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Notfall im Betrieb: So sind Sie gut vorbereitet

Ein Notfall kommt ohne Vorwarnung. Wissen Sie, was dann zu tun ist? Wir zeigen, wie Unternehmen Erste Hilfe wirksam organisieren und damit Leben retten können. 

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Erste Hilfe in Unternehmen

Ein gesundheitlicher Notfall kann jederzeit auftreten – auch am Arbeitsplatz. Unternehmen sind deshalb gesetzlich verpflichtet, Erste-Hilfe-Maßnahmen sicherzustellen. Studien zeigen: Viele Menschen fühlen sich im Ernstfall unsicher. Laut einer repräsentativen Umfrage der Johanniter trauen sich nur rund 15 Prozent, bei einem Herzstillstand eine Herzdruckmassage durchzuführen.

In einer aktuellen ADAC-Studie zur Reanimation in Deutschland gaben 63 Prozent der Befragten an, dass sie sich zu einem Reanimationsversuch in der Lage sehen, viele wünschten sich jedoch mehr Unterstützung und Training. Andere Umfragen zeigen, dass viele Menschen ihre Erste-Hilfe-Kenntnisse selten auffrischen und diese teilweise veraltet sind. Fast jede zweite befragte Person schätzt sich dabei als eher oder sogar sehr unsicher ein.

Pflicht zur Ersten Hilfe

Jeden Tag ereignen sich laut dem digitalen Gesundheitsdienstleister fernarzt.com in Deutschland rund 2.500 Fälle, bei denen Erste Hilfe gebraucht wird. Diese Zahl umfasst Unfälle und Notfälle, etwa Stürze, Verbrennungen, Vergiftungen und andere akute Ereignisse. Trotzdem zögern viele, wenn es darauf ankommt.

Dabei gilt: Wer helfen kann, muss helfen. Das deutsche Strafgesetzbuch schreibt vor, dass jede Person bei Unglücksfällen Hilfe leisten muss, sofern dies zumutbar ist (§ 323c StGB). Gleichzeitig schützt das Gesetz Helfende ausdrücklich. Wer Erste Hilfe leistet, muss keine straf- oder zivilrechtlichen Konsequenzen fürchten, auch wenn dabei Fehler passieren – entscheidend ist, dass überhaupt geholfen wird.

Erste Hilfe im Betrieb: gesetzlich vorgeschrieben und praktisch notwendig

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet alle Unternehmen, eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation sicherzustellen (§ 10 ArbSchG). Im Arbeitsalltag geht es häufig um kleinere Verletzungen – etwa Schnittwunden oder Verstauchungen. In diesen Fällen reicht meist die Versorgung durch betriebliche Ersthelfende oder ein Besuch bei einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt aus.

Schwere Unfälle oder akute Erkrankungen lassen sich jedoch nie vollständig ausschließen. Deshalb braucht jedes Unternehmen klare Strukturen für den Ernstfall. Eine gute Erste-Hilfe-Organisation sorgt dafür, dass verletzte oder erkrankte Personen versorgt werden, bis der Rettungsdienst übernimmt.

Erste-Hilfe-Organisation im Betrieb aufbauen

Zur Ersten Hilfe im Betrieb gehören vier zentrale Bausteine:

  1. Meldeeinrichtungen, um schnell Hilfe zu rufen

  2. Erste-Hilfe-Material, das jederzeit verfügbar ist

  3. Rettungsgeräte, passend zu den betrieblichen Gefährdungen

  4. Geschulte Ersthelfende

In der Praxis bewährt sich vor allem eines: ein Telefon mit gut sichtbarer Notrufnummer. Zum Standard gehören außerdem Verbandkästen, Rettungsdecken und – je nach Betrieb – automatisierte externe Defibrillatoren (AED). Seit November 2021 gelten aktualisierte DIN-Vorgaben für den Inhalt betrieblicher Verbandkästen.

Erste Hilfe im Ernstfall sicher organisieren

Erste-Hilfe-Material muss leicht auffindbar sein. Kennzeichnen Sie die Aufbewahrungsorte dauerhaft mit Rettungszeichen und tragen Sie sie in den Flucht- und Rettungsplan ein.

