FAQ

Befähigte Person

Was ist eine Befähigte Person? Unsere FAQ liefern kompakte, rechtssichere Antworten für Unternehmen und Beschäftigte zu Aufgaben, Pflichten und Vorteilen dieser Schlüsselrolle im Arbeitsschutz – verständlich, aktuell und praxisnah.

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Fachkraft fĂźr Arbeitssicherheit mit Schutzhelm und Weste inspiziert Maschinen in einer Fabrikhalle.
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine FAQ

Hier erfahren Sie, was eine Befähigte Person ist, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wie sie zur Sicherheit im Betrieb beiträgt. Die Antworten richten sich an alle, die sich grundlegend mit dem Thema befassen mÜchten.

Eine befähigte Person ist eine fachkundige Arbeitskraft, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, beruflichen Erfahrung sowie aktueller beruflicher Tätigkeit ßber die notwendigen Fachkenntnisse verfßgt.

  • Sie fĂźhrt PrĂźfungen an Arbeitsmitteln und ĂźberwachungsbedĂźrftigen Anlagen durch.

  • Voraussetzung dafĂźr ist eine schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.

  • Ziel dieser PrĂźfungen ist es, die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Zustand der eingesetzten Arbeitsmittel und Anlagen sicherzustellen.

Anforderungen an eine Befähigte Person

Die Anforderungen an befähigte Personen sind in verschiedenen Regelwerken festgelegt, insbesondere in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Technischen Regeln fßr Betriebssicherheit (TRBS). Dabei gilt:

  • Die befähigte Person muss unabhängig und weisungsfrei in Bezug auf die DurchfĂźhrung der PrĂźfungen handeln kĂśnnen.

  • Sie benĂśtigt fundierte Fachkenntnisse, die durch Ausbildung, Berufserfahrung und praktische Tätigkeit erworben wurden.

Aufgaben einer Befähigten Person

  • PrĂźfung von Arbeitsmitteln: Regelmäßige Kontrolle von Maschinen, Geräten und weiteren Arbeitsmitteln auf ihren sicheren Zustand.

  • Dokumentation: Sorgfältige Erfassung und schriftliche Dokumentation der PrĂźfergebnisse.

  • Beratung: UnterstĂźtzung von Arbeitgeber:innen bei Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.

  • Schulungen: DurchfĂźhrung von Unterweisungen und Schulungen fĂźr Mitarbeitende im sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln.

Die befähigte Person ßbernimmt eine zentrale Rolle im betrieblichen Arbeitsschutz und hilft aktiv mit, Unfälle sowie Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu vermeiden.

Rechtlicher Hintergrund und Einordnung

Die Funktion der befähigten Person ist in § 2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gesetzlich definiert. Diese Rolle hat weitgehend die frühere Bezeichnung „Sachkundige:r“ ersetzt. Befähigte Personen dürfen eigenverantwortlich Prüfungen an Arbeitsmitteln vornehmen, sofern sie die erforderliche Sachkunde und Erfahrung nachweisen können.

Bedeutung fĂźr den Arbeitsschutz

Die befähigte Person ist ein Schlßsselfaktor fßr die Sicherheit am Arbeitsplatz. Mit ihrer Expertise reduziert sie gezielt Risiken fßr Menschen und Umwelt. Gleichzeitig sorgt sie dafßr, dass gesetzliche Vorgaben und sicherheitstechnische Normen eingehalten werden. Ihre Tätigkeit ist damit ein wesentlicher Beitrag zur Prävention von Arbeitsunfällen und zur Stärkung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.

Befähigte Personen sind ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie prßfen Arbeitsmittel, erkennen Risiken und tragen so wesentlich zur Sicherheit am Arbeitsplatz bei. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, qualifizierte Personen zu benennen und ihnen die notwendige Unabhängigkeit zu gewähren.

Beschäftigte profitieren durch erhöhte Sicherheit und können aktiv zur Gefahrenvermeidung beitragen. Ein sicheres Arbeitsumfeld entsteht durch gemeinsames Handeln – mit klar definierten Rollen, regelmäßigen Prüfungen und offener Kommunikation.

Die rechtlichen Grundlagen für Befähigte Personen ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und ergänzenden Regelwerken wie TRBS 1203 und DGUV-Vorschriften. Sie regeln, wer Arbeitsmittel prüfen darf – und unter welchen Voraussetzungen.

Kernregelung: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere die Paragrafen:

  • § 14: Anforderungen an die PrĂźfung von Arbeitsmitteln

  • § 15: PrĂźfungen bei ĂźberwachungsbedĂźrftigen Anlagen

  • § 16: Wiederkehrende PrĂźfungen durch Befähigte Personen

Hier wird festgelegt, dass Prüfungen nur durch fachlich geeignete, verantwortungsbewusste Personen durchgeführt werden dürfen – also durch Befähigte Personen.

TRBS 1203 – Konkretisierung der Anforderungen

Die Technische Regel zur Betriebssicherheit TRBS 1203 konkretisiert den Begriff der Befähigten Person und beschreibt, welche Qualifikationen notwendig sind:

  • Fachkenntnisse durch Ausbildung oder Studium

  • Berufserfahrung im jeweiligen PrĂźfbereich

  • Aktuelle Kenntnisse der relevanten Vorschriften und Normen

Diese Anforderungen müssen auf den jeweiligen Anwendungsbereich abgestimmt sein – etwa für Maschinen, elektrische Anlagen oder persönliche Schutzausrüstung.

Ergänzende Vorschriften der Unfallversicherung und Normen

Weitere gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerke ergänzen die Betriebssicherheitsverordnung – abhängig davon, welche Arbeitsmittel geprüft werden:

  • DGUV Vorschrift 3: fĂźr PrĂźfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

  • DGUV Grundsatz 312-906: fĂźr persĂśnliche SchutzausrĂźstung gegen Absturz

  • DIN EN 15635: fĂźr die Inspektion von Regalanlagen in Lagereinrichtungen

Diese Vorschriften legen konkret fest, wie PrĂźfungen ablaufen mĂźssen, welche Fristen gelten und welche Dokumentationspflichten bestehen.

Ziel: Sicherheit durch fachkundige PrĂźfung

Befähigte Personen tragen eine große Verantwortung: Ihre Prüfungen sollen sicherstellen, dass Arbeitsmittel und Anlagen jederzeit den Anforderungen an Sicherheit und Funktion entsprechen. Die gesetzlich definierten Anforderungen sorgen dafür, dass diese Verantwortung nur an qualifizierte Fachkräfte übergeht.

Fazit: Gesetzlich geregelt, praktisch relevant

Die Arbeit Befähigter Personen ist klar geregelt – durch die BetrSichV, technische Regeln und DGUV-Vorschriften. Wer prüft, muss fachlich geeignet, erfahren und aktuell geschult sein. Nur so gelingt sichere und rechtskonforme Prüftätigkeit im Betrieb.

Die Grundanforderungen sind in § 2 Abs. 7 BetrSichV definiert und werden in der Technischen Regel TRBS 1203 konkretisiert.

Voraussetzungen im Überblick:

  • Berufsausbildung: Nachweis einer abgeschlossenen, fachlich geeigneten Ausbildung.

  • Berufserfahrung: Praktische Erfahrung im Umgang mit den zu prĂźfenden Arbeitsmitteln.

  • Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Aktuelle und prĂźfungsnahe Tätigkeit, ergänzt durch regelmäßige Weiterbildung.

Zusätzlich gilt: Befähigte Personen sind bei Prßfungen fachlich unabhängig und dßrfen durch diese Rolle nicht benachteiligt werden.

Zusätzliche Anforderungen bei besonderen Gefährdungen:

Bei bestimmten Gefährdungen – z. B. Druck-, Explosions- oder elektrischen Gefährdungen – sind weitergehende Qualifikationen erforderlich. Die TRBS 1203 berücksichtigt dies durch spezifische Fachteile:

  • TRBS 1203 Teil 1: Explosionsgefährdungen

  • TRBS 1203 Teil 2: Druckgefährdungen

  • TRBS 1203 Teil 3: Elektrische Gefährdungen

Fazit: Befähigte Personen sind zentrale Akteur:innen im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie gewährleisten mit ihrer fachlichen Kompetenz und Unabhängigkeit die Sicherheit von Anlagen und Arbeitsmitteln.

Regelmäßige Prüfungen durch Befähigte Personen sichern die Funktionsfähigkeit von Arbeitsmitteln, schützen die Gesundheit der Mitarbeitenden und stärken das Sicherheitsniveau im gesamten Betrieb – vorbeugend, verlässlich und rechtskonform.

Sicherheit erhöhen – Risiken minimieren

Der wichtigste Vorteil regelmäßiger Prüfungen ist der Schutz vor Unfällen und gesundheitlichen Gefährdungen. Durch frühzeitiges Erkennen von Mängeln können Risiken gezielt beseitigt werden – bevor es zu Zwischenfällen kommt.

  • Defekte Arbeitsmittel werden rechtzeitig erkannt

  • Gefährdungen durch Verschleiß, falsche Nutzung oder technische Mängel lassen sich vermeiden

  • PrĂźfprotokolle dokumentieren Sicherheitszustand und PrĂźfverlauf eindeutig

Unfälle und Berufskrankheiten verhindern

Sichere Arbeitsmittel sind eine Grundvoraussetzung für den Gesundheitsschutz. Befähigte Personen prüfen fachgerecht – mit geschultem Blick für sicherheitsrelevante Details. Das senkt die Wahrscheinlichkeit von:

  • Stolper-, Sturz- und Quetschunfällen

  • elektrischen Gefährdungen

  • chronischen Belastungen durch fehlerhafte Maschinen oder Geräte

So tragen die Prßfungen unmittelbar zur Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei.

Betriebsabläufe verbessern – Ausfallzeiten senken

Regelmäßige Prüfungen erhöhen nicht nur die Sicherheit, sondern auch die Verfügbarkeit der eingesetzten Arbeitsmittel. Denn:

  • FunktionsstĂśrungen werden frĂźhzeitig erkannt

  • Reparaturen kĂśnnen geplant erfolgen statt plĂśtzlich notwendig zu werden

  • Produktionsausfälle durch ungeplante Stillstände werden minimiert

Ein verlässlicher Prüfzyklus schafft technische Stabilität – besonders bei sicherheitsrelevanten Anlagen oder Maschinen.

Rechtssicherheit und Verantwortung wahrnehmen

Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, Arbeitsmittel regelmäßig durch Befähigte Personen prüfen zu lassen. Wer dieser Pflicht nachkommt:

  • erfĂźllt gesetzliche Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • dokumentiert PrĂźfungen nachvollziehbar

  • senkt Haftungsrisiken im Schadensfall

Prßfungen durch Befähigte Personen sind damit auch ein Element der unternehmerischen Sorgfaltspflicht.

Arbeitskultur stärken – Vertrauen schaffen

Sichtbare Sicherheitsmaßnahmen fördern das Vertrauen in den Betrieb. Mitarbeitende fühlen sich ernst genommen, wenn Prüfungen regelmäßig und transparent erfolgen. Das unterstützt:

  • ein positives Arbeitsklima

  • das Sicherheitsbewusstsein im Team

  • die aktive Beteiligung am Arbeitsschutz

Fazit: Sicherheit prüfen heißt Verantwortung zeigen

Regelmäßige Prüfungen durch Befähigte Personen sind ein Gewinn für alle – sie erhöhen die Betriebssicherheit, verhindern Unfälle, sichern die Funktionsfähigkeit der Arbeitsmittel und fördern ein gesundes, vertrauensvolles Arbeitsumfeld.

Befähigte Personen dürfen je nach Qualifikation und Erfahrung eine Vielzahl von Arbeitsmitteln prüfen – von Leitern über Maschinen bis zu Regalanlagen. Voraussetzung ist immer: fachliche Eignung, nachgewiesene Kenntnisse und praktische Erfahrung im jeweiligen Prüfbereich.

Was zählt zu prßfpflichtigen Arbeitsmitteln?

Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit verwendet werden. Je nach Art und Gefährdungspotenzial gelten unterschiedliche Anforderungen – und auch unterschiedliche Prüfzuständigkeiten.

Befähigte Personen kÜnnen unter anderem folgende Arbeitsmittel prßfen:

  • Leitern und Tritte: auf Standsicherheit, Beschädigungen und sichere Nutzung

  • GerĂźste: z. B. fahrbare ArbeitsbĂźhnen im Rahmen von Sicht- und Funktionskontrollen

  • Hebezeuge: wie Kräne, Hubwagen, HebebĂźhnen und Zuggeräte

  • Druckbehälter: soweit keine ĂźberwachungsbedĂźrftige Anlage vorliegt

  • Elektrische Betriebsmittel: tragbare Geräte, Maschinen, Schaltschränke gemäß DGUV Vorschrift 3

  • Maschinen: z. B. Produktionsanlagen, Maschinen mit Schutzeinrichtungen

  • Fahrzeuge: innerbetriebliche FlurfĂśrderzeuge wie Gabelstapler

  • Regalanlagen: z. B. Lagerregale nach DIN EN 15635

  • Brandschutzeinrichtungen: FeuerlĂśscher oder Wandhydranten im Rahmen der Sicht- und FunktionsprĂźfung

Wann braucht es eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)?

Für besonders risikobehaftete oder gesetzlich definierte Anlagen – etwa Dampfkessel, bestimmte Druckbehälter oder Aufzüge – reicht die Prüfung durch eine Befähigte Person nicht aus. Hier ist eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) vorgeschrieben. Diese externen Stellen übernehmen Prüfungen, die aus rechtlicher Sicht nur hoheitlich oder unabhängig durchgeführt werden dürfen.

Die Prüfintervalle richten sich nach verschiedenen Faktoren und müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung individuell festgelegt werden. Maßgeblich sind:

  • Art des Arbeitsmittels: z. B. tägliche Nutzung, sicherheitsrelevante Funktion

  • Häufigkeit der Nutzung: je intensiver, desto kĂźrzer die PrĂźfzyklen

  • Bedingungen am Einsatzort: z. B. Feuchtigkeit, Hitze, mechanische Belastung

  • Rechtliche Vorgaben: z. B. Herstellerangaben, DGUV-Vorschriften, Normen

Die Verantwortung fßr die Festlegung der Prßffristen liegt beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin. Sie oder er informiert die zuständigen Mitarbeitenden und organisiert die Prßfungen durch qualifizierte Befähigte Personen.

Wird ein Mangel festgestellt, gelten klare Abläufe:

  1. Dokumentation des Mangels: Die Befähigte Person hält Art, Umfang und Dringlichkeit der Abweichung schriftlich fest.

  2. Sperrung oder Außerbetriebnahme: Bei sicherheitsrelevanten Mängeln darf das Arbeitsmittel nicht weiterverwendet werden.

  3. Mängelbeseitigung: Der Arbeitgeber oder die zuständige Fachabteilung veranlasst Reparatur, Austausch oder technische Nachrßstung.

  4. Erneute PrĂźfung: Erst nach erfolgreicher Instandsetzung und erneuter PrĂźfung darf das Arbeitsmittel wieder genutzt werden.

Diese Maßnahmen schützen nicht nur die Mitarbeitenden – sie sichern auch die rechtliche Absicherung des Unternehmens.

Wenn ein Arbeitsmittel unsicher wirkt, müssen Sie sofort reagieren: Nutzung einstellen, Mängel melden und betriebliche Anweisungen beachten – nur so lassen sich Unfälle wirksam verhindern.

Nutzung sofort unterbrechen

Sobald Sie den Verdacht haben, dass ein Arbeitsmittel defekt, beschädigt oder technisch unsicher ist, gilt: Sofort nicht mehr verwenden! Auch wenn noch keine Störung eingetreten ist – potenzielle Gefährdungen müssen ernst genommen werden.

  • Lassen Sie das Arbeitsmittel unverändert stehen

  • Sichern Sie den Bereich, wenn andere Personen gefährdet sein kĂśnnten

  • Informieren Sie Kolleg:innen Ăźber die mĂśgliche Gefahr

Meldung an die zuständige Stelle

Im nächsten Schritt informieren Sie die zuständige Ansprechperson – in der Regel:

  • Ihre FĂźhrungskraft oder direkte vorgesetzte Person

  • die Sicherheitsfachkraft im Betrieb

  • ggf. die zuständige Befähigte Person, falls bekannt

  • bei elektrischen Anlagen: die Elektrofachkraft

Wichtig: Geben Sie möglichst präzise an, was Ihnen aufgefallen ist – z. B. auffällige Geräusche, fehlende Bauteile, Risse, starke Abnutzung oder sichtbare Defekte.

Betriebliche Meldewege und Anweisungen beachten

In vielen Unternehmen gibt es definierte Prozesse für Gefahrenmeldungen – beispielsweise:

  • spezielle Gefährdungsanzeigen oder Mängelmeldungen

  • digitale Sicherheits-Apps

  • Checklisten bei regelmäßigen PrĂźfungen oder Begehungen

Befolgen Sie die internen Vorgaben – sie stellen sicher, dass alle Schritte dokumentiert und konsequent bearbeitet werden.

Warum schnelles Handeln entscheidend ist

Unsichere Arbeitsmittel stellen eine direkte Gefahr fĂźr Ihre Gesundheit und die Sicherheit im Betrieb dar. Durch Ihr Handeln kĂśnnen Sie:

  • Unfälle und Verletzungen verhindern

  • technische Schäden begrenzen

  • rechtliche und versicherungsrechtliche Risiken vermeiden

  • die Sicherheitskultur aktiv mitgestalten

Niemand darf gezwungen werden, mit einem offensichtlich unsicheren Arbeitsmittel weiterzuarbeiten.

Fazit: Bei Unsicherheit gilt – sofort handeln

Ob beschädigt, locker, fehlend oder fehlerhaft: Sobald ein Arbeitsmittel nicht sicher erscheint, muss es aus dem Verkehr gezogen werden. Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Meldung tragen entscheidend zur Sicherheit im Betrieb bei.

Die Verantwortung für sichere Arbeitsmittel liegt in erster Linie beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin. Doch auch Beschäftigte und Befähigte Personen tragen Mitverantwortung – gemeinsam sorgen sie für einen sicheren Betrieb.

Arbeitgeber: Hauptverantwortung fĂźr Sicherheit und Instandhaltung

Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, dafĂźr zu sorgen, dass alle eingesetzten Arbeitsmittel sicher verwendet werden kĂśnnen. Grundlage ist unter anderem die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Verantwortung umfasst:

  • Auswahl geeigneter Arbeitsmittel

  • DurchfĂźhrung von Gefährdungsbeurteilungen

  • Organisation und Dokumentation regelmäßiger PrĂźfungen

  • Veranlassung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen

  • Unterweisung und Information der Beschäftigten

Nur Arbeitsmittel, die dem Stand der Technik entsprechen und regelmäßig geprüft werden, dürfen eingesetzt werden.

Beschäftigte: Mitwirkungspflicht im Arbeitsalltag

Auch Mitarbeitende tragen Verantwortung – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Arbeitsschutzgesetz. Sie sind verpflichtet:

  • Arbeitsmittel sachgerecht zu verwenden – gemäß Betriebsanweisung oder Unterweisung

  • Schäden oder Mängel sofort zu melden – an Vorgesetzte oder Sicherheitsverantwortliche

  • Gefährliche Situationen zu vermeiden – z. B. durch umsichtiges Verhalten oder korrekte Lagerung

Wird ein Arbeitsmittel als unsicher erkannt, muss die Nutzung unterbrochen werden.

Befähigte Personen: Fachliche Unterstßtzung bei Prßfungen

Befähigte Personen unterstßtzen die Arbeitgeberseite bei der technischen Prßfung von Arbeitsmitteln. Sie bringen spezifisches Fachwissen ein, prßfen auf Sicherheit und dokumentieren den Zustand. Ihre Aufgabe ist:

  • PrĂźfungen gemäß BetrSichV, DGUV und technischen Regeln

  • Bewertung des sicheren Gebrauchs

  • Feststellung und Einstufung von Mängeln

  • Empfehlung notwendiger Maßnahmen

Die Befähigte Person trägt dabei keine Gesamtverantwortung – diese verbleibt stets bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.

Fazit: Sicherheit ist Gemeinschaftsaufgabe – mit klarer Verantwortung

Die Verantwortung für sichere Arbeitsmittel beginnt beim Unternehmen – und endet nicht bei der Prüfung. Nur wenn alle Beteiligten – Arbeitgeber:innen, Beschäftigte und Befähigte Personen – gemeinsam handeln, kann Sicherheit dauerhaft gewährleistet werden.

Ja – alle sicherheitsrelevanten Prüfungen von Arbeitsmitteln müssen ordnungsgemäß dokumentiert werden. Die Dokumentation schafft Transparenz, Nachweisbarkeit und Rechtssicherheit – für das Unternehmen ebenso wie für Beschäftigte.

Was wird bei einer PrĂźfung festgehalten?

Die Ergebnisse von Prßfungen durch Befähigte Personen mßssen vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Aufzeichnung umfasst in der Regel:

  • Art und Umfang der PrĂźfung – z. B. Sicht-, Funktions- oder MessprĂźfung

  • Datum der PrĂźfung und nächste PrĂźffrist

  • Ergebnis der PrĂźfung – einschließlich mĂśglicher Mängel oder Einschränkungen

  • Name und Qualifikation der Befähigten Person, die die PrĂźfung durchgefĂźhrt hat

  • Maßnahmenempfehlungen bei festgestellten Abweichungen

Je nach Arbeitsmittel kĂśnnen die Ergebnisse in PrĂźfprotokollen, digitalen Systemen oder Wartungsunterlagen festgehalten werden.

Warum ist die Dokumentation so wichtig?

Die Dokumentation der PrĂźfergebnisse erfĂźllt mehrere Funktionen:

  • Sie dient als Nachweis gegenĂźber AufsichtsbehĂśrden, Berufsgenossenschaften und Versicherungen

  • Sie schafft Rechtssicherheit im Fall von Unfällen oder Mängelmeldungen

  • Sie ermĂśglicht die Planung und Nachverfolgung von Instandhaltungsmaßnahmen

  • Sie sorgt fĂźr Transparenz im Betrieb – insbesondere bei wiederkehrenden PrĂźfungen

Dokumentierte Prüfungen sind Teil des betrieblichen Sicherheitsmanagements – und gesetzlich vorgeschrieben, etwa durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Wer darf die PrĂźfergebnisse einsehen?

Die Einsicht in Prßfdokumente richtet sich nach den internen Abläufen des Unternehmens. In der Regel haben folgende Personen oder Stellen Zugriff:

  • FĂźhrungskräfte, insbesondere im technischen oder sicherheitsrelevanten Bereich

  • Sicherheitsfachkräfte oder Fachkräfte fĂźr Arbeitssicherheit

  • Befähigte Personen, die FolgeprĂźfungen oder Wartungen durchfĂźhren

  • ggf. Beschäftigte, sofern die Informationen ihre Tätigkeit betreffen (z. B. nach einer Mängelmeldung)

Falls Sie wissen mÜchten, ob und wie Sie Einsicht in bestimmte Prßfergebnisse nehmen kÜnnen, wenden Sie sich bitte an Ihre vorgesetzte Person oder die zuständige Sicherheitsfachkraft.

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Fazit: Allgemeine FAQ

Die allgemeinen FAQ liefern eine umfassende Einführung in das Thema „Befähigte Person“. Sie klären rechtliche Grundlagen, Aufgabenbereiche und Anforderungen – und zeigen auf, warum diese Funktion im Arbeitsschutz so zentral ist.

FAQ fĂźr Arbeitgeber

Arbeitgeber finden hier alle relevanten Informationen zur Bestellung, Qualifikation und Aufgaben einer Befähigten Person – inklusive Prüfpflichten, Dokumentation und rechtlicher Verantwortung im betrieblichen Alltag.

Die Prüfzuständigkeit Befähigter Personen ist gesetzlich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Sie dürfen bestimmte Prüfungen selbstständig durchführen – abhängig von der Art der Anlage und den jeweiligen Gefährdungen.

Rechtsgrundlage: §§ 14 und 15 der BetrSichV

Die §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung legen fest, welche Prüfungen Befähigte Personen durchführen dürfen – insbesondere an Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie bestimmen:

  • Art und Umfang der zulässigen PrĂźfungen

  • Qualifikationsanforderungen

  • Einschränkungen bei besonders risikobehafteten Anlagen

Befähigte Personen benÜtigen dafßr eine fachlich fundierte Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung und aktuelle Kenntnisse der relevanten Vorschriften.

Was dßrfen Befähigte Personen prßfen?

Die Prüfkompetenz umfasst u. a. bestimmte Anlagen und Bauteile mit begrenztem Gefährdungspotenzial. Dazu gehören:

  • Geräte, Schutzsysteme und Sicherheitseinrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen – gemäß Richtlinie 94/9/EG (heute ATEX 114)

  • Druckgeräte unterhalb bestimmter Schwellenwerte – geregelt in der ehemaligen Richtlinie 97/23/EG (heute Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU)

  • Einfache Druckbehälter mit einem PS×V-Wert ≤ 200 bar • Liter – gemäß Richtlinie 87/404/EWG (heute Bestandteil der Druckgeräterichtlinie)

Wenn eine Anlage ausschließlich aus Komponenten besteht, die im Zuständigkeitsbereich Befähigter Personen liegen, darf die gesamte Anlage durch eine solche Person geprüft und abgenommen werden.

Einschränkungen: Wann ist eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erforderlich?

In bestimmten Fällen ist die Prüfung durch eine ZÜS gesetzlich vorgeschrieben – vor allem, wenn erhöhte Gefährdungen vorliegen. Das betrifft insbesondere:

  • Explosionsgefährdete Bereiche: Bei Instandsetzungen, die den Explosionsschutz betreffen, ist zwingend eine PrĂźfung durch eine ZÜS notwendig. Diese stellt eine PrĂźfbescheinigung aus oder bringt ein PrĂźfzeichen an.

  • Anlagen mit hohem Gefährdungspotenzial: z. B. Dampfkessel, große Druckbehälter oder Aufzugsanlagen

Befähigte Personen dürfen in diesen Fällen nur unterstützend tätig sein – nicht jedoch die abschließende sicherheitstechnische Bewertung durchführen.

Auch innerbetriebliche Fachkräfte kÜnnen Befähigte Personen sein

Befähigte Personen müssen nicht extern sein. Auch interne Fachkräfte können diese Aufgabe übernehmen – sofern sie:

  • die Anforderungen nach TRBS 1203 erfĂźllen,

  • fĂźr den jeweiligen PrĂźfbereich fachlich geeignet sind,

  • und von der zuständigen Stelle im Unternehmen benannt wurden.

Fßr bestimmte Prßfungen kann zudem eine Anerkennung durch die zuständige BehÜrde erforderlich sein.

Fazit: PrĂźfkompetenz mit klaren Grenzen

Befähigte Personen dürfen eine Vielzahl sicherheitsrelevanter Prüfungen eigenständig durchführen – rechtlich klar geregelt, fachlich begrenzt. Bei besonders sensiblen Anlagen bleibt die Verantwortung bei zugelassenen Überwachungsstellen.

Arbeitgebende müssen sicherstellen, dass Arbeitsmittel und Anlagen regelmäßig und sachgerecht geprüft werden – durch fachlich geeignete Befähigte Personen. Dafür sind klare Auswahl-, Organisations- und Dokumentationspflichten gesetzlich vorgeschrieben.

Verantwortung fĂźr sichere PrĂźfstrukturen

Die zentrale Verantwortung für den sicheren Zustand von Arbeitsmitteln liegt beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin. Die Bestellung Befähigter Personen ist dabei ein zentrales Instrument zur Erfüllung dieser Pflicht – insbesondere im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regel TRBS 1203.

Pflicht zur QualifikationsprĂźfung und Auswahl

Arbeitgebende mßssen im Vorfeld sorgfältig prßfen, ob eine Person die erforderliche Fachkunde besitzt. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung, aus der sich ergibt:

  • welche PrĂźfungen notwendig sind

  • welches Fachwissen, welche Erfahrung und Schulung erforderlich ist

  • ob eine interne oder externe Bestellung sinnvoll ist

Nur wer die Anforderungen erfüllt (z. B. Ausbildung, Erfahrung, aktuelles Regelwerkswissen), darf als Befähigte Person tätig werden.

Schriftliche Bestellung mit klaren Zuständigkeiten

Die Bestellung muss schriftlich erfolgen. Dabei sind zu definieren:

  • genauer PrĂźfbereich und Umfang der Aufgaben

  • Zuständigkeit und Verantwortungsbereich der Befähigten Person

  • ggf. Einschränkungen oder AusschlĂźsse, z. B. bei bestimmten Anlagenteilen

Diese Bestellung ist nicht nur Formalie, sondern Teil der rechtssicheren Dokumentation.

Sicherstellung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit

Eine Befähigte Person darf in ihrer Prßftätigkeit nicht durch betriebliche Interessen beeinflusst oder benachteiligt werden. Das bedeutet:

  • keine Weisung zu Ergebnissen oder Vorgehen

  • keine Nachteile durch Feststellung von Mängeln

  • Schutz vor Interessenkonflikten

Die Prßftätigkeit muss fachlich unabhängig, objektiv und nachvollziehbar erfolgen.

Pflicht zur Dokumentation und Aufbewahrung

Arbeitgebende müssen alle Prüfungen durch Befähigte Personen nachvollziehbar dokumentieren und die Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahren – für mögliche behördliche Prüfungen, interne Audits oder als Nachweis im Schadensfall. Die Dokumentation muss enthalten:

  • Art, Umfang und Datum der PrĂźfung

  • Ergebnis und ggf. festgestellte Mängel

  • Name der Befähigten Person

  • ggf. empfohlene Maßnahmen oder Fristen

Fazit: Verantwortung klären – Prüfkompetenz sichern

Arbeitgebende tragen die Gesamtverantwortung für sichere Arbeitsmittel – auch wenn Befähigte Personen Prüfungen durchführen. Auswahl, Bestellung, Unabhängigkeit und Dokumentation sind Pflicht – und entscheidend für rechtssichere Prozesse im Unternehmen.

Überall dort, wo prüfpflichtige Arbeitsmittel eingesetzt werden, ist mindestens eine Befähigte Person erforderlich. Das betrifft nahezu alle Branchen – besonders aber Bereiche mit sicherheitskritischen Anlagen oder Geräten.

Pflicht zur Bestellung ergibt sich aus der BetrSichV

Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen bestimmte Prüfungen nur durch qualifizierte Befähigte Personen durchgeführt werden. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Unternehmensgröße – entscheidend ist allein die Art und Gefährdung der eingesetzten Arbeitsmittel.

Ein Unternehmen benötigt Befähigte Personen, wenn z. B.:

  • regelmäßige PrĂźfungen von Maschinen, Geräten oder Anlagen vorgeschrieben sind

  • sicherheitsrelevante Einrichtungen betrieben werden (z. B. Hebezeuge, Druckbehälter, elektrische Betriebsmittel)

  • gesetzliche Anforderungen zur Betriebssicherheit erfĂźllt werden mĂźssen

Dabei kann es sich sowohl um interne Fachkräfte als auch um externe Prüfer:innen handeln – vorausgesetzt, sie erfüllen die Anforderungen nach TRBS 1203.

Branchen mit typischer PrĂźfpflicht

Die Pflicht zur Prßfung durch Befähigte Personen betrifft viele Wirtschaftsbereiche. Besonders häufig kommen sie zum Einsatz in:

  • Industrie und Fertigung: Maschinen, Produktionsanlagen, Schutzeinrichtungen

  • Bauwesen: Baugeräte, GerĂźste, Absturzsicherungen

  • Logistik und Lagerhaltung: Regalanlagen, FlurfĂśrderzeuge, Ladungssicherung

  • Facility Management: AufzĂźge, Brandschutzeinrichtungen, Gebäudetechnik

  • Energie- und Chemiewirtschaft: Druckgeräte, Armaturen, Ex-Schutz-Anlagen

  • Gesundheitswesen: Medizinische Geräte, technische Arbeitsmittel

  • Bildungs- und Forschungseinrichtungen: Labortechnik, Versuchsaufbauten, elektrische Geräte

Unabhängig von der Branche gilt: Sobald ein prßfpflichtiges Arbeitsmittel vorhanden ist, muss die Prßfung durch eine fachlich geeignete Befähigte Person erfolgen.

Warum ist der Einsatz gesetzlich verpflichtend?

Die regelmäßige Prüfung durch Befähigte Personen ist kein „Kann“, sondern ein „Muss“. Sie dient der:

  • Betriebssicherheit – also dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sachwerten

  • Einhaltung gesetzlicher Vorgaben – z. B. laut BetrSichV, DGUV-Vorschriften oder TRBS

  • Vermeidung von Haftungs- und Unfallrisiken im Unternehmen

Insbesondere in sicherheitskritischen Bereichen sind Unternehmen verpflichtet, geeignete PrĂźfpersonen zu benennen oder beauftragen zu lassen.

Fazit: Prßfpflicht kennt keine Branchen­grenze

Ob Industrie, Bau oder Bildung – überall dort, wo prüfpflichtige Arbeitsmittel im Einsatz sind, braucht es eine Befähigte Person. Sie sorgt für Sicherheit, Rechtskonformität und den zuverlässigen Betrieb technischer Einrichtungen.

Die Bestellung einer Befähigten Person erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Sie ist rechtlich notwendig, damit Prüfaufgaben gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) rechtskonform und fachgerecht ausgeführt werden können.

Schriftliche Bestellung ist Pflicht

Eine Befähigte Person darf ihre Prüftätigkeit nur dann ausüben, wenn sie formal korrekt bestellt wurde. Diese Bestellung muss schriftlich erfolgen – formlos reicht nicht aus. Der Grund: Nur so sind Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse eindeutig geregelt und im Zweifel nachweisbar.

Inhalte einer rechtskonformen Bestellung

Die schriftliche Bestellung muss folgende Punkte klar benennen:

  • Aufgabenbeschreibung: Welche Arbeitsmittel oder Anlagen geprĂźft werden dĂźrfen (z. B. Leitern, Druckgeräte, elektrische Betriebsmittel)

  • Verantwortungsbereich: Definition des betrieblichen Einsatzbereichs und der PrĂźfumfänge

  • Weisungsfreiheit: Die Befähigte Person darf in ihrer PrĂźftätigkeit nicht beeinflusst oder benachteiligt werden

  • Qualifikationsnachweis: PrĂźfung, ob die Person die Anforderungen nach TRBS 1203 erfĂźllt (Ausbildung, Erfahrung, Regelwerkskenntnisse)

  • Geltungsdauer oder Befristung (optional): etwa fĂźr bestimmte Projekte oder Anlagentypen

Diese Angaben sollten mĂśglichst in einer einheitlichen, unternehmensinternen Vorlage dokumentiert werden.

PrĂźfung der fachlichen Eignung vor Bestellung

Vor jeder Bestellung muss geprßft werden, ob die betreffende Person tatsächlich ßber die erforderliche Sachkunde fßr die vorgesehenen Prßfungen verfßgt. Dazu gehÜren:

  • theoretische Fachkenntnisse durch Ausbildung oder Schulung

  • praktische Erfahrung im relevanten PrĂźfbereich

  • aktuelle Kenntnisse der geltenden Vorschriften und technischen Regeln

Erfüllt die Person diese Voraussetzungen nicht, ist eine Bestellung unzulässig – andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen im Schadensfall.

Fazit: Bestellung schafft rechtliche Sicherheit

Eine Befähigte Person muss nicht nur qualifiziert, sondern auch formal korrekt bestellt sein. Nur mit einer klaren, schriftlichen Beauftragung erfüllt das Unternehmen seine Prüfpflicht rechtskonform – und schützt sich vor Haftungsrisiken.

Befähigte Personen ßbernehmen eine zentrale Rolle bei der Prßfung von Arbeitsmitteln. Ihre Aufgabe ist es, die technische Sicherheit zu bewerten, gesetzliche Vorgaben umzusetzen und dadurch zur Unfallverhßtung beizutragen.

Prßfung auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit

Befähigte Personen prüfen, ob Arbeitsmittel sicher verwendet werden können. Dabei beurteilen sie nicht nur den aktuellen Zustand, sondern auch, ob alle Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Ihre Aufgabe beginnt vor der ersten Inbetriebnahme und reicht über regelmäßige Prüfungen bis zur Dokumentation.

Typische Aufgaben im Überblick

Die konkreten Aufgaben einer Befähigten Person umfassen:

  • Erkennen sicherheitsrelevanter Mängel an Arbeitsmitteln oder Anlagen

  • Festlegen von Art und Umfang der PrĂźfung – abhängig von Gefährdung, Einsatzort und Herstellerangaben

  • Anwendung geeigneter PrĂźfverfahren, z. B. Sicht-, Funktions- oder MessprĂźfung

  • Dokumentation der Ergebnisse in PrĂźfberichten, Checklisten oder digitalen Systemen

  • Erstellung formaler PrĂźfprotokolle mit Unterschrift, PrĂźfdatum und nächstem PrĂźftermin

  • Veranlassung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln (z. B. Sperrung oder Reparatur)

  • Beachtung relevanter Vorschriften, z. B. BetrSichV, TRBS, DGUV-Regelungen und Herstellervorgaben

Die Befähigte Person handelt fachlich unabhängig und darf in ihrer Prßftätigkeit nicht durch betriebliche Interessen beeinflusst werden.

Die Prßfintervalle sind gesetzlich nicht pauschal festgelegt, sondern richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsmittels. Entscheidend sind die Nutzungshäufigkeit, die Umgebungsbedingungen und das potenzielle Schadensrisiko.

Zeitpunkte der PrĂźfung

Folgende PrĂźfzeitpunkte sind verbindlich:

  • Vor erstmaliger Inbetriebnahme

  • Nach jeder Montage oder Standortveränderung, wenn die Sicherheit beeinflusst sein kann

  • In regelmäßigen Abständen – orientiert an Einsatzdauer, Beanspruchung und Gefährdung

  • Nach außergewĂśhnlichen Ereignissen, z. B. Unfällen, Umbauten oder äußeren Einwirkungen

Beispiele fĂźr typische PrĂźffristen

Die Häufigkeit von Prßfungen variiert je nach Art des Arbeitsmittels. Einige Beispiele:

  • Leitern und Tritte: mindestens einmal jährlich

  • Maschinensteuerungen: alle 3 bis 5 Jahre

  • Druckgeräte oder Hebezeuge: gemäß Herstellerangaben und Risikobewertung

  • Regalanlagen: Sichtkontrolle laufend, ExpertenprĂźfung jährlich

Die konkrete Frist legt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verbindlich fest – auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung technischer Regeln (z. B. TRBS, DGUV).

Fazit: Technische Sicherheit braucht systematische PrĂźfkompetenz

Befähigte Personen übernehmen die verantwortungsvolle Aufgabe, Arbeitsmittel sicher und funktionsfähig zu halten. Ihre Prüfungen sind gesetzlich vorgeschrieben, müssen dokumentiert und regelmäßig durchgeführt werden – angepasst an den tatsächlichen Einsatz und das Risiko.

