Was ist eine Befähigte Person? Unsere FAQ liefern kompakte, rechtssichere Antworten fĂźr Unternehmen und Beschäftigte zu Aufgaben, Pflichten und Vorteilen dieser SchlĂźsselrolle im Arbeitsschutz â verständlich, aktuell und praxisnah.
Befähigte Person
)
Allgemeine FAQ
Hier erfahren Sie, was eine Befähigte Person ist, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wie sie zur Sicherheit im Betrieb beiträgt. Die Antworten richten sich an alle, die sich grundlegend mit dem Thema befassen mÜchten.
Eine befähigte Person ist eine fachkundige Arbeitskraft, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, beruflichen Erfahrung sowie aktueller beruflicher Tätigkeit ßber die notwendigen Fachkenntnisse verfßgt.
Sie fĂźhrt PrĂźfungen an Arbeitsmitteln und ĂźberwachungsbedĂźrftigen Anlagen durch.
Voraussetzung dafĂźr ist eine schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.
Ziel dieser PrĂźfungen ist es, die Sicherheit und den ordnungsgemäĂen Zustand der eingesetzten Arbeitsmittel und Anlagen sicherzustellen.
Anforderungen an eine Befähigte Person
Die Anforderungen an befähigte Personen sind in verschiedenen Regelwerken festgelegt, insbesondere in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Technischen Regeln fßr Betriebssicherheit (TRBS). Dabei gilt:
Die befähigte Person muss unabhängig und weisungsfrei in Bezug auf die Durchfßhrung der Prßfungen handeln kÜnnen.
Sie benÜtigt fundierte Fachkenntnisse, die durch Ausbildung, Berufserfahrung und praktische Tätigkeit erworben wurden.
Aufgaben einer Befähigten Person
PrĂźfung von Arbeitsmitteln: RegelmäĂige Kontrolle von Maschinen, Geräten und weiteren Arbeitsmitteln auf ihren sicheren Zustand.
Dokumentation: Sorgfältige Erfassung und schriftliche Dokumentation der Prßfergebnisse.
Beratung: UnterstĂźtzung von Arbeitgeber:innen bei Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
Schulungen: DurchfĂźhrung von Unterweisungen und Schulungen fĂźr Mitarbeitende im sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln.
Die befähigte Person ßbernimmt eine zentrale Rolle im betrieblichen Arbeitsschutz und hilft aktiv mit, Unfälle sowie Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu vermeiden.
Rechtlicher Hintergrund und Einordnung
Die Funktion der befähigten Person ist in §âŻ2 AbsatzâŻ6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gesetzlich definiert. Diese Rolle hat weitgehend die frĂźhere Bezeichnung âSachkundige:râ ersetzt. Befähigte Personen dĂźrfen eigenverantwortlich PrĂźfungen an Arbeitsmitteln vornehmen, sofern sie die erforderliche Sachkunde und Erfahrung nachweisen kĂśnnen.
Bedeutung fĂźr den Arbeitsschutz
Die befähigte Person ist ein Schlßsselfaktor fßr die Sicherheit am Arbeitsplatz. Mit ihrer Expertise reduziert sie gezielt Risiken fßr Menschen und Umwelt. Gleichzeitig sorgt sie dafßr, dass gesetzliche Vorgaben und sicherheitstechnische Normen eingehalten werden. Ihre Tätigkeit ist damit ein wesentlicher Beitrag zur Prävention von Arbeitsunfällen und zur Stärkung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.
Befähigte Personen sind ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie prßfen Arbeitsmittel, erkennen Risiken und tragen so wesentlich zur Sicherheit am Arbeitsplatz bei. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, qualifizierte Personen zu benennen und ihnen die notwendige Unabhängigkeit zu gewähren.
Beschäftigte profitieren durch erhĂśhte Sicherheit und kĂśnnen aktiv zur Gefahrenvermeidung beitragen. Ein sicheres Arbeitsumfeld entsteht durch gemeinsames Handeln â mit klar definierten Rollen, regelmäĂigen PrĂźfungen und offener Kommunikation.
Die rechtlichen Grundlagen fĂźr Befähigte Personen ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und ergänzenden Regelwerken wie TRBS 1203 und DGUV-Vorschriften. Sie regeln, wer Arbeitsmittel prĂźfen darf â und unter welchen Voraussetzungen.
Kernregelung: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere die Paragrafen:
§âŻ14: Anforderungen an die PrĂźfung von Arbeitsmitteln
§âŻ15: PrĂźfungen bei ĂźberwachungsbedĂźrftigen Anlagen
§âŻ16: Wiederkehrende PrĂźfungen durch Befähigte Personen
Hier wird festgelegt, dass PrĂźfungen nur durch fachlich geeignete, verantwortungsbewusste Personen durchgefĂźhrt werden dĂźrfen â also durch Befähigte Personen.
TRBS 1203 â Konkretisierung der Anforderungen
Die Technische Regel zur Betriebssicherheit TRBS 1203 konkretisiert den Begriff der Befähigten Person und beschreibt, welche Qualifikationen notwendig sind:
Fachkenntnisse durch Ausbildung oder Studium
Berufserfahrung im jeweiligen PrĂźfbereich
Aktuelle Kenntnisse der relevanten Vorschriften und Normen
Diese Anforderungen mĂźssen auf den jeweiligen Anwendungsbereich abgestimmt sein â etwa fĂźr Maschinen, elektrische Anlagen oder persĂśnliche SchutzausrĂźstung.
Ergänzende Vorschriften der Unfallversicherung und Normen
Weitere gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerke ergänzen die Betriebssicherheitsverordnung â abhängig davon, welche Arbeitsmittel geprĂźft werden:
DGUV Vorschrift 3: fĂźr PrĂźfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
DGUV Grundsatz 312-906: fĂźr persĂśnliche SchutzausrĂźstung gegen Absturz
DIN EN 15635: fĂźr die Inspektion von Regalanlagen in Lagereinrichtungen
Diese Vorschriften legen konkret fest, wie PrĂźfungen ablaufen mĂźssen, welche Fristen gelten und welche Dokumentationspflichten bestehen.
Ziel: Sicherheit durch fachkundige PrĂźfung
Befähigte Personen tragen eine groĂe Verantwortung: Ihre PrĂźfungen sollen sicherstellen, dass Arbeitsmittel und Anlagen jederzeit den Anforderungen an Sicherheit und Funktion entsprechen. Die gesetzlich definierten Anforderungen sorgen dafĂźr, dass diese Verantwortung nur an qualifizierte Fachkräfte Ăźbergeht.
Fazit: Gesetzlich geregelt, praktisch relevant
Die Arbeit Befähigter Personen ist klar geregelt â durch die BetrSichV, technische Regeln und DGUV-Vorschriften. Wer prĂźft, muss fachlich geeignet, erfahren und aktuell geschult sein. Nur so gelingt sichere und rechtskonforme PrĂźftätigkeit im Betrieb.
Die Grundanforderungen sind in §âŻ2 Abs.âŻ7 BetrSichV definiert und werden in der Technischen Regel TRBS 1203 konkretisiert.
Voraussetzungen im Ăberblick:
Berufsausbildung: Nachweis einer abgeschlossenen, fachlich geeigneten Ausbildung.
Berufserfahrung: Praktische Erfahrung im Umgang mit den zu prĂźfenden Arbeitsmitteln.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Aktuelle und prĂźfungsnahe Tätigkeit, ergänzt durch regelmäĂige Weiterbildung.
Zusätzlich gilt: Befähigte Personen sind bei Prßfungen fachlich unabhängig und dßrfen durch diese Rolle nicht benachteiligt werden.
Zusätzliche Anforderungen bei besonderen Gefährdungen:
Bei bestimmten Gefährdungen â z.âŻB. Druck-, Explosions- oder elektrischen Gefährdungen â sind weitergehende Qualifikationen erforderlich. Die TRBS 1203 berĂźcksichtigt dies durch spezifische Fachteile:
TRBS 1203 Teil 1: Explosionsgefährdungen
TRBS 1203 Teil 2: Druckgefährdungen
TRBS 1203 Teil 3: Elektrische Gefährdungen
Fazit: Befähigte Personen sind zentrale Akteur:innen im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie gewährleisten mit ihrer fachlichen Kompetenz und Unabhängigkeit die Sicherheit von Anlagen und Arbeitsmitteln.
RegelmäĂige PrĂźfungen durch Befähigte Personen sichern die Funktionsfähigkeit von Arbeitsmitteln, schĂźtzen die Gesundheit der Mitarbeitenden und stärken das Sicherheitsniveau im gesamten Betrieb â vorbeugend, verlässlich und rechtskonform.
Sicherheit erhĂśhen â Risiken minimieren
Der wichtigste Vorteil regelmäĂiger PrĂźfungen ist der Schutz vor Unfällen und gesundheitlichen Gefährdungen. Durch frĂźhzeitiges Erkennen von Mängeln kĂśnnen Risiken gezielt beseitigt werden â bevor es zu Zwischenfällen kommt.
Defekte Arbeitsmittel werden rechtzeitig erkannt
Gefährdungen durch VerschleiĂ, falsche Nutzung oder technische Mängel lassen sich vermeiden
PrĂźfprotokolle dokumentieren Sicherheitszustand und PrĂźfverlauf eindeutig
Unfälle und Berufskrankheiten verhindern
Sichere Arbeitsmittel sind eine Grundvoraussetzung fĂźr den Gesundheitsschutz. Befähigte Personen prĂźfen fachgerecht â mit geschultem Blick fĂźr sicherheitsrelevante Details. Das senkt die Wahrscheinlichkeit von:
Stolper-, Sturz- und Quetschunfällen
elektrischen Gefährdungen
chronischen Belastungen durch fehlerhafte Maschinen oder Geräte
So tragen die Prßfungen unmittelbar zur Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei.
Betriebsabläufe verbessern â Ausfallzeiten senken
RegelmäĂige PrĂźfungen erhĂśhen nicht nur die Sicherheit, sondern auch die VerfĂźgbarkeit der eingesetzten Arbeitsmittel. Denn:
FunktionsstĂśrungen werden frĂźhzeitig erkannt
Reparaturen kĂśnnen geplant erfolgen statt plĂśtzlich notwendig zu werden
Produktionsausfälle durch ungeplante Stillstände werden minimiert
Ein verlässlicher PrĂźfzyklus schafft technische Stabilität â besonders bei sicherheitsrelevanten Anlagen oder Maschinen.
Rechtssicherheit und Verantwortung wahrnehmen
Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, Arbeitsmittel regelmäĂig durch Befähigte Personen prĂźfen zu lassen. Wer dieser Pflicht nachkommt:
erfĂźllt gesetzliche Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
dokumentiert PrĂźfungen nachvollziehbar
senkt Haftungsrisiken im Schadensfall
Prßfungen durch Befähigte Personen sind damit auch ein Element der unternehmerischen Sorgfaltspflicht.
Arbeitskultur stärken â Vertrauen schaffen
Sichtbare SicherheitsmaĂnahmen fĂśrdern das Vertrauen in den Betrieb. Mitarbeitende fĂźhlen sich ernst genommen, wenn PrĂźfungen regelmäĂig und transparent erfolgen. Das unterstĂźtzt:
ein positives Arbeitsklima
das Sicherheitsbewusstsein im Team
die aktive Beteiligung am Arbeitsschutz
Fazit: Sicherheit prĂźfen heiĂt Verantwortung zeigen
RegelmäĂige PrĂźfungen durch Befähigte Personen sind ein Gewinn fĂźr alle â sie erhĂśhen die Betriebssicherheit, verhindern Unfälle, sichern die Funktionsfähigkeit der Arbeitsmittel und fĂśrdern ein gesundes, vertrauensvolles Arbeitsumfeld.
Befähigte Personen dĂźrfen je nach Qualifikation und Erfahrung eine Vielzahl von Arbeitsmitteln prĂźfen â von Leitern Ăźber Maschinen bis zu Regalanlagen. Voraussetzung ist immer: fachliche Eignung, nachgewiesene Kenntnisse und praktische Erfahrung im jeweiligen PrĂźfbereich.
Was zählt zu prßfpflichtigen Arbeitsmitteln?
Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit verwendet werden. Je nach Art und Gefährdungspotenzial gelten unterschiedliche Anforderungen â und auch unterschiedliche PrĂźfzuständigkeiten.
Befähigte Personen kÜnnen unter anderem folgende Arbeitsmittel prßfen:
Leitern und Tritte: auf Standsicherheit, Beschädigungen und sichere Nutzung
GerĂźste: z.âŻB. fahrbare ArbeitsbĂźhnen im Rahmen von Sicht- und Funktionskontrollen
Hebezeuge: wie Kräne, Hubwagen, Hebebßhnen und Zuggeräte
Druckbehälter: soweit keine ßberwachungsbedßrftige Anlage vorliegt
Elektrische Betriebsmittel: tragbare Geräte, Maschinen, Schaltschränke gemäà DGUV Vorschrift 3
Maschinen: z.âŻB. Produktionsanlagen, Maschinen mit Schutzeinrichtungen
Fahrzeuge: innerbetriebliche FlurfĂśrderzeuge wie Gabelstapler
Regalanlagen: z.âŻB. Lagerregale nach DIN EN 15635
Brandschutzeinrichtungen: FeuerlĂśscher oder Wandhydranten im Rahmen der Sicht- und FunktionsprĂźfung
Wann braucht es eine zugelassene Ăberwachungsstelle (ZĂS)?
FĂźr besonders risikobehaftete oder gesetzlich definierte Anlagen â etwa Dampfkessel, bestimmte Druckbehälter oder AufzĂźge â reicht die PrĂźfung durch eine Befähigte Person nicht aus. Hier ist eine zugelassene Ăberwachungsstelle (ZĂS) vorgeschrieben. Diese externen Stellen Ăźbernehmen PrĂźfungen, die aus rechtlicher Sicht nur hoheitlich oder unabhängig durchgefĂźhrt werden dĂźrfen.
Die PrĂźfintervalle richten sich nach verschiedenen Faktoren und mĂźssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung individuell festgelegt werden. MaĂgeblich sind:
Art des Arbeitsmittels: z.âŻB. tägliche Nutzung, sicherheitsrelevante Funktion
Häufigkeit der Nutzung: je intensiver, desto kßrzer die Prßfzyklen
Bedingungen am Einsatzort: z.âŻB. Feuchtigkeit, Hitze, mechanische Belastung
Rechtliche Vorgaben: z.âŻB. Herstellerangaben, DGUV-Vorschriften, Normen
Die Verantwortung fßr die Festlegung der Prßffristen liegt beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin. Sie oder er informiert die zuständigen Mitarbeitenden und organisiert die Prßfungen durch qualifizierte Befähigte Personen.
Wird ein Mangel festgestellt, gelten klare Abläufe:
Dokumentation des Mangels: Die Befähigte Person hält Art, Umfang und Dringlichkeit der Abweichung schriftlich fest.
Sperrung oder AuĂerbetriebnahme: Bei sicherheitsrelevanten Mängeln darf das Arbeitsmittel nicht weiterverwendet werden.
Mängelbeseitigung: Der Arbeitgeber oder die zuständige Fachabteilung veranlasst Reparatur, Austausch oder technische Nachrßstung.
Erneute PrĂźfung: Erst nach erfolgreicher Instandsetzung und erneuter PrĂźfung darf das Arbeitsmittel wieder genutzt werden.
Diese MaĂnahmen schĂźtzen nicht nur die Mitarbeitenden â sie sichern auch die rechtliche Absicherung des Unternehmens.
Wenn ein Arbeitsmittel unsicher wirkt, mĂźssen Sie sofort reagieren: Nutzung einstellen, Mängel melden und betriebliche Anweisungen beachten â nur so lassen sich Unfälle wirksam verhindern.
Nutzung sofort unterbrechen
Sobald Sie den Verdacht haben, dass ein Arbeitsmittel defekt, beschädigt oder technisch unsicher ist, gilt: Sofort nicht mehr verwenden! Auch wenn noch keine StĂśrung eingetreten ist â potenzielle Gefährdungen mĂźssen ernst genommen werden.
