FAQ

Brennbare Flüssigkeiten

Diese Seite liefert kompakte Antworten auf häufige Fragen zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten.

Arbeitgeber und Mitarbeitende finden hier verständliche, rechtssichere Informationen zur Lagerung, Kennzeichnung, Gefährdungsbeurteilung und zum sicheren Verhalten im Betrieb.

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Rote Warnschilder mit Flammensymbol auf weissen Faessern kennzeichnen entflammbare Fluessigkeit.
Inhaltsverzeichnis

Brennbare Flüssigkeiten sind Stoffe, die bereits bei niedrigen Temperaturen Dämpfe bilden, die sich leicht entzünden und an der Luft selbstständig weiterbrennen. Sie bergen ein hohes Risiko für Brände und Explosionen – insbesondere bei unsachgemäßem Umgang.

Definition: Was sind brennbare Flüssigkeiten?

  • Brennbare Flüssigkeiten verdampfen leicht und bilden mit Luft entzündliche oder explosionsfähige Gemische.

  • Laut Gefahrstoffrecht gelten alle Flüssigkeiten als entzündbar, die nach dem Anzünden an der Luft eigenständig weiterbrennen.

  • Typische Beispiele:

    • Benzin

    • Ethanol

    • Aceton

    • Lösemittelhaltige Farben und Lacke

    • Reinigungsbenzin und Kraftstoffe


Gefahrstoffrechtliche Einstufung


Die CLP-Verordnung (EU) stuft brennbare Flüssigkeiten als „entzündbare Flüssigkeiten“ ein. Entscheidendes Kriterium ist der Flammpunkt – die niedrigste Temperatur, bei der die Flüssigkeit genügend Dämpfe abgibt, um mit einer Zündquelle zu entflammen.

Kategorie

Flammpunkt

Beispiele

Extrem entzündbar

unter +23 °C

Benzin, Ethanol, Aceton

Leicht entzündbar

+23 °C bis +60 °C

Diesel, Heizöl, Terpentin

Entzündbar

+60 °C bis +100 °C

Motoröle, manche Schmierstoffe


Wichtig: Flüssigkeiten mit sehr niedrigem Flammpunkt bilden bereits bei Zimmertemperatur gefährliche Dampf-Luft-Gemische.

Kennzeichnung und Gefahren

  • Brennbare Flüssigkeiten tragen das GHS-Piktogramm „Flamme“.

  • Zusätzliche Gefahren: Viele Stoffe sind zudem gesundheitsschädlich, toxisch oder umweltgefährdend.

  • In der Praxis werden die Begriffe „brennbar“, „entzündbar“ und „entzündlich“ oft synonym verwendet.

Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang

  • Lagerung in geeigneten, belüfteten Bereichen fern von Zündquellen.

  • Verwendung von explosionsgeschützten Geräten in gefährdeten Zonen.

  • Tragen von Schutzausrüstung (z. B. Handschuhe, Schutzbrille).

  • Schulung von Mitarbeitenden über die Eigenschaften und Risiken der eingesetzten Flüssigkeiten.

Fazit: Hohe Vorsicht geboten

Brennbare Flüssigkeiten stellen ein erhebliches Brand- und Explosionsrisiko dar. Arbeitgeber und Mitarbeitende müssen die Gefahren kennen und geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen, um Unfälle zu vermeiden und rechtliche Vorgaben einzuhalten.

Für den sicheren Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten gelten in Deutschland und der EU verschiedene rechtliche Vorgaben. Ziel ist der Schutz von Gesundheit, Umwelt und Sicherheit am Arbeitsplatz. Zu den wichtigsten Vorschriften gehören:

CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008) und GHS

Sie regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Chemikalien. Die CLP-Verordnung legt fest, ab welchem Flammpunkt eine Flüssigkeit als entzündbar gilt und welche Piktogramme, Signalwörter und Gefahrenhinweise (H-Sätze) zu verwenden sind.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Diese nationale Verordnung schützt Beschäftigte beim Umgang mit Gefahrstoffen. Sie verpflichtet Arbeitgeber zu:

  • einer Gefährdungsbeurteilung,

  • dem Ersatz gefährlicher Stoffe (Substitution), wenn möglich,

  • technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen,

  • der Begrenzung von Stoffmengen am Arbeitsplatz,

  • regelmäßigen Unterweisungen der Mitarbeitenden.

Bei vorhandener Brand- oder Explosionsgefahr gelten gemäß Anhang I Nr. 1 zusätzliche Anforderungen – etwa die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Sie regelt die sichere Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln und überführt die europäische ATEX-Richtlinie in deutsches Recht. Vorgaben betreffen z. B.:

  • den Explosionsschutz an Arbeitsplätzen,

  • die Vermeidung von Zündquellen,

  • die Einteilung in Ex-Zonen,

  • den Einsatz explosionsgeschützter Arbeitsmittel bei entzündlichen Dämpfen.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Diese konkretisieren die GefStoffV. Relevante TRGS für brennbare Flüssigkeiten sind:

  • TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern – Vorgaben zu Sicherheitsschränken, Lagermengen, Zusammenlagerung usw.

  • TRGS 720 ff.: Umgang mit explosionsfähigen Atmosphären – Bewertung der Explosionsgefahr, Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung.

  • TRGS 727: Vermeidung elektrostatischer Zündgefahren – insbesondere beim Ab- und Umfüllen lösemittelhaltiger Flüssigkeiten.

Weitere Vorschriften

Je nach Einsatzbereich können zusätzliche Regelungen relevant sein, z. B.:

  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – übergreifende Pflichten für Arbeitgeber,

  • die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – z. B. Anforderungen an Lagerräume und Belüftung,

  • branchenspezifische Vorschriften der Berufsgenossenschaften (z. B. DGUV-Regeln),

  • Umweltvorgaben – etwa zum Gewässerschutz bei größeren Lagermengen.

Fazit: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle geltenden Vorschriften umgesetzt werden – von der Kennzeichnung über die Lagerung bis zur Schulung der Mitarbeitenden. Beschäftigte wiederum sind verpflichtet, Sicherheitsregeln einzuhalten, persönliche Schutzausrüstung zu nutzen und definierte Arbeitsabläufe zu beachten. Nur durch konsequente Umsetzung aller Vorgaben lassen sich Risiken im Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten wirksam minimieren.

Die Einstufung brennbarer Flüssigkeiten erfolgt nach der CLP-Verordnung (bzw. dem GHS-System) und basiert vor allem auf dem Flammpunkt der jeweiligen Substanz. Dieser gibt an, ab welcher Temperatur ein Dampf-Luft-Gemisch entzündbar ist.

Die drei Gefahrenkategorien

Kategorie 1: Extrem entzündbare Flüssigkeit

  • Flammpunkt < 23 °C

  • Anfangs-Siedepunkt ≤ 35 °C

  • Sehr flüchtig, bildet bereits bei niedrigen Temperaturen zündfähige Dämpfe

  • Beispiele: Diethylether, bestimmte Leichtbenzine

Kategorie 2: Leicht entzündbare Flüssigkeit

  • Flammpunkt < 23 °C

  • Anfangs-Siedepunkt > 35 °C

  • Bereits bei Raumtemperatur leicht entflammbar

  • Beispiele: Aceton (FP ca. –20 °C), Benzin (FP je nach Sorte etwa –30 °C), Ethanol (FP ca. 12 °C)

  • Kennzeichnung: Piktogramm „Flamme“, Signalwort „Gefahr“, H-Satz H225: „Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar“

Kategorie 3: Entzündbare Flüssigkeit

  • Flammpunkt ≥ 23 °C und ≤ 60 °C

  • Müssen erwärmt werden, um zündfähige Dämpfe zu erzeugen

  • Beispiele: Xylol (FP ca. 27 °C), Lacke, Dieselkraftstoff (FP 55–60 °C)

  • Kennzeichnung: Piktogramm „Flamme“, Signalwort „Achtung“, H-Satz H226: „Flüssigkeit und Dampf entzündbar“

Hinweis: Eine Kategorie 4 (Flammpunkt 60–93 °C) ist im globalen GHS-System vorgesehen, wird in der EU jedoch nicht angewendet. Flüssigkeiten mit höherem Flammpunkt – wie Heizöl oder bestimmte Lösemittel – gelten nicht als kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe, können aber bei entsprechender Erhitzung dennoch brennen. Auch hier sind Schutzmaßnahmen erforderlich.

Die Einstufung erfolgt durch Hersteller oder Importeure auf Basis von Prüfdaten. Sie wird im Sicherheitsdatenblatt (SDB) angegeben (z. B. „Flam. Liq. 2“ für Kategorie 2) und bestimmt die Kennzeichnung auf dem Produktetikett.

Für Arbeitgeber und Beschäftigte ist die Kenntnis der Einstufung wichtig, um:

  • geeignete Lagerbedingungen zu wählen,

  • die passenden Schutzmaßnahmen umzusetzen,

  • das richtige Löschmittel bereitzuhalten.

Grundsatz: Je niedriger der Flammpunkt und je höher die Gefahrenkategorie, desto umfangreicher sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen.

Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten muss so erfolgen, dass weder Menschen noch Umwelt oder Sachwerte gefährdet werden. Verantwortliche Personen – von der Lagerfachkraft bis zur Führungskraft – sollten folgende Maßnahmen konsequent umsetzen:

Geeignete Lagerbehälter verwenden

  • Nur zugelassene, dicht verschlossene Behälter verwenden (z. B. geprüfte Kanister, Fässer oder Sicherheitsbehälter).

  • Provisorische oder undichte Behältnisse sind unzulässig.

Lagermengen begrenzen und getrennt aufbewahren

  • Am Arbeitsplatz nur den Tages- oder Schichtbedarf bereitstellen.

  • Größere Mengen gehören in ein separates Lager oder in einen Sicherheitsschrank (siehe dazu weitere FAQs).

  • So wird die Brandlast in Arbeitsbereichen minimiert.

Abstand zu Zündquellen und Wärme

  • Lagerorte müssen frei von offenen Flammen, Funken und heißen Oberflächen sein.

  • Elektrische Geräte müssen entweder explosionsgeschützt (EX) sein oder außerhalb des Gefahrenbereichs liegen.

  • Rauchverbot deutlich kennzeichnen und durchsetzen („Rauchen verboten“).

Ausreichende Belüftung sicherstellen

  • Lagerräume und -schränke benötigen eine gute Belüftung, damit sich keine gefährlichen Dampfkonzentrationen bilden.

  • Da viele Dämpfe schwerer als Luft sind, helfen bodennahe Lüftungsöffnungen oder technische Abluftsysteme.

Auffangwannen einsetzen

  • Unter Lagerregalen oder in Sicherheitsschränken müssen geeignete Auffangwannen installiert sein.

  • Diese verhindern, dass auslaufende Flüssigkeiten sich ausbreiten oder in Abflüsse gelangen.

Kennzeichnung und Zugangskontrolle

  • Gefahrstofflager deutlich kennzeichnen (z. B. mit Symbol „Flamme“, Hinweis „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“).

  • Der Zugang sollte nur geschultem Personal erlaubt und idealerweise durch Abschließen begrenzt sein.

Geeignete Feuerlöscher bereithalten

  • Feuerlöscher für Flüssigkeitsbrände der Brandklasse B bereithalten (z. B. Schaum- oder CO₂-Löscher).

  • Mitarbeitende sollten wissen, wo sich die Löscheinrichtungen befinden und wie sie zu bedienen sind.

  • Ergänzend: Löschdecke oder Sand zur ersten Brandbekämpfung bereithalten.

Regelmäßige Kontrolle des Lagers

  • Lager regelmäßig prüfen, z. B. im Rahmen von Betriebsbegehungen oder gemäß TRGS 510.

  • Dabei u. a. prüfen: Dichtigkeit der Behälter, keine unerlaubten Zündquellen, freie Fluchtwege, Einhaltung aller Vorschriften.

  • Mängel sofort beheben.

Ordnung und stoffverträgliche Trennung

  • Gefahrstoffe stets geordnet und nach Verträglichkeit lagern.

  • Keine Oxidationsmittel in der Nähe brennbarer Flüssigkeiten.

  • Brennbare Flüssigkeiten nicht mit brennbaren Feststoffen (z. B. Papier, Holz) zusammen lagern.

Durch diese Maßnahmen lässt sich das Risiko von Bränden oder Explosionen erheblich senken. Entscheidend ist, dass alle Beteiligten die Regeln kennen, ernst nehmen und aktiv umsetzen. Bei Unsicherheiten bieten die Technischen Regeln (z. B. TRGS 510) sowie Fachpersonen hilfreiche Unterstützung bei der sicheren Lagerung.

Direkt am Arbeitsplatz – zum Beispiel im Labor, in der Werkstatt oder im Produktionsbereich – dürfen nur begrenzte Mengen brennbarer Flüssigkeiten bereitstehen. Ziel ist es, die Brandgefährdung in Arbeitsräumen so gering wie möglich zu halten. Der Grundsatz lautet: Nur so viel Gefahrstoff vorhalten, wie für den laufenden Arbeitsprozess unbedingt erforderlich ist.

In der Praxis bedeutet das:

  • Tages- oder Schichtbedarf: Lagern Sie nur die Menge, die innerhalb eines Arbeitstages oder einer Schicht verbraucht wird. Alles darüber hinaus gehört in ein zentrales Lager oder in einen Sicherheitsschrank. So verringern Sie die potenzielle Brandlast im Arbeitsbereich.

  • Kleinste Gebinde verwenden: Benötigen Sie nur geringe Mengen, greifen Sie zu möglichst kleinen Verpackungseinheiten. Statt eines 10-Liter-Kanisters reicht oft eine 1-Liter-Flasche. Viele brennbare Lösemittel sind in verschiedenen Gebindegrößen erhältlich – wählen Sie die kleinste sinnvolle Einheit.

  • Sicherheitsbehälter am Arbeitsplatz: Werden regelmäßig etwas größere Mengen verwendet (z. B. in Laboren oder Lackierbetrieben), sollten diese in geprüften Sicherheitsbehältern bereitgestellt werden – etwa in Laborflaschen mit Dosieraufsatz oder Sicherheitskanistern mit Flammensperre. Diese Behälter minimieren das Risiko beim Umgang.

  • Lagerung in Sicherheitsschränken: Müssen am Arbeitsplatz mehr als geringste Mengen vorhanden sein, sollten sie in einem geprüften Sicherheitsschrank mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand gelagert werden. Dieser zählt als Lager im Arbeitsraum und ermöglicht die sichere Aufbewahrung größerer Vorräte (ca. 50–150 Liter je nach Schrankgröße). Im Brandfall schützt er die Umgebung und ermöglicht eine sichere Evakuierung.

  • Keine Stapelung im Arbeitsbereich: Lagern Sie keine Kanister oder Flaschen offen und ungeschützt im Arbeitsbereich. Auch wenn jede einzelne Menge notwendig erscheint, kann sich daraus schnell eine gefährliche Gesamtmenge ergeben. Sobald ein Stoff nicht mehr unmittelbar benötigt wird, bringen Sie ihn zurück in den Schrank oder ins zentrale Lager.

Rechtliche Vorgaben

Laut § 8 der Gefahrstoffverordnung ist die Menge an Gefahrstoffen im Arbeitsraum auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Die Technische Regel TRGS 510 konkretisiert dies mit der Empfehlung, nur den Tages- oder Schichtbedarf bereitzustellen.

Für Labore gelten zusätzliche Vorgaben der TRGS 526: Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55 °C dürfen außerhalb von Sicherheitsschränken nur in Behältern bis maximal 1 Liter verwendet werden. Ausnahmen gelten für bruchsichere Gefäße bis 5 Liter an geschützter Stelle oder bis 10 Liter bei Lagerung im Sicherheitsschrank.

Diese Regelungen verdeutlichen das zentrale Prinzip: so wenig wie möglich – so viel wie nötig.

Hinweise für Arbeitgebende und Beschäftigte

  • Arbeitgebende: Legen Sie klare Regeln fest, welche Mengen welcher Stoffe am Arbeitsplatz zulässig sind. Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden und kontrollieren Sie die Einhaltung regelmäßig.

Beschäftigte: Halten Sie sich konsequent an diese Vorgaben – auch wenn es im Alltag praktischer erscheint, Vorräte bereitzustellen. Die Begrenzung dient Ihrer eigenen Sicherheit.

Flammpunkt, Zündtemperatur und Explosionsgrenzen sind entscheidende Kenngrößen für die Sicherheit im Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten. Sie beschreiben unterschiedliche Aspekte der Brand- und Explosionsgefahr und sind Grundlage für Schutzmaßnahmen im Betrieb.

Flammpunkt: Entzündung mit Zündquelle

  • Gibt die niedrigste Temperatur an, bei der eine Flüssigkeit so viele Dämpfe bildet, dass diese durch eine Zündquelle (z. B. Funke, Flamme) entzündet werden können.

  • Wichtig: Unterhalb des Flammpunkts entstehen nicht genügend brennbare Dämpfe für eine Entzündung.

  • Beispiel: Ethanol hat einen Flammpunkt von ca. 12 °C. Oberhalb dieser Temperatur kann es mit einer Zündquelle brennen.

Zündtemperatur: Selbstentzündung ohne Zündquelle

  • Gibt die Temperatur an, bei der sich ein Stoff ohne äußere Zündquelle selbst entzündet – z. B. an heißen Oberflächen.

  • Beispiele:

    • Benzin: ca. 250–300 °C

    • Diesel: ca. 220 °C

    • Ethanol: ca. 400 °C

  • Wichtig für den Arbeitsschutz: Keine Oberflächen dürfen heißer sein als die Zündtemperatur der eingesetzten Stoffe.

Explosionsgrenzen: Konzentration der Dämpfe

  • Definieren den Bereich, in dem eine Dampf-Luft-Mischung entzündlich oder explosionsfähig ist:

    • Untere Explosionsgrenze (UEG): Unterhalb dieses Werts ist das Gemisch zu „mager“.

    • Obere Explosionsgrenze (OEG): Oberhalb dieses Werts ist das Gemisch zu „fett“.

  • Beispiele:

    • Benzindampf: explosiv bei 1–8 Vol.-%

    • Ethanol: explosiv bei 3,5–15 Vol.-%


Vergleichstabelle: Flammpunkt, Zündtemperatur und Explosionsgrenzen


Kenngröße

Bedeutung

Beispiel

Flammpunkt

Temperatur, ab der Dämpfe mit Zündquelle entflammbar sind

Ethanol: 12 °C

Zündtemperatur

Temperatur, bei der Selbstentzündung ohne Zündquelle erfolgt

Benzin: ca. 250–300 °C

Explosionsgrenzen

Bereich, in dem Dampf-Luft-Gemisch entzündlich ist

Benzin: 1–8 Vol.-%, Ethanol: 3,5–15 Vol.-%


Fazit: Drei Werte für die Sicherheit

Alle drei Kenngrößen sind wichtig für die Risikobewertung:

  • Der Flammpunkt hilft, die Entzündlichkeit bei normalen Temperaturen einzuschätzen.

  • Die Zündtemperatur zeigt, welche Oberflächen Temperaturen sicher sind.

  • Die Explosionsgrenzen sind entscheidend für Lüftungskonzepte und Explosionsschutz.

Nur wer diese Werte kennt, kann wirksame Schutzmaßnahmen planen und umsetzen.

Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen im selben Raum oder Schrank birgt Risiken: Manche Chemikalien können miteinander gefährlich reagieren – insbesondere bei Bränden, Leckagen oder unsachgemäßer Handhabung. Deshalb gelten strenge Vorschriften, um Unfälle zu vermeiden.

Grundregeln für die Zusammenlagerung

  • Trennung von OxidationsmittelnOxidationsmittel wie Wasserstoffperoxid oder Salpetersäure dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden. Sie liefern Sauerstoff und können heftige Reaktionen oder Explosionen auslösen.

  • Säuren und entzündbare Flüssigkeiten trennenStarke Säuren (z. B. Schwefelsäure) können mit organischen Lösemitteln gefährliche Reaktionen eingehen. Eine physische Trennung – etwa durch Auffangwannen, Zwischenwände oder separate Schränke – ist zwingend erforderlich.

  • Keine gemeinsame Lagerung mit DruckgasflaschenGasflaschen (z. B. Sauerstoff oder Acetylen) dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten zusammenstehen. Leckagen oder Hitzeeinwirkung können Explosionen verursachen.

  • Selbstentzündliche Stoffe und Peroxide separat lagernChemikalien wie Natrium, Phosphor oder peroxidbildende Stoffe müssen strikt getrennt aufbewahrt werden. Ölgetränkte Lappen gehören in verschließbare Metallbehälter.

  • Lagerklassen beachtenGefahrstoffe werden in Lagerklassen eingeteilt (z. B. nach TRGS 510). Brennbare Flüssigkeiten bilden meist eine eigene Klasse und dürfen nur mit bestimmten anderen Stoffen zusammen gelagert werden. Im Zweifel gilt: getrennt lagern.

  • Brandschutzabstände einhaltenUnterschiedliche Gefahrstoffarten müssen durch Abstände oder Trennwände separiert sein, damit ein Vorfall nicht auf andere Stoffe übergreift.

  • Kennzeichnung der LagerbereicheLagerräume und Schränke müssen deutlich markiert sein – z. B. „entzündlich“, „ätzend“ oder „giftig“. So erkennen Mitarbeitende Gefahren auf einen Blick.


Überblick: Gefahrstoffe sicher zusammenlagern


Gefahrstoff

Nicht zusammen lagern mit

Grund

Brennbare Flüssigkeiten

Oxidationsmittel, Gase, selbstentzündliche Stoffe

Risiko von Brandbeschleunigung oder Explosion

Starke Säuren

Organische Lösemittel, Basen

Gefahr heftiger Reaktionen und Gasbildung

Oxidationsmittel

Brennbare Stoffe, organische Materialien

Können Feuer entfachen oder verstärken

Druckgasflaschen

Entzündliche Flüssigkeiten

Explosionsgefahr bei Hitze oder Leckagen


Verantwortung von Arbeitgebenden und Beschäftigten

  • Arbeitgebende:

    • Legen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, welche Stoffe gemeinsam gelagert werden dürfen.

    • Richten getrennte Lagerbereiche oder Sicherheitsschränke ein.

  • Beschäftigte:

    • Lagern Gefahrstoffe nie eigenmächtig nebeneinander.

    • Halten sich konsequent an Anweisungen und Kennzeichnungen.

Fazit: Trennung schützt vor Katastrophen

Eine korrekte Zusammenlagerung ist entscheidend für den Brand- und Explosionsschutz. Durch Trennung, Kennzeichnung und klare Regeln lassen sich gefährliche Reaktionen zuverlässig verhindern.

Sicherheitsschränke für entzündbare Flüssigkeiten (auch „Brandschutzschränke“ oder „Gefahrstoffschränke“ genannt) sind speziell dafür ausgelegt, brennbare Chemikalien sicher in Arbeitsräumen zu lagern. Sie unterliegen strengen Anforderungen, die unter anderem in der DIN EN 14470-1 und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 510) geregelt sind.

Wesentliche Anforderungen an Sicherheitsschränke

Feuerwiderstand: Ein Sicherheitsschrank muss feuerbeständig sein – in der Regel für 90 Minuten (Typ 90). Das bedeutet: Im Fall eines externen Brandes bleibt die Temperatur im Schrankinneren 90 Minuten lang unter 180 °C. Dadurch tragen die eingelagerten Stoffe nicht zur Brandentwicklung bei. Auch Schränke mit 30 Minuten Feuerwiderstand (Typ 30) sind verfügbar, aber Typ 90 gilt heute als Standard.

Selbstschließende Türen mit Dichtung: Die Türen müssen selbstständig schließen – häufig mit einem Thermomechanismus, der bei Hitze auslöst. Zusätzlich sind verriegelbare Türen wichtig, um den Zugriff unbefugter Personen zu verhindern. Im Brandfall quellen spezielle Dichtungen auf und verschließen die Fugen gegen das Eindringen von Flammen.

Auffangwanne und beständige Materialien: Im Sockelbereich muss eine integrierte Auffangwanne aus chemikalienbeständigem Material vorhanden sein. Auch die Einlegeböden können als flache Wannen ausgeführt sein, um kleine Leckagen aufzufangen.

Lüftungssysteme mit Brandschutz: Sicherheitsschränke verfügen über Lüftungsöffnungen oder -anschlüsse, die an technische Abluftsysteme angeschlossen werden können. Diese leiten im Normalbetrieb Dämpfe ins Freie ab. Im Brandfall müssen die Öffnungen automatisch schließen – durch eingebaute Brandschutzklappen. Optional können Aktivkohlefilter zur Dampfabscheidung installiert werden – sie dienen dem Gesundheitsschutz, ersetzen aber nicht die Brandschutzfunktion.

Antistatik/elektrische Leitfähigkeit: Qualitativ hochwertige Schränke bestehen oft aus geerdeten oder elektrisch leitfähig verbundenen Metallteilen. Dadurch vermeiden sie gefährliche elektrostatische Aufladungen – vor allem beim Entnehmen entzündlicher Flüssigkeiten. Diese Ausstattung ist zwar nicht verpflichtend, aber sicherheitstechnisch sinnvoll.

Kennzeichnung und regelmäßige Prüfung: Ein Sicherheitsschrank muss gut sichtbar als solcher gekennzeichnet sein (z. B. mit „Gefahrstoffschrank – feuerbeständig – für entzündbare Flüssigkeiten“) und über eine Typprüfung nach EN 14470-1 verfügen (z. B. Prüfsiegel). Arbeitgeber sind verpflichtet, regelmäßig die Funktionstüchtigkeit der Schränke zu kontrollieren – insbesondere die Türmechanismen, Dichtungen und Lüftung.

Standortanforderungen

Sicherheitsschränke dürfen in Arbeitsräumen stehen, um eine dezentrale Lagerung zu ermöglichen. Nicht erlaubt sind sie jedoch:

  • in Fluchtwegen oder öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen

  • in Aufenthalts- oder Pausenräumen, Kantinen oder vergleichbaren Bereichen

Der Aufstellort muss eben und tragfähig sein. Bei Standorten in oberen Etagen gelten besondere Anforderungen an den Brandschutz in darunterliegenden Räumen.

Fazit

Sicherheitsschränke ermöglichen die sichere Lagerung kleiner bis mittlerer Mengen entzündlicher Flüssigkeiten direkt am Arbeitsplatz – mit hohem Brandschutz. Arbeitgeber sollten ausschließlich genormte Schränke einsetzen und Mitarbeitende regelmäßig anweisen, diese sachgerecht zu nutzen, geschlossen zu halten und nur dafür vorgesehene Stoffe einzulagern. So bleibt die Schutzfunktion auch im Ernstfall erhalten.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes. Sie hilft dabei, Gefahren beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten systematisch zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten – gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Schrittweises Vorgehen

1. Stoffe und Tätigkeiten erfassen: Zuerst erfassen verantwortliche Personen (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit), welche brennbaren Flüssigkeiten im Betrieb eingesetzt oder gelagert werden – in welchen Mengen, Konzentrationen und bei welchen Tätigkeiten (z. B. Reinigen, Abfüllen, Lackieren). Alle Stoffe werden im Gefahrstoffverzeichnis dokumentiert – inklusive Eigenschaften wie Flammpunkt, Gesundheitsrisiken usw. (Sicherheitsdatenblatt).

2. Gefahren ermitteln: Für jede Tätigkeit analysieren Verantwortliche, welche Gefährdungen entstehen können:

  • Brandgefahr (z. B. durch heiße Oberflächen, Funken, offene Flammen)

  • Explosionsgefahr (z. B. bei Verdunstung in geschlossenen Räumen)

  • Gesundheitsgefahr (z. B. durch Einatmen oder Hautkontakt)

  • Umweltgefahr (z. B. bei Leckagen)

Dabei werden auch mögliche Dampfquellen, Zündquellen und Transportwege betrachtet.

3. Risiko bewerten: Anschließend erfolgt eine Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der möglichen Schadensschwere. Dabei berücksichtigen Fachkräfte z. B. die Raumgröße, Lüftung, vorhandene Schutzmaßnahmen und typische Arbeitssituationen. Auch Worst-Case-Szenarien (z. B. umgekippter Kanister) fließen ein. Grundlage dafür sind Erfahrungswerte, technische Regeln (TRGS) und normgerechtes Fachwissen.

4. Schutzmaßnahmen festlegen: Auf Basis der Risikobewertung erfolgt die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen – nach dem STOP-Prinzip:

  • Substitution: Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe (z. B. wasserbasierter Reiniger statt Lösemittel)

  • Technische Maßnahmen: Absaugung, geschlossene Systeme, EX-geschützte Geräte, Lösungsmittelsensoren, Sicherheitsschränke

  • Organisatorische Maßnahmen: Mengenbegrenzung, Arbeitsanweisungen, Zutrittsbeschränkung, Reinigungspläne, Notfallorganisation

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA): z. B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Atemschutz – abhängig von Tätigkeit und Gefahrstoff

5. Explosionsschutzdokument erstellen (falls erforderlich): Wenn bei Tätigkeiten mit brennbaren Flüssigkeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, ist ein Explosionsschutzdokument verpflichtend (nach GefStoffV/BetrSichV). Es enthält unter anderem:

  • Zonenklassifizierung (z. B. Zone 0, 1, 2)

  • Ermittlung und Bewertung aller Zündquellen

  • Beschreibung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen

6. Umsetzung und Unterweisung: Alle Schutzmaßnahmen müssen praktisch umgesetzt und eingehalten werden. Dazu zählen z. B. der Einbau von Lüftungstechnik, Einrichtung geeigneter Lagerplätze oder Beschaffung von PSA. Alle betroffenen Beschäftigten werden unterwiesen – sie erhalten verständliche Erklärungen zu den Gefahren und zur korrekten Verhaltensweise im Arbeitsalltag.

7. Dokumentation und Nachverfolgung: Die Gefährdungsbeurteilung wird schriftlich festgehalten und dient als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden – aber vor allem als Arbeitsgrundlage im Betrieb. Daraus entstehen z. B. Betriebsanweisungen, die gut sichtbar ausgehängt werden. Eine regelmäßige Überprüfung ist Pflicht – mindestens einmal jährlich sowie bei Änderungen (z. B. neuer Stoff, veränderte Prozesse, Vorkommnisse).

Fazit

Eine fundierte Gefährdungsbeurteilung hilft, Risiken frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen wirksam umzusetzen. Führungskräfte und Beschäftigte tragen gemeinsam Verantwortung: durch aktives Mitwirken, konsequente Anwendung der Regeln und regelmäßige Rückmeldungen. So entsteht ein sicherer und verantwortungsvoller Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten.

Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten schützt persönliche Schutzausrüstung (PSA) vor Brandverletzungen und gesundheitlichen Schäden durch chemische Einwirkungen. Welche PSA erforderlich ist, hängt von der Tätigkeit und den Eigenschaften der eingesetzten Flüssigkeit ab. Folgende Schutzmaßnahmen sind in der Praxis besonders wichtig:

Schutzhandschuhe

Chemikalienbeständige Handschuhe sind Pflicht. Sie schützen die Haut vor direktem Kontakt mit der Flüssigkeit. Die Auswahl des Handschuhmaterials – z. B. Nitril, Butyl oder Neopren – richtet sich nach der Art des Lösemittels. Für viele organische Lösemittel eignen sich Nitril- oder Butylhandschuhe. Die Handschuhe sollten lang genug sein, um auch das Handgelenk zu bedecken. Wichtig: Beim Umgang mit leicht entzündlichen Flüssigkeiten dürfen Handschuhe keine statische Aufladung begünstigen. Viele Chemikalienschutzhandschuhe sind antistatisch ausgerüstet.

Schutzbrille oder Gesichtsschutz

Brennbare Flüssigkeiten verdampfen leicht und können beim Umfüllen spritzen. Daher müssen die Augen zuverlässig geschützt sein. Eine eng anliegende Schutzbrille (z. B. Korbbrille) verhindert, dass Spritzer ins Auge gelangen. Bei Arbeiten mit größeren Mengen oder erhöhter Spritzgefahr ist ein Gesichtsschutz (Visier) sinnvoll – er schützt auch vor möglichen Verpuffungen oder Stichflammen.

Körperschutz / Schutzkleidung

Die Kleidung sollte den Körper möglichst vollständig bedecken. Flammenhemmende oder schwer entflammbare Arbeitskleidung ist empfehlenswert – zum Beispiel ein Baumwollkittel mit Antiflamm-Ausrüstung oder spezielle antistatische Schutzkleidung für Ex-Bereiche. Synthetische Textilien, die bei Hitzeeinwirkung schmelzen könnten, sind ungeeignet. Bei intensiveren Tätigkeiten – etwa beim Reinigen mit Lösungsmitteln – sind chemikalienbeständige Schürzen oder Overalls zusätzlich sinnvoll.

Atemschutz

Viele brennbare Flüssigkeiten entwickeln Dämpfe, die bereits unterhalb der Explosionsgrenze gesundheitsschädlich sein können. Wenn die Lüftung am Arbeitsplatz nicht ausreicht, ist Atemschutz notwendig. Meistens kommen Filtermasken mit A2-Filter (braun, für organische Dämpfe) zum Einsatz. Bei höheren Konzentrationen oder in engen Räumen kann ein Kombinationsfilter (z. B. ABEK) erforderlich sein. In Ausnahmefällen – etwa bei Notfällen – kann ein umluftunabhängiger Atemschutz notwendig sein (z. B. Pressluftatmer). Ob Atemschutz notwendig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und der Prüfung der Arbeitsplatzgrenzwerte.

Sicherheitsschuhe

Festes, geschlossenes Schuhwerk schützt vor herabtropfenden Chemikalien. Sicherheitsschuhe der Klassen S2 oder S3 bieten zusätzlichen Schutz vor Stoß- und Quetschverletzungen. In explosionsgefährdeten Bereichen sollten die Schuhe antistatisch sein, um Funkenbildung zu vermeiden.

Hautschutz / Hautreinigung

Ergänzend zur PSA sollte auch der Hautschutz berücksichtigt werden. Lösemittel entfetten die Haut stark. Ein geeignetes Hautschutzmittel vor Arbeitsbeginn kann Schäden vorbeugen. Nach der Arbeit sollten Sie auf geeignete Reinigungs- und Pflegemittel zurückgreifen – keine aggressiven Waschpasten, sondern spezielle Produkte für Lösemittelrückstände und anschließend eine rückfettende Hautcreme.

Verantwortung von Arbeitgebenden und Beschäftigten

  • Arbeitgebende müssen die erforderliche PSA bereitstellen, regelmäßig prüfen und die Mitarbeitenden zur richtigen Nutzung unterweisen.

  • Beschäftigte sind verpflichtet, die PSA fachgerecht zu verwenden und regelmäßig zu wechseln – z. B. Handschuhe bei Durchdringung, Filter bei Sättigung.

Fazit: Die persönliche Schutzausrüstung ist eine essenzielle Schutzbarriere – insbesondere dann, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, um alle Risiken auszuschließen.

Der Transport brennbarer Flüssigkeiten – innerhalb eines Betriebs oder auf öffentlichen Verkehrswegen – muss mit größter Sorgfalt erfolgen. Undichte oder umkippende Behälter können schwere Unfälle verursachen. Die wichtigsten Anforderungen im Überblick:

Innerbetrieblicher Transport

  • Geeignete Behälter: Verwenden Sie nur bruchsichere, dicht verschlossene Behälter. Prüfen Sie vor dem Transport, ob die Verschlüsse fest sitzen. Bei Bedarf spezielle Transportdeckel verwenden.

  • Transporthilfen nutzen: Bewegen Sie schwere Gebinde (z. B. Kanister oder Fässer) mit geeigneten Hilfsmitteln wie Fasskarren, Rollpaletten oder Sicherheits-Tragebehältern für Laborflaschen.

  • Sicherung gegen Umkippen: Fixieren Sie Behälter auf Wagen oder Paletten – etwa mit Gurten oder Halterungen –, um Umkippen und Auslaufen zu verhindern.

  • Erschütterungen vermeiden: Fahren Sie vorsichtig, besonders auf Schwellen oder in Aufzügen.

  • Zündquellen fernhalten: Während des Transports dürfen im Bereich keine Zündquellen vorhanden sein – z. B. keine Schweißarbeiten oder offenes Feuer.

  • Kennzeichnung beachten: Bei größeren Mengen sollten Behälter sichtbar als „entzündlich“ gekennzeichnet sein. Bei besonders sensiblen Transporten (z. B. große Fässer) sind ggf. Warnposten oder Absperrungen sinnvoll.

  • Sicher umfüllen: Wenn während des Transports ein Umfüllen notwendig ist, achten Sie auf Erdung, Funkenfreiheit, Auffangwannen und ausreichende Lüftung.

Außerbetrieblicher Transport (Straße / Versand)

  • Gefahrgutrecht beachten: Beim Transport auf öffentlichen Straßen gilt das ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter). Brennbare Flüssigkeiten gehören zur Gefahrgutklasse 3. Sie müssen in zugelassenen, UN-zertifizierten Behältern transportiert und korrekt gekennzeichnet werden (Gefahrzettel „Flamme“).

  • Mengenbegrenzungen: Kleine Mengen dürfen als „begrenzt gefährliche Mengen“ (limited quantity) transportiert werden – z. B. maximal 5 Liter pro Innenverpackung. Dies reduziert einige Pflichten, erfordert aber weiterhin Kennzeichnung und Sorgfalt.

  • ADR-Ausrüstung bei größeren Mengen: Dazu gehören z. B. orangefarbene Warntafeln, schriftliche Weisungen im Fahrzeug, Feuerlöscher und geeignete PSA für den Fahrer oder die Fahrerin.

  • Schulungspflicht: Fahrende müssen unterwiesen sein. Ab bestimmten Mengen ist ein ADR-Schein vorgeschrieben. Auch unterhalb dieser Schwelle ist eine fachkundige Einweisung erforderlich.

  • Ladungssicherung: Die Gebinde müssen rutschfest und kippsicher verladen werden. Sie dürfen sich nicht im Fahrgastraum befinden – ideal ist ein separater, belüfteter Laderaum.

  • Temperatur beachten: Bei Hitze steigt der Druck in geschlossenen Behältern. Vermeiden Sie direkte Sonneneinstrahlung und kontrollieren Sie ggf. den Überdruck bei Transportgefäßen mit Entgasungsventil.

  • Notfallausrüstung mitführen: Je nach Menge sind Feuerlöscher, Auffangmaterialien, Kanalabdeckungen sowie persönliche Schutzausrüstung für das Fahrpersonal mitzuführen.

Grundsatz für alle Transporte

Brennbare Flüssigkeiten dürfen niemals in beschädigten oder offenen Behältern transportiert werden. Personen, die mit dem Transport betraut sind, müssen über die Gefahren informiert und entsprechend unterwiesen sein. Unternehmen sollten klare Anweisungen definieren – z. B.: „Kanistertransport nur mit Deckel, in einem Auffangeimer, nicht allein im Aufzug.“

Fazit: Ein sicherer Transport schützt Mensch, Betrieb und Umwelt – sowohl bei alltäglichen innerbetrieblichen Wegen als auch bei gewerblichen Außentransporten.

Brände von brennbaren Flüssigkeiten (Brandklasse B) erfordern spezielle Löschmittel. Nicht jedes Mittel ist geeignet – falscher Einsatz kann das Feuer sogar verschlimmern. Hier erfahren Sie, welche Löschmittel in welchen Situationen sicher und wirksam sind.

1. Schaum: Die erste Wahl für Flüssigkeitsbrände

  • Wirkungsweise: Schaum bildet eine dichte Decke auf der Flüssigkeit, unterdrückt die Sauerstoffzufuhr und kühlt.

  • Vorteile:

    • Ideal für großflächige Brände von Benzin, Diesel, Alkohol oder Lösemitteln

    • Spezialschaum (z. B. alkoholbeständig) auch für wasserlösliche Stoffe geeignet

    • Verhindert Wiederentzündung, solange die Schaumschicht intakt bleibt

  • Einsatzbereich: Tanklager, Werkstätten, chemische Betriebe

2. Kohlendioxid (CO₂): Für kleinere Brände und Innenräume

  • Wirkungsweise: CO₂ verdrängt den Sauerstoff und erstickt das Feuer.

  • Vorteile:

    • Rückstandsfrei (keine Verschmutzung)

    • Geeignet für elektrische Anlagen

  • Einschränkungen:

    • Kein Kühlungseffekt – bei heißen Flüssigkeiten kann es zur Wiederentzündung kommen

    • Nur für Entstehungsbrände geeignet

3. Pulver: Schnell, aber mit Nebenwirkungen

  • Wirkungsweise: Chemische Hemmung der Verbrennung durch Bildung einer Löschsalzschicht.

  • Vorteile:

    • Sehr hohe Löschleistung, auch bei größeren Flammen

  • Nachteile:

    • Hinterlässt starke Verschmutzungen

    • Keine Kühlung, Sichtbeeinträchtigung durch Pulverwolke

    • Kann Elektronik beschädigen

4. Wasser: Nur bedingt geeignet

  • Einschränkungen:

    • Brennbare Flüssigkeiten können auf Wasser schwimmen und sich ausbreiten

    • Gefahr von Fettexplosionen bei heißem Öl

  • Sinnvolle Anwendung:

    • Feinsprühstrahl zur Kühlung von Umgebungen oder Behältern

    • Verdünnung kleiner Mengen wasserlöslicher Flüssigkeiten (nur unter fachkundiger Aufsicht)

5. Löschdecken und Sand: Für kleinste Entstehungsbrände

  • Wirkungsweise: Unterbrechen die Sauerstoffzufuhr (Decke) oder decken Flüssigkeit ab (Sand).

  • Einsatzbereich: Kleine Flächen, z. B. verschüttete Spirituosen, Labortische.

  • Hinweis: Löschdecke immer vorsichtig von vorn auflegen – nicht über Flammen schwenken.


Vergleichstabelle: Löschmittel für Brandklasse B


Löschmittel

Geeignet für

Besonderheiten

Schaum

Große Flüssigkeitsbrände

Bildet luftdichte Schicht, ideal bei Benzin/Diesel

CO₂

Kleine Entstehungsbrände, Innenräume

Rückstandsfrei, kein Kühlungseffekt

Pulver (BC/ABC)

Schnelles Löschen bei allen Brandgrößen

Verschmutzt stark, keine Kühlung

Wasser

Nur indirekt: Kühlung, Feinsprühstrahl

Nicht direkt auf brennbare Flüssigkeiten

Löschdecken/Sand

Sehr kleine Brände, Labore, Küche

Nur bei Entstehungsbränden


Wichtige Hinweise für den Einsatz

  • Bereitstellung: Löschmittel müssen mengen- und stoffgerecht in der Nähe der Gefahrenquelle vorhanden sein.

  • Schulung: Mitarbeitende müssen regelmäßig im Umgang mit Löschmitteln unterwiesen werden.

  • Eigenschutz: Brandbekämpfung nur bei Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung. Sonst: Alarmieren (112), Gebäude räumen.

  • Kühlen von Behältern: Erwärmte Flüssigkeitsbehälter mit Wasser kühlen – Aufgabe der Feuerwehr.

Fazit: Das richtige Löschmittel kann Leben retten

Schaum, CO₂ und Pulver sind die wichtigsten Mittel gegen Brände brennbarer Flüssigkeiten. Die richtige Auswahl und Schulung der Mitarbeitenden sind entscheidend, um im Ernstfall schnell und sicher reagieren zu können.

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen kann es zu Notfällen kommen – etwa durch eine Leckage oder einen Brand. In solchen Fällen müssen alle Beteiligten schnell und umsichtig handeln. Ein Notfallplan muss bekannt und regelmäßig geübt sein. Es gilt, zwei Szenarien zu unterscheiden:

1. Austritt brennbarer Flüssigkeiten (Leckage)

Gefahrbereich absichern:

  • Personen in der Umgebung warnen und fernhalten

  • Bereich sofort lüften (Fenster öffnen, Lüftung aktivieren)

Zündquellen beseitigen:

  • Offene Flammen und nicht funkenfreie Geräte ausschalten

  • Keine elektrischen Schalter betätigen, wenn Explosionsgefahr besteht

Persönliche Schutzausrüstung tragen:

  • Geeignete Schutzhandschuhe, Schutzbrille und ggf. Atemschutz verwenden

Leck stoppen:

  • Wenn ohne Eigengefährdung möglich: Behälter aufrichten oder abdichten

  • Defekte Ventile absperren

Flüssigkeit aufnehmen:

  • Bindemittel, Chemikalienbinder oder Sand verwenden

  • Von außen nach innen streuen, aufnehmen und in geeigneten Behälter (z. B. Metalleimer mit Deckel) geben

Entsorgung und Reinigung:

  • Aufgenommenes Material als Sonderabfall entsorgen

  • Boden mit Wasser und Reinigungsmittel säubern (Abflüsse ggf. abdichten)

Meldung und Dokumentation:

  • Vorfall der zuständigen Führungskraft melden

  • Ursache klären und Maßnahmen zur Vermeidung wiederkehrender Leckagen treffen

2. Brand einer brennbaren Flüssigkeit

Alarmieren und retten:

  • Umgehend andere warnen („Feuer!“ rufen), Feuermelder betätigen, Feuerwehr rufen (112)

  • Menschen retten, Gefahrenbereich verlassen, Fluchtwege nutzen

Löschen (nur bei Entstehungsbrand):

  • Passendes Löschmittel wählen (z. B. CO₂-, Schaum- oder Pulverlöscher)

  • Aus sicherer Entfernung schräg auf die Flammen richten

  • Bei ausbleibendem Löscherfolg: abbrechen und in Sicherheit bringen

Bereich sichern:

  • Türen schließen, um Ausbreitung zu verzögern

  • Sammelplatz aufsuchen, Feuerwehr einweisen (Art und Menge der brennbaren Stoffe benennen)

Erste Hilfe leisten:

  • Verletzte Personen versorgen (z. B. Brandwunden kühlen, Rauchgasvergiftungen erkennen)

  • Auf professionelle Hilfe warten

Nach dem Brand:

  • Bereich gesperrt halten, bis Freigabe erfolgt

  • Rückstände fachgerecht entsorgen

  • Ursachenanalyse und ggf. Anpassung der Gefährdungsbeurteilung

Grundsatz: Ruhe bewahren und nach Plan handeln

Arbeitgebende sind verpflichtet, Notfallpläne bereitzustellen, regelmäßige Übungen durchzuführen und Beschäftigte mit dem Ablauf vertraut zu machen. Mitarbeitende wiederum sollten Warnsignale ernst nehmen, umsichtig handeln und sich nicht selbst gefährden – Sachwerte sind ersetzbar, Menschenleben nicht.

Für den sicheren Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten ist eine fundierte Schulung der Mitarbeitenden unerlässlich. Je nach Tätigkeit und Gefährdungslage greifen unterschiedliche gesetzliche Vorgaben und bewährte Maßnahmen:

Gefahrstoffunterweisung (nach GefStoffV)

  • Alle Beschäftigten, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten, müssen vor Tätigkeitsaufnahme und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden

  • Inhalte: Gefahren der Stoffe (z. B. Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren), Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, Notfallmaßnahmen

  • Die Unterweisung erfolgt verständlich und in einer Sprache, die die Mitarbeitenden beherrschen

  • Grundlage sind die Betriebsanweisungen – individuell für jeden Stoff oder jede Tätigkeit

  • Teilnahme wird dokumentiert (z. B. durch Unterschrift)

Explosionsschutzunterweisung

  • Bei Tätigkeiten in explosionsgefährdeten Bereichen (z. B. mit Lösemitteldämpfen) ist eine spezielle Unterweisung nach BetrSichV erforderlich

  • Inhalte: Ex-Zonen, zugelassene Geräte, Verhaltensregeln (z. B. antistatische Kleidung, Erdung, Verzicht auf Funkenquellen)

Feuerlöschtraining

  • Praktische Schulungen zur Nutzung von Feuerlöschern (z. B. Schaumlöscher, CO₂-Löscher) werden empfohlen – insbesondere bei erhöhter Brandgefährdung

  • Übung: Umgang mit Löschmitteln, Einschätzung von Brandverläufen, Eigenschutz beachten

  • Durchführung durch Fachleute oder Feuerwehr – empfohlen jährlich oder alle zwei Jahre

Erste-Hilfe-Schulung

  • Ausreichend viele Ersthelfende müssen vorhanden sein (mit gültigem Erste-Hilfe-Kurs)

  • Inhalte: Versorgung von Brandwunden, Umgang mit Rauchgasvergiftung, Nutzung von Notduschen oder Augenduschen

  • Alle Beschäftigten sollten wissen, wo sich Erste-Hilfe-Einrichtungen befinden und wie sie funktionieren

Gefahrgutschulung (bei Transport oder Versand)

  • Wer brennbare Flüssigkeiten als Gefahrgut verpackt, versendet oder transportiert, benötigt eine spezielle Unterweisung

  • Bei bestimmten Mengen ist der ADR-Schein erforderlich (z. B. für Fahrpersonal)

Branchenspezifische Schulungen

  • In Laboren (TRGS 526), Lackierbetrieben oder anderen spezialisierten Bereichen gelten zusätzliche Schulungspflichten

  • Arbeitgeber müssen branchenspezifische Vorgaben kennen und umsetzen

Kontinuität und Verantwortung

  • Schulungen sind regelmäßig zu wiederholen und zu dokumentieren

  • Der Arbeitgeber ist verantwortlich für Aktualität, Vollständigkeit und Verständlichkeit

  • Die Beschäftigten tragen Verantwortung, sich aktiv zu beteiligen, Fragen zu stellen und Inhalte ernst zu nehmen

Fazit: Schulungen im Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten sind keine einmalige Maßnahme, sondern Teil eines kontinuierlichen Sicherheitsprozesses. Gut geschulte Mitarbeitende handeln sicherer, schützen sich selbst und andere – und tragen entscheidend zur Prävention bei.

Sicherheit im Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten ist eine gemeinsame Aufgabe. Nur durch Kooperation und gegenseitige Verantwortung können Risiken wirksam minimiert werden.

Sicherheitskultur schaffen

  • Arbeitgebende müssen dem Arbeitsschutz einen hohen Stellenwert einräumen

  • Ressourcen für Schutzausrüstung, Schulungen und sichere Arbeitsmittel bereitstellen

  • Sicherheit als festen Bestandteil aller Prozesse etablieren

  • Führungskräfte als Vorbilder schulen und einbinden

Mitarbeitende aktiv einbeziehen

  • Fachwissen der Beschäftigten nutzen: Sie kennen Abläufe und Risiken vor Ort am besten

  • Beteiligung an Gefährdungsbeurteilungen und Auswahl von Schutzmaßnahmen ermöglichen

  • Vorschläge ernst nehmen und umsetzen

  • Sicherheitsbeauftragte benennen – als Ansprechpersonen vor Ort

Offene Kommunikation fördern

  • Gefährdungen und Beinaheunfälle ohne Angst melden können

  • Fehlerkultur etablieren: Probleme offen ansprechen und daraus lernen

  • Beispiel: Wahrnehmung von Lösemitteldämpfen führt zur Überprüfung der Lüftung, bevor ein Unfall entsteht

Schulungen sinnvoll gestalten

  • Arbeitgeber stellen praxisnahe, verständliche Schulungen bereit (z. B. Übungen statt Vorträge)

  • Beschäftigte nehmen aktiv teil, fragen nach und helfen bei der Einarbeitung neuer Kolleg:innen

  • Wissen im Team weitergeben und gegenseitige Erinnerung an Sicherheitsregeln zulassen

Regeln konsequent einhalten

  • Arbeitgeber sorgen für klare und praktikable Vorgaben

  • Mitarbeitende setzen Schutzmaßnahmen diszipliniert um – auch bei Zeitdruck oder Routine

  • Kollegiale Hinweise zulassen: z. B. auf fehlende Schutzbrille hinweisen, ohne Vorwurf

Notfallübungen regelmäßig durchführen

  • Alarmübungen, Evakuierungen, Löschübungen gemeinsam trainieren

  • Nachbesprechung mit Feedback und Verbesserungsvorschlägen

  • Gemeinsames Verständnis für Abläufe im Ernstfall stärken

Sicherheit kontinuierlich verbessern

  • Arbeitgebende verfolgen neue Entwicklungen (Technik, Vorschriften)

  • Beschäftigte bringen Erfahrungen ein und machen Vorschläge für Verbesserungen

  • Neue Schutzmaßnahmen gemeinsam testen und bewerten

Fazit: Sicherheit gelingt nur im Miteinander. Arbeitgebende schaffen den Rahmen – durch Ausstattung, Regeln und Haltung. Beschäftigte füllen diesen Rahmen mit Leben – durch Achtsamkeit, Verantwortung und Teamgeist. So entsteht ein sicherer Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten – jeden Tag aufs Neue.

Fazit:

Die FAQ bieten fundiertes Wissen rund um brennbare Flüssigkeiten. Unternehmen und Beschäftigte erhalten praxisnahe Hilfestellung für den sicheren Umgang, gesetzliche Anforderungen und Schutzmaßnahmen – kompakt erklärt und direkt umsetzbar im Arbeitsalltag.

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