FAQ

Gefahrensymbole

Was bedeuten Gefahrensymbole und wie helfen sie im Arbeitsschutz?

Auf dieser Seite finden Sie kompakte, verständliche Antworten für Unternehmen und Mitarbeitende – rechtlich fundiert, praxisnah erklärt und mit klarem Fokus auf Sicherheit im Umgang mit Gefahrstoffen.

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Person in Sicherheitskleidung nutzt virtuelle Gefahrensymbole-Checkliste.
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine FAQ

Gefahrensymbole sind ein zentrales Element im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser Abschnitt liefert grundlegende Informationen zur Bedeutung, Klassifizierung und Verwendung von Gefahrensymbolen – für alle, die sich einen ersten Überblick verschaffen möchten.

Das global harmonisierte System (GHS) kennt neun leicht erkennbare Gefahrenpiktogramme. Diese kennzeichnen unterschiedliche Gefährdungen und bestehen jeweils aus einer rot umrandeten Raute mit einem schwarzen Symbol auf weißem Hintergrund.

Hier finden Sie eine Übersicht der Symbole, ihrer Bedeutung und Hinweise zum sicheren Umgang:

  • Explosiv (Explosionsgefahr)Symbol: Explodierende BombeBedeutung: Kennzeichnet Stoffe und Gemische mit Explosionspotenzial (z. B. Sprengstoffe, bestimmte Peroxide).Hinweis: Von Funken, Erschütterungen und Hitze fernhalten.

  • Entzündlich (Feuergefahr)Symbol: FlammeBedeutung: Warnung vor leicht oder hochentzündlichen Flüssigkeiten, Feststoffen oder Gasen (z. B. Benzin, Lösungsmittel).Hinweis: Bereits niedrige Temperaturen oder Zündquellen können eine Entzündung auslösen.

  • Brandfördernd (Oxidierend)Symbol: Flamme über einem Kreis Bedeutung: Oxidierende Stoffe, die Brände verursachen oder verstärken können (z. B. durch Sauerstoffabgabe). Beispiel: Wasserstoffperoxid Hinweis: Von brennbaren Stoffen getrennt lagern.

  • Gas unter DruckSymbol: GasflascheBedeutung: Gase in Druckbehältern (komprimiert, verflüssigt oder gelöst), z. B. Propan.Hinweis: Behälter vor Sonnenhitze schützen – Gefahr durch Bersten oder unkontrolliertes Austreten.

  • ÄtzendSymbol: Reagenzglas mit Tropfen auf Hand und MetallBedeutung: Stoffe mit stark ätzender Wirkung auf Haut, Augen oder Metalle (z. B. Salzsäure, Natronlauge).Hinweis: Geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille tragen.

  • Giftig (Akute Toxizität)Symbol: Totenkopf mit gekreuzten KnochenBedeutung: Hochgiftige Stoffe, die bereits in geringen Mengen lebensgefährlich sein können (z. B. Blausäure, bestimmte Pestizide).Hinweis: Nur mit spezieller Vorsicht und persönlicher Schutzausrüstung verwenden.

  • Gesundheitsschädlich / ReizendSymbol: AusrufezeichenBedeutung: Stoffe, die z. B. Hautreizungen, Augenreizungen, allergische Reaktionen oder Schläfrigkeit auslösen können.Beispiele: Reinigungsmittel, AcetonHinweis: Trotz „milder“ Gefährdung sind geeignete Schutzmaßnahmen wichtig.

  • Ernste GesundheitsgefahrSymbol: Menschliche Silhouette mit Stern auf der BrustBedeutung: Warnung vor langfristig gesundheitsschädlichen Wirkungen – z. B. krebserzeugend, erbgutverändernd, fruchtbarkeitsgefährdend (CMR-Stoffe).Beispiel: BenzolHinweis: Strenge Schutzmaßnahmen und ggf. arbeitsmedizinische Vorsorge sind erforderlich.

  • UmweltgefährlichSymbol: Abgestorbener Baum und toter FischBedeutung: Gefahr für Gewässer und Umwelt – akut oder langfristig toxisch für Wasserorganismen.Beispiele: Biozide, bestimmte Lösungsmittel und ÖleHinweis: Diese Stoffe dürfen nicht in die Umwelt gelangen. Lagerung und Entsorgung mit besonderer Sorgfalt vornehmen.

Wichtig: Produkte können mehrere Gefahrensymbole tragen, wenn mehrere Risiken bestehen. Fehlt ein Symbol, bedeutet das nicht automatisch, dass keine Gefahr besteht. Bitte beachten Sie stets die vollständigen Gefahrenhinweise auf dem Etikett.

Grundsätzlich ja: Die GHS-Piktogramme wurden von den Vereinten Nationen entworfen, um weltweit eine einheitliche Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien zu gewährleisten. Viele Länder haben das System in nationales Recht überführt.

Einheitliche Symbole, länderspezifische Unterschiede

  • Die neun grundlegenden Piktogramme (z. B. Flamme, Totenkopf, Ätzwirkung) haben international dieselbe Bedeutung.

  • In der EU gilt die CLP-Verordnung, in den USