Erfahren Sie alles Wichtige rund um den Durchgangsarzt. Unsere FAQs beantworten zentrale Fragen für Arbeitgeber und Mitarbeitende – verständlich, praxisnah und rechtssicher erklärt.
Durchgangsarzt
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FAQ für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber tragen Sie Verantwortung im Rahmen des Durchgangsarztverfahrens. In diesem Bereich erfahren Sie, welche Pflichten, Fristen und Vorteile damit verbunden sind – kompakt und verständlich.
Durchgangsärzt:innen sind die ersten Ansprechpersonen bei Arbeitsunfällen. Sie stellen die Weichen für die gesamte Heilbehandlung und sind zentral für eine schnelle, gesetzeskonforme Versorgung der verunfallten Person.
Aufgaben und Funktionen von Durchgangsärzt:innen
Durchgangsärzt:innen übernehmen im System der gesetzlichen Unfallversicherung eine koordinierende und behandelnde Rolle. Ihre Aufgaben umfassen:
Erstversorgung nach dem Unfall: Schnelle Diagnosestellung und Einleitung der ersten medizinischen Maßnahmen.
Bericht an die Unfallversicherung: Erstellung eines umfassenden Befundberichts für den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Behandlungssteuerung: Entscheidung, ob die Behandlung selbst erfolgt oder eine Überweisung an andere Fachärzt:innen/Hausärzt:innen sinnvoll ist.
Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln: Z. B. Verordnung von Physiotherapie oder Prothesen.
Langfristige Begleitung: Steuerung und Überwachung des gesamten Heilverfahrens.
Relevanz für Unternehmen
Für Unternehmen haben Durchgangsärzt:innen eine wichtige Schnittstellenfunktion:
Sie helfen, Arbeitsunfälle effizient und rechtssicher abzuwickeln.
Die strukturierte Versorgung senkt den Verwaltungsaufwand im Betrieb.
Durch fundierte medizinische Entscheidungen kann die Dauer der Arbeitsunfähigkeit beeinflusst werden.
Die Kosten für die Behandlung übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung vollständig.
Fazit: Durchgangsärzt:innen sichern nicht nur die Gesundheit der verunfallten Person, sondern unterstützen auch Unternehmen aktiv bei der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.
Arbeitgebende müssen dafür sorgen, dass ihre Mitarbeitenden im Falle eines Arbeitsunfalls schnell und korrekt medizinisch versorgt werden. Dazu gehören konkrete Informations-, Melde- und Dokumentationspflichten.
Pflichten im Überblick
Frühzeitige Information: Mitarbeitende müssen wissen, dass sie sich nach einem Arbeitsunfall bei einem D-Arzt oder einer D-Ärztin vorstellen müssen.
Sichtbare Hinweise im Betrieb: Aushänge oder Informationsmaterial sollten klar auf die nächstgelegene Durchgangsarztpraxis hinweisen.
Unfallmeldung: Bei voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen müssen Arbeitgebende den Unfall binnen drei Kalendertagen melden.
Sofortmeldung bei schweren Unfällen: Bei schweren Verletzungen oder Todesfällen ist eine umgehende Meldung erforderlich.
Erste Hilfe sicherstellen: Die unmittelbare Versorgung am Unfallort ist Teil der Fürsorgepflicht.
Unfalldokumentation: Z. B. Eintrag im Verbandbuch zur Nachvollziehbarkeit des Unfallgeschehens.
Bedeutung für die Praxis
Diese Pflichten schaffen Klarheit und Sicherheit:
Die frühzeitige Information beugt Verzögerungen in der Behandlung vor.
Die gesetzeskonforme Meldung ermöglicht eine zügige Bearbeitung durch den Unfallversicherungsträger.
Eine strukturierte Unfallabwicklung entlastet das Unternehmen organisatorisch und rechtlich.
Tipp: Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden regelmäßig zum Ablauf nach einem Arbeitsunfall – das spart im Ernstfall Zeit und Nerven.
Eine Vorstellung bei einem Durchgangsarzt ist nach einem Arbeitsunfall in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben. Arbeitgebende sollten diese Kriterien kennen, um korrekt zu handeln.
Wann ist die Vorstellung zwingend erforderlich?
Behandlungsdauer voraussichtlich mehr als eine Woche
Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus
Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln notwendig (z. B. Physiotherapie, Bandagen, Prothesen)
Wiedererkrankung aufgrund eines früheren Arbeitsunfalls
Sonderfall: Schwere Verletzungen
Bei besonders schweren Verletzungen sollte die betroffene Person direkt in ein Krankenhaus mit unfallchirurgischer Abteilung oder eine BG-Klinik gebracht werden. Dort sind in der Regel ebenfalls D-Ärzt:innen tätig.
Was Arbeitgebende wissen sollten
Auch wenn Unternehmen die Vorstellung nicht erzwingen können, sollten sie die gesetzliche Pflicht aktiv kommunizieren.
Eine rechtzeitige Versorgung durch D-Ärzt:innen sichert nicht nur die bestmögliche Behandlung, sondern auch die Kostenübernahme durch die Unfallversicherung.
Die richtige Einschätzung, ob ein D-Arztbesuch notwendig ist, unterstützt eine reibungslose Unfallabwicklung.
Praxis-Tipp: Halten Sie eine Checkliste im Betrieb bereit, wann eine Vorstellung bei D-Ärzt:innen erforderlich ist. So behalten Sie und Ihre Mitarbeitenden im Ernstfall den Überblick.
Das Durchgangsarztverfahren bietet Unternehmen eine Vielzahl konkreter Vorteile im Umgang mit Arbeitsunfällen:
Fachärztliche Versorgung
Durchgangsärzt:innen sind auf die Behandlung von Arbeits- und Wegeunfällen spezialisiert. Ihre fachliche Expertise kann zu besseren Heilungsergebnissen und einer schnelleren Rückkehr der betroffenen Person an den Arbeitsplatz führen – im Vergleich zur allgemeinmedizinischen Versorgung.
Effiziente Abwicklung
Der Durchgangsarzt oder die Durchgangsärztin übernimmt nicht nur die medizinische Erstversorgung, sondern auch die Diagnose und die Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Diese enge Zusammenarbeit erleichtert die administrative Abwicklung und entlastet das Unternehmen.
Koordination der Rehabilitation
Durchgangsärzt:innen koordinieren die gesamte weitere medizinische Versorgung – einschließlich notwendiger Überweisungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Verordnungen. Das kann Ausfallzeiten verkürzen und die damit verbundenen Kosten für das Unternehmen deutlich senken.
Rechtssicherheit
Die ausführliche und standardisierte Dokumentation des Unfallhergangs und der Verletzungen schafft eine klare Beweislage. Das bietet Unternehmen Sicherheit bei eventuellen Rückfragen, Streitigkeiten oder haftungsrechtlichen Aspekten.
Stärkung des Vertrauens
Die Gewissheit, dass im Ernstfall eine qualifizierte medizinische Versorgung erfolgt, stärkt das Vertrauen der Mitarbeitenden in ihren Arbeitgeber. Das trägt zu einem positiven Betriebsklima bei und zeigt, dass Sicherheit und Fürsorge im Unternehmen ernst genommen werden.
Fazit: Das Durchgangsarztverfahren sorgt für eine einheitliche, professionelle und rechtskonforme Behandlung von Arbeitsunfällen. Es schützt nicht nur die Gesundheit der Mitarbeitenden, sondern unterstützt auch Unternehmen dabei, gesetzliche Vorgaben effizient zu erfüllen und Folgekosten zu minimieren.
Für Arbeitgeber entstehen im Zusammenhang mit dem Durchgangsarztverfahren in erster Linie indirekte Kosten sowie ein gewisser administrativer Aufwand. Die direkten Behandlungskosten trägt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung.
Medizinische Behandlungskosten
Die Kosten für die Behandlung durch eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt – einschließlich verordneter Medikamente, Heil- und Hilfsmittel – übernimmt in der Regel vollständig die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Für Arbeitgeber fallen daher keine direkten medizinischen Kosten an.
Lohnfortzahlung
Ein wesentlicher Kostenfaktor für Unternehmen ist die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung: Arbeitgeber müssen den Lohn der arbeitsunfähigen Person in der Regel für die ersten sechs Wochen weiterzahlen. Danach übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Zahlungen in Form von Verletztengeld.
Bei einer Häufung von meldepflichtigen Arbeitsunfällen kann es zudem zu steigenden Beiträgen zur Unfallversicherung kommen, was sich langfristig auf die Betriebskosten auswirken kann.
Administrativer Aufwand
Zusätzlich entstehen organisatorische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Durchgangsarztverfahren:
Information der Mitarbeitenden über das korrekte Verhalten im Unfallfall
Bereitstellung der Kontaktdaten des zuständigen Durchgangsarztes
Erstellung und Weiterleitung der Unfallmeldung an den Unfallversicherungsträger
Besonders relevant ist die fristgerechte Meldung, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert. Diese Meldung muss innerhalb von drei Kalendertagen nach Kenntnis des Unfalls erfolgen.
Fazit: Arbeitgeber müssen sich zwar nicht um die Behandlungskosten kümmern, tragen aber die Verantwortung für die Lohnfortzahlung und die fristgerechte, formgerechte Abwicklung des Meldeverfahrens. Eine gut organisierte Kommunikation und Dokumentation hilft, den Aufwand zu begrenzen.
Der Ablauf der Unfallmeldung folgt einem klaren Verfahren, bei dem sowohl die medizinische Versorgung durch den Durchgangsarzt als auch die administrative Meldung durch das Unternehmen ineinandergreifen.
Schritt 1: Medizinische Versorgung
Nach einem Arbeitsunfall sollte die verletzte Person möglichst umgehend eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt aufsuchen – vor allem bei schwereren Verletzungen oder wenn eine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus zu erwarten ist.
Die Durchgangsärztin oder der Durchgangsarzt:
übernimmt die Erstversorgung
stellt die Diagnose
erstellt einen medizinischen Unfallbericht, der in der Regel direkt an den Unfallversicherungsträger übermittelt wird
Schritt 2: Unfallmeldung durch den Arbeitgeber
Unabhängig vom Bericht des Durchgangsarztes muss das Unternehmen den Unfall formell melden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Diese Meldung muss spätestens innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Unfalls erfolgen – bei schweren Verletzungen oder Todesfällen sogar unverzüglich.
Die Unfallmeldung kann auf zwei Wegen erfolgen:
elektronisch über das Meldeportal der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse
schriftlich per Unfallanzeige-Formular
Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
Wichtig: Unfallbericht und Unfallmeldung sind zwei unterschiedliche Vorgänge.
Der Bericht der Durchgangsärztin oder des Durchgangsarztes liefert die medizinische Einschätzung für die Unfallversicherung.
Die Unfallmeldung durch das Unternehmen dokumentiert den Hergang aus betrieblicher Sicht und erfüllt die gesetzlichen Meldepflichten.
Fazit: Die Durchgangsärztin oder der Durchgangsarzt ist für die medizinische Dokumentation zuständig, während der Arbeitgeber für die formelle Unfallmeldung verantwortlich ist. Nur das Zusammenspiel beider Prozesse gewährleistet eine rechtskonforme und effiziente Bearbeitung des Arbeitsunfalls.
Arbeitgebende sollten im Voraus den zuständigen Durchgangsarzt kennen, um bei Arbeitsunfällen schnell reagieren zu können. Online-Suchdienste und die Unfallversicherung bieten hierfür verlässliche Informationen.
Möglichkeiten zur Suche
Unfallversicherungsträger: Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse informiert über regional zugelassene Durchgangsärzt:innen.
Online-Datenbank der DGUV: Auf www.dguv.de oder den Seiten der Landesverbände können Sie gezielt nach Postleitzahl oder Ort suchen.
Kliniken mit Notaufnahme: Viele Krankenhäuser verfügen über eine Notaufnahme mit D-Ärzt:innen. In akuten Fällen können Betroffene direkt dorthin gebracht werden.
Praktische Umsetzung im Betrieb
Information bereitstellen: Veröffentlichen Sie die Kontaktdaten der zuständigen D-Ärzt:innen gut sichtbar am Arbeitsplatz oder im Intranet.
Proaktive Vorbereitung: Recherchieren Sie die zuständige Stelle frühzeitig und stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeitenden im Notfall Bescheid wissen.
Tipp: Legen Sie eine Betriebs-Notfallkarte mit relevanten D-Arzt-Daten an und halten Sie diese aktuell.
Die Unfallanzeige muss in der Regel spätestens drei Tage nach Bekanntwerden des Arbeitsunfalls beim Unfallversicherungsträger eingehen. Bei schweren Unfällen gilt eine Meldepflicht "sofort".
Die zwei zentralen Meldefristen
Frist bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen:
Die Meldung muss innerhalb von drei Kalendertagen erfolgen.
Der Unfalltag zählt nicht mit.
Wochenenden und Feiertage werden mitgezählt.
Sofortmeldung bei schweren Ereignissen:
Bei Todesfällen, Massenunfällen oder gravierenden Gesundheitsschäden ist eine sofortige Meldung Pflicht.
Diese sollte telefonisch oder per E-Mail erfolgen, damit umgehend reagiert werden kann.
Warum sind die Fristen so wichtig?
Die fristgerechte Meldung sichert die lückenlose Bearbeitung.
Sie stellt sicher, dass die verletzte Person zügig Leistungen der Unfallversicherung erhält.
Verstöße gegen die Fristen können zu Sanktionen und Leistungseinschränkungen führen.
Tipp: Nutzen Sie digitale Meldesysteme oder Formulare Ihrer Berufsgenossenschaft, um Fristen sicher einzuhalten.
Wer gegen Pflichten im Durchgangsarztverfahren verstößt, riskiert Bußgelder, Leistungsprobleme und im Extremfall sogar Schadensersatzforderungen wegen grober Fahrlässigkeit.
Mögliche Konsequenzen im Überblick
Bußgelder durch die Berufsgenossenschaft: Bei verspäteter oder unterlassener Unfallmeldung.
Probleme bei der Leistungsgewährung: Der Arbeitsunfall wird möglicherweise nicht anerkannt. Es kommt zu Verzögerungen bei Verletztengeld oder Kostenübernahme.
Haftungsrisiken: Bei grober Fahrlässigkeit durch unterlassene Schutzmaßnahmen drohen Schadensersatzforderungen.
Warum ist die Einhaltung so wichtig?
Die Umsetzung aller Vorgaben zeigt Verantwortungsbewusstsein, stärkt das Vertrauen der Belegschaft und bewahrt das Unternehmen vor finanziellen und rechtlichen Risiken.
Fazit: Die gesetzeskonforme Umsetzung des Durchgangsarztverfahrens ist Pflicht und Schutz zugleich – für Unternehmen und Mitarbeitende.
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt sämtliche Kosten für die Behandlung durch den Durchgangsarzt nach einem Arbeitsunfall – ohne Zuzahlung und ohne Vorlage einer Gesundheitskarte.
Kostentragung im Überblick
Träger der Kosten: Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernimmt die gesamten Behandlungskosten.
Abrechnung: Die Durchgangsärzt:innen rechnen direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab. Mitarbeitende müssen nichts vorlegen.
Keine Eigenbeteiligung: Es fallen weder Zuzahlungen noch Rezeptgebühren an – unabhängig vom Versicherungsstatus (gesetzlich oder privat).
Welche Leistungen sind abgedeckt?
Die Kostenübernahme gilt für alle medizinisch notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall, unter anderem:
Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen
Verordnung und Bereitstellung von Medikamenten
Heilmittel (z. B. Krankengymnastik, Ergotherapie)
Hilfsmittel (z. B. Schienen, Prothesen, Bandagen)
Vorteile für Unternehmen und Mitarbeitende
Mitarbeitende werden entlastet: Kein Aufwand mit Krankenschein, Versicherungskarte oder Kostenabrechnung.
Planungssicherheit: Unternehmen können ihren Teams transparent zusichern, dass die medizinische Versorgung voll abgesichert ist.
Effiziente Abwicklung: Der direkte Kontakt zwischen Durchgangsarzt und Unfallversicherung spart Zeit und Aufwand.
Fazit: Der Besuch bei einer D-Ärztin oder einem D-Arzt ist für die verunfallte Person kostenfrei. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt alle anfallenden medizinischen Leistungen umfassend ab.
Fazit: FAQ für Arbeitgeber
Das Durchgangsarztverfahren hilft Unternehmen, Arbeitsunfälle professionell zu bewältigen. Wer gesetzliche Pflichten kennt und fristgerecht handelt, schützt Mitarbeitende und reduziert rechtliche wie wirtschaftliche Risiken.
FAQ für Mitarbeitende
Nach einem Arbeitsunfall stellen sich viele Fragen: Wann muss ich zum Durchgangsarzt? Was erwartet mich dort? Welche Rechte habe ich? Hier finden Sie alle Antworten für eine sichere Versorgung.
Sie müssen eine D-Arzt-Praxis aufsuchen, wenn bestimmte medizinische Kriterien erfüllt sind. Nur so ist sichergestellt, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten übernimmt und Ihre Versorgung optimal geregelt ist.
In diesen Fällen ist der Besuch beim Durchgangsarzt Pflicht:
Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus: Wenn Sie am Folgetag nicht arbeitsfähig sind.
Behandlungsdauer länger als eine Woche: Bei längerfristiger medizinischer Versorgung.
Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln: Zum Beispiel Physiotherapie, Massagen oder Gehhilfen.
Wiedererkrankung nach früherem Arbeitsunfall: Wenn ein früherer Unfall erneut Beschwerden verursacht.
Warum ist die Vorstellung wichtig?
Die D-Ärztin oder der D-Arzt koordiniert die gesamte Heilbehandlung.
Der Besuch stellt sicher, dass Sie alle Leistungen der Unfallversicherung erhalten.
Er ist oft Voraussetzung für Reha- oder Entschädigungsleistungen.
Tipp: Informieren Sie Ihren Betrieb sofort über den Unfall und lassen Sie sich möglichst am selben Tag durch eine D-Arzt-Praxis untersuchen. So vermeiden Sie Verzögerungen und sichern Ihre Ansprüche.
Nach einem Arbeitsunfall haben Sie als verunfallte Person klare Rechte gegenüber der D-Ärztin oder dem D-Arzt sowie gegenüber der Unfallversicherung – von der medizinischen Behandlung bis zum Schutz vor arbeitsrechtlichen Nachteilen.
Ihre Rechte im Überblick
Anspruch auf individuelle Behandlung: Sie haben ein Recht auf eine bedarfsgerechte, medizinisch fundierte Versorgung entsprechend Ihrer Verletzung.
Behandlungsfreiheit: Sie dürfen Empfehlungen oder eine weitere Behandlung durch die D-Ärztin oder den D-Arzt ablehnen. Es empfiehlt sich jedoch, dies vorab mit dem Unfallversicherungsträger abzuklären.
Kostenschutz: Alle medizinisch notwendigen Leistungen, Heilmittel und Hilfsmittel werden von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.
Weitere gesetzlich zugesicherte Rechte
Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit: Anspruch auf finanzielle Absicherung durch die Unfallversicherung.
Rehabilitation und Nachsorge: Falls notwendig, können Sie Reha-Leistungen in Anspruch nehmen.
Kopie der Unfallanzeige: Sie dürfen eine Abschrift der Unfallanzeige verlangen, die Ihr Unternehmen an die Unfallversicherung weiterleitet.
Kündigungsschutz: Ihnen dürfen aus dem Arbeitsunfall keine arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen.
Was Sie beachten sollten
Die Abstimmung mit Ihrer Unfallversicherung ist bei offenen Fragen oder Zweifeln immer ratsam.
Dokumentieren Sie alle Behandlungsverlaufsschritte und Kommunikation mit der D-Ärztin oder dem D-Arzt.
Fazit: Sie haben ein umfassendes Recht auf medizinische Versorgung, Mitsprache bei der Behandlung, finanzielle Absicherung und rechtlichen Schutz. Nutzen Sie diese Rechte aktiv und informieren Sie sich frühzeitig.
Die Behandlung beim Durchgangsarzt bietet Ihnen gezielte Versorgung durch Spezialist:innen, die auf Arbeitsunfälle spezialisiert sind – inklusive Kostenfreiheit, Reha-Unterstützung und beruflicher Wiedereingliederung.
Ihre konkreten Vorteile im Überblick
Fachärztliche Expertise: D-Ärzt:innen sind meist Fachärzt:innen für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderer BG-Zulassung für Arbeits- und Wegeunfälle.
Kostenfreiheit: Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt alle Kosten – inklusive Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Zuzahlungen entfallen.
Zusätzliche Leistungen: Anspruch auf erweiterte Leistungen wie Reha-Maßnahmen oder Haushaltshilfen bei medizinischer Notwendigkeit.
Verletztengeld: Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie 80 % Ihres letzten Bruttoeinkommens als Verletztengeld.
Berufliche Wiedereingliederung: Unterstützung beim beruflichen Wiedereinstieg, z. B. im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).
Warum diese Vorteile entscheidend sind
Sie erhalten spezialisierte medizinische Hilfe ohne finanzielle Belastung.
Die gesamte Versorgung ist rechtssicher geregelt und strukturiert.
Die D-Arzt-Praxis übernimmt die medizinische Steuerung, damit Sie sich auf Ihre Genesung konzentrieren können.
Fazit: Durchgangsärzt:innen bieten Ihnen medizinische Kompetenz, umfassenden Schutz und eine nahtlose Versorgungskette im Sinne Ihrer schnellen und sicheren Wiedereingliederung.
Beim ersten Besuch in der durchgangsärztlichen Praxis (D-Arzt-Praxis) erhalten Sie eine strukturierte Erstuntersuchung, die sowohl medizinische Versorgung als auch die Dokumentation für die gesetzliche Unfallversicherung umfasst.
Schritt für Schritt: So läuft die Erstuntersuchung ab
Anamnese: Die D-Ärztin oder der D-Arzt fragt genau nach dem Unfallhergang, dem zeitlichen Ablauf und Ihren Beschwerden.
Körperliche Untersuchung: Ihre Verletzungen werden fachärztlich untersucht und dokumentiert.
Erstellung eines Unfallberichts: Die Praxis erstellt einen standardisierten Bericht für die Unfallversicherung.
Je nach Verletzung: Weitere Vorgehensweise
Bei leichteren Verletzungen:
Sie werden an Ihre Hausarztpraxis zur Weiterbehandlung überwiesen.
Die D-Arzt-Praxis bleibt meist in die Verlaufskontrolle eingebunden.
Bei schwereren Verletzungen:
Die Behandlung erfolgt direkt in der D-Arzt-Praxis oder
Es erfolgt eine Überweisung an spezialisierte Fachärzt:innen.
Weitere Aufgaben der D-Arzt-Praxis
Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln: z. B. Physiotherapie, Bandagen oder Orthesen.
Koordination des Heilverfahrens: Die Praxis übernimmt die Überwachung und Steuerung der Behandlung.
Fazit: Die erste Untersuchung legt den Grundstein für Ihre medizinische Versorgung und sorgt für eine transparente Kommunikation mit der Unfallversicherung.
Ja, D-Ärzt:innen übernehmen die Koordination Ihrer medizinischen Behandlung und überweisen Sie bei Bedarf an geeignete Fachärzt:innen mit spezifischer Expertise.
Wann eine Überweisung sinnvoll ist
Wenn Ihre Verletzung eine spezialisierte Therapie erfordert.
Wenn bestimmte Diagnostik- oder Behandlungsverfahren in der D-Arzt-Praxis nicht verfügbar sind.
Besondere Regelungen: Direkter Facharztbesuch
In bestimmten Fällen dürfen Sie direkt eine Facharztpraxis aufsuchen, z. B. bei:
Augenverletzungen
Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen
Zahnverletzungen
Diese Fachrichtungen gelten automatisch als durchgangsärztlich zugelassen.
Fazit: Die D-Arzt-Praxis sorgt für die passende fachärztliche Versorgung, wenn Ihre Behandlung spezielle Kenntnisse oder Methoden erfordert.
Ja, bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls stellt die D-Arzt-Praxis eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus. Sie dient als offizieller Nachweis für Ihren Arbeitgeber und die Unfallversicherung.
In diesen Fällen erhalten Sie eine AU-Bescheinigung
Wenn Ihre Verletzung Sie an der Arbeit hindert.
Wenn absehbar ist, dass die Behandlungsdauer länger als einen Tag dauert.
Auch wenn Sie an Ihre Hausarztpraxis überwiesen werden, kann die D-Arzt-Praxis die erste AU ausstellen – etwa, wenn kein sofortiger Hausarzttermin möglich ist.
Fazit: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der D-Arzt-Praxis schafft Klarheit und sichert Ihre Ansprüche auf Leistungen wie Verletztengeld oder Schutz vor arbeitsrechtlichen Nachteilen.
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt sämtliche Kosten für die Behandlung durch den Durchgangsarzt nach einem Arbeitsunfall – ohne Zuzahlung und ohne Vorlage einer Gesundheitskarte.
Kostentragung im Überblick
Träger der Kosten: Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernimmt die gesamten Behandlungskosten.
Abrechnung: Die Durchgangsärzt:innen rechnen direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab. Mitarbeitende müssen nichts vorlegen.
Keine Eigenbeteiligung: Es fallen weder Zuzahlungen noch Rezeptgebühren an – unabhängig vom Versicherungsstatus (gesetzlich oder privat).
Welche Leistungen sind abgedeckt?
Die Kostenübernahme gilt für alle medizinisch notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall, unter anderem:
Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen
Verordnung und Bereitstellung von Medikamenten
Heilmittel (z. B. Krankengymnastik, Ergotherapie)
Hilfsmittel (z. B. Schienen, Prothesen, Bandagen)
Vorteile für Unternehmen und Mitarbeitende
Mitarbeitende werden entlastet: Kein Aufwand mit Krankenschein, Versicherungskarte oder Kostenabrechnung.
Planungssicherheit: Unternehmen können ihren Teams transparent zusichern, dass die medizinische Versorgung voll abgesichert ist.
Effiziente Abwicklung: Der direkte Kontakt zwischen Durchgangsarzt und Unfallversicherung spart Zeit und Aufwand.
Fazit: Der Besuch bei einer D-Ärztin oder einem D-Arzt ist für die verunfallte Person kostenfrei. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt alle anfallenden medizinischen Leistungen umfassend ab.
Wenn Sie mit der Behandlung durch eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt unzufrieden sind, haben Sie mehrere Möglichkeiten:
Sie können die Behandlung oder bestimmte Empfehlungen ablehnen. Es ist jedoch sinnvoll, dies vorab offen mit der behandelnden Person zu besprechen.
Sie können eine zweite ärztliche Meinung einholen – idealerweise in Absprache mit dem Unfallversicherungsträger.
Wenn weiterhin Unzufriedenheit besteht, haben Sie die Möglichkeit, sich direkt an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu wenden. Dort können Sie Ihre Bedenken schildern oder eine formelle Beschwerde einreichen.
In begründeten Fällen kann der Unfallversicherungsträger einen Wechsel der Durchgangsärztin oder des Durchgangsarztes ermöglichen.
Bei einem vermuteten Behandlungsfehler können rechtliche Schritte geprüft werden. In Einzelfällen kann die behandelnde Person oder der Unfallversicherungsträger haftbar sein.
Fazit: Bei Unzufriedenheit stehen Ihnen verschiedene Beschwerde- und Klärungsmöglichkeiten offen – sowohl auf medizinischer als auch auf versicherungsrechtlicher Ebene.
Nach einem Arbeitsunfall ist die freie Arztwahl eingeschränkt: In bestimmten Fällen ist der Besuch bei einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt verpflichtend.
Das gilt insbesondere:
wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus anhält,
wenn die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert,
wenn Heil- oder Hilfsmittel benötigt werden,
oder bei einer Wiedererkrankung infolge eines früheren Arbeitsunfalls.
Ausnahmen
Bei leichten Verletzungen, die keine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus zur Folge haben und deren Behandlung innerhalb einer Woche abgeschlossen ist, kann auch eine hausärztliche Behandlung erfolgen.
Bei bestimmten Verletzungen – z. B. an Augen, Ohren, Nase oder Hals – sollte eine entsprechende Facharztpraxis direkt aufgesucht werden.
In Notfällen mit schweren Verletzungen erfolgt die Einlieferung direkt in ein Krankenhaus – dort sind in der Regel ebenfalls Durchgangsärzt:innen tätig.
Fazit: Um sicherzustellen, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlungskosten übernimmt, sollte im Zweifelsfall frühzeitig eine Durchgangsärztin oder ein Durchgangsarzt konsultiert werden.
Beim ersten Termin erhebt die Durchgangsärztin oder der Durchgangsarzt zunächst detaillierte Informationen zum Unfallhergang. Die verunfallte Person sollte den Ablauf so genau wie möglich schildern.
Anschließend folgt eine gründliche Untersuchung, um Art und Ausmaß der Verletzungen festzustellen.
Auf Grundlage der Befunde erstellt die behandelnde Person einen Bericht, der an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermittelt wird. Dieser enthält Informationen zu:
Unfallhergang,
Art der Verletzungen,
geplanter weiterer Behandlung,
eventuell erforderlichen Maßnahmen (z. B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Überweisungen).
Die Durchgangsärztin oder der Durchgangsarzt erklärt, wie es weitergeht – etwa ob weitere Untersuchungen notwendig sind oder welche Therapien eingeleitet werden. Fragen zur Behandlung sollten möglichst direkt beim Termin geklärt werden.
Die Dauer der Behandlung hängt von der Art und Schwere der Verletzung ab.
Bei leichten Verletzungen wie Prellungen oder kleineren Schnittwunden sind oft nur ein oder wenige Termine notwendig. Die Weiterbehandlung kann dann ggf. durch die Hausärztin oder den Hausarzt erfolgen – oder die Behandlung ist bereits abgeschlossen.
Bei schwereren Verletzungen, etwa Knochenbrüchen oder Bänderverletzungen, kann die Behandlung über einen längeren Zeitraum erfolgen. Sie kann auch Rehabilitationsmaßnahmen oder physiotherapeutische Behandlungen einschließen. Selbst wenn andere Fachärzt:innen hinzugezogen werden, bleibt der Durchgangsarzt oft koordinierend eingebunden.
Grundsätzlich ist keine Behandlung durch eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt erforderlich, wenn:
keine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus besteht,
und die Behandlung innerhalb einer Woche abgeschlossen werden kann.
Die konkrete Behandlungsdauer legt die Durchgangsärztin oder der Durchgangsarzt individuell fest.
Ja, es gibt bestimmte Ausnahmen, in denen der Besuch bei einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt nicht verpflichtend ist:
Bagatellverletzungen: Wenn die Verletzung keine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus verursacht und die Behandlung innerhalb einer Woche abgeschlossen ist, können Sie sich auch an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt wenden.
Isolierte Fachverletzungen: Bei Verletzungen an Augen, Ohren, Nase oder Hals dürfen Sie direkt eine entsprechende Facharztpraxis (z. B. Augenärzt:in, HNO-Ärzt:in) aufsuchen. Diese gelten in diesen Fällen ebenfalls als zugelassene Durchgangsärzt:innen.
Notfälle mit schweren Verletzungen: In akuten Situationen erfolgt die Versorgung direkt im nächstgelegenen Krankenhaus. Dort sind meist ebenfalls Durchgangsärzt:innen tätig.
Berufskrankheiten: Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit müssen Sie nicht zwingend eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt konsultieren. In solchen Fällen kann auch die hausärztliche oder fachärztliche Betreuung erfolgen.
Fazit: In bestimmten Situationen reicht die Versorgung durch andere Ärzt:innen aus – wichtig ist, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, damit der Versicherungsschutz greift.
Fazit: FAQ für Mitarbeitende
Für Mitarbeitende bedeutet der Durchgangsarzt schnelle Hilfe, klare Abläufe und volle Kostenübernahme. Wer seine Rechte kennt, kann den Heilungsprozess aktiv mitgestalten und die bestmögliche Unterstützung erhalten.