle und Ausfallzeiten,

  • senken Folgekosten durch Arbeitsunfähigkeit,

  • und schützen vor Bußgeldern oder Haftungsrisiken bei Kontrollen.

Fazit: Pflicht mit betrieblichem Mehrwert

Die Kosten einer Betriebsbegehung sind Teil eines verantwortungsvollen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Wer regelmäßig investiert, schützt nicht nur die Mitarbeitenden, sondern auch den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens.

Betriebsbegehungen müssen regelmäßig erfolgen – wie oft, hängt von der Gefährdungslage, Branche und Unternehmensgröße ab. Mindestens einmal jährlich ist in den meisten Betrieben sinnvoll und empfehlenswert.

Keine starre Vorgabe – aber klare Verantwortung

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreiben regelmäßige Betriebsbegehungen vor, definieren jedoch keine festen Zeitabstände. Die Häufigkeit ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung – also aus der betrieblichen Situation, dem Risiko und der Komplexität der Arbeitsbedingungen.

Orientierungshilfen zur Begehungshäufigkeit

1. Mindestens einmal jährlich

  • Für die meisten Betriebe gilt: Eine jährliche Betriebsbegehung ist notwendig und sinnvoll, um Risiken frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen abzuleiten.

2. Höhere Frequenz bei erhöhtem Risiko

  • In Branchen mit hohem Gefährdungspotenzial (z. B. Bau, Chemie, Produktion, Logistik) sind halbjährliche oder vierteljährliche Begehungen ratsam.

  • Auch bei häufigem Personaleinsatz, Schichtbetrieb oder Arbeiten mit Gefahrstoffen ist ein kürzerer Rhythmus angebracht.

3. Anlassbezogene Begehungen

  • Zusätzliche Betriebsbegehungen sollten erfolgen:

    • nach Arbeits- oder Beinaheunfällen,

    • bei neuen Maschinen oder Technologien,

    • nach Umbauten oder bei organisatorischen Veränderungen,

    • wenn neue Gefährdungen bekannt werden.

4. Abhängig von der Unternehmensgröße

  • Kleine Betriebe mit überschaubarem Risiko kommen ggf. mit längeren Intervallen aus – z. B. alle 1–2 Jahre.

  • Große Unternehmen mit vielen Arbeitsbereichen und komplexen Prozessen benötigen deutlich häufigere Begehungen – ggf. quartalsweise oder bereichsbezogen.

5. Empfehlungen der Berufsgenossenschaft

  • Berufsgenossenschaften geben branchenbezogene Hinweise, an denen sich Unternehmen orientieren sollten.

  • Auch innerbetriebliche Regelungen, Managementsysteme (z. B. ISO 45001) oder Audits können die Häufigkeit beeinflussen.

Fazit: Die Gefährdung bestimmt den Takt

Die Häufigkeit von Betriebsbegehungen richtet sich nach dem Risiko – nicht nach starren Kalenderdaten. Wer regelmäßig prüft, erkennt Gefährdungen frühzeitig und sorgt für sichere Arbeitsbedingungen.

Eine gute Vorbereitung ist entscheidend für den Erfolg einer Betriebsbegehung: Arbeitgeber sollten frühzeitig planen, relevante Dokumente bereitstellen, Beteiligte einbinden und Checklisten nutzen – so sichern sie eine strukturierte und wirksame Durchführung.

Warum ist die Vorbereitung so wichtig?

Betriebsbegehungen sind mehr als ein Pflichttermin – sie bieten die Chance, gezielt Gefährdungen zu erkennen und den Arbeitsschutz praxisnah zu verbessern. Eine gründliche Vorbereitung spart Zeit, erhöht die Aussagekraft der Ergebnisse und zeigt Engagement für Sicherheit und Gesundheit.

Schritte zur strukturierten Vorbereitung

1. Termin frühzeitig festlegen

  • Planen Sie die Begehung mit ausreichendem Vorlauf.

  • Stimmen Sie den Termin mit allen relevanten Beteiligten ab.

2. Beteiligte Personen einladen

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit

  • Betriebsärzt:in

  • Sicherheitsbeauftragte

  • Führungskräfte des betroffenen Bereichs

  • ggf. Vertreter:in des Betriebsrats oder der Geschäftsführung

3. Checklisten bereitstellen

  • Verwenden Sie betriebsspezifische Checklisten – etwa für Maschinen, Gefahrstoffe, Ergonomie oder Brandschutz.

  • Berücksichtigen Sie branchenspezifische Empfehlungen der Berufsgenossenschaft.

4. Relevante Unterlagen zusammenstellen

  • Aktuelle Gefährdungsbeurteilungen

  • Betriebsanweisungen

  • Unfallstatistiken und Beinahe-Unfälle

  • Prüfprotokolle (z. B. Leitern, Maschinen, PSA)

  • Nachweise zu Unterweisungen und Schulungen

5. Messgeräte prüfen

  • Kontrollieren Sie, ob erforderliche Messgeräte (z. B. für Lärm, Licht, Temperatur) verfügbar, funktionstüchtig und kalibriert sind.

6. Mitarbeitende einbinden

  • Informieren Sie das Team über Zweck und Ablauf der Begehung.

  • Fordern Sie Hinweise zu Gefährdungen, Missständen oder Verbesserungsideen aktiv ein.

7. Vorbesprechung organisieren

  • Klären Sie im Vorfeld Ziel, Ablauf und Schwerpunkte der Begehung.

  • Legen Sie Zuständigkeiten für Dokumentation und Nachbereitung fest.

Tipp: Vorbereitung dokumentieren

Eine kurze Checkliste oder Notiz zur Vorbereitung zeigt gegenüber Aufsichtspersonen und Prüfenden, dass der Arbeitsschutz systematisch organisiert ist.

Fazit: Gut vorbereitet ist halb geschützt

Eine strukturierte Vorbereitung macht Betriebsbegehungen effektiver, zielführender und nachhaltiger. Wer sich als Arbeitgeber gut vorbereitet, stärkt nicht nur die Sicherheit, sondern auch das Vertrauen der Mitarbeitenden in den Arbeitsschutz.

Arbeitgebende tragen die Gesamtverantwortung für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen – auch bei Betriebsbegehungen. Sie müssen Planung, Durchführung, Mängelbeseitigung und Wirksamkeitskontrolle sicherstellen.

Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber

Unabhängig davon, ob Aufgaben delegiert werden: Die rechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt immer bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber. Das gilt auch für alle Schritte rund um die Betriebsbegehung – von der Organisation bis zur Umsetzung der Maßnahmen.

Betriebsbegehungen regelmäßig und fachgerecht durchführen

Arbeitgebende sind verpflichtet, Betriebsbegehungen regelmäßig durchzuführen. Dabei muss gewährleistet sein, dass diese fachlich korrekt ablaufen, alle relevanten Bereiche abdecken und anlassbezogen angepasst werden – etwa nach Unfällen oder bei veränderten Arbeitsbedingungen.

Ressourcen zur Verfügung stellen

Für eine wirksame Betriebsbegehung müssen ausreichend Mittel bereitgestellt werden:

  • Zeit für Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung

  • Personal wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt:innen, Sicherheitsbeauftragte

  • Ausrüstung (z. B. Messgeräte, Schutzausrüstung)

  • Dokumente wie Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unfallberichte

Maßnahmen einleiten und umsetzen

Erkannte Mängel müssen systematisch dokumentiert, priorisiert und innerhalb festgelegter Fristen behoben werden. Die Verantwortung für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen bleibt bei der Unternehmensleitung – auch wenn Aufgaben an andere Personen übertragen werden.

Wirksamkeit kontrollieren

Arbeitgebende müssen sicherstellen, dass umgesetzte Maßnahmen tatsächlich greifen. Dazu gehört die regelmäßige Überprüfung, ob Gefährdungen beseitigt und Schutzstandards eingehalten werden. Eine lückenlose Dokumentation unterstützt dabei.

Fazit: Verantwortung endet nicht bei der Begehung

Betriebsbegehungen entfalten nur dann ihre volle Wirkung, wenn sie durch die Unternehmensleitung aktiv unterstützt und verantwortungsvoll nachbereitet werden. Die rechtliche Gesamtverantwortung kann nicht delegiert werden – sie bleibt beim Arbeitgeber.

Ein Betriebsbegehungsprotokoll hält die Ergebnisse, Mängel und Maßnahmen schriftlich fest – als verbindlicher Nachweis im Arbeitsschutz. Es schafft Klarheit, dokumentiert Verantwortlichkeiten und unterstützt die Nachverfolgung.

Warum ein Protokoll erforderlich ist

Die schriftliche Dokumentation ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie dient der Nachvollziehbarkeit, Rechtskonformität und Qualitätssicherung im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Arbeitgebende müssen sicherstellen, dass alle Begehungen ordnungsgemäß protokolliert und die Inhalte archiviert werden.

Typischer Aufbau eines Betriebsbegehungsprotokolls

Ein vollständiges Protokoll enthält folgende Elemente:

1. Deckblatt / Kopfzeile

  • Titel: Protokoll der Betriebsbegehung

  • Name des Unternehmens

  • Abteilung oder Bereich

  • Datum und Uhrzeit der Begehung

  • Namen und Funktionen der Teilnehmenden

2. Tabelle der Feststellungen

Die Kernelemente einer übersichtlichen Dokumentation sind:

  • Laufende Nummer

  • Geprüfter Punkt (z. B. Maschine, Lagerung, Fluchtweg)

  • Feststellung / Mangelbeschreibung

  • Ursache (sofern bekannt)

  • Ort der Feststellung

  • Vorgeschlagene Maßnahme

  • Verantwortliche Person oder Stelle

  • Frist zur Umsetzung

  • Status (z. B. offen, in Bearbeitung, erledigt)

3. Ergänzende Freitextfelder

  • Allgemeine Bemerkungen zur Begehung

  • Hinweise zu wiederkehrenden Problemen oder besonderen Beobachtungen

  • Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse

  • Empfehlungen für Folgemaßnahmen oder Schwerpunktbegehungen

4. Unterschriftenfeld

  • Unterschriften aller beteiligten Personen – zur Bestätigung des Protokolls und zur Kenntnisnahme

  • Datum der Unterzeichnung

Tipps für die Anwendung in der Praxis

  • Nutzen Sie digitale Vorlagen mit Pflichtfeldern zur Standardisierung.

  • Leiten Sie das Protokoll an alle relevanten Stellen weiter.

  • Verfolgen Sie Maßnahmen konsequent nach – inklusive Rückmeldung über erledigte Punkte.

  • Bewahren Sie das Protokoll revisionssicher auf (z. B. digital in Dokumentationssystemen).

Fazit: Das Protokoll macht die Betriebsbegehung wirksam

Ein professionell geführtes Protokoll sorgt für Verbindlichkeit, Transparenz und Nachverfolgbarkeit. Es ist das zentrale Werkzeug, um Mängel zu beheben und den Arbeitsschutz im Betrieb messbar zu verbessern.

Unterlassen Arbeitgeber Betriebsbegehungen, drohen erhebliche Folgen – von Bußgeldern über Haftung bis zu strafrechtlicher Verantwortung. Gleichzeitig steigen Unfallrisiken und das Vertrauen der Mitarbeitenden leidet spürbar.

Rechtliche Folgen bei Pflichtverletzung

Betriebsbegehungen sind gesetzlich vorgeschrieben – u. a. im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Wer diese Verpflichtung missachtet, riskiert:

  • Bußgelder: Aufsichtsbehörden können empfindliche Geldstrafen verhängen – besonders bei wiederholten oder grob fahrlässigen Verstößen.

  • Strafrechtliche Konsequenzen: Kommt es infolge unterlassener Begehungen zu schweren Gesundheitsschäden, kann dies als Körperverletzung oder fahrlässige Tötung gewertet werden.

  • Haftung: Arbeitgeber können zivilrechtlich haftbar gemacht werden – etwa bei Schadensersatzforderungen nach Unfällen.

Organisatorische und wirtschaftliche Folgen

Neben juristischen Konsequenzen entstehen auch betriebliche Risiken:

  • Erhöhtes Unfallrisiko: Ohne regelmäßige Kontrollen bleiben Mängel unentdeckt – mit potenziell schweren Folgen für Beschäftigte.

  • Produktionsausfälle: Technische Defekte, die durch Begehungen erkannt worden wären, führen zu Stillstand und wirtschaftlichen Verlusten.

  • Verlust des Versicherungsschutzes: Bei grober Pflichtverletzung kann die Berufsgenossenschaft Leistungen kürzen oder verweigern.

  • Mehraufwand durch Nachkontrollen: Aufsichtspersonen können engmaschige Prüfungen oder Fristen anordnen.

Zwischenmenschliche und kulturelle Konsequenzen

Fehlende Begehungen signalisieren mangelnde Wertschätzung für Sicherheit und Gesundheit:

  • Vertrauensverlust bei Beschäftigten: Mitarbeitende fühlen sich im Stich gelassen, wenn Gefährdungen nicht ernst genommen werden.

  • Negatives Image: Auch externe Partner oder Kund:innen reagieren kritisch, wenn Arbeitsschutz vernachlässigt wird.

  • Schwächung der Sicherheitskultur: Der präventive Gedanke geht verloren – Sicherheitsregeln erscheinen beliebig.

Fazit: Begehungen sind Pflicht und Chance zugleich

Regelmäßige Betriebsbegehungen sind keine freiwillige Maßnahme, sondern ein gesetzlicher Auftrag – und zugleich ein wichtiger Hebel für sicheren, störungsfreien Betrieb.

Fazit: FAQ für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ist die Betriebsbegehung gesetzliche Pflicht und zugleich Chance zur Optimierung. Mit guter Vorbereitung, klaren Checklisten und regelmäßiger Umsetzung wird der Arbeitsschutz dauerhaft wirksam verankert.

FAQ für Mitarbeitende

Mitarbeitende erfahren hier, welche Rolle sie bei einer Betriebsbegehung spielen, welche Rechte und Pflichten sie haben und wie sie zur Verbesserung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beitragen können.

Mitarbeitende haben wichtige Mitwirkungsrechte bei Betriebsbegehungen – sowohl im Rahmen gesetzlicher Beteiligung als auch im Interesse der eigenen Sicherheit. Sie dürfen auf Gefährdungen hinweisen, Verbesserungsvorschläge einbringen und haben Anspruch auf umfassende Information.

Teilnahmerecht

  • Mitarbeitende können an Betriebsbegehungen teilnehmen, wenn sie z. B.– Mitglied des Betriebsrats sind,– als Sicherheitsbeauftragte benannt wurden oder– explizit vom Arbeitgebenden eingeladen wurden.

  • Ihre Beteiligung ist gewünscht – sie kennen Arbeitsplätze und Risiken oft am besten.

Informationsrecht

  • Beschäftigte haben das Recht, über Anlass, Ablauf und Ergebnisse der Begehung informiert zu werden.

  • Auch geplante Maßnahmen zur Mängelbeseitigung müssen transparent kommuniziert werden.

Vorschlagsrecht

  • Mitarbeitende dürfen eigene Beobachtungen einbringen – etwa Hinweise auf Gefährdungen oder Verbesserungsvorschläge.

  • Diese Hinweise sollten ernst genommen und dokumentiert werden.

Auskunftsrecht gegenüber Aufsichtspersonen

  • Wenn Begehungen durch die Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörden erfolgen, dürfen Mitarbeitende diese direkt informieren – z. B. über Mängel oder nicht umgesetzte Schutzmaßnahmen.

Schutz vor Benachteiligung

  • Niemand darf benachteiligt werden, weil er oder sie an einer Begehung teilnimmt oder auf Sicherheitsprobleme hinweist.

  • Dieser Schutz ist gesetzlich verankert – u. a. im Betriebsverfassungsgesetz und im Arbeitsschutzgesetz.

Fazit: Mitwirkung stärkt den Arbeitsschutz

Mitarbeitende sind zentrale Akteur:innen im betrieblichen Arbeitsschutz. Ihre Beteiligung an Betriebsbegehungen ist nicht nur erlaubt, sondern ausdrücklich erwünscht – für mehr Sicherheit und bessere Arbeitsbedingungen.

Mitarbeitende tragen im Rahmen von Betriebsbegehungen eine aktive Mitverantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie sind verpflichtet, Vorschriften einzuhalten, Gefährdungen zu melden und den betrieblichen Arbeitsschutz aktiv zu unterstützen.

Einhaltung von Sicherheitsanweisungen

  • Beschäftigte müssen alle geltenden Arbeitsschutzvorgaben beachten – insbesondere betriebsinterne Anweisungen und gesetzliche Regelungen.

  • Dies umfasst das Verhalten am Arbeitsplatz ebenso wie das richtige Reagieren bei Auffälligkeiten oder Gefahren.

Sachgerechte Nutzung von Arbeitsmitteln und PSA

  • Maschinen, Werkzeuge und persönliche Schutzausrüstung (PSA) sind stets fachgerecht und entsprechend der Unterweisung zu verwenden.

  • Unsachgemäßer Gebrauch kann die eigene Sicherheit und die anderer gefährden.

Meldung von Gefährdungen

  • Wer einen Mangel oder eine potenzielle Gefahr feststellt, muss diese umgehend der zuständigen Führungskraft oder Sicherheitsfachkraft melden.

  • Auch „Beinahe-Unfälle“ oder unsichere Verhaltensweisen sind mitzuteilen – sie können wichtige Hinweise auf bestehende Risiken liefern.

Unterstützung bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen

  • Mitarbeitende wirken aktiv mit, wenn Maßnahmen zur Gefährdungsminimierung umgesetzt werden.

  • Dazu gehört z. B. das Befolgen neuer Schutzregeln oder die Beteiligung an Schulungen und Begehungen.

Fazit: Gemeinsamer Beitrag zur Sicherheit

Betrieblicher Arbeitsschutz gelingt nur im Team – Arbeitgeber und Mitarbeitende sind gemeinsam verantwortlich. Wer seine Pflichten kennt und ernst nimmt, hilft mit, Unfälle zu vermeiden und das Arbeitsumfeld sicher zu gestalten.

Eine generelle Teilnahmepflicht besteht nicht – außer Sie haben eine besondere Funktion wie Sicherheitsbeauftragte:r oder Betriebsratsmitglied. Ihre Mitwirkung ist jedoch ausdrücklich erwünscht, denn Sie kennen Ihren Arbeitsplatz am besten und können wertvolle Hinweise geben.

Keine generelle Pflicht zur Teilnahme

  • Als regulär beschäftigte Person sind Sie nicht verpflichtet, an einer Betriebsbegehung teilzunehmen.

  • Es gibt keine gesetzliche Vorgabe zur Anwesenheit bei der Begehung.

Pflicht bei bestimmten Funktionen

  • Wer Mitglied im Betriebsrat oder Sicherheitsbeauftragte:r ist, sollte an der Begehung teilnehmen.

  • Auch Führungskräfte oder Personen mit besonderer Verantwortung im Arbeitsschutz sind häufig eingebunden.

Freiwillige Mitwirkung erwünscht

  • Ihre Erfahrungen im Arbeitsalltag liefern wichtige Hinweise auf mögliche Gefährdungen.

  • Wer sich beteiligt, trägt aktiv zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei.

Fazit: Ihre Beteiligung macht den Unterschied

Auch wenn Ihre Teilnahme freiwillig ist: Sie leisten mit Ihrem Wissen einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit am Arbeitsplatz. Ihre Hinweise helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und Schutzmaßnahmen gezielt umzusetzen.

Betriebsbegehungen schützen Ihre Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Sie helfen, Gefahren frühzeitig zu erkennen und wirksam zu beseitigen. Wenn Sie sich aktiv beteiligen, gestalten Sie Ihre Arbeitsbedingungen mit – und profitieren direkt von Verbesserungen.

Mehr Sicherheit im Arbeitsalltag

  • Durch die Begehung werden Gefährdungen sichtbar, bevor Unfälle passieren.

  • Maßnahmen zum Schutz vor Sturz-, Schnitt- oder Brandgefahren werden gezielt umgesetzt.

Besserer Gesundheitsschutz

  • Auch weniger offensichtliche Belastungen wie Lärm, Licht, Raumklima oder ergonomische Mängel werden erkannt.

  • Das reduziert das Risiko für berufsbedingte Erkrankungen und langfristige Beschwerden.

Aktive Mitgestaltung

  • Sie können Ihre Beobachtungen, Erfahrungen und Ideen direkt einbringen.

  • Damit tragen Sie zur Verbesserung Ihres eigenen Arbeitsbereichs bei.

Positives Arbeitsumfeld

  • Betriebsbegehungen fördern einen offenen Umgang mit Sicherheitsfragen.

  • Das schafft Vertrauen, stärkt das Miteinander und verbessert das Betriebsklima.

Mehr Wertschätzung und Zufriedenheit

  • Wer mitredet, wird gehört: Ihre Beteiligung zeigt, dass Ihre Meinung zählt.

  • Das steigert Ihre Zufriedenheit und fördert die Identifikation mit Ihrem Arbeitsplatz.

Fazit: Ihre Beteiligung lohnt sich

Betriebsbegehungen bringen nicht nur mehr Sicherheit – sie geben Ihnen die Möglichkeit, Ihre Arbeitsumgebung aktiv mitzugestalten. Nutzen Sie Ihre Erfahrung und Perspektive: Für einen gesunden, sicheren und wertschätzenden Arbeitsplatz.

Während einer Betriebsbegehung überprüfen Fachleute den Arbeitsplatz auf mögliche Gefährdungen. Als Beschäftigte:r sind Sie aktiv eingebunden: Sie schildern Ihre Erfahrungen, weisen auf Probleme hin und helfen mit, die Sicherheit im Betrieb zu verbessern.

Besichtigung des Arbeitsplatzes

  • Vertreter:innen des Arbeitgebers, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und ggf. Betriebsärzt:innen begehen die Arbeitsbereiche.

  • Sie prüfen den Zustand von Maschinen, Arbeitsmitteln, Fluchtwegen oder Gefahrstofflagerungen.

Einbeziehung der Mitarbeitenden

  • Sie werden direkt angesprochen, um Ihre Einschätzungen und Erfahrungen zu schildern.

  • Ihre Hinweise zu sicherheitsrelevanten Beobachtungen, körperlichen Belastungen oder organisatorischen Schwachstellen sind wichtig.

Gespräche und Rückfragen

  • Sie können Fragen stellen oder konkrete Verbesserungen anregen.

  • Gleichzeitig erfahren Sie mehr über geplante Schutzmaßnahmen oder anstehende Änderungen.

Beobachtung von Abläufen

  • Arbeitsabläufe werden beobachtet, um mögliche Gefährdungen durch Tätigkeiten, Handgriffe oder Bewegungsabläufe zu erkennen.

  • Ihr Beitrag hilft, Risiken realistisch einzuschätzen und praxisnahe Lösungen zu entwickeln.

Fazit: Ihre Erfahrung zählt

Als Beschäftigte:r sind Sie Expert:in für Ihren Arbeitsplatz. Nutzen Sie die Betriebsbegehung, um Ihre Perspektive einzubringen und aktiv zu einem sicheren, gesunden Arbeitsumfeld beizutragen.

Die Ergebnisse einer Betriebsbegehung werden systematisch dokumentiert und dienen als Grundlage für konkrete Maßnahmen. Ziel ist es, bestehende Mängel zu beheben und den Arbeitsschutz im Betrieb nachhaltig zu verbessern. Der Betriebsrat wird dabei in der Regel einbezogen.

Dokumentation im Protokoll

  • Alle Feststellungen, Hinweise und Mängel werden schriftlich erfasst.

  • Auch geplante Maßnahmen, Zuständigkeiten und Fristen werden festgehalten.

Information relevanter Stellen

  • Das Protokoll wird an die verantwortlichen Personen im Unternehmen weitergeleitet.

  • Der Betriebsrat erhält in der Regel Einsicht und wird aktiv eingebunden.

Maßnahmenplanung durch den Arbeitgeber

  • Auf Grundlage des Protokolls plant der Arbeitgeber gezielte Verbesserungen.

  • Zuständigkeiten und Umsetzungsfristen werden verbindlich festgelegt.

Umsetzung im Betrieb

  • Die geplanten Maßnahmen werden umgesetzt – zum Beispiel durch technische Änderungen, organisatorische Anpassungen oder Schulungen.

  • Mitarbeitende werden über relevante Änderungen informiert.

Wirksamkeitskontrolle

  • Nach Umsetzung wird geprüft, ob die Maßnahmen den gewünschten Effekt erzielt haben.

  • Bei Bedarf werden Schutzmaßnahmen angepasst oder ergänzt.

Fazit: Vom Protokoll zur Praxis

Die Betriebsbegehung bleibt kein einmaliges Ereignis – sie führt zu konkreten Verbesserungen im Arbeitsalltag. Ihre Hinweise werden ernst genommen und fließen direkt in die Sicherheitsarbeit ein.

Wenn Sie einen Sicherheitsmangel bemerken, handeln Sie sofort – denn Ihre Beobachtungen tragen wesentlich zur Unfallvermeidung und zum Gesundheitsschutz bei. Es gibt mehrere Anlaufstellen im Betrieb, die Ihnen weiterhelfen.

Ihre zentralen Ansprechpersonen im Betrieb

Direkte FührungskraftIhre erste Anlaufstelle im Alltag. Sie ist verpflichtet, Hinweise ernst zu nehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten.

ArbeitgebendeTragen die Hauptverantwortung für Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen. Sie müssen erkannte Mängel beheben.

BetriebsratVertritt Ihre Interessen und achtet auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Sie können sich jederzeit vertrauensvoll dorthin wenden – auch bei sensiblen Themen.

Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)Berät den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes und ist Ansprechperson für sicherheitstechnische Themen.

Betriebsärztin oder BetriebsarztZuständig für gesundheitliche Aspekte, insbesondere bei körperlichen oder psychischen Belastungen durch Arbeitsbedingungen.

Fazit: Ihre Meldung zählt – für mehr Sicherheit

Zögern Sie nicht, Sicherheitsmängel zu melden. Sie schützen damit nicht nur sich selbst, sondern auch Ihre Kolleg:innen. Im Zweifel gilt: lieber einmal zu viel melden als zu wenig.

Betriebsbegehungen lassen sich grundsätzlich in zwei Formen unterscheiden: intern und extern. Beide verfolgen das Ziel, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten – mit unterschiedlichen Zuständigkeiten und Perspektiven.

Interne Betriebsbegehung

Interne Begehungen finden regelmäßig im Betrieb statt und werden durch betriebsinterne Fachpersonen durchgeführt. Dazu gehören zum Beispiel:

  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

  • die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt

  • Mitglieder des Betriebsrats oder Sicherheitsbeauftragte

Sie prüfen, ob Arbeitsschutzmaßnahmen wirksam sind und ob es Verbesserungspotenzial gibt. Interne Begehungen sind Teil der kontinuierlichen Gefährdungsbeurteilung.

Externe Betriebsbegehung

Externe Begehungen erfolgen durch unabhängige Kontrollinstanzen, insbesondere durch:

  • die Berufsgenossenschaft

  • staatliche Arbeitsschutzbehörden

  • Gewerbeaufsichtsämter

Ziel ist die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Diese Begehungen können angekündigt oder unangekündigt stattfinden. Bei Verstößen drohen Auflagen oder Sanktionen.

Fazit: Unterschiedliche Perspektiven, gemeinsames Ziel

Ob intern oder extern – beide Begehungsformen verfolgen das Ziel, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Sie ergänzen sich in ihrer Wirkung und tragen gemeinsam zur Prävention von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren bei.

Ja, der Betriebsrat übernimmt beim Thema Arbeitsschutz eine wichtige und gesetzlich verankerte Rolle. Er achtet darauf, dass die Interessen der Beschäftigten gewahrt bleiben – auch bei Betriebsbegehungen.

Aufgaben und Rechte des Betriebsrats bei Betriebsbegehungen

TeilnahmerechtDer Betriebsrat darf an allen Betriebsbegehungen teilnehmen, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffen.

ÜberwachungsfunktionEr kontrolliert, ob gesetzliche Vorgaben und betriebliche Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

InitiativrechtDer Betriebsrat kann eigene Begehungen anregen, begleiten oder selbst initiieren – etwa bei besonderen Vorfällen oder Gefährdungen.

MitbestimmungsrechtBei Maßnahmen des Arbeitsschutzes hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 BetrVG). Das betrifft z. B. neue Schutzregelungen oder technische Änderungen.

InformationsrechtArbeitgebende müssen den Betriebsrat frühzeitig über geplante Begehungen, Ergebnisse und Maßnahmen informieren.

Fazit: Der Betriebsrat ist aktiver Partner im Arbeitsschutz

Der Betriebsrat trägt wesentlich dazu bei, dass Betriebsbegehungen wirksam sind – im Sinne eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds für alle.

Fazit: FAQ für Mitarbeitende

Mitarbeitende leisten durch ihre aktive Beteiligung einen wichtigen Beitrag zur erfolgreichen Betriebsbegehung. Ihre Hinweise und Erfahrungen verbessern die Arbeitssicherheit und stärken eine offene Sicherheitskultur im Unternehmen.