Am 1. Juni 2025 tritt das neue Mutterschutzanpassungsgesetz in Kraft – Erweiterte Schutzrechte für Frauen nach Fehlgeburten – BG prevent unterstützt Arbeitgeber umfassend bei der Umsetzung.
Änderung des Mutterschutzgesetzes: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
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Bonn, 21. Mai 2025 – Fehlgeburten sind in den meisten Fällen traumatische Erfahrungen. Betroffene Frauen erhalten nun durch eine umfassende Änderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) die Chance auf eine körperliche und mentale Verarbeitung des Verlustes. Denn am 1. Juni 2025 tritt diese wichtige Änderung in Kraft: Erstmals werden Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche und unabhängig vom Geburtsgewicht als Entbindung anerkannt, was betroffenen Frauen Zugang zu gestaffelten Mutterschutzfristen gibt. „Eine nicht nur aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendige Änderung – sondern auch aus Respekt“, betont Dr. Christina Nußbeck, Arbeitsmedizinerin bei BG prevent
Neue Regelungen im Detail
Die Gesetzesänderung schließt eine wichtige Schutzlücke für Frauen, die bisher nach einer Fehlgeburt zwischen der 13. und 24. Schwangerschaftswoche keinen Anspruch auf Mutterschutzfristen hatten. Die Schutzfristen staffeln sich wie folgt:
Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen
Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen
Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen
In dieser Zeit besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, die betroffene Frau wünscht ausdrücklich eine frühere Rückkehr zur Arbeit. Diese Erklärung kann die Frau jederzeit widerrufen. Für die Dauer der Schutzfrist haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Pflichten für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber ergeben sich mit den neuen Regelungen zusätzliche Verpflichtungen:
Mutterschutzfristen nach Fehlgeburten einhalten: Arbeitgeber müssen betroffenen Frauen je nach Schwangerschaftswoche zwischen zwei und acht Wochen Schutzzeit gewähren.
Arbeitsbedingungen aktiv anpassen: Arbeitgeber gestalten die Arbeitsumgebung so, dass diese die Gesundheit betroffener Mitarbeiterinnen bestmöglich schützt.
Mitarbeiterinnen informieren: Arbeitgeber sind in der Pflicht, Mitarbeiterinnen aktiv über neue Rechte und Regelungen aufzuklären.
Nachweise einholen und Leistungen abwickeln: Arbeitgeber dürfen einen Nachweis über die Fehlgeburt verlangen und müssen alle mutterschutzrechtlichen Leistungen korrekt bearbeiten.
Dr. Christina Nußbeck erklärt: „Diese gesetzliche Neuregelung ist ein wichtiger Schritt, um Frauen nach einer Fehlgeburt angemessene Unterstützung zu bieten. Mit dieser Änderung wird eine bestehende Lücke im Mutterschutzgesetz geschlossen. Für Arbeitgeber bedeutet dies, sich mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen und entsprechende Maßnahmen in ihrem Betrieb umzusetzen."
BG prevent begleitet Unternehmen bei der Umsetzung des Mutterschutzes
BG prevent unterstützt Arbeitgeber bei der Umsetzung der neuen Mutterschutzanforderungen: „In der Folge einer Fehlgeburt geht es außer um die körperliche Erholung auch ganz wesentlich um die psychische Verarbeitung eines traumatischen Erlebnisses. Die neuen gesetzlichen Regelungen bieten einen wichtigen Rahmen, um beiden Aspekten gerecht zu werden. Unser präventiver Ansatz zielt darauf ab, sowohl Arbeitgeber als auch betroffene Mitarbeiterinnen bei diesem sensiblen Thema zu unterstützen", sagt Dr. Christina Nußbeck.
Hinweis
Bis 30. Juni 2025 firmierte die BG prevent GmbH unter B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH.