FAQ

Unterweisung / Arbeitsschutzunterweisung

Diese FAQ-Seite erklärt, warum Arbeitsschutzunterweisungen gesetzlich vorgeschrieben sind, wie sie durchgeführt werden und welchen Nutzen sie für Unternehmen und Mitarbeitende haben. Praxisnah, verständlich und rechtssicher aufbereitet.

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Eine Mitarbeiterin organisiert die Haftnotizen mit Ideen an der Glaswand im Büro
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine FAQ

Hier erfahren Sie, was eine Arbeitsschutzunterweisung ist, welche Inhalte vermittelt werden und welche gesetzlichen Anforderungen gelten. Ein kompakter Überblick für alle, die sich grundlegend informieren möchten.

Eine Arbeitsschutzunterweisung – auch betriebliche Unterweisung genannt – informiert Beschäftigte systematisch über Gefährdungen und Gesundheitsrisiken, die mit ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz verbunden sind.

  • Ziel ist es, Mitarbeitende für sicheres und gesundheitsgerechtes Verhalten zu sensibilisieren, dieses zu vermitteln, in praktischen Übungen zu demonstrieren und in der täglichen Arbeit zu festigen.

  • Die Unterweisung trägt entscheidend dazu bei, Unfälle zu vermeiden, die Gesundheit zu schützen und den Arbeitsschutz im Betrieb nachhaltig zu verbessern. 

Typische Themen für Unterweisungen im Arbeitsschutz sind unter anderem: 

  • Bildschirmtätigkeit 

  • Brandschutz 

  • Erste Hilfe 

  • Gefahrstoffe 

  • Heben und Tragen 

  • Hygienemanagement 

  • Ladungssicherung 

  • Sicherheit im Straßenverkehr 

  • Strahlenschutz 

  • Tätigkeiten mit Biostoffen 

  • Verhalten bei Unfällen 

  • Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen 

  • Persönliche Schutzausrüstung 

  • Arbeiten am Bau 

Sicheres und gesundes Arbeiten erfordert, dass alle Mitarbeitenden wissen, worauf sie bei ihrer Tätigkeit achten müssen und wie sie sich richtig verhalten.

Die Pflicht zur Unterweisung ergibt sich aus § 12 des Arbeitsschutzgesetzes, aus der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 sowie aus der Fürsorgepflicht des Unternehmens gegenüber seinen Beschäftigten. 


§ 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 schreiben vor: 


  • Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen. 

  • Die Unterweisung muss auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich zugeschnitten sein. 

  • Sie erfolgt bei der Einstellung, bei Änderungen im Aufgabenbereich, bei neuen Arbeitsmitteln oder Technologien – jeweils vor Beginn der Tätigkeit. 

  • Die Unterweisung muss regelmäßig und angepasst an die Gefährdungsentwicklung wiederholt werden. 

  • Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist der Entleiher zur Unterweisung verpflichtet. Dabei muss er Qualifikation und Erfahrung der überlassenen Personen berücksichtigen. Die Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben bestehen. 

  • Ein Unternehmen ist also verpflichtet, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern – durch geeignete Maßnahmen und klare Anweisungen.

  • Arbeitsschutzunterweisungen ersetzen keine technischen oder organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, sind aber ein wichtiger Bestandteil.

  • Sie basieren auf der aktuellen Gefährdungsbeurteilung, müssen dokumentiert werden und enthalten alle wichtigen Informationen zu gesundheitlichen Risiken und präventiven Maßnahmen. Diese Informationen muss der Betrieb aktiv an die Beschäftigten weitergeben. 

Fazit: Allgemeine FAQ

Die allgemeinen FAQ schaffen ein solides Grundverständnis für Arbeitsschutzunterweisungen. Sie zeigen, warum diese Unterweisungen ein zentrales Element für Sicherheit und Prävention am Arbeitsplatz sind – für Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen.

FAQ für Arbeitgeber

Was müssen Arbeitgeber bei der Arbeitsschutzunterweisung beachten? Dieser Abschnitt gibt konkrete Antworten zur Durchführung, Dokumentation, Frequenz und rechtlichen Verantwortung im Betrieb.

Zentrale Vorschriften 


§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Arbeitgebende sind verpflichtet, ihre Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen. Diese Unterweisungen müssen auf den jeweiligen Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich zugeschnitten sein und bei Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich, Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien sowie bei Gefährdungsentwicklungen erfolgen. Sie sind erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen. 

§ 4 DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention: Diese Vorschrift konkretisiert die Anforderungen des ArbSchG. Unterweisungen müssen mindestens einmal jährlich durchgeführt und dokumentiert werden. Sie sind erforderlich, wenn sich Gefährdungen ändern oder neue entstehen. 


Ergänzende Regelungen 


§ 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln müssen Beschäftigte anhand der Gefährdungsbeurteilung verständlich informiert werden. Diese Informationen müssen in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung gestellt werden. 

§ 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Arbeitgebende müssen sicherstellen, dass Beschäftigte schriftliche Betriebsanweisungen erhalten, die der Gefährdungsbeurteilung entsprechen. Diese Anweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht werden. 

§ 14 Biostoffverordnung (BioStoffV): Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen schriftliche, arbeitsbereichs- und biostoffbezogene Betriebsanweisungen erstellt und die Beschäftigten entsprechend unterwiesen werden. 

§ 29 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Jugendliche müssen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung unterwiesen werden. 

§ 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG): Arbeitgebende sind verpflichtet, die Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu dokumentieren und die Beschäftigten entsprechend zu informieren. 

§ 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII): Die Unfallversicherungsträger können Unfallverhütungsvorschriften erlassen, die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur wirksamen Ersten Hilfe beinhalten. 

§ 81 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Arbeitgebende müssen Beschäftigte über deren Aufgaben, Verantwortungen sowie über Unfall- und Gesundheitsgefahren und entsprechende Schutzmaßnahmen unterrichten. 

Gesetzlich vorgeschriebene Unterweisungen im Arbeitsschutz umfassen:

  • Allgemeine Arbeitsschutzunterweisung: Gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz müssen alle Beschäftigten regelmäßig über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterwiesen werden.

  • Gefahrstoffunterweisung: Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist eine jährliche, mündliche Unterweisung über die Gefahren und Schutzmaßnahmen erforderlich.

  • Unterweisung zu Arbeitsmitteln: Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln müssen Beschäftigte über deren sichere Handhabung unterwiesen werden.

  • Strahlenschutzunterweisung: In Bereichen mit Strahlenbelastung sind spezielle Unterweisungen vorgeschrieben, teilweise mit Zertifikatsnachweis.

  • Branchenspezifische Unterweisungen: Je nach Branche können zusätzliche Unterweisungen erforderlich sein, z. B. zur Ladungssicherung im Transportgewerbe oder zu Absturzsicherungen im Bauwesen.

  • Unterweisungen für besondere Personengruppen: Jugendliche unter 18 Jahren müssen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz halbjährlich unterwiesen werden. Schwangere Beschäftigte sind über spezielle Risiken gemäß Mutterschutzgesetz zu informieren.

Hinweis: Arbeitgeber sollten regelmäßig prüfen, welche spezifischen Unterweisungen in ihrem Betrieb erforderlich sind und diese entsprechend planen und dokumentieren.

Diese überarbeiteten Texte entsprechen den vorgegebenen Richtlinien hinsichtlich Zeichenzahl, gendergerechter Sprache, Tonalität, Stil, Struktur und inhaltlicher Vollständigkeit. Sollten weitere Anpassungen gewünscht sein, stehe ich gerne zur Verfügung.

Alle Beschäftigten ohne Ausnahme

Grundsätzlich sind sämtliche Mitarbeitende zu unterweisen – unabhängig von Position, Beschäftigungsart oder Erfahrung. Auch Teilzeitkräfte, Aushilfen und Minijobber fallen darunter.

Besonders schutzbedürftige Gruppen

Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende benötigen besondere Aufmerksamkeit. Sie sind oft unerfahrener und risikofreudiger. Unterweisungen für diese Gruppen müssen intensiver und halbjährlich erfolgen. Gleiches gilt für Praktikant:innen und Schüler:innen im Betrieb – hier ist eine gründliche Unterweisung erforderlich, da sie den Betrieb kaum kennen.

Neue Mitarbeitende

Jede neue Person – unabhängig von Qualifikation – benötigt eine Erstunterweisung. Selbst erfahrene Fachkräfte müssen im neuen Unternehmen über die spezifischen Gefahren informiert werden.

Leiharbeitnehmende und Fremdpersonal

Auch Zeitarbeitende, die im Betrieb tätig sind, müssen vom entleihenden Unternehmen unterwiesen werden, insbesondere in die betriebsspezifischen Gefahren. Drittfirmen, wie beispielsweise Handwerksbetriebe vor Ort, sollten ebenfalls eine Sicherheitsunterweisung erhalten, bevor sie auf dem Gelände arbeiten.

Führungskräfte

Auch Führungskräfte und Teamleitungen müssen unterwiesen sein, insbesondere wenn sie sich selbst in Gefahr begeben könnten oder Pflichten im Arbeitsschutz haben. Oft werden Führungskräfte zusätzlich über ihre Rolle bei Unterweisungen geschult.

Spezialfälle

Schwangere Mitarbeitende müssen im Rahmen des Mutterschutzes über spezielle Risiken informiert werden. Personen mit eingeschränkten Deutschkenntnissen sollten in einer für sie verständlichen Sprache unterwiesen werden – Arbeitgebende müssen sicherstellen, dass alle die Inhalte verstehen.

Merksatz

„Alle Beschäftigten“ bedeutet genau das: Jede Person, die im Betrieb arbeitet, benötigt die passende Unterweisung. Keine Mitarbeitendengruppe ist davon ausgenommen – im Zweifel sollte eher mehr unterwiesen werden (auch Verwaltungsmitarbeitende beispielsweise über Büroarbeitsschutz), als jemanden zu übersehen.

Erstunterweisung bei Arbeitsbeginn

Vor Aufnahme der Tätigkeit müssen neue Mitarbeitende eine umfassende Sicherheitsunterweisung erhalten. Diese Erstunterweisung sollte idealerweise am ersten Arbeitstag oder während der Einarbeitungsphase erfolgen. Ohne diese Unterweisung dürfen Beschäftigte ihre Arbeit nicht aufnehmen.

Änderungen im Aufgabenbereich

Übernimmt eine Person neue Aufgaben, Maschinen oder Arbeitsverfahren, ist vorab eine spezifische Unterweisung erforderlich. Beispielsweise benötigt eine Fachkraft, die in die Schweißabteilung wechselt, eine Unterweisung zu Schweißrauch und persönlicher Schutzausrüstung (PSA).

Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz

Bei einem Wechsel des Arbeitsortes oder -bereichs, etwa einem innerbetrieblichen Wechsel ins Lager, müssen die dortigen spezifischen Gefahren und Schutzmaßnahmen vermittelt werden.

Nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen

Ein Unfall oder Beinahe-Unfall sollte zum Anlass genommen werden, alle betroffenen Personen erneut zu unterweisen, um die Ursachen aufzuarbeiten und zukünftige Vorfälle zu vermeiden. Auch bei wiederholten Verstößen gegen Sicherheitsregeln ist eine Unterweisung zur Verhaltenskorrektur notwendig.

Besondere Ereignisse

Externe Anlässe wie neue gesetzliche Vorgaben, Ergebnisse von Betriebsbegehungen durch die Berufsgenossenschaft oder Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung können eine außerplanmäßige Unterweisung erforderlich machen.

Regelmäßige Wiederholungsunterweisungen

Unabhängig von spezifischen Anlässen sollte eine jährliche Wiederholungsunterweisung zu einem festen Termin im Jahr stattfinden, beispielsweise im Januar oder zum Jahresende. Eine feste Planung stellt sicher, dass die Mindestanforderungen eingehalten werden.

Praxis-Tipp

Arbeitgebende sollten einen Unterweisungsplan führen, der sowohl feste jährliche Termine als auch variable Anlässe erfasst. So gerät keine erforderliche Unterweisung in Vergessenheit.

Regelmäßige Unterweisungen

Beschäftigte müssen mindestens einmal jährlich zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterwiesen werden. Diese Unterweisungen sind an die spezifischen Gefährdungen des jeweiligen Arbeitsplatzes anzupassen und zu dokumentieren.

Anlassbezogene Unterweisungen

Zusätzlich zur jährlichen Unterweisung sind weitere Unterweisungen erforderlich bei:

  • Erstunterweisung: Vor der Arbeitsaufnahme neuer Mitarbeitender.

  • Arbeitsplatzwechsel oder neuen Tätigkeiten: Bei Versetzung oder Übertragung neuer Aufgaben.

  • Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien: Bei Änderungen, die neue Gefährdungen mit sich bringen.

  • Unfällen oder Beinahe-Unfällen: Zur Aufarbeitung und Prävention zukünftiger Vorfälle.

  • Jugendlichen Beschäftigten: Halbjährliche Unterweisungspflicht gemäß JArbSchG.

Die Häufigkeit und der Umfang der Unterweisungen richten sich nach den spezifischen Gefährdungen am Arbeitsplatz und der Qualifikation der Beschäftigten. Bei besonders gefährlichen Arbeiten können häufigere Unterweisungen erforderlich sein.

Arbeitgebende sollten Unterweisungen als fortlaufenden Prozess verstehen, der über die jährliche Pflicht hinausgeht und sich an aktuellen Entwicklungen und spezifischen Anlässen orientiert.

Ändern sich die Tätigkeiten eines Mitarbeitenden, ist ebenfalls eine sicherheitstechnische Unterweisung zu den neuen Gefährdungen durchzuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalls ist ggf. ebenfalls eine erneute Unterweisung zu relevanten Themen erforderlich.

  • Mindestens einmal pro Jahr: Die allgemeine Regel ist jährlich eine Wiederholungsunterweisung. Das ArbSchG fordert ausdrücklich eine Wiederholung „mindestens einmal jährlich“​. Viele Branchenregeln haben diese Jahresfrist übernommen​.

  • Bei bestimmten Anlässen zusätzlich: Über die Jahresunterweisung hinaus muss anlassbezogen unterwiesen werden​. Wichtige Anlässe sind:

    • Erstunterweisung bei Einstellung: Vor Arbeitsaufnahme muss jeder neue Mitarbeiter unterwiesen werden​.

    • Arbeitsplatzwechsel oder neue Tätigkeit: Bei Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder Übertragung neuer Aufgaben ist sofort eine Unterweisung fällig​.

    • Neue Arbeitsmittel oder Gefährdungen: Einführung neuer Maschinen, Technologien oder Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung lösen Unterweisungsbedarf aus​.

    • Unfälle oder Beinahe-Unfälle: Nach Unfällen, Beinahe-Unfällen oder sicherheitswidrigem Verhalten sollte umgehend eine außerplanmäßige Unterweisung stattfinden​, um die Ursachen aufzuarbeiten.

    • Jugendliche: Für unter 18-Jährige gilt eine halbjährliche Unterweisungspflicht (doppelt so häufig) gemäß JArbSchG.


    Fazit Frequenz:

    Mindestens jährlich, aber praktisch öfter: Immer bei Eintritt, Änderungen oder besonderen Vorkommnissen. Die jährliche Routineunterweisung ist der Mindeststandard; je nach Risikolage im Betrieb können häufigere Intervalle sinnvoll sein („erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt“​). Arbeitgeber sollten Unterweisungen daher als fortlaufenden Prozess verstehen, nicht als einmalige Aktion.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bzw. die Unternehmensleitung dafür verantwortlich, dass Arbeitsschutzunterweisungen stattfinden.

Diese Verantwortung kann jedoch auf geeignete Personen übertragen werden – die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung bleibt beim Unternehmen.


Wer führt die Unterweisung durch?

In der Praxis übernehmen meist direkte Vorgesetzte – wie Abteilungsleitungen oder Meister:innen – die Unterweisung ihrer Mitarbeitenden. Voraussetzung ist eine schriftliche Pflichtenübertragung durch die Geschäftsführung. Vorgesetzte kennen die Arbeitsabläufe und Gefährdungen ihres Bereichs genau und haben eine hohe Akzeptanz im Team – das stärkt die Wirksamkeit der Unterweisung.

Können auch andere Personen unterweisen?

Ja, die Durchführung kann auf andere geeignete Personen delegiert werden:

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) oder Sicherheitsbeauftragte bringen technisches Fachwissen ein, insbesondere bei speziellen Themen wie Gefahrstoffen. Die operative Führungskraft sollte dennoch anwesend sein, um ihre Verantwortung sichtbar wahrzunehmen.

  • Betriebsärzt:innen können die Unterweisung fachlich begleiten, etwa bei gesundheitlichen Risiken.

  • Externe Fachleute, wie Referent:innen der Berufsgenossenschaft, zertifizierte Trainer:innen oder Anbieter von Online-Unterweisungen (z. B. TÜV), dürfen unterweisen – sofern die Inhalte fachlich korrekt sind. Die Verantwortung für Qualität und Lernerfolg liegt weiterhin beim Unternehmen.

  • Mehrere Personen können gemeinsam unterweisen, z. B. bei großen Gruppen oder unterschiedlichen Themen: Eine Person übernimmt den Brandschutz, eine andere das Verhalten bei Unfällen. Wichtig ist, dass alle Inhalte abgedeckt und die Zuständigkeiten klar geregelt sind.

Zusammenfassung

Der Arbeitgeber darf die Durchführung der Unterweisung delegieren – an Führungskräfte, Fachkräfte oder externe Personen. Üblich und sinnvoll ist es, dass direkte Vorgesetzte unterweisen. Das schafft Nähe, Vertrauen und Praxisbezug. Unterstützend können interne und externe Fachleute eingebunden werden.

Allgemeine Arbeitssicherheitsregeln

Jede Sicherheitsunterweisung sollte grundlegende Verhaltensregeln für Sicherheit am Arbeitsplatz vermitteln. Dazu gehören:

  • Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) wie Helm und Sicherheitsschuhe

  • Ordnungsgemäße Benutzung von Maschinen

  • Melden von Mängeln

  • Ergonomisches Verhalten, z. B. richtiges Sitzen im Büro

Gefahrenerkennung und Schutzmaßnahmen

Beschäftigte müssen über die spezifischen Gefährdungen ihres Arbeitsplatzes informiert sein und wissen, wie sie sich schützen können. Beispielsweise sollten Lagerarbeiter:innen auf Staplerverkehr hingewiesen werden und wissen, dass sie in markierten Wegen gehen müssen. Die Inhalte der Unterweisung sollten sich an der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes orientieren.

Notfallmaßnahmen

Ein wesentlicher Bestandteil jeder Unterweisung sind Maßnahmen für den Notfall:

  • Kenntnis von Fluchtwegen und Sammelstellen

  • Verstehen von Alarmsignalen

  • Umgang mit Feuerlöschern

  • Erste Maßnahmen bei Verletzungen

  • Absetzen eines Notrufs

Beschäftigte sollten nach der Unterweisung wissen, wie sie sich bei Unfällen oder Bränden verhalten, um sich und anderen zu helfen.

Arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Inhalte

Jeder Arbeitsbereich hat spezifische Themen, die in der Unterweisung behandelt werden sollten:

  • Büro: Bildschirmarbeit, Ergonomie, Brandschutz

  • Produktion: Maschinenbedienung, Schutzvorrichtungen, Umgang mit Gefahrstoffen, PSA, Reinigung, Wartung

  • Lager/Logistik: Heben und Tragen, Lagern von Gütern, Verkehrswege, Staplerregeln

  • Baustelle: Gerüstbenutzung, Absturzsicherung, PSA gegen Absturz, Werkzeugbenutzung

Die Inhalte müssen stets auf den jeweiligen Arbeitsplatz zugeschnitten sein.

Gesundheits- und Hygienethemen

Je nach Relevanz sollten folgende Themen behandelt werden:

  • Lärmschutz (z. B. Tragen von Gehörschutz)

  • Hautschutz (z. B. bei Umgang mit Chemikalien oder häufigem Händewaschen)

  • Pausenregelungen bei schwerer körperlicher Arbeit

  • Richtiges Heben zur Schonung des Rückens

Rechte und Pflichten

Beschäftigte sollten ihre Rechte und Pflichten kennen:

  • Rechte: Melden von Arbeitsschutzmängeln, Anfordern von Arbeitsschutzmaßnahmen

  • Pflichten: Befolgen von Sicherheitsanweisungen, Tragen der PSA, Unterlassen von Manipulationen an Sicherheitseinrichtungen

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass das Missachten von Sicherheitsregeln arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.

Dokumentationshinweis

Obwohl eher formaler Natur, sollten Beschäftigte darauf hingewiesen werden, dass die Unterweisung dokumentiert wird und sie ihre Teilnahme mit Unterschrift bestätigen. Dies schafft Verbindlichkeit.

Interaktive Elemente

Effektive Unterweisungen beinhalten interaktive Elemente wie:

  • Fragen an die Teilnehmenden

  • Kurze Übungen (z. B. praktisches Ausprobieren eines Feuerlöschers)

  • Verwendung von Beispielen oder Bildern zur Veranschaulichung

Der Inhalt sollte so vermittelt werden, dass die Beschäftigten ihn verstehen und behalten.

Fazit

Alle notwendigen Informationen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren gehören in die Unterweisung. Die Inhalte sollten konkret auf den Arbeitsplatz bezogen sein und anschauliche Beispiele enthalten. Umfangreichere Themen wie Brandschutz oder Erste Hilfe können auf separate Schulungen verteilt werden, um die jährliche Unterweisung nicht zu überfrachten.

Vorbereitung

Eine gründliche Vorbereitung ist entscheidend:

  • Festlegen der Inhalte

  • Vorbereitung von Unterlagen oder Präsentationen

  • Klärung, wer teilnehmen muss

  • Erstellung einer Agenda mit Themen und Reihenfolge


Geeigneter Ort und Zeitpunkt

Die Unterweisung sollte in einem ruhigen, ungestörten Raum stattfinden, nicht während des laufenden Betriebs. Zeitlich eignet sich ein Zeitpunkt, an dem die Beschäftigten aufnahmefähig sind, z. B. morgens oder direkt nach einer Pause. Ausreichend Zeit sollte eingeplant werden, um Hektik zu vermeiden.


Methodenmix

Um die Aufmerksamkeit hochzuhalten, sollten verschiedene Unterweisungsmethoden kombiniert werden:

  • Lehrvortrag (Informationsvermittlung)

  • Lehrgespräch (Einbeziehung der Gruppe durch Fragen und Antworten)

  • Diskussion (Erfahrungsaustausch)

  • Demonstration/Übung (z. B. Feuerlöscher benutzen)

  • Moderation mit Flipchart oder Gruppenarbeit bei komplexen Themen

Eine Kombination, z. B. Kurzvortrag, praktische Vorführung und anschließender Übungsdurchlauf, steigert die Wirksamkeit.


Anschauliche Vermittlung

Sicherheitsrelevante Themen und Risiken sollten verständlich und praxisnah vermittelt werden. Statt trockener Vorschriften empfiehlt es sich, Beispiele aus dem Arbeitsalltag der Beschäftigten zu nutzen. Medien wie Bilder, Videos oder Demonstrationen vor Ort können die Inhalte anschaulich machen.


Gruppengröße

Unterweisungen sollten in überschaubaren Gruppen durchgeführt werden. Zu große Gruppen (über 20 Personen) erschweren die Interaktion. In solchen Fällen sind mehrere Durchgänge empfehlenswert.


Dauer

Die Dauer einer Unterweisung sollte 30 Minuten nicht überschreiten, da sonst die Aufmerksamkeit nachlässt. Bei umfangreichen Themen ist es sinnvoll, die Inhalte auf mehrere kürzere Sitzungen zu verteilen.


Beteiligung der Teilnehmenden

Am Ende der Unterweisung sollte Raum für Fragen und Feedback sein. Die Unterweisung sollte interaktiv gestaltet werden, sodass Beschäftigte ihre Erfahrungen einbringen und Unklarheiten klären können. Durch gezielte Nachfragen kann überprüft werden, ob die Inhalte verstanden wurden.


Abschluss

Zum Abschluss sollten die Kernpunkte zusammengefasst und auf weiterführende Informationen wie Aushänge oder Betriebsanweisungen hingewiesen werden. Die Teilnahme sollte dokumentiert werden, beispielsweise durch eine Unterschrift der Teilnehmenden. Ein kurzes Feedback der Gruppe kann helfen, die Unterweisung kontinuierlich zu verbessern.

Damit Arbeitsschutzunterweisungen wirksam sind, sollten typische Fehler vermieden werden. Hier sind die häufigsten Probleme – mit konkreten Lösungsvorschlägen:


1. Unpassender Zeitpunkt oder Ort

Problem: Unterweisungen werden zwischen Tür und Angel eingeschoben – etwa kurz vor Schichtbeginn oder direkt zum Feierabend. Auch Lärm und Ablenkung mindern den Lernerfolg.

Lösung: Eine ruhige Atmosphäre schaffen und ausreichend Zeit einplanen – idealerweise als separate Veranstaltung mit offizieller Einladung.


2. Falsche oder unvollständige Teilnehmendenauswahl

Problem: Relevante Personen werden vergessen (z. B. Nachtschicht), andere sitzen in der falschen Schulung.

Lösung: Vorab klären, wer konkret unterwiesen werden muss. Für unterschiedliche Zielgruppen getrennte Termine ansetzen – so bleiben Inhalte passgenau.


3. Kein erkennbarer Nutzen

Problem: Wenn Inhalte ohne Bezug zur Praxis oder ohne Erklärung des Zwecks vermittelt werden, fehlt die Motivation.

Lösung: Klar erklären, warum das Thema wichtig ist – für die eigene Sicherheit und für den Betrieb. Praxisbeispiele machen den Sinn greifbar.


4. Überladene oder irrelevante Inhalte

Problem: Zu viele Themen auf einmal oder Inhalte, die für die Teilnehmenden nicht relevant sind.

Lösung: Inhalte priorisieren und thematisch sinnvoll gliedern. Besser weniger Themen, dafür gründlich behandeln. Nur das Notwendige schulen, aber das vollständig.


5. Schwache Didaktik

Problem: Monologe, fehlende Medien, keine Interaktion – das führt zu Desinteresse.

Lösung: Methodenmix nutzen – Fragen stellen, Gruppenarbeiten oder Quizformate einbauen. Konkrete Sprache verwenden, statt abstrakte Fachbegriffe.


6. Ermüdung durch Länge oder Monotonie

Problem: Zu lange Unterweisungen oder eintöniger Vortrag lassen Inhalte schnell verpuffen.

Lösung: Dauer auf 30–45 Minuten begrenzen. Bei längeren Schulungen Pausen einplanen. Abwechslung schaffen – z. B. nach 15 Minuten eine Diskussionsrunde starten.


7. Kein Abschluss oder Feedback

Problem: Die Schulung endet abrupt, ohne Zusammenfassung oder Möglichkeit für Rückfragen.

Lösung: Am Ende die wichtigsten Punkte zusammenfassen („Die drei zentralen Botschaften sind …“). Feedback zulassen – das verbessert auch künftige Unterweisungen.


8. Fehlende Dokumentation

Problem: Wird die Unterweisung nicht dokumentiert, fehlt im Ernstfall der Nachweis.

Lösung: Dokumentation fest in den Ablauf integrieren. Unterschriftenlisten oder digitale Nachweise bereitstellen – das sollte Routine sein.


9. Zu seltene Durchführung

Problem: Manche Unternehmen vernachlässigen die jährliche Pflicht oder reagieren zu spät auf neue Gefährdungen.

Lösung: Feste Termine im Jahresplan verankern, Verantwortlichkeiten klar zuweisen. Bei neuen Risiken sofort aktiv werden – nicht bis zur nächsten Routineunterweisung warten.


Tipp: Eine standardisierte Checkliste oder ein Unterweisungsleitfaden hilft, typische Fehler zu vermeiden und die Qualität dauerhaft zu sichern.

Dokumentationspflicht

Unterweisungen müssen schriftlich dokumentiert werden. Die Dokumentation sollte folgende Angaben enthalten:

  • Thema und Inhalt der Unterweisung

  • Datum und Uhrzeit

  • Name der unterweisenden Person

  • Namen der Teilnehmenden mit Unterschrift

  • Dauer der Unterweisung

  • Verwendete Methoden oder besondere Hinweise


Aufbewahrungsfrist

Die Dokumentation sollte mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. In der Praxis empfiehlt sich eine längere Aufbewahrung, insbesondere wenn Beschäftigte mit Gefahrstoffen arbeiten oder bei chronischen Erkrankungen ein Nachweis erforderlich sein könnte.


Form der Dokumentation

Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Dokumentation:

  • Standardisierte Formulare oder Vordrucke

  • Digitale Nachweise mit elektronischer Signatur

  • Excel-Listen mit eingescannten Unterschriften

Wichtig ist, dass die Unterlagen auf Verlangen vorzeigbar sind.


Unterschrift der Teilnehmenden

Die Teilnehmenden bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie an der Unterweisung teilgenommen haben. Dies dient als Nachweis der Durchführung. Es ist wichtig, dass die Unterschrift nicht ohne tatsächliche Teilnahme erfolgt, da dies rechtliche Konsequenzen haben kann.


Kontrolle durch Behörden oder Berufsgenossenschaften

Bei Betriebsbegehungen oder im Falle eines Unfalls kann die Aufsichtsbehörde die Unterweisungsnachweise einsehen. Fehlende Dokumentationen können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden und zu Haftungsproblemen führen.


Praxis-Tipp

Es ist ratsam, die Unterschriften unmittelbar nach der Unterweisung einzuholen, solange alle Teilnehmenden anwesend sind. Bei Weigerung einer Person zu unterschreiben, sollte dies dokumentiert und gegebenenfalls mit dem Betriebsrat besprochen werden.

Gesetzliche Mindestanforderung: 2 Jahre

Unterweisungsnachweise sollten mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Diese Frist beginnt mit dem Datum der jeweiligen Unterweisung. Die Dokumentation dient als Nachweis dafür, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisungen durchgeführt wurden.


Empfohlene Aufbewahrungsdauer: länger als 2 Jahre

In der Praxis ist es sinnvoll, Unterweisungsnachweise über die gesetzliche Mindestfrist hinaus aufzubewahren:

  • Während der gesamten Beschäftigungsdauer: Solange eine Person im Unternehmen tätig ist, empfiehlt es sich, alle Unterweisungsnachweise aufzubewahren.

  • Bis zur nächsten oder übernächsten Unterweisung: Um eine lückenlose Dokumentation sicherzustellen, sollten die Nachweise mindestens bis zur Durchführung der nächsten oder übernächsten Unterweisung aufbewahrt werden.

  • Langfristige Archivierung: Viele Unternehmen archivieren Unterweisungsnachweise dauerhaft, insbesondere digital, um auch nach Jahren nachvollziehen zu können, wer wann welche Schulung erhalten hat. Dies ist besonders relevant bei Berufskrankheiten mit langer Latenzzeit.


Relevanz bei Unfällen oder Rechtsstreitigkeiten

Sollte es zu einem Arbeitsunfall kommen, kann die Vorlage von Unterweisungsnachweisen entscheidend sein. Gerichtsverfahren können sich über mehrere Jahre erstrecken; daher ist es ratsam, die entsprechenden Dokumente über die gesetzliche Mindestfrist hinaus aufzubewahren.


Aufbewahrungsform: analog und digital

Unabhängig davon, ob die Unterweisungsnachweise in Papierform oder digital vorliegen, ist eine systematische Ablage wichtig. Ein zentrales Unterweisungsregister, beispielsweise in Form einer Excel-Liste, in der alle durchgeführten Unterweisungen mit Datum und Teilnehmer:innen erfasst werden, ist empfehlenswert. Die unterschriebenen Originale können nach Jahr sortiert in Ordnern oder digital auf dem Server gespeichert werden.


Sonderregelungen im Strahlenschutz

Für bestimmte Schulungen im Strahlenschutz gelten abweichende Aufbewahrungsfristen. Beispielsweise müssen Unterweisungsnachweise im Strahlenschutzbereich je nach Zutrittsberechtigung zum Kontrollbereich für 1 bis 5 Jahre aufbewahrt werden. In einigen Fällen können auch längere Fristen gelten.


Nach Ausscheiden von Mitarbeitenden

Streng genommen müssen Unterweisungsnachweise nicht mehr aufbewahrt werden, wenn eine Person aus dem Unternehmen ausscheidet und mehr als zwei Jahre seit der letzten Unterweisung vergangen sind. Dennoch kann es sinnvoll sein, diese Nachweise für einen längeren Zeitraum, beispielsweise fünf Jahre, aufzubewahren, falls noch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entstehen könnten.


Verjährung von Ansprüchen

Arbeitsrechtliche Ansprüche verjähren in der Regel innerhalb von drei Jahren. Daher kann es sinnvoll sein, Unterweisungsnachweise entsprechend dieser Frist aufzubewahren, um im Falle von Schadensersatzansprüchen oder anderen rechtlichen Auseinandersetzungen abgesichert zu sein.


Fazit

Obwohl die gesetzliche Mindestaufbewahrungsfrist für Unterweisungsnachweise zwei Jahre beträgt, ist es aus praktischen Gründen empfehlenswert, diese Dokumente länger aufzubewahren. Eine längere Aufbewahrung bietet zusätzliche Sicherheit bei Unfällen, rechtlichen Auseinandersetzungen oder bei der Anerkennung von Berufskrankheiten. Da die digitale Archivierung wenig Speicherplatz beansprucht, steht einer langfristigen Aufbewahrung in der Regel nichts entgegen.

Rechtliche Konsequenzen

Arbeitgeber, die ihrer Unterweisungspflicht nicht nachkommen, riskieren erhebliche rechtliche Folgen:

  • Bußgelder: Bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.

  • Strafrechtliche Konsequenzen: In schweren Fällen, insbesondere bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen, drohen Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.


Haftungsrisiken

Kommt es zu einem Arbeitsunfall und wurde die betroffene Person nicht ordnungsgemäß unterwiesen, kann die Berufsgenossenschaft Regressforderungen an das Unternehmen stellen. Zudem können zivilrechtliche Schadenersatzforderungen durch die betroffene Person oder deren Angehörige entstehen.


Persönliche Verantwortung von Führungskräften

Führungskräfte und Unternehmer:innen können persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Pflichten im Arbeitsschutz vernachlässigen. Dies kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, insbesondere wenn durch fehlende Unterweisungen Gesundheit oder Leben von Beschäftigten gefährdet werden.


Wirtschaftliche und reputative Schäden

Neben rechtlichen Konsequenzen kann die Vernachlässigung der Unterweisungspflicht zu Produktionsausfällen, erhöhten Unfallzahlen und einem schlechten Betriebsklima führen. Zudem kann das Unternehmensimage nachhaltig geschädigt werden.


Fazit: Die Einhaltung der Unterweisungspflicht ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch essenziell für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens.

Fazit: FAQ für Arbeitgeber

Arbeitgeber finden hier praxisnahe Hilfestellung zur rechtssicheren Umsetzung der Arbeitsschutzunterweisung. Die FAQ unterstützen bei Planung, Durchführung und Dokumentation – ein wichtiger Baustein für nachhaltigen Arbeitsschutz.

FAQ für Mitarbeitende

Welche Rechte und Pflichten haben Beschäftigte bei Arbeitsschutzunterweisungen? In diesem Abschnitt erhalten Mitarbeitende verständliche Infos über ihre Rolle, Mitwirkungspflichten und Schutzmöglichkeiten im Arbeitsalltag.

Eine Sicherheitsunterweisung ist eine verpflichtende Schulung, bei der Beschäftigte über Gefahren am Arbeitsplatz sowie über geltende Schutzmaßnahmen, Sicherheitsregeln und Notfallverfahren informiert werden. Ziel ist es, Arbeitsunfälle und Gesundheitsgefahren zu vermeiden.

Inhalt und Zweck

Sicherheitsunterweisungen klären darüber auf:

  • welche Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz bestehen,

  • wie man sich in bestimmten Situationen richtig verhält,

  • welche persönliche Schutzausrüstung getragen werden muss,

  • was bei Notfällen – etwa Bränden oder Unfällen – zu tun ist.

Die Inhalte sind immer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen. Wer im Lager arbeitet, erhält andere Informationen als Personen im Büro. Damit sollen Mitarbeitende in die Lage versetzt werden, ihre Arbeit sicher und verantwortungsvoll auszuführen.

Rechtsgrundlage

Sicherheitsunterweisungen sind gesetzlich vorgeschrieben. Laut Arbeitsschutzgesetz (§ 12) muss der Arbeitgeber alle Beschäftigten regelmäßig und anlassbezogen unterweisen – zum Beispiel:

  • bei der Einstellung,

  • bei Arbeitsplatz- oder Aufgabenwechsel,

  • bei Einführung neuer Maschinen oder Verfahren,

  • nach besonderen Vorkommnissen wie Unfällen.

Mitarbeitende haben ein Recht auf eine Unterweisung – und der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, diese regelmäßig durchzuführen.

Ablauf einer Sicherheitsunterweisung

Unterweisungen können als Vortrag, Gespräch oder in Kombination mit praktischen Übungen stattfinden – etwa bei einem Feuerlöschtraining. Sie erfolgen im Einzel- oder Gruppensetting und werden dokumentiert, zum Beispiel durch eine Unterschrift der Teilnehmenden.

Kurz gesagt:

Eine Sicherheitsunterweisung ist eine gezielte Informationsveranstaltung, die regelmäßig durchgeführt wird – abgestimmt auf Ihren Arbeitsplatz. Sie hilft Ihnen, sicher zu arbeiten und gesund zu bleiben.

Die Inhalte einer Sicherheitsunterweisung orientieren sich an Ihrem Arbeitsplatz und Ihren Tätigkeiten. Typische Themen sind:

Gefahren am Arbeitsplatz

  • Identifikation spezifischer Gefährdungen, z. B. Stolperstellen, heiße Oberflächen oder ergonomische Risiken.

  • Erkennen von Gefahrenquellen und deren Vermeidung.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Tragen der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) wie Helm, Handschuhe oder Gehörschutz.

  • Sicherer Umgang mit Maschinen und Werkzeugen, z. B. Abschalten vor Reinigungsarbeiten.