Zusätzlich empfiehlt sich ein Alarm- und Meldeplan. Er legt fest, wer im Notfall was tut und welche Nummern wichtig sind. Alle Beschäftigten sollten diesen Plan kennen. So geht im Ernstfall keine wertvolle Zeit verloren. Hilfreich sind außerdem gut sichtbare Informationen mit den Kontaktdaten zu:

  • Zugelassenen Durchgangsärzt:innen

  • Dem nächstgelegenen berufsgenossenschaftlich zugelassenen Krankenhaus

  • Wichtig zu wissen: Die Behandlung durch Durchgangsärzt:innen ist nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erforderlich. Bei anderen medizinischen Notfällen – etwa Herzinfarkt oder Schlaganfall – greift diese Regelung nicht.

Je nach Gefährdung im Betrieb können weitere Kontakte sinnvoll sein:

  • Giftnotruf bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • Augenärzt:innen bei isolierten Augenverletzungen

  • HNO-Ärzt:innen bei Verletzungen an Hals, Nase oder Ohren

  • Zuständige Berufsgenossenschaft für die Abrechnung des Rettungsdienstes

Betriebliche Ersthelfende ausbilden

Wie viele Ersthelfende ein Unternehmen benötigt, regelt die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Sie ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und richtet sich nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl.

Betriebliche Ersthelfende sichern die Unfallstelle, leisten Erste Hilfe und setzen die Rettungskette in Gang – also Alarmieren, Helfen, Retten. Dabei gilt immer: Eigenschutz geht vor.

Die Mindestanzahl an Ersthelfenden richtet sich nach der Betriebsgröße:

  • bis 20 Beschäftigte: ein Ersthelfender

  • ab 20 Beschäftigten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: fünf Prozent

  • ab 20 Beschäftigten in sonstigen Betrieben: zehn Prozent

  • ab 250 Beschäftigten: zusätzlich ggf. Betriebssanitäter:in

  • ab 1.500 Beschäftigten: mindestens 1 Betriebssanitäter:in

Damit das Wissen aktuell und präsent bleibt, ist spätestens alle zwei Jahre eine Fortbildung erforderlich. Die Kosten übernehmen die Unfallversicherungsträger. Regelmäßige Übungen im Betrieb erhöhen zusätzlich die Handlungssicherheit.

Erste Hilfe endet nicht beim Notruf: sichere Fluchtwege im Betrieb

Zur Notfallvorsorge gehört mehr als Erste Hilfe. Auch sichere Fluchtwege und Notausgänge sind entscheidend. Das Bundesarbeitsministerium hat die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ überarbeitet.

Fluchtwege dienen der Selbstrettung. Sie beginnen dort, wo sich Beschäftigte aufhalten dürfen – also auch in Kantinen, Sanitär- oder Erste-Hilfe-Räumen – und enden an einem Notausgang ins Freie oder in einen gesicherten Bereich.

Neu geregelt sind unter anderem:

  • die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenfluchtwegen

  • angepasste Mindestbreiten je nach Personenanzahl im Einzugsgebiet

  • erweiterte Vorgaben zu Treppen, Sammelstellen und Sicherheitskennzeichnung

Auch bestehende Betriebsstätten müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob Anpassungen erforderlich sind. Bestandsschutz bedeutet nicht, dass nichts zu tun ist.

Mut zur Ersten Hilfe

Lassen Sie sich zu Ersthelfenden ausbilden. Sie gewinnen Sicherheit – und können im Ernstfall Leben retten. Niemand erwartet Perfektion. Entscheidend ist, dass Sie handeln. Für unabsichtliche Fehler haften Ersthelfende nicht. Beschäftigte stehen zudem unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 

Die Expert:innen von BG prevent unterstützen Sie dabei:

  • Verkehrs- und Fluchtwegbreiten zu ermitteln 

  • Fluchtwege und Treppenräume zu bewerten 

  • Sicherheitskennzeichnungen vorzunehmen 

  • Evakuierungsübungen zu üben 

  • Individuelle Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen.

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