Die Bestellung einer Befähigten Person verursacht je nach Qualifikation, Organisationsstruktur und Prüfbedarf unterschiedliche Kosten. Sie ist jedoch ein unverzichtbarer Bestandteil der betrieblichen Sicherheit – und schützt langfristig vor erheblichen Folgekosten.

Welche Kosten kĂśnnen entstehen?

Die Gesamtkosten hängen davon ab, ob interne Beschäftigte geschult oder externe Prßfer:innen beauftragt werden. Zu den typischen Aufwendungen zählen:

  • Ausbildungskosten: Seminare, Schulungen oder Fachlehrgänge zur Qualifizierung interner Mitarbeitender (z. B. TRBS-konform, meist mehrere Hundert Euro)

  • Personalkosten: Gehalt, Sozialabgaben und Fortbildung interner Befähigter Personen

  • Honorare fĂźr externe PrĂźfdienstleister: abhängig von Anlageart, Umfang und PrĂźfintervallen

  • Organisationsaufwand: Zeit fĂźr Bedarfsermittlung, Auswahl, Bestellung und PrĂźfdokumentation

  • Verwaltungsaufwand: Erstellung von PrĂźfplänen, Koordination von Terminen, Ablage von Berichten

Kosten-Nutzen-Betrachtung

Auch wenn mit der Bestellung Aufwand verbunden ist, entstehen deutlich hÜhere Folgekosten bei Versäumnissen, etwa durch:

  • Bußgelder bei behĂśrdlichen Beanstandungen

  • Stilllegung von Arbeitsmitteln oder Anlagen

  • Ausfallzeiten durch ungeplante Reparaturen

  • Regressforderungen bei Unfällen oder Sachschäden

  • Imageschäden bei sicherheitsrelevanten Vorfällen

Investitionen in eine ordnungsgemäße Prüfung durch Befähigte Personen zahlen sich aus – durch mehr Rechtssicherheit, Unfallprävention und Betriebskontinuität.

Interne oder externe Lösung – was ist wirtschaftlicher?

Je nach Größe und Struktur des Unternehmens kann es sinnvoll sein:

  • interne Fachkräfte zu Befähigten Personen auszubilden (vor allem bei dauerhaftem, regelmäßigem PrĂźfbedarf)

  • externe PrĂźfdienstleister einzusetzen, wenn PrĂźfungen nur punktuell erforderlich sind oder besondere Fachkenntnisse gefragt sind (z. B. Druckgeräte, Explosionsschutz)

Wichtig ist: Auch bei interner LĂśsung muss die Qualifikation den Anforderungen der TRBS 1203 entsprechen.

Fazit: Sicherheit kostet – aber Unachtsamkeit kostet mehr

Die Bestellung einer Befähigten Person verursacht überschaubare Kosten – vor allem im Vergleich zu den möglichen Folgen bei Regelverstößen. Wer frühzeitig investiert, schützt nicht nur die Mitarbeitenden, sondern auch die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens.

Die Bestellung einer Befähigten Person bringt Unternehmen konkrete Vorteile: Sie erhöht die Sicherheit, senkt langfristig Kosten und sorgt für rechtskonforme Abläufe im Arbeitsschutz – intern wie extern.

Sicherer Betrieb – weniger Ausfallzeiten

Befähigte Personen prßfen Arbeitsmittel systematisch und fachgerecht. Dadurch kÜnnen:

  • Unfälle vermieden

  • technische Ausfälle frĂźhzeitig erkannt

  • Stillstände minimiert werden

Das verbessert die Betriebssicherheit und schĂźtzt sowohl Menschen als auch Maschinen.

Gesetzeskonformität und Rechtssicherheit

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet Unternehmen zur regelmäßigen Prüfung bestimmter Arbeitsmittel. Befähigte Personen ermöglichen:

  • die rechtskonforme Umsetzung gesetzlicher Anforderungen

  • klare Zuständigkeiten bei sicherheitsrelevanten PrĂźfungen

  • nachvollziehbare Dokumentation fĂźr interne Audits oder externe Kontrollen

So lassen sich Haftungsrisiken deutlich reduzieren.

Kostensenkung durch Prävention

Frßhzeitige Mängelerkennung spart hohe Folgekosten. Unternehmen profitieren durch:

  • weniger Reparaturkosten

  • verringerte Ausfallzeiten

  • vermeidung von Bußgeldern oder RegressansprĂźchen

Der präventive Einsatz zahlt sich langfristig aus – betriebswirtschaftlich und organisatorisch.

Beratung und Know-how im eigenen Haus

Befähigte Personen bringen Fachwissen ins Unternehmen. Sie:

  • beraten FĂźhrungskräfte und Teams zu Arbeitsschutzmaßnahmen

  • begleiten interne PrĂźfprozesse

  • unterstĂźtzen bei der Auswahl sicherer Arbeitsmittel

  • stärken das Sicherheitsbewusstsein im Arbeitsalltag

Damit leisten sie einen aktiven Beitrag zur kontinuierlichen Verbesserung des Arbeitsschutzes.

Starkes Signal nach außen

Die Bestellung Befähigter Personen wirkt sich auch positiv auf das Unternehmensimage aus:

  • Vertrauen bei Kund:innen und Geschäftspartnern

  • GlaubwĂźrdigkeit gegenĂźber BehĂśrden und Berufsgenossenschaften

  • bessere Bewertung durch Versicherer bei RisikoprĂźfungen

Ein systematischer Arbeitsschutz zeigt: Sicherheit hat im Unternehmen Priorität.

Fazit: Fachkompetenz bringt Sicherheit und Vertrauen

Befähigte Personen verbessern die Sicherheit, reduzieren Risiken und stärken die betriebliche Organisation – ein Gewinn für Unternehmen, Beschäftigte und das Umfeld.

Auch wenn Prüfungen durch Befähigte Personen erfolgen, bleibt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin in der rechtlichen Gesamtverantwortung. Fehler in der Prüftätigkeit entbinden nicht von der Haftung – insbesondere bei Organisationsverschulden oder unzureichender Kontrolle.

Grundsatz: Verantwortung bleibt beim Unternehmen

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet Arbeitgebende, den sicheren Zustand aller Arbeitsmittel sicherzustellen. Wird eine Befähigte Person mit Prßfaufgaben betraut, ßberträgt sich die operative Aufgabe, nicht aber die gesetzliche Verantwortung.

Das bedeutet: Bei Fehlern oder Versäumnissen in der Prüfung durch eine Befähigte Person kann das Unternehmen weiterhin haftbar gemacht werden – insbesondere, wenn:

  • die Befähigung der Person nicht sorgfältig geprĂźft wurde

  • keine klare Aufgabenbeschreibung oder Weisungsfreiheit dokumentiert war

  • Mängelberichte ignoriert oder verspätet umgesetzt wurden

  • keine regelmäßige Kontrolle der PrĂźfergebnisse erfolgte

MĂśgliche rechtliche Folgen fĂźr Arbeitgebende

Bei Fehlern mit sicherheitsrelevanten Folgen drohen:

  • zivilrechtliche AnsprĂźche (z. B. Schadensersatz bei Personen- oder Sachschäden)

  • arbeitsrechtliche Konsequenzen (z. B. bei Pflichtverletzungen gegenĂźber Mitarbeitenden)

  • strafrechtliche Verfahren, etwa wegen fahrlässiger KĂśrperverletzung oder TĂśtung

  • Bußgelder und Sanktionen durch AufsichtsbehĂśrden

  • Regressforderungen durch Versicherungen oder Berufsgenossenschaften

Wann haftet die Befähigte Person selbst?