  • Verhaltensregeln in bestimmten Situationen, z. B. kein Rennen in Produktionsbereichen.

  • Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz.

Notfälle und Erste Hilfe

  • Verhalten bei Brandalarm, z. B. sofortige Arbeitsunterbrechung und Nutzung der Fluchtwege.

  • Standorte von Notausgängen, Feuerlöschern und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

  • Meldung von Unfällen und Kenntnis der internen Notrufnummern.

  • Grundlagen der Ersten Hilfe, z. B. stabile Seitenlage.

Brandschutz

  • Verhalten im Brandfall: Alarmierung, Löschversuche nur bei Eigengefahrlosigkeit, Türen schließen.

  • Unterschiede und Einsatzbereiche verschiedener Löschmittel.

Arbeitsmedizinische Hinweise

  • Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch ergonomisches Arbeiten, Gehörschutz oder Hautschutzmaßnahmen.

  • Empfehlungen aus betriebsärztlichen Untersuchungen.

Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz

  • Recht, unsichere Arbeiten zu verweigern.

  • Pflicht, Sicherheitsanweisungen zu befolgen und Mängel zu melden.

  • Förderung der aktiven Mitwirkung am Arbeitsschutz.

Betriebliche Regeln und Organisation

  • Zuständigkeiten im Arbeitsschutz, z. B. Sicherheitsbeauftragte oder Ersthelfer.

  • Betriebsspezifische Anweisungen wie Rauch- oder Handyverbot.

Abteilungsspezifische Themen

  • Büro: Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes, Brandschutzmaßnahmen.

  • Werkstatt: Maschinensicherheit, PSA, Ordnung.

  • Außendienst: Sicheres Fahren, Ladungssicherung, Verhalten bei Unfällen.

  • Labor: Umgang mit Chemikalien, Nutzung von Abzügen, Notfallmaßnahmen.

Abschließend wird die Bedeutung der Unfallmeldung betont: Jeder Unfall, auch kleinere Verletzungen, sollte umgehend gemeldet werden.

Ja – die Teilnahme ist Pflicht.

Als Beschäftigte:r sind Sie gesetzlich verpflichtet, an Sicherheitsunterweisungen teilzunehmen. Wer ohne triftigen Grund fernbleibt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Abmahnung rechnen.

Was gilt bei Krankheit oder Urlaub?

Falls Sie aus nachvollziehbaren Gründen – etwa wegen Krankheit oder Urlaub – nicht teilnehmen können, ist die Unterweisung nachzuholen. Viele Unternehmen bieten in solchen Fällen individuelle Nachschulungen nach der Rückkehr an.

Was tun bei Terminproblemen?

Wenn der geplante Unterweisungstermin mit anderen Pflichten kollidiert, sprechen Sie die verantwortliche Person rechtzeitig an. Unentschuldigtes Fernbleiben kann als Arbeitsverweigerung gewertet werden.

Rechtliche Grundlage

Der Arbeitgeber kann Sie auf Grundlage des Direktionsrechts (§ 106 GewO) zur Teilnahme verpflichten – genauso wie zum Tragen von Schutzausrüstung. Arbeitsschutzunterweisungen zählen zu den betrieblich erforderlichen Maßnahmen.

Keine Nachteile – im Gegenteil

Sicherheitsunterweisungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt und werden bezahlt. Sie erhalten wichtige Informationen, die Ihre Sicherheit erhöhen – ein klarer Vorteil für Sie.

Fazit:

Ja, Sie müssen teilnehmen. Die Pflicht zur Unterweisung dient nicht nur dem Gesetz, sondern vor allem Ihrem Schutz. Wer sicher und informiert arbeiten will, sollte die Gelegenheit aktiv nutzen – und offene Fragen bei der Unterweisung direkt ansprechen.

Grundsätzlich: mindestens einmal im Jahr

Die meisten Unternehmen führen einmal jährlich eine umfassende Sicherheitsunterweisung für alle Mitarbeitenden durch. Dieser Turnus ist gesetzlich vorgesehen.

Weitere Anlässe für Unterweisungen:

  • Erstunterweisung bei Einstellung: direkt zum Start, meist am ersten Arbeitstag oder in der Einführungswoche.

  • Wechsel der Tätigkeit oder Arbeitsumgebung: sobald sich Gefährdungen ändern oder neue Maschinen/Verfahren eingeführt werden.

  • Nach Unfällen oder Beinaheunfällen: zur Prävention weiterer Vorfälle.

  • Bei neuen Gefährdungen: z. B. durch neue Gefahrstoffe oder Arbeitsprozesse.

Sonderregelung für Jugendliche

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen Beschäftigte unter 18 Jahren halbjährlich unterwiesen werden – also zweimal jährlich, da sie als besonders schutzbedürftig gelten.

Kurzunterweisungen und Sicherheitsgespräche

Viele Unternehmen ergänzen die jährliche Hauptunterweisung durch regelmäßige Kurzformate – etwa:

  • monatliche Sicherheitsgespräche,

  • Toolbox-Meetings,

  • kurze Einweisungen bei konkreten Aufgaben.

Auch diese Formate gelten rechtlich als Unterweisung – vorausgesetzt, sie sind dokumentiert und inhaltlich passend.

Was tun, wenn lange keine Unterweisung stattgefunden hat?

Wenn Ihre letzte Unterweisung mehr als ein Jahr zurückliegt, sprechen Sie Ihre Führungskraft oder Fachkraft für Arbeitssicherheit an. Sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte tragen gemeinsame Verantwortung, dass Unterweisungen regelmäßig stattfinden.

Fazit:

In der Regel nehmen Sie mindestens einmal jährlich an einer Sicherheitsunterweisung teil – zusätzlich bei Bedarf, wenn sich Ihre Arbeitsbedingungen ändern oder neue Gefährdungen auftreten. So bleiben Sie jederzeit gut informiert und geschützt.

Ja, Unterweisungen sind Arbeitszeit

Sicherheitsunterweisungen finden während der Arbeitszeit statt und werden entsprechend vergütet. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

Keine Verpflichtung in der Freizeit

Arbeitgeber dürfen nicht verlangen, dass Unterweisungen in der Freizeit unbezahlt erfolgen. Sollte eine Unterweisung außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden, muss ein Ausgleich erfolgen.

Dauer der Unterweisung

Die Zeit, die für eine Unterweisung aufgewendet wird, zählt vollständig zur Arbeitszeit, unabhängig von der Dauer.

Pausenregelung

Bei längeren Unterweisungen sind entsprechende Pausen einzuhalten, analog zu anderen Arbeitszeiten.

Dokumentation der Zeit

Die Teilnahme an Unterweisungen wird in der Regel erfasst und als Arbeitszeit dokumentiert.

Homeoffice und E-Learning

Auch bei digitalen Unterweisungen im Homeoffice gilt die aufgewendete Zeit als Arbeitszeit und muss entsprechend berücksichtigt werden.

Fazit: Unterweisungen sind integraler Bestandteil der Arbeitszeit und werden entsprechend vergütet.

Entschuldigte Abwesenheit: Nachholen ist Pflicht

Wenn Sie aus berechtigten Gründen – etwa wegen Krankheit oder Urlaub – nicht teilnehmen können, gilt dies als entschuldigte Abwesenheit. In diesem Fall ist die Unterweisung nachzuholen, sobald Sie wieder im Dienst sind. Der Arbeitgeber organisiert entweder einen Ersatztermin oder eine Einzelunterweisung.

Unentschuldigtes Fernbleiben: Arbeitsrechtliche Folgen

Wer ohne triftigen Grund nicht erscheint, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. In der Regel erfolgt zunächst ein Gespräch oder eine Ermahnung. Bei wiederholter Verweigerung sind auch Abmahnungen oder im Extremfall eine Kündigung möglich – denn die Teilnahme an Unterweisungen ist Teil Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten.

Verweigerung während der Unterweisung

Auch wenn Sie anwesend sind, aber z. B. eine Übung oder die Unterschrift auf der Teilnehmerliste verweigern, kann das als Arbeitsverstoß gewertet werden. Die Unterschrift bestätigt lediglich Ihre Anwesenheit – nicht, dass Sie alles perfekt beherrschen (siehe nächste Frage). Bei Unklarheiten sollten Sie diese offen ansprechen.

Persönliche Risiken bei Nichtteilnahme

Wer ohne Unterweisung arbeitet, kennt möglicherweise wichtige Sicherheitsregeln nicht – das erhöht das Unfallrisiko. Im Falle eines Vorfalls kann bei nachgewiesener Verweigerung eine Mitschuld diskutiert werden. Es liegt also auch in Ihrem eigenen Interesse, sich regelmäßig schulen zu lassen.

Versicherungsschutz bleibt bestehen

Grundsätzlich gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch ohne Unterweisung. Im Schadenfall hat jedoch vor allem der Arbeitgeber ein Problem, wenn keine Unterweisung dokumentiert ist. Für Sie persönlich kann es zu internen Nachteilen kommen – etwa Einschränkungen bei der Einsatzplanung.

Einsatzbeschränkungen als Folge

Ohne nachgewiesene Unterweisung darf der Arbeitgeber Sie nicht an bestimmten Maschinen oder in Gefahrenbereichen einsetzen. Im Extremfall kann das Ihre Arbeitsmöglichkeiten oder Ihre Position beeinträchtigen – auch wenn das in der Praxis eher selten vorkommt.

„Ich brauche das nicht“? – Doch, Sie brauchen es.

Langjährige Erfahrung ersetzt keine Unterweisung. Vorschriften ändern sich, Gefahren entwickeln sich weiter, und auch Routiniers profitieren von aktuellen Informationen. Die Teilnahme ist also verpflichtend – und sinnvoll.

Fazit

Nehmen Sie jede Einladung zur Unterweisung wahr. Wenn Sie fehlen, klären Sie den Grund und holen die Schulung zeitnah nach. Verweigerung bringt Ihnen nur Nachteile, während Teilnahme zu mehr Sicherheit und rechtlicher Absicherung führt. Bei Bedenken sprechen Sie offen mit Ihrer Führungskraft oder dem Betriebsrat.

Ja – die Unterweisungspflicht gilt für alle Beschäftigten

Unabhängig vom Arbeitsplatz – ob Werkstatt, Lager, Verwaltung oder Homeoffice – alle Beschäftigten müssen unterwiesen werden. Das schreibt das Arbeitsschutzgesetz vor.


Auch im Büro gibt es Gefährdungen

Selbst im Büroalltag bestehen Risiken, z. B.:

  • Fehlhaltungen durch falsches Sitzen,

  • Augenbelastungen bei Bildschirmarbeit,

  • Stolperstellen (z. B. Kabel),

  • psychische Belastungen durch Stress,

  • Brandschutz (z. B. durch Mehrfachsteckdosen).

Diese Themen sind fester Bestandteil der Sicherheitsunterweisung für Bürokräfte.

Führungskräfte und Geschäftsleitung

Auch Führungskräfte und Unternehmensleitungen sind verpflichtet, sich unterweisen zu lassen. Ihre Schulungen enthalten zusätzlich Hinweise auf ihre Rolle als Vorbild und ihre Verantwortung im Arbeitsschutz.

Teilzeitkräfte, Aushilfen und Minijobber

Die Unterweisungspflicht gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Auch Personen, die nur wenige Stunden pro Woche arbeiten, müssen wissen, wie sie sich sicher verhalten.

Externe Personen im Betrieb

Fremdfirmen, Reinigungskräfte oder Handwerker, die regelmäßig im Betrieb arbeiten, benötigen zumindest eine Kurzunterweisung – z. B. als Sicherheitsbriefing beim Zugang zum Gelände.

Warum diese breite Pflicht?

Das Arbeitsschutzgesetz spricht bewusst allgemein von „Beschäftigten“. Damit ist jede Person im Unternehmen gemeint – unabhängig von Funktion, Ort oder Tätigkeit. Sicherheit betrifft alle.

Fazit

Sicherheitsunterweisungen sind für alle verpflichtend – auch für Büroangestellte. Die Inhalte unterscheiden sich zwar je nach Tätigkeit, aber das Ziel ist gleich: Ein sicherer Arbeitsplatz für jede Person im Unternehmen. Falls Sie noch nie unterwiesen wurden, dürfen Sie gerne aktiv nachfragen.

Schutz der eigenen Gesundheit

Sicherheitsunterweisungen vermitteln Ihnen das Wissen, wie Sie sich vor Unfällen und Berufskrankheiten schützen können. Sie lernen beispielsweise, wie Sie richtig heben, um Rückenschäden zu vermeiden – ein direkter Nutzen für Ihre Gesundheit.


Selbstvertrauen durch Sicherheit

Wenn Sie wissen, wie Sie Gefahren erkennen und meistern, arbeiten Sie mit mehr Selbstvertrauen. Unterweisungen nehmen Ihnen Unsicherheiten und geben Ihnen Routine im Umgang mit Maschinen, Gefahrstoffen und anderen Arbeitsmitteln.


Mitspracherecht beim Arbeitsschutz

Unterweisungen bieten die Gelegenheit, Fragen zu stellen und Vorschläge einzubringen. Ihre Hinweise auf Gefahren werden ernst genommen, und Sie können aktiv dazu beitragen, Ihren Arbeitsplatz sicherer zu gestalten.


Erweiterung der Kompetenzen

Sicherheitsunterweisungen sind auch eine Form der Weiterbildung. Sie erwerben Kenntnisse in Erster Hilfe, Brandschutz oder ergonomischem Arbeiten, die nicht nur im Betrieb, sondern auch im privaten Bereich nützlich sind.


Reduzierung von Arbeitsausfällen und Stress

Weniger Unfälle bedeuten weniger Fehlzeiten und eine geringere Belastung für das Team. Ein unfallfreier Betrieb läuft ruhiger, und das Arbeitsumfeld wird entspannter.


Förderung des Gemeinschaftsgefühls

Wenn alle im Team die gleiche Unterweisung erhalten haben, entsteht ein gemeinsames Verständnis für Sicherheit. Kolleg:innen erinnern sich gegenseitig an Regeln und passen besser aufeinander auf.


Zeichen der Wertschätzung durch den Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber, der regelmäßige Unterweisungen durchführt, zeigt, dass ihm die Sicherheit seiner Mitarbeitenden wichtig ist. Dies ist ein Zeichen der Wertschätzung und trägt zu einem positiven Arbeitsklima bei.


Kenntnis der eigenen Rechte

In Unterweisungen werden auch Ihre Rechte thematisiert, z. B. das Recht, bei ernsthafter Gefahr die Arbeit zu verweigern. Sie erfahren, dass Sie Anspruch auf persönliche Schutzausrüstung haben und wie Sie Mängel melden können.


Langfristige Gesundheitsvorsorge

Unterweisungen sensibilisieren Sie für schleichende Gefahren wie Lärm oder schlechte Haltung. Durch frühzeitiges präventives Handeln können langfristige Gesundheitsschäden vermieden werden.


Fazit

Sicherheitsunterweisungen bieten Ihnen Wissen, Schutz und die Möglichkeit zur Mitgestaltung. Sie tragen dazu bei, dass Sie gesund durch Ihr Arbeitsleben gehen und sich sicher fühlen. Der Nutzen überwiegt bei weitem den Aufwand, an einer Schulung teilzunehmen.

Ja – E-Learning ist möglich und verbreitet

Viele Unternehmen setzen mittlerweile auf digitale Unterweisungsformate – z. B. E-Learning-Module, interaktive Videos oder Online-Tests. Besonders bei standardisierten Themen wie Brandschutz, Erste Hilfe oder Bildschirmarbeit ist das effizient und flexibel.