Lassen Sie das Arbeitsmittel unverändert stehen
Sichern Sie den Bereich, wenn andere Personen gefährdet sein kÜnnten
Informieren Sie Kolleg:innen Ăźber die mĂśgliche Gefahr
Meldung an die zuständige Stelle
Im nächsten Schritt informieren Sie die zuständige Ansprechperson â in der Regel:
Ihre FĂźhrungskraft oder direkte vorgesetzte Person
die Sicherheitsfachkraft im Betrieb
ggf. die zuständige Befähigte Person, falls bekannt
bei elektrischen Anlagen: die Elektrofachkraft
Wichtig: Geben Sie mĂśglichst präzise an, was Ihnen aufgefallen ist â z.âŻB. auffällige Geräusche, fehlende Bauteile, Risse, starke Abnutzung oder sichtbare Defekte.
Betriebliche Meldewege und Anweisungen beachten
In vielen Unternehmen gibt es definierte Prozesse fĂźr Gefahrenmeldungen â beispielsweise:
spezielle Gefährdungsanzeigen oder Mängelmeldungen
digitale Sicherheits-Apps
Checklisten bei regelmäĂigen PrĂźfungen oder Begehungen
Befolgen Sie die internen Vorgaben â sie stellen sicher, dass alle Schritte dokumentiert und konsequent bearbeitet werden.
Warum schnelles Handeln entscheidend ist
Unsichere Arbeitsmittel stellen eine direkte Gefahr fĂźr Ihre Gesundheit und die Sicherheit im Betrieb dar. Durch Ihr Handeln kĂśnnen Sie:
Unfälle und Verletzungen verhindern
technische Schäden begrenzen
rechtliche und versicherungsrechtliche Risiken vermeiden
die Sicherheitskultur aktiv mitgestalten
Niemand darf gezwungen werden, mit einem offensichtlich unsicheren Arbeitsmittel weiterzuarbeiten.
Fazit: Bei Unsicherheit gilt â sofort handeln
Ob beschädigt, locker, fehlend oder fehlerhaft: Sobald ein Arbeitsmittel nicht sicher erscheint, muss es aus dem Verkehr gezogen werden. Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Meldung tragen entscheidend zur Sicherheit im Betrieb bei.
Die Verantwortung fĂźr sichere Arbeitsmittel liegt in erster Linie beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin. Doch auch Beschäftigte und Befähigte Personen tragen Mitverantwortung â gemeinsam sorgen sie fĂźr einen sicheren Betrieb.
Arbeitgeber: Hauptverantwortung fĂźr Sicherheit und Instandhaltung
Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, dafĂźr zu sorgen, dass alle eingesetzten Arbeitsmittel sicher verwendet werden kĂśnnen. Grundlage ist unter anderem die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Verantwortung umfasst:
Auswahl geeigneter Arbeitsmittel
Durchfßhrung von Gefährdungsbeurteilungen
Organisation und Dokumentation regelmäĂiger PrĂźfungen
Veranlassung notwendiger InstandhaltungsmaĂnahmen
Unterweisung und Information der Beschäftigten
Nur Arbeitsmittel, die dem Stand der Technik entsprechen und regelmäĂig geprĂźft werden, dĂźrfen eingesetzt werden.
Beschäftigte: Mitwirkungspflicht im Arbeitsalltag
Auch Mitarbeitende tragen Verantwortung â im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäà Arbeitsschutzgesetz. Sie sind verpflichtet:
Arbeitsmittel sachgerecht zu verwenden â gemäà Betriebsanweisung oder Unterweisung
Schäden oder Mängel sofort zu melden â an Vorgesetzte oder Sicherheitsverantwortliche
Gefährliche Situationen zu vermeiden â z.âŻB. durch umsichtiges Verhalten oder korrekte Lagerung
Wird ein Arbeitsmittel als unsicher erkannt, muss die Nutzung unterbrochen werden.
Befähigte Personen: Fachliche Unterstßtzung bei Prßfungen
Befähigte Personen unterstßtzen die Arbeitgeberseite bei der technischen Prßfung von Arbeitsmitteln. Sie bringen spezifisches Fachwissen ein, prßfen auf Sicherheit und dokumentieren den Zustand. Ihre Aufgabe ist:
Prßfungen gemäà BetrSichV, DGUV und technischen Regeln
Bewertung des sicheren Gebrauchs
Feststellung und Einstufung von Mängeln
Empfehlung notwendiger MaĂnahmen
Die Befähigte Person trägt dabei keine Gesamtverantwortung â diese verbleibt stets bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.
Fazit: Sicherheit ist Gemeinschaftsaufgabe â mit klarer Verantwortung
Die Verantwortung fĂźr sichere Arbeitsmittel beginnt beim Unternehmen â und endet nicht bei der PrĂźfung. Nur wenn alle Beteiligten â Arbeitgeber:innen, Beschäftigte und Befähigte Personen â gemeinsam handeln, kann Sicherheit dauerhaft gewährleistet werden.
Ja â alle sicherheitsrelevanten PrĂźfungen von Arbeitsmitteln mĂźssen ordnungsgemäà dokumentiert werden. Die Dokumentation schafft Transparenz, Nachweisbarkeit und Rechtssicherheit â fĂźr das Unternehmen ebenso wie fĂźr Beschäftigte.
Was wird bei einer PrĂźfung festgehalten?
Die Ergebnisse von Prßfungen durch Befähigte Personen mßssen vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Aufzeichnung umfasst in der Regel:
Art und Umfang der PrĂźfung â z.âŻB. Sicht-, Funktions- oder MessprĂźfung
Datum der Prßfung und nächste Prßffrist
Ergebnis der PrĂźfung â einschlieĂlich mĂśglicher Mängel oder Einschränkungen
Name und Qualifikation der Befähigten Person, die die Prßfung durchgefßhrt hat
MaĂnahmenempfehlungen bei festgestellten Abweichungen
Je nach Arbeitsmittel kĂśnnen die Ergebnisse in PrĂźfprotokollen, digitalen Systemen oder Wartungsunterlagen festgehalten werden.
Warum ist die Dokumentation so wichtig?
Die Dokumentation der PrĂźfergebnisse erfĂźllt mehrere Funktionen:
Sie dient als Nachweis gegenĂźber AufsichtsbehĂśrden, Berufsgenossenschaften und Versicherungen
Sie schafft Rechtssicherheit im Fall von Unfällen oder Mängelmeldungen
Sie ermĂśglicht die Planung und Nachverfolgung von InstandhaltungsmaĂnahmen
Sie sorgt fĂźr Transparenz im Betrieb â insbesondere bei wiederkehrenden PrĂźfungen
Dokumentierte PrĂźfungen sind Teil des betrieblichen Sicherheitsmanagements â und gesetzlich vorgeschrieben, etwa durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Wer darf die PrĂźfergebnisse einsehen?
Die Einsicht in Prßfdokumente richtet sich nach den internen Abläufen des Unternehmens. In der Regel haben folgende Personen oder Stellen Zugriff:
Fßhrungskräfte, insbesondere im technischen oder sicherheitsrelevanten Bereich
Sicherheitsfachkräfte oder Fachkräfte fßr Arbeitssicherheit
Befähigte Personen, die Folgeprßfungen oder Wartungen durchfßhren
ggf. Beschäftigte, sofern die Informationen ihre Tätigkeit betreffen (z.âŻB. nach einer Mängelmeldung)
Falls Sie wissen mÜchten, ob und wie Sie Einsicht in bestimmte Prßfergebnisse nehmen kÜnnen, wenden Sie sich bitte an Ihre vorgesetzte Person oder die zuständige Sicherheitsfachkraft.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Fazit: Allgemeine FAQ
Die allgemeinen FAQ liefern eine umfassende EinfĂźhrung in das Thema âBefähigte Personâ. Sie klären rechtliche Grundlagen, Aufgabenbereiche und Anforderungen â und zeigen auf, warum diese Funktion im Arbeitsschutz so zentral ist.
FAQ fĂźr Arbeitgeber
Arbeitgeber finden hier alle relevanten Informationen zur Bestellung, Qualifikation und Aufgaben einer Befähigten Person â inklusive PrĂźfpflichten, Dokumentation und rechtlicher Verantwortung im betrieblichen Alltag.
Die PrĂźfzuständigkeit Befähigter Personen ist gesetzlich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Sie dĂźrfen bestimmte PrĂźfungen selbstständig durchfĂźhren â abhängig von der Art der Anlage und den jeweiligen Gefährdungen.
Rechtsgrundlage: §§âŻ14 und 15 der BetrSichV
Die §§âŻ14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung legen fest, welche PrĂźfungen Befähigte Personen durchfĂźhren dĂźrfen â insbesondere an Arbeitsmitteln und ĂźberwachungsbedĂźrftigen Anlagen. Sie bestimmen:
Art und Umfang der zulässigen Prßfungen
Qualifikationsanforderungen
Einschränkungen bei besonders risikobehafteten Anlagen
Befähigte Personen benÜtigen dafßr eine fachlich fundierte Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung und aktuelle Kenntnisse der relevanten Vorschriften.
Was dßrfen Befähigte Personen prßfen?
Die PrĂźfkompetenz umfasst u.âŻa. bestimmte Anlagen und Bauteile mit begrenztem Gefährdungspotenzial. Dazu gehĂśren:
Geräte, Schutzsysteme und Sicherheitseinrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen â gemäà Richtlinie 94/9/EG (heute ATEX 114)
Druckgeräte unterhalb bestimmter Schwellenwerte â geregelt in der ehemaligen Richtlinie 97/23/EG (heute Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU)
Einfache Druckbehälter mit einem PSĂV-Wert â¤âŻ200 barâŻâ˘âŻLiter â gemäà Richtlinie 87/404/EWG (heute Bestandteil der Druckgeräterichtlinie)
Wenn eine Anlage ausschlieĂlich aus Komponenten besteht, die im Zuständigkeitsbereich Befähigter Personen liegen, darf die gesamte Anlage durch eine solche Person geprĂźft und abgenommen werden.
Einschränkungen: Wann ist eine zugelassene Ăberwachungsstelle (ZĂS) erforderlich?
In bestimmten Fällen ist die PrĂźfung durch eine ZĂS gesetzlich vorgeschrieben â vor allem, wenn erhĂśhte Gefährdungen vorliegen. Das betrifft insbesondere:
Explosionsgefährdete Bereiche: Bei Instandsetzungen, die den Explosionsschutz betreffen, ist zwingend eine PrĂźfung durch eine ZĂS notwendig. Diese stellt eine PrĂźfbescheinigung aus oder bringt ein PrĂźfzeichen an.
Anlagen mit hohem Gefährdungspotenzial: z.âŻB. Dampfkessel, groĂe Druckbehälter oder Aufzugsanlagen
Befähigte Personen dĂźrfen in diesen Fällen nur unterstĂźtzend tätig sein â nicht jedoch die abschlieĂende sicherheitstechnische Bewertung durchfĂźhren.
Auch innerbetriebliche Fachkräfte kÜnnen Befähigte Personen sein
Befähigte Personen mĂźssen nicht extern sein. Auch interne Fachkräfte kĂśnnen diese Aufgabe Ăźbernehmen â sofern sie:
die Anforderungen nach TRBS 1203 erfĂźllen,
fĂźr den jeweiligen PrĂźfbereich fachlich geeignet sind,
und von der zuständigen Stelle im Unternehmen benannt wurden.
Fßr bestimmte Prßfungen kann zudem eine Anerkennung durch die zuständige BehÜrde erforderlich sein.
Fazit: PrĂźfkompetenz mit klaren Grenzen
Befähigte Personen dĂźrfen eine Vielzahl sicherheitsrelevanter PrĂźfungen eigenständig durchfĂźhren â rechtlich klar geregelt, fachlich begrenzt. Bei besonders sensiblen Anlagen bleibt die Verantwortung bei zugelassenen Ăberwachungsstellen.
Arbeitgebende mĂźssen sicherstellen, dass Arbeitsmittel und Anlagen regelmäĂig und sachgerecht geprĂźft werden â durch fachlich geeignete Befähigte Personen. DafĂźr sind klare Auswahl-, Organisations- und Dokumentationspflichten gesetzlich vorgeschrieben.
Verantwortung fĂźr sichere PrĂźfstrukturen
Die zentrale Verantwortung fĂźr den sicheren Zustand von Arbeitsmitteln liegt beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin. Die Bestellung Befähigter Personen ist dabei ein zentrales Instrument zur ErfĂźllung dieser Pflicht â insbesondere im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regel TRBS 1203.
Pflicht zur QualifikationsprĂźfung und Auswahl
Arbeitgebende mßssen im Vorfeld sorgfältig prßfen, ob eine Person die erforderliche Fachkunde besitzt. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung, aus der sich ergibt:
welche PrĂźfungen notwendig sind
welches Fachwissen, welche Erfahrung und Schulung erforderlich ist
ob eine interne oder externe Bestellung sinnvoll ist
Nur wer die Anforderungen erfĂźllt (z.âŻB. Ausbildung, Erfahrung, aktuelles Regelwerkswissen), darf als Befähigte Person tätig werden.
Schriftliche Bestellung mit klaren Zuständigkeiten
Die Bestellung muss schriftlich erfolgen. Dabei sind zu definieren:
genauer PrĂźfbereich und Umfang der Aufgaben
Zuständigkeit und Verantwortungsbereich der Befähigten Person
ggf. Einschränkungen oder AusschlĂźsse, z.âŻB. bei bestimmten Anlagenteilen
Diese Bestellung ist nicht nur Formalie, sondern Teil der rechtssicheren Dokumentation.
Sicherstellung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit
Eine Befähigte Person darf in ihrer Prßftätigkeit nicht durch betriebliche Interessen beeinflusst oder benachteiligt werden. Das bedeutet:
keine Weisung zu Ergebnissen oder Vorgehen
keine Nachteile durch Feststellung von Mängeln
Schutz vor Interessenkonflikten
Die Prßftätigkeit muss fachlich unabhängig, objektiv und nachvollziehbar erfolgen.
Pflicht zur Dokumentation und Aufbewahrung
Arbeitgebende mĂźssen alle PrĂźfungen durch Befähigte Personen nachvollziehbar dokumentieren und die Unterlagen ordnungsgemäà aufbewahren â fĂźr mĂśgliche behĂśrdliche PrĂźfungen, interne Audits oder als Nachweis im Schadensfall. Die Dokumentation muss enthalten:
Art, Umfang und Datum der PrĂźfung
Ergebnis und ggf. festgestellte Mängel
Name der Befähigten Person
ggf. empfohlene MaĂnahmen oder Fristen
Fazit: Verantwortung klären â PrĂźfkompetenz sichern
Arbeitgebende tragen die Gesamtverantwortung fĂźr sichere Arbeitsmittel â auch wenn Befähigte Personen PrĂźfungen durchfĂźhren. Auswahl, Bestellung, Unabhängigkeit und Dokumentation sind Pflicht â und entscheidend fĂźr rechtssichere Prozesse im Unternehmen.
Ăberall dort, wo prĂźfpflichtige Arbeitsmittel eingesetzt werden, ist mindestens eine Befähigte Person erforderlich. Das betrifft nahezu alle Branchen â besonders aber Bereiche mit sicherheitskritischen Anlagen oder Geräten.
Pflicht zur Bestellung ergibt sich aus der BetrSichV
Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dĂźrfen bestimmte PrĂźfungen nur durch qualifizierte Befähigte Personen durchgefĂźhrt werden. Diese Pflicht besteht unabhängig von der UnternehmensgrĂśĂe â entscheidend ist allein die Art und Gefährdung der eingesetzten Arbeitsmittel.
Ein Unternehmen benĂśtigt Befähigte Personen, wenn z.âŻB.:
regelmäĂige PrĂźfungen von Maschinen, Geräten oder Anlagen vorgeschrieben sind
sicherheitsrelevante Einrichtungen betrieben werden (z.âŻB. Hebezeuge, Druckbehälter, elektrische Betriebsmittel)
gesetzliche Anforderungen zur Betriebssicherheit erfĂźllt werden mĂźssen
Dabei kann es sich sowohl um interne Fachkräfte als auch um externe PrĂźfer:innen handeln â vorausgesetzt, sie erfĂźllen die Anforderungen nach TRBS 1203.
Branchen mit typischer PrĂźfpflicht
Die Pflicht zur Prßfung durch Befähigte Personen betrifft viele Wirtschaftsbereiche. Besonders häufig kommen sie zum Einsatz in:
Industrie und Fertigung: Maschinen, Produktionsanlagen, Schutzeinrichtungen
Bauwesen: Baugeräte, Gerßste, Absturzsicherungen
Logistik und Lagerhaltung: Regalanlagen, FlurfĂśrderzeuge, Ladungssicherung
Facility Management: Aufzßge, Brandschutzeinrichtungen, Gebäudetechnik
Energie- und Chemiewirtschaft: Druckgeräte, Armaturen, Ex-Schutz-Anlagen
Gesundheitswesen: Medizinische Geräte, technische Arbeitsmittel
Bildungs- und Forschungseinrichtungen: Labortechnik, Versuchsaufbauten, elektrische Geräte
Unabhängig von der Branche gilt: Sobald ein prßfpflichtiges Arbeitsmittel vorhanden ist, muss die Prßfung durch eine fachlich geeignete Befähigte Person erfolgen.
Warum ist der Einsatz gesetzlich verpflichtend?
Die regelmäĂige PrĂźfung durch Befähigte Personen ist kein âKannâ, sondern ein âMussâ. Sie dient der:
Betriebssicherheit â also dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sachwerten
Einhaltung gesetzlicher Vorgaben â z.âŻB. laut BetrSichV, DGUV-Vorschriften oder TRBS
Vermeidung von Haftungs- und Unfallrisiken im Unternehmen
Insbesondere in sicherheitskritischen Bereichen sind Unternehmen verpflichtet, geeignete PrĂźfpersonen zu benennen oder beauftragen zu lassen.
Fazit: PrĂźfpflicht kennt keine BranchenÂgrenze
Ob Industrie, Bau oder Bildung â Ăźberall dort, wo prĂźfpflichtige Arbeitsmittel im Einsatz sind, braucht es eine Befähigte Person. Sie sorgt fĂźr Sicherheit, Rechtskonformität und den zuverlässigen Betrieb technischer Einrichtungen.
Die Bestellung einer Befähigten Person erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Sie ist rechtlich notwendig, damit Prßfaufgaben gemäà Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) rechtskonform und fachgerecht ausgefßhrt werden kÜnnen.
Schriftliche Bestellung ist Pflicht
Eine Befähigte Person darf ihre PrĂźftätigkeit nur dann ausĂźben, wenn sie formal korrekt bestellt wurde. Diese Bestellung muss schriftlich erfolgen â formlos reicht nicht aus. Der Grund: Nur so sind Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse eindeutig geregelt und im Zweifel nachweisbar.
Inhalte einer rechtskonformen Bestellung
Die schriftliche Bestellung muss folgende Punkte klar benennen:
Aufgabenbeschreibung: Welche Arbeitsmittel oder Anlagen geprĂźft werden dĂźrfen (z.âŻB. Leitern, Druckgeräte, elektrische Betriebsmittel)
Verantwortungsbereich: Definition des betrieblichen Einsatzbereichs und der Prßfumfänge
Weisungsfreiheit: Die Befähigte Person darf in ihrer Prßftätigkeit nicht beeinflusst oder benachteiligt werden
Qualifikationsnachweis: PrĂźfung, ob die Person die Anforderungen nach TRBS 1203 erfĂźllt (Ausbildung, Erfahrung, Regelwerkskenntnisse)
Geltungsdauer oder Befristung (optional): etwa fĂźr bestimmte Projekte oder Anlagentypen
Diese Angaben sollten mĂśglichst in einer einheitlichen, unternehmensinternen Vorlage dokumentiert werden.
PrĂźfung der fachlichen Eignung vor Bestellung
Vor jeder Bestellung muss geprßft werden, ob die betreffende Person tatsächlich ßber die erforderliche Sachkunde fßr die vorgesehenen Prßfungen verfßgt. Dazu gehÜren:
theoretische Fachkenntnisse durch Ausbildung oder Schulung
praktische Erfahrung im relevanten PrĂźfbereich
aktuelle Kenntnisse der geltenden Vorschriften und technischen Regeln
ErfĂźllt die Person diese Voraussetzungen nicht, ist eine Bestellung unzulässig â andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen im Schadensfall.
Fazit: Bestellung schafft rechtliche Sicherheit
Eine Befähigte Person muss nicht nur qualifiziert, sondern auch formal korrekt bestellt sein. Nur mit einer klaren, schriftlichen Beauftragung erfĂźllt das Unternehmen seine PrĂźfpflicht rechtskonform â und schĂźtzt sich vor Haftungsrisiken.
Befähigte Personen ßbernehmen eine zentrale Rolle bei der Prßfung von Arbeitsmitteln. Ihre Aufgabe ist es, die technische Sicherheit zu bewerten, gesetzliche Vorgaben umzusetzen und dadurch zur Unfallverhßtung beizutragen.
Prßfung auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit
Befähigte Personen prĂźfen, ob Arbeitsmittel sicher verwendet werden kĂśnnen. Dabei beurteilen sie nicht nur den aktuellen Zustand, sondern auch, ob alle SchutzmaĂnahmen eingehalten werden. Ihre Aufgabe beginnt vor der ersten Inbetriebnahme und reicht Ăźber regelmäĂige PrĂźfungen bis zur Dokumentation.
Typische Aufgaben im Ăberblick
Die konkreten Aufgaben einer Befähigten Person umfassen:
Erkennen sicherheitsrelevanter Mängel an Arbeitsmitteln oder Anlagen
Festlegen von Art und Umfang der PrĂźfung â abhängig von Gefährdung, Einsatzort und Herstellerangaben
Anwendung geeigneter PrĂźfverfahren, z.âŻB. Sicht-, Funktions- oder MessprĂźfung
Dokumentation der Ergebnisse in PrĂźfberichten, Checklisten oder digitalen Systemen
Erstellung formaler Prßfprotokolle mit Unterschrift, Prßfdatum und nächstem Prßftermin
Veranlassung geeigneter MaĂnahmen zur Beseitigung von Mängeln (z.âŻB. Sperrung oder Reparatur)
Beachtung relevanter Vorschriften, z.âŻB. BetrSichV, TRBS, DGUV-Regelungen und Herstellervorgaben
Die Befähigte Person handelt fachlich unabhängig und darf in ihrer Prßftätigkeit nicht durch betriebliche Interessen beeinflusst werden.
Die Prßfintervalle sind gesetzlich nicht pauschal festgelegt, sondern richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsmittels. Entscheidend sind die Nutzungshäufigkeit, die Umgebungsbedingungen und das potenzielle Schadensrisiko.
Zeitpunkte der PrĂźfung
Folgende PrĂźfzeitpunkte sind verbindlich:
Vor erstmaliger Inbetriebnahme
Nach jeder Montage oder Standortveränderung, wenn die Sicherheit beeinflusst sein kann
In regelmäĂigen Abständen â orientiert an Einsatzdauer, Beanspruchung und Gefährdung
Nach auĂergewĂśhnlichen Ereignissen, z.âŻB. Unfällen, Umbauten oder äuĂeren Einwirkungen
Beispiele fĂźr typische PrĂźffristen
Die Häufigkeit von Prßfungen variiert je nach Art des Arbeitsmittels. Einige Beispiele:
Leitern und Tritte: mindestens einmal jährlich
Maschinensteuerungen: alle 3 bis 5 Jahre
Druckgeräte oder Hebezeuge: gemäà Herstellerangaben und Risikobewertung
Regalanlagen: Sichtkontrolle laufend, Expertenprßfung jährlich
Die konkrete Frist legt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verbindlich fest â auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter BerĂźcksichtigung technischer Regeln (z.âŻB. TRBS, DGUV).
Fazit: Technische Sicherheit braucht systematische PrĂźfkompetenz
Befähigte Personen Ăźbernehmen die verantwortungsvolle Aufgabe, Arbeitsmittel sicher und funktionsfähig zu halten. Ihre PrĂźfungen sind gesetzlich vorgeschrieben, mĂźssen dokumentiert und regelmäĂig durchgefĂźhrt werden â angepasst an den tatsächlichen Einsatz und das Risiko.
Die Bestellung einer Befähigten Person verursacht je nach Qualifikation, Organisationsstruktur und PrĂźfbedarf unterschiedliche Kosten. Sie ist jedoch ein unverzichtbarer Bestandteil der betrieblichen Sicherheit â und schĂźtzt langfristig vor erheblichen Folgekosten.
Welche Kosten kĂśnnen entstehen?
Die Gesamtkosten hängen davon ab, ob interne Beschäftigte geschult oder externe Prßfer:innen beauftragt werden. Zu den typischen Aufwendungen zählen:
Ausbildungskosten: Seminare, Schulungen oder Fachlehrgänge zur Qualifizierung interner Mitarbeitender (z.âŻB. TRBS-konform, meist mehrere Hundert Euro)
Personalkosten: Gehalt, Sozialabgaben und Fortbildung interner Befähigter Personen
Honorare fßr externe Prßfdienstleister: abhängig von Anlageart, Umfang und Prßfintervallen
Organisationsaufwand: Zeit fĂźr Bedarfsermittlung, Auswahl, Bestellung und PrĂźfdokumentation
Verwaltungsaufwand: Erstellung von Prßfplänen, Koordination von Terminen, Ablage von Berichten
Kosten-Nutzen-Betrachtung
Auch wenn mit der Bestellung Aufwand verbunden ist, entstehen deutlich hÜhere Folgekosten bei Versäumnissen, etwa durch:
BuĂgelder bei behĂśrdlichen Beanstandungen
Stilllegung von Arbeitsmitteln oder Anlagen
Ausfallzeiten durch ungeplante Reparaturen
Regressforderungen bei Unfällen oder Sachschäden
Imageschäden bei sicherheitsrelevanten Vorfällen
Investitionen in eine ordnungsgemäĂe PrĂźfung durch Befähigte Personen zahlen sich aus â durch mehr Rechtssicherheit, Unfallprävention und Betriebskontinuität.
Interne oder externe LĂśsung â was ist wirtschaftlicher?
Je nach GrĂśĂe und Struktur des Unternehmens kann es sinnvoll sein:
interne Fachkräfte zu Befähigten Personen auszubilden (vor allem bei dauerhaftem, regelmäĂigem PrĂźfbedarf)
externe PrĂźfdienstleister einzusetzen, wenn PrĂźfungen nur punktuell erforderlich sind oder besondere Fachkenntnisse gefragt sind (z.âŻB. Druckgeräte, Explosionsschutz)
Wichtig ist: Auch bei interner LĂśsung muss die Qualifikation den Anforderungen der TRBS 1203 entsprechen.
Fazit: Sicherheit kostet â aber Unachtsamkeit kostet mehr
Die Bestellung einer Befähigten Person verursacht Ăźberschaubare Kosten â vor allem im Vergleich zu den mĂśglichen Folgen bei RegelverstĂśĂen. Wer frĂźhzeitig investiert, schĂźtzt nicht nur die Mitarbeitenden, sondern auch die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens.
Die Bestellung einer Befähigten Person bringt Unternehmen konkrete Vorteile: Sie erhĂśht die Sicherheit, senkt langfristig Kosten und sorgt fĂźr rechtskonforme Abläufe im Arbeitsschutz â intern wie extern.
Sicherer Betrieb â weniger Ausfallzeiten
Befähigte Personen prßfen Arbeitsmittel systematisch und fachgerecht. Dadurch kÜnnen:
Unfälle vermieden
technische Ausfälle frßhzeitig erkannt
Stillstände minimiert werden
Das verbessert die Betriebssicherheit und schĂźtzt sowohl Menschen als auch Maschinen.
Gesetzeskonformität und Rechtssicherheit
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet Unternehmen zur regelmäĂigen PrĂźfung bestimmter Arbeitsmittel. Befähigte Personen ermĂśglichen:
die rechtskonforme Umsetzung gesetzlicher Anforderungen
klare Zuständigkeiten bei sicherheitsrelevanten Prßfungen
nachvollziehbare Dokumentation fĂźr interne Audits oder externe Kontrollen
So lassen sich Haftungsrisiken deutlich reduzieren.
Kostensenkung durch Prävention
Frßhzeitige Mängelerkennung spart hohe Folgekosten. Unternehmen profitieren durch:
weniger Reparaturkosten
verringerte Ausfallzeiten
vermeidung von BuĂgeldern oder RegressansprĂźchen
Der präventive Einsatz zahlt sich langfristig aus â betriebswirtschaftlich und organisatorisch.
Beratung und Know-how im eigenen Haus
Befähigte Personen bringen Fachwissen ins Unternehmen. Sie:
beraten FĂźhrungskräfte und Teams zu ArbeitsschutzmaĂnahmen
begleiten interne PrĂźfprozesse
unterstĂźtzen bei der Auswahl sicherer Arbeitsmittel
stärken das Sicherheitsbewusstsein im Arbeitsalltag
Damit leisten sie einen aktiven Beitrag zur kontinuierlichen Verbesserung des Arbeitsschutzes.
Starkes Signal nach auĂen
Die Bestellung Befähigter Personen wirkt sich auch positiv auf das Unternehmensimage aus:
Vertrauen bei Kund:innen und Geschäftspartnern
GlaubwĂźrdigkeit gegenĂźber BehĂśrden und Berufsgenossenschaften
bessere Bewertung durch Versicherer bei RisikoprĂźfungen
Ein systematischer Arbeitsschutz zeigt: Sicherheit hat im Unternehmen Priorität.
Fazit: Fachkompetenz bringt Sicherheit und Vertrauen
Befähigte Personen verbessern die Sicherheit, reduzieren Risiken und stärken die betriebliche Organisation â ein Gewinn fĂźr Unternehmen, Beschäftigte und das Umfeld.
Auch wenn PrĂźfungen durch Befähigte Personen erfolgen, bleibt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin in der rechtlichen Gesamtverantwortung. Fehler in der PrĂźftätigkeit entbinden nicht von der Haftung â insbesondere bei Organisationsverschulden oder unzureichender Kontrolle.
Grundsatz: Verantwortung bleibt beim Unternehmen
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet Arbeitgebende, den sicheren Zustand aller Arbeitsmittel sicherzustellen. Wird eine Befähigte Person mit Prßfaufgaben betraut, ßberträgt sich die operative Aufgabe, nicht aber die gesetzliche Verantwortung.
Das bedeutet: Bei Fehlern oder Versäumnissen in der PrĂźfung durch eine Befähigte Person kann das Unternehmen weiterhin haftbar gemacht werden â insbesondere, wenn:
die Befähigung der Person nicht sorgfältig geprßft wurde
keine klare Aufgabenbeschreibung oder Weisungsfreiheit dokumentiert war
Mängelberichte ignoriert oder verspätet umgesetzt wurden
keine regelmäĂige Kontrolle der PrĂźfergebnisse erfolgte
MĂśgliche rechtliche Folgen fĂźr Arbeitgebende
Bei Fehlern mit sicherheitsrelevanten Folgen drohen:
zivilrechtliche AnsprĂźche (z.âŻB. Schadensersatz bei Personen- oder Sachschäden)
arbeitsrechtliche Konsequenzen (z.âŻB. bei Pflichtverletzungen gegenĂźber Mitarbeitenden)
strafrechtliche Verfahren, etwa wegen fahrlässiger KÜrperverletzung oder TÜtung
BuĂgelder und Sanktionen durch AufsichtsbehĂśrden
Regressforderungen durch Versicherungen oder Berufsgenossenschaften
Wann haftet die Befähigte Person selbst?
Befähigte Personen tragen eine hohe Verantwortung. Sie kÜnnen persÜnlich haftbar gemacht werden, wenn sie:
grob fahrlässig handeln (z.âŻB. offensichtliche Mängel Ăźbersehen)
PrĂźfprotokolle manipulieren oder PrĂźfungen nur scheinbar durchfĂźhren
absichtlich gegen Vorgaben oder Sicherheitsregeln verstoĂen
In solchen Fällen sind RegressansprĂźche des Unternehmens gegen die PrĂźferin oder den PrĂźfer mĂśglich. Trotzdem gilt: Die Hauptverantwortung verbleibt beim Unternehmen â insbesondere bei mangelnder Kontrolle oder fehlender Organisation.
Fazit: Verantwortung bleibt â auch bei Fehlern anderer
Arbeitgebende haften weiterhin fĂźr die Sicherheit der Arbeitsmittel â auch bei Fehlern durch Befähigte Personen. Nur wer Auswahl, Bestellung, Kontrolle und Umsetzung gewissenhaft organisiert, sichert sich gegen Haftungsrisiken ab.
Fazit: FAQ fĂźr Arbeitgeber
Im Fokus stehen praktische Fragen zur Umsetzung im Betrieb: Bestellung, Haftung, Qualifikationen, Prßffristen und Dokumentation. Arbeitgeber erhalten hier kompakte, rechtssichere Informationen fßr die tägliche Praxis.
FAQ fĂźr Mitarbeitende
Mitarbeitende erhalten praxisnahe Antworten auf ihre Rechte, Meldewege und BeteiligungsmĂśglichkeiten rund um Befähigte Personen â und erfahren, wie sie sich ggf. selbst qualifizieren kĂśnnen.
Beschäftigte haben ein Recht auf sichere Arbeitsmittel. PrĂźfungen durch Befähigte Personen sichern diesen Anspruch â und geben Mitarbeitenden konkrete Mitwirkungs- und Informationsrechte.
Recht auf sichere Arbeitsmittel
Jede Person im Betrieb hat das grundsätzliche Recht, nur mit technisch sicheren, funktionstĂźchtigen und regelmäĂig geprĂźften Arbeitsmitteln zu arbeiten. Arbeitgeber:innen sind gesetzlich verpflichtet, dieses Sicherheitsniveau zu gewährleisten â durch Gefährdungsbeurteilung, PrĂźfungen und Instandhaltung.
Informationsrecht bei festgestellten Mängeln
Wird bei einer Prßfung ein sicherheitsrelevanter Mangel festgestellt, haben Beschäftigte das Recht:
Ăźber bestehende Gefahren informiert zu werden,
zu erfahren, ob und wann eine Mängelbeseitigung erfolgt,
zu wissen, ob ein Arbeitsmittel vorĂźbergehend gesperrt wurde.
Diese Informationen mĂźssen klar, verständlich und zeitnah Ăźbermittelt werden â z.âŻB. durch Aushänge, Unterweisungen oder direkte Kommunikation durch FĂźhrungskräfte.
Melde- und Mitspracherecht bei unsicheren Zuständen
Beschäftigte dßrfen und sollen aktiv zur Sicherheit beitragen. Sie haben das Recht:
unsichere Arbeitsmittel zu melden,
auf Prßfbedarf hinzuweisen, wenn beispielsweise Veränderungen, Beschädigungen oder Auffälligkeiten auftreten,
die Arbeit abzulehnen, wenn eine unmittelbare Gefahr fĂźr Gesundheit oder Leben besteht (§âŻ15 ArbSchG).
Meldungen sollten Ăźber den offiziellen Weg erfolgen â z.âŻB. an die FĂźhrungskraft, Sicherheitsbeauftragte oder Fachkräfte fĂźr Arbeitssicherheit.
Schutz vor Benachteiligung
Wer auf Sicherheitsmängel hinweist oder Prßfbedarf anmeldet, darf nicht benachteiligt werden. Dieses Recht ist gesetzlich geschßtzt. Es fÜrdert eine offene Sicherheitskultur und stärkt das Verantwortungsbewusstsein im Betrieb.
Fazit: Sicherheit ist ein Recht â keine Bitte
Beschäftigte haben Anspruch auf sichere Arbeitsmittel, transparente Informationen und die MÜglichkeit, aktiv auf Mängel hinzuweisen. Prßfungen durch Befähigte Personen sichern diese Rechte und stärken die Sicherheitskultur im Unternehmen.
Beschäftigte tragen Mitverantwortung fßr die sichere Nutzung von Arbeitsmitteln. Auch wenn Prßfungen durch Befähigte Personen erfolgen, mßssen sie im Arbeitsalltag sorgsam, aufmerksam und regelkonform mit geprßften Geräten umgehen.
Arbeitsmittel korrekt und sicher verwenden
Jede Person im Betrieb ist verpflichtet, Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäà und entsprechend der Betriebsanweisung oder Einweisung zu nutzen. Das bedeutet:
Anleitungen und Sicherheitsregeln beachten
nicht zweckentfremden oder verändern
nur mit entsprechender Qualifikation bedienen
Bei Unsicherheiten oder offenen Fragen zur Bedienung muss vor der Nutzung RĂźcksprache mit einer fachkundigen Person gehalten werden.
SichtprĂźfung vor der Benutzung
Vor jeder Verwendung sind Arbeitsmittel auf sichtbare Mängel oder Auffälligkeiten zu prĂźfen â zum Beispiel:
lockere Bauteile, beschädigte Kabel, fehlende Schutzvorrichtungen
ungewÜhnliche Geräusche oder Gerßche
falsche oder fehlende Kennzeichnungen
Diese einfache Sichtprßfung kann helfen, Gefahren frßhzeitig zu erkennen und Unfälle zu verhindern.
Meldung von Defekten oder UnregelmäĂigkeiten
Beschäftigte sind verpflichtet, alle erkennbaren Schäden, Auffälligkeiten oder Verdachtsmomente sofort zu melden â an:
die zuständige Fßhrungskraft
die Sicherheitsfachkraft
den oder die Beauftragte:n fĂźr Arbeitssicherheit
Dabei zählt: Lieber einmal zu viel als zu wenig melden. Auch scheinbar kleine Mängel kÜnnen sicherheitsrelevant sein.
Verbot der Nutzung defekter oder nicht freigegebener Arbeitsmittel
Es ist strikt untersagt, Arbeitsmittel zu verwenden, die:
als ânicht geprĂźftâ oder âgesperrtâ gekennzeichnet sind
offensichtliche Mängel aufweisen
keine Freigabe nach Reparatur oder PrĂźfung erhalten haben
Bei VerstĂśĂen drohen nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern auch erhebliche Gefahren fĂźr die eigene und die Gesundheit anderer Personen.
Fazit: Sorgfalt schĂźtzt â Mitwirkung ist Pflicht
Beschäftigte mßssen geprßfte Arbeitsmittel verantwortungsvoll nutzen, auf Mängel achten und Sicherheitsvorgaben einhalten. Nur wenn alle mitwirken, bleibt der Arbeitsplatz dauerhaft sicher.
Mitarbeitende kĂśnnen sich grundsätzlich zur Befähigten Person qualifizieren â sofern sie die fachlichen Voraussetzungen erfĂźllen. Die Bestellung darf jedoch ausschlieĂlich durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erfolgen.
Wer kann Befähigte Person werden?
Nicht jede Person darf PrĂźfaufgaben Ăźbernehmen. Die Anforderungen sind in der Technischen Regel fĂźr Betriebssicherheit (TRBS 1203) klar definiert. Voraussetzungen sind:
Abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium im relevanten technischen Bereich
Mehrjährige Berufserfahrung mit den betreffenden Arbeitsmitteln oder Anlagen
Aktuelle Tätigkeit im entsprechenden PrĂźfbereich â idealerweise mit direktem Praxisbezug
Diese Anforderungen sichern, dass PrĂźfungen kompetent, nachvollziehbar und normgerecht durchgefĂźhrt werden.
Wie erfolgt die Qualifizierung?
Zur formellen Qualifikation gehĂśren in der Regel:
Fachlehrgänge oder Seminare bei anerkannten Bildungsträgern (z.âŻB. zu Hebezeugen, Regalanlagen, PSA gegen Absturz, elektrische Anlagen)
Kenntnis der rechtlichen Grundlagen wie BetrSichV, DGUV-Vorschriften, TRBS
Kenntnisse zu spezifischen PrĂźfverfahren, Fristen und Dokumentationen
Viele Anbieter ermĂśglichen auch eine branchenspezifische Schulung â z.âŻB. fĂźr Bau, Logistik oder Industrie.
Entscheidung Ăźber die Bestellung trifft das Unternehmen
Wichtig: Auch wenn alle Voraussetzungen erfĂźllt sind, erfolgt die offizielle Bestellung zur Befähigten Person immer durch den Arbeitgeber â schriftlich und mit klar definierter Zuständigkeit.
Ohne diese Bestellung besteht keine PrĂźfberechtigung â auch bei entsprechender Qualifikation. Die Verantwortung verbleibt beim Unternehmen, das die Eignung prĂźfen und dokumentieren muss.
Fazit: Qualifikation ja â Bestellung nur durch den Betrieb
Mitarbeitende kĂśnnen sich fachlich zur Befähigten Person qualifizieren. Die tatsächliche Bestellung und damit die PrĂźfberechtigung erteilt jedoch ausschlieĂlich der oder die Arbeitgeber:in â auf Basis der gesetzlichen Anforderungen.
Bei Fragen rund um Befähigte Personen, Prßfungen oder die Sicherheit von Arbeitsmitteln stehen Ihnen im Unternehmen mehrere qualifizierte Ansprechpersonen zur Verfßgung.
FĂźhrungskraft
Ihre direkte FĂźhrungskraft kennt die Zuständigkeiten im Arbeitsbereich und weiĂ, wer als Befähigte Person bestellt ist. Sie kann Ihnen Auskunft geben zu:
aktuell geprĂźften Arbeitsmitteln,
bestehenden Mängeln oder Sperrungen,
Prßfintervallen und Zuständigkeiten,
dem Vorgehen bei Unsicherheiten oder Verdachtsmomenten.
Fachkraft fĂźr Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragte:r
Die Fachkraft fĂźr Arbeitssicherheit ist in der Regel verantwortlich fĂźr:
die Organisation und Ăberwachung der PrĂźfprozesse,
die Koordination von Befähigten Personen,
die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Auch Sicherheitsbeauftragte stehen Ihnen als erste Kontaktpersonen fĂźr sicherheitsrelevante Anliegen zur VerfĂźgung â etwa bei Unsicherheiten zur Nutzung von Arbeitsmitteln oder zur Meldung von Mängeln.
Betriebsrat oder Personalvertretung
Der Betriebsrat kann unterstĂźtzen, wenn es um:
Transparenz bei Zuständigkeiten,
Fragen zur Bestellung oder Qualifikation,
Vertrauensfragen im Umgang mit Sicherheit geht.
Er oder sie vertritt Ihre Interessen â auch im Hinblick auf sichere Arbeitsbedingungen.
Fazit: Ihre Sicherheit hat Ansprechpersonen
Ob FĂźhrungskraft, Fachkraft fĂźr Arbeitssicherheit oder Betriebsrat â Sie haben im Unternehmen mehrere Anlaufstellen, die Sie bei Fragen zu Befähigten Personen und PrĂźfprozessen aktiv unterstĂźtzen.
Ja â in vielen Unternehmen kĂśnnen Sie Sicherheitsbedenken anonym oder vertraulich melden. So schĂźtzen Sie sich und andere, ohne persĂśnliche Nachteile befĂźrchten zu mĂźssen.
Vertraulichkeit stärkt die Sicherheitskultur
Niemand sollte zĂśgern, auf unsichere Arbeitsmittel hinzuweisen â auch dann nicht, wenn Sorge vor Konsequenzen besteht. Deshalb bieten viele Unternehmen anonyme oder vertrauliche Meldewege an, die Sicherheit gewährleisten und zur Verbesserung beitragen.
Typische MĂśglichkeiten fĂźr anonyme Meldungen
Je nach betrieblicher Regelung sind folgende Wege mĂśglich:
Ăber den Betriebsrat: Dieser behandelt Hinweise vertraulich und kann als vermittelnde Instanz tätig werden.
Digitale Hinweisgeber-Systeme: Viele Unternehmen nutzen interne Online-Plattformen, auf denen Hinweise anonym Ăźbermittelt werden kĂśnnen â z.âŻB. Ăźber ein Whistleblower-Tool.
Vertrauensperson oder Ombudsstelle: In grĂśĂeren Betrieben existieren interne Ansprechpersonen, die Hinweise anonymisiert weitergeben.
AufsichtsbehĂśrde oder Berufsgenossenschaft: Auch eine direkte Kontaktaufnahme auĂerhalb des Unternehmens ist mĂśglich, wenn interne Wege nicht ausreichen.
Was passiert nach einer Meldung?
Sobald ein Hinweis eingeht, prĂźfen Fachkräfte fĂźr Arbeitssicherheit oder Befähigte Personen den Sachverhalt. Mängel werden dokumentiert und behoben â unabhängig davon, wer sie gemeldet hat. Bei gravierenden Gefährdungen kann die Nutzung betroffener Arbeitsmittel sofort gestoppt werden.
Wichtig: Auch nicht-anonyme Hinweise sind geschĂźtzt â niemand darf wegen eines Sicherheits-Hinweises benachteiligt oder unter Druck gesetzt werden.
Fazit: Sicherheit braucht Stimme â auch anonym
Beschäftigte kÜnnen Bedenken zur Sicherheit von Arbeitsmitteln anonym oder vertraulich melden. Diese MÜglichkeit stärkt die Prävention und trägt aktiv zum Arbeitsschutz im Unternehmen bei.
Sie kĂśnnen Befähigte Person werden, wenn Sie bestimmte fachliche Voraussetzungen erfĂźllen und Ihr:e Arbeitgeber:in Sie offiziell schriftlich dazu bestellt. Ausbildung, Erfahrung und Praxiskenntnisse sind entscheidend â nicht ein einzelnes Zertifikat.
Voraussetzungen fĂźr die Qualifikation
Um als Befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) tätig zu werden, mßssen Sie:
eine relevante abgeschlossene Berufsausbildung oder ein technisches Studium vorweisen,
ßber mehrjährige Berufserfahrung im Umgang mit dem jeweiligen Arbeitsmittel verfßgen,
zeitnah praktische Tätigkeiten im PrĂźfbereich nachweisen kĂśnnen (z.âŻB. Instandhaltung, Montage, PrĂźfung).
Diese Anforderungen richten sich nach der Technischen Regel fĂźr Betriebssicherheit TRBS 1203.
Fachliche Weiterbildung durch Schulung
Die Teilnahme an Fachlehrgängen oder Qualifizierungsseminaren ist meist sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Solche Kurse bieten:
fundiertes Wissen zu rechtlichen Anforderungen (BetrSichV, DGUV, TRBS),
Kenntnisse zu PrĂźfmethoden, Fristen und Dokumentationspflichten,
branchenspezifische Inhalte (z.âŻB. elektrische Anlagen, Regale, Krane, PSA gegen Absturz).
Anbieter sind etwa Berufsgenossenschaften, Bildungsträger oder Fachakademien.
Bestellung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin
Selbst wenn Sie alle Voraussetzungen erfßllen, sind Sie erst dann offiziell Befähigte Person, wenn Ihr:e Arbeitgeber:in Sie:
schriftlich bestellt,
mit klar definiertem PrĂźfbereich beauftragt (z.âŻB. Leitern, Druckbehälter, Maschinen),
und Ihre Unabhängigkeit im Prßfprozess zusichert (Weisungsfreiheit).
Ohne diese Bestellung dĂźrfen Sie keine offiziellen PrĂźfungen im Sinne der BetrSichV durchfĂźhren.
Fazit: Fachlich qualifiziert â rechtlich bestellt
Befähigte Person wird nur, wer Berufserfahrung, Fachkenntnisse und Praxis mitbringt â und durch den Arbeitgeber schriftlich bestellt wird. So entsteht rechtssichere PrĂźftätigkeit mit Verantwortung und Wirkung.
Fazit: FAQ fĂźr Mitarbeitende
Beschäftigte erhalten hier Klarheit ßber ihre Rolle, Rechte und Pflichten im Umgang mit Befähigten Personen. Der Abschnitt zeigt, wie Mitarbeitende sich aktiv am Arbeitsschutz beteiligen und selbst zur qualifizierten Fachkraft werden kÜnnen.