Befähigte Personen tragen eine hohe Verantwortung. Sie kÜnnen persÜnlich haftbar gemacht werden, wenn sie:

  • grob fahrlässig handeln (z. B. offensichtliche Mängel Ăźbersehen)

  • PrĂźfprotokolle manipulieren oder PrĂźfungen nur scheinbar durchfĂźhren

  • absichtlich gegen Vorgaben oder Sicherheitsregeln verstoßen

In solchen Fällen sind Regressansprüche des Unternehmens gegen die Prüferin oder den Prüfer möglich. Trotzdem gilt: Die Hauptverantwortung verbleibt beim Unternehmen – insbesondere bei mangelnder Kontrolle oder fehlender Organisation.

Fazit: Verantwortung bleibt – auch bei Fehlern anderer

Arbeitgebende haften weiterhin für die Sicherheit der Arbeitsmittel – auch bei Fehlern durch Befähigte Personen. Nur wer Auswahl, Bestellung, Kontrolle und Umsetzung gewissenhaft organisiert, sichert sich gegen Haftungsrisiken ab.

Fazit: FAQ fĂźr Arbeitgeber

Im Fokus stehen praktische Fragen zur Umsetzung im Betrieb: Bestellung, Haftung, Qualifikationen, Prßffristen und Dokumentation. Arbeitgeber erhalten hier kompakte, rechtssichere Informationen fßr die tägliche Praxis.

FAQ fĂźr Mitarbeitende

Mitarbeitende erhalten praxisnahe Antworten auf ihre Rechte, Meldewege und Beteiligungsmöglichkeiten rund um Befähigte Personen – und erfahren, wie sie sich ggf. selbst qualifizieren können.

Beschäftigte haben ein Recht auf sichere Arbeitsmittel. Prüfungen durch Befähigte Personen sichern diesen Anspruch – und geben Mitarbeitenden konkrete Mitwirkungs- und Informationsrechte.

Recht auf sichere Arbeitsmittel

Jede Person im Betrieb hat das grundsätzliche Recht, nur mit technisch sicheren, funktionstüchtigen und regelmäßig geprüften Arbeitsmitteln zu arbeiten. Arbeitgeber:innen sind gesetzlich verpflichtet, dieses Sicherheitsniveau zu gewährleisten – durch Gefährdungsbeurteilung, Prüfungen und Instandhaltung.

Informationsrecht bei festgestellten Mängeln

Wird bei einer Prßfung ein sicherheitsrelevanter Mangel festgestellt, haben Beschäftigte das Recht:

  • Ăźber bestehende Gefahren informiert zu werden,

  • zu erfahren, ob und wann eine Mängelbeseitigung erfolgt,

  • zu wissen, ob ein Arbeitsmittel vorĂźbergehend gesperrt wurde.

Diese Informationen müssen klar, verständlich und zeitnah übermittelt werden – z. B. durch Aushänge, Unterweisungen oder direkte Kommunikation durch Führungskräfte.

Melde- und Mitspracherecht bei unsicheren Zuständen

Beschäftigte dßrfen und sollen aktiv zur Sicherheit beitragen. Sie haben das Recht:

  • unsichere Arbeitsmittel zu melden,

  • auf PrĂźfbedarf hinzuweisen, wenn beispielsweise Veränderungen, Beschädigungen oder Auffälligkeiten auftreten,

  • die Arbeit abzulehnen, wenn eine unmittelbare Gefahr fĂźr Gesundheit oder Leben besteht (§ 15 ArbSchG).

Meldungen sollten über den offiziellen Weg erfolgen – z. B. an die Führungskraft, Sicherheitsbeauftragte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Schutz vor Benachteiligung

Wer auf Sicherheitsmängel hinweist oder Prßfbedarf anmeldet, darf nicht benachteiligt werden. Dieses Recht ist gesetzlich geschßtzt. Es fÜrdert eine offene Sicherheitskultur und stärkt das Verantwortungsbewusstsein im Betrieb.

Fazit: Sicherheit ist ein Recht – keine Bitte

Beschäftigte haben Anspruch auf sichere Arbeitsmittel, transparente Informationen und die MÜglichkeit, aktiv auf Mängel hinzuweisen. Prßfungen durch Befähigte Personen sichern diese Rechte und stärken die Sicherheitskultur im Unternehmen.

Beschäftigte tragen Mitverantwortung fßr die sichere Nutzung von Arbeitsmitteln. Auch wenn Prßfungen durch Befähigte Personen erfolgen, mßssen sie im Arbeitsalltag sorgsam, aufmerksam und regelkonform mit geprßften Geräten umgehen.

Arbeitsmittel korrekt und sicher verwenden

Jede Person im Betrieb ist verpflichtet, Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß und entsprechend der Betriebsanweisung oder Einweisung zu nutzen. Das bedeutet:

  • Anleitungen und Sicherheitsregeln beachten

  • nicht zweckentfremden oder verändern

  • nur mit entsprechender Qualifikation bedienen

Bei Unsicherheiten oder offenen Fragen zur Bedienung muss vor der Nutzung RĂźcksprache mit einer fachkundigen Person gehalten werden.

SichtprĂźfung vor der Benutzung

Vor jeder Verwendung sind Arbeitsmittel auf sichtbare Mängel oder Auffälligkeiten zu prüfen – zum Beispiel:

  • lockere Bauteile, beschädigte Kabel, fehlende Schutzvorrichtungen

  • ungewĂśhnliche Geräusche oder GerĂźche

  • falsche oder fehlende Kennzeichnungen

Diese einfache Sichtprßfung kann helfen, Gefahren frßhzeitig zu erkennen und Unfälle zu verhindern.

Meldung von Defekten oder Unregelmäßigkeiten

Beschäftigte sind verpflichtet, alle erkennbaren Schäden, Auffälligkeiten oder Verdachtsmomente sofort zu melden – an:

  • die zuständige FĂźhrungskraft

  • die Sicherheitsfachkraft

  • den oder die Beauftragte:n fĂźr Arbeitssicherheit

Dabei zählt: Lieber einmal zu viel als zu wenig melden. Auch scheinbar kleine Mängel kÜnnen sicherheitsrelevant sein.

Verbot der Nutzung defekter oder nicht freigegebener Arbeitsmittel

Es ist strikt untersagt, Arbeitsmittel zu verwenden, die:

  • als „nicht geprĂźft“ oder „gesperrt“ gekennzeichnet sind

  • offensichtliche Mängel aufweisen

  • keine Freigabe nach Reparatur oder PrĂźfung erhalten haben

Bei Verstößen drohen nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern auch erhebliche Gefahren für die eigene und die Gesundheit anderer Personen.

Fazit: Sorgfalt schützt – Mitwirkung ist Pflicht

Beschäftigte mßssen geprßfte Arbeitsmittel verantwortungsvoll nutzen, auf Mängel achten und Sicherheitsvorgaben einhalten. Nur wenn alle mitwirken, bleibt der Arbeitsplatz dauerhaft sicher.

Mitarbeitende können sich grundsätzlich zur Befähigten Person qualifizieren – sofern sie die fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Bestellung darf jedoch ausschließlich durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erfolgen.

Wer kann Befähigte Person werden?

Nicht jede Person darf PrĂźfaufgaben Ăźbernehmen. Die Anforderungen sind in der Technischen Regel fĂźr Betriebssicherheit (TRBS 1203) klar definiert. Voraussetzungen sind:

  • Abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium im relevanten technischen Bereich

  • Mehrjährige Berufserfahrung mit den betreffenden Arbeitsmitteln oder Anlagen

  • Aktuelle Tätigkeit im entsprechenden PrĂźfbereich – idealerweise mit direktem Praxisbezug

Diese Anforderungen sichern, dass PrĂźfungen kompetent, nachvollziehbar und normgerecht durchgefĂźhrt werden.

Wie erfolgt die Qualifizierung?

Zur formellen Qualifikation gehĂśren in der Regel:

  • Fachlehrgänge oder Seminare bei anerkannten Bildungsträgern (z. B. zu Hebezeugen, Regalanlagen, PSA gegen Absturz, elektrische Anlagen)

  • Kenntnis der rechtlichen Grundlagen wie BetrSichV, DGUV-Vorschriften, TRBS

  • Kenntnisse zu spezifischen PrĂźfverfahren, Fristen und Dokumentationen

Viele Anbieter ermöglichen auch eine branchenspezifische Schulung – z. B. für Bau, Logistik oder Industrie.