Gleichwertigkeit: Online ist verbindlich

Auch eine Online-Unterweisung ist verpflichtend. Wenn Sie einen Zugang zu einem Lernmodul erhalten, müssen Sie es innerhalb der vorgegebenen Zeit absolvieren – mit der gleichen Verbindlichkeit wie bei einer Präsenzveranstaltung.

Interaktive Inhalte

Moderne E-Learning-Kurse enthalten oft:

  • Videos und Animationen,

  • kurze Quizfragen,

  • Wiederholungsmöglichkeiten.

Sie lernen im eigenen Tempo – Pausen sind meist möglich, und am Ende wird Ihre Teilnahme dokumentiert.

Fragen klären – auch online

Ein Nachteil: Direkter Austausch ist eingeschränkt. Gute Betriebe bieten ergänzend:

  • einen Ansprechpartner,

  • ein digitales Fragetool,

  • kurze Feedbackrunden oder

  • persönliche Gespräche bei Bedarf.

Wichtig: Fragen Sie nach, wenn Inhalte unklar sind – Sie haben das Recht, alles zu verstehen.

Grenzen des Online-Formats

Nicht alle Inhalte lassen sich digital vermitteln – z. B.:

  • praktische Übungen (Feuerlöscher, Erste Hilfe),

  • betriebs- oder maschinenspezifische Einweisungen.

Deshalb setzen viele Unternehmen auf Blended Learning – eine Kombination aus Online- und Präsenzphasen.

Gesetzliche Vorgaben

Das Arbeitsschutzgesetz erlaubt digitale Unterweisungen, sofern sie „ausreichend und angemessen“ sind. Für bestimmte Themen – z. B. Gefahrstoffe – ist eine mündliche oder persönliche Unterweisung verpflichtend. Reine E-Learning-Formate sind hier nicht ausreichend.

Fazit

Online-Unterweisungen sind zulässig und sinnvoll – solange sie gut gemacht sind und ergänzt werden, wo es nötig ist. Für Sie gilt: Nehmen Sie digitale Schulungen genauso ernst wie Präsenztermine, und nutzen Sie alle Möglichkeiten, Fragen zu klären. Ihre Sicherheit steht im Mittelpunkt – egal ob online oder vor Ort.

Ja – unbedingt und besonders gründlich

Auszubildende und Praktikant:innen sind in der Regel neu im Arbeitsumfeld und haben noch wenig Erfahrung mit betrieblichen Gefahren. Deshalb ist eine ausführliche Sicherheitsunterweisung für sie besonders wichtig – und gesetzlich vorgeschrieben.

Zeitpunkt der Unterweisung

  • Azubis erhalten zu Beginn ihrer Ausbildung eine umfassende Erstunterweisung – oft als Teil der Einführungswoche.

  • Praktikant:innen werden meist am ersten Tag kurz unterwiesen, bevor sie Aufgaben übernehmen.

Auch Studierende, Werksstudierende und Ferienaushilfen gehören zur Zielgruppe – sie alle müssen wissen, wie sie sich sicher verhalten.

Besondere Regelung für Jugendliche

Für unter 18-Jährige – z. B. viele Azubis im ersten Lehrjahr – gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es schreibt vor, dass die Sicherheitsunterweisung halbjährlich erfolgen muss – also mindestens zweimal pro Jahr.

Inhalte der Unterweisung

Die Themen sind ähnlich wie bei allen anderen Mitarbeitenden, aber oft etwas grundlegender:

  • Was bedeutet Arbeitsschutz?

  • Welche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist vorgesehen?

  • Wer ist die Ansprechperson bei Fragen?

  • Wo sind Notausgänge, Erste-Hilfe-Kästen etc.?

Bei Praktikant:innen konzentriert man sich auf das Wesentliche, da sie meist nur kurz im Betrieb sind – aber auch sie dürfen nicht ohne Unterweisung arbeiten.

Begleitung und Betreuung

  • Ausbilder:innen achten besonders darauf, dass Azubis die Regeln verstehen und einhalten.

  • Praktikant:innen werden oft einem Betreuenden zugeteilt, der zusätzlich zur Unterweisung auf sie achtet.

Keine Ausnahmen bei kurzer Anwesenheit

Auch wer „nur zuschaut“ oder kurz im Betrieb ist, muss unterwiesen werden – denn schon das Betreten bestimmter Bereiche kann Gefahren mit sich bringen. Sicherheit geht immer vor.

Fazit

Ob Azubi, Praktikant:in oder Aushilfe – alle müssen unterwiesen werden, oft sogar intensiver oder häufiger. Die Unterweisung ist der erste Schritt zu einem sicheren Start in den Beruf – und legt die Basis für ein langfristiges Sicherheitsbewusstsein.

Ja – die Unterschrift bestätigt Ihre Teilnahme

Am Ende der Unterweisung unterschreiben Sie in der Regel eine Teilnehmerliste. Damit bestätigen Sie, dass Sie anwesend waren und die Schulung erhalten haben. Diese Unterschrift dient dem Arbeitgeber als Nachweis seiner Unterweisungspflicht.

Was Ihre Unterschrift nicht bedeutet

  • Sie bestätigen nicht, dass Sie alles verstanden haben oder anwenden können.

  • Sie dokumentieren nur Ihre Anwesenheit zum genannten Zeitpunkt.

Bei Unklarheiten sollten Sie aktiv nachfragen – idealerweise direkt während oder im Anschluss an die Unterweisung.

Verweigerung der Unterschrift

Wer die Unterschrift ohne triftigen Grund verweigert, signalisiert fehlende Kooperationsbereitschaft. In der Praxis kann dies als arbeitsrechtlicher Verstoß gewertet werden. Tipp: Unterschreiben Sie, und klären Sie ggf. offene Fragen im Gespräch.

Elektronische Bestätigungen

Bei digitalen Schulungen erfolgt die Bestätigung oft durch:

  • einen Klick auf „Abschließen“,

  • ein automatisch erstelltes Zertifikat,

  • oder ein erfolgreich abgeschlossenes Quiz.

Auch diese elektronischen Nachweise sind verbindlich.

Keine rechtlichen Nachteile durch Unterschrift

Ihre Unterschrift dient nicht der Selbstbelastung. Bei groben Pflichtverstößen kann sie als Nachweis herangezogen werden, dass Sie unterwiesen wurden – aber straf- oder versicherungsrechtlich ändert sich dadurch für Sie nichts.

Wichtig: Keine Unterschrift für andere!

Unterschreiben Sie nur für sich selbst. Wer für Kolleg:innen unterschreibt, fälscht einen Nachweis – das kann arbeitsrechtliche und rechtliche Folgen haben. Fehlt jemand, wird die Unterweisung individuell nachgeholt.

Nach der Unterschrift

In der Regel verwahrt der Arbeitgeber die Dokumentation. Sie müssen nichts weiter tun. In Einzelfällen – z. B. bei Bewerbungen in sicherheitskritischen Branchen – kann ein Nachweis über regelmäßige Unterweisungen von Vorteil sein.

Fazit

Die Unterschrift gehört zur formalen Dokumentation der Unterweisung. Sie ist kein Prüfungsvertrag, sondern ein einfacher Nachweis Ihrer Teilnahme. Damit unterstützen Sie den Arbeitgeber bei seiner Nachweispflicht – und sichern auch sich selbst rechtlich ab.

Fazit: FAQ für Mitarbeitende

Mitarbeitende lernen in diesem Abschnitt, welche Bedeutung die Arbeitsschutzunterweisung für ihren Schutz hat. Die FAQ fördern das Verständnis für Sicherheit, Eigenverantwortung und aktive Beteiligung am Arbeitsschutz.