Entscheidung Ăźber die Bestellung trifft das Unternehmen

Wichtig: Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die offizielle Bestellung zur Befähigten Person immer durch den Arbeitgeber – schriftlich und mit klar definierter Zuständigkeit.

Ohne diese Bestellung besteht keine Prüfberechtigung – auch bei entsprechender Qualifikation. Die Verantwortung verbleibt beim Unternehmen, das die Eignung prüfen und dokumentieren muss.

Fazit: Qualifikation ja – Bestellung nur durch den Betrieb

Mitarbeitende können sich fachlich zur Befähigten Person qualifizieren. Die tatsächliche Bestellung und damit die Prüfberechtigung erteilt jedoch ausschließlich der oder die Arbeitgeber:in – auf Basis der gesetzlichen Anforderungen.

Bei Fragen rund um Befähigte Personen, Prßfungen oder die Sicherheit von Arbeitsmitteln stehen Ihnen im Unternehmen mehrere qualifizierte Ansprechpersonen zur Verfßgung.

FĂźhrungskraft

Ihre direkte Führungskraft kennt die Zuständigkeiten im Arbeitsbereich und weiß, wer als Befähigte Person bestellt ist. Sie kann Ihnen Auskunft geben zu:

  • aktuell geprĂźften Arbeitsmitteln,

  • bestehenden Mängeln oder Sperrungen,

  • PrĂźfintervallen und Zuständigkeiten,

  • dem Vorgehen bei Unsicherheiten oder Verdachtsmomenten.

Fachkraft fĂźr Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragte:r

Die Fachkraft fĂźr Arbeitssicherheit ist in der Regel verantwortlich fĂźr:

  • die Organisation und Überwachung der PrĂźfprozesse,

  • die Koordination von Befähigten Personen,

  • die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Auch Sicherheitsbeauftragte stehen Ihnen als erste Kontaktpersonen für sicherheitsrelevante Anliegen zur Verfügung – etwa bei Unsicherheiten zur Nutzung von Arbeitsmitteln oder zur Meldung von Mängeln.

Betriebsrat oder Personalvertretung

Der Betriebsrat kann unterstĂźtzen, wenn es um:

  • Transparenz bei Zuständigkeiten,

  • Fragen zur Bestellung oder Qualifikation,

  • Vertrauensfragen im Umgang mit Sicherheit geht.

Er oder sie vertritt Ihre Interessen – auch im Hinblick auf sichere Arbeitsbedingungen.

Fazit: Ihre Sicherheit hat Ansprechpersonen

Ob Führungskraft, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsrat – Sie haben im Unternehmen mehrere Anlaufstellen, die Sie bei Fragen zu Befähigten Personen und Prüfprozessen aktiv unterstützen.

Ja – in vielen Unternehmen können Sie Sicherheitsbedenken anonym oder vertraulich melden. So schützen Sie sich und andere, ohne persönliche Nachteile befürchten zu müssen.

Vertraulichkeit stärkt die Sicherheitskultur

Niemand sollte zögern, auf unsichere Arbeitsmittel hinzuweisen – auch dann nicht, wenn Sorge vor Konsequenzen besteht. Deshalb bieten viele Unternehmen anonyme oder vertrauliche Meldewege an, die Sicherheit gewährleisten und zur Verbesserung beitragen.

Typische MĂśglichkeiten fĂźr anonyme Meldungen

Je nach betrieblicher Regelung sind folgende Wege mĂśglich:

  • Über den Betriebsrat: Dieser behandelt Hinweise vertraulich und kann als vermittelnde Instanz tätig werden.

  • Digitale Hinweisgeber-Systeme: Viele Unternehmen nutzen interne Online-Plattformen, auf denen Hinweise anonym Ăźbermittelt werden kĂśnnen – z. B. Ăźber ein Whistleblower-Tool.

  • Vertrauensperson oder Ombudsstelle: In größeren Betrieben existieren interne Ansprechpersonen, die Hinweise anonymisiert weitergeben.

  • AufsichtsbehĂśrde oder Berufsgenossenschaft: Auch eine direkte Kontaktaufnahme außerhalb des Unternehmens ist mĂśglich, wenn interne Wege nicht ausreichen.

Was passiert nach einer Meldung?

Sobald ein Hinweis eingeht, prüfen Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Befähigte Personen den Sachverhalt. Mängel werden dokumentiert und behoben – unabhängig davon, wer sie gemeldet hat. Bei gravierenden Gefährdungen kann die Nutzung betroffener Arbeitsmittel sofort gestoppt werden.

Wichtig: Auch nicht-anonyme Hinweise sind geschützt – niemand darf wegen eines Sicherheits-Hinweises benachteiligt oder unter Druck gesetzt werden.

Fazit: Sicherheit braucht Stimme – auch anonym

Beschäftigte kÜnnen Bedenken zur Sicherheit von Arbeitsmitteln anonym oder vertraulich melden. Diese MÜglichkeit stärkt die Prävention und trägt aktiv zum Arbeitsschutz im Unternehmen bei.

Sie können Befähigte Person werden, wenn Sie bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllen und Ihr:e Arbeitgeber:in Sie offiziell schriftlich dazu bestellt. Ausbildung, Erfahrung und Praxiskenntnisse sind entscheidend – nicht ein einzelnes Zertifikat.

Voraussetzungen fĂźr die Qualifikation

Um als Befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) tätig zu werden, mßssen Sie:

  • eine relevante abgeschlossene Berufsausbildung oder ein technisches Studium vorweisen,

  • Ăźber mehrjährige Berufserfahrung im Umgang mit dem jeweiligen Arbeitsmittel verfĂźgen,

  • zeitnah praktische Tätigkeiten im PrĂźfbereich nachweisen kĂśnnen (z. B. Instandhaltung, Montage, PrĂźfung).

Diese Anforderungen richten sich nach der Technischen Regel fĂźr Betriebssicherheit TRBS 1203.

Fachliche Weiterbildung durch Schulung

Die Teilnahme an Fachlehrgängen oder Qualifizierungsseminaren ist meist sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Solche Kurse bieten:

  • fundiertes Wissen zu rechtlichen Anforderungen (BetrSichV, DGUV, TRBS),

  • Kenntnisse zu PrĂźfmethoden, Fristen und Dokumentationspflichten,

  • branchenspezifische Inhalte (z. B. elektrische Anlagen, Regale, Krane, PSA gegen Absturz).

Anbieter sind etwa Berufsgenossenschaften, Bildungsträger oder Fachakademien.

Bestellung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin

Selbst wenn Sie alle Voraussetzungen erfßllen, sind Sie erst dann offiziell Befähigte Person, wenn Ihr:e Arbeitgeber:in Sie:

  • schriftlich bestellt,

  • mit klar definiertem PrĂźfbereich beauftragt (z. B. Leitern, Druckbehälter, Maschinen),

  • und Ihre Unabhängigkeit im PrĂźfprozess zusichert (Weisungsfreiheit).

Ohne diese Bestellung dĂźrfen Sie keine offiziellen PrĂźfungen im Sinne der BetrSichV durchfĂźhren.

Fazit: Fachlich qualifiziert – rechtlich bestellt

Befähigte Person wird nur, wer Berufserfahrung, Fachkenntnisse und Praxis mitbringt – und durch den Arbeitgeber schriftlich bestellt wird. So entsteht rechtssichere Prüftätigkeit mit Verantwortung und Wirkung.

Fazit: FAQ fĂźr Mitarbeitende

Beschäftigte erhalten hier Klarheit ßber ihre Rolle, Rechte und Pflichten im Umgang mit Befähigten Personen. Der Abschnitt zeigt, wie Mitarbeitende sich aktiv am Arbeitsschutz beteiligen und selbst zur qualifizierten Fachkraft werden kÜnnen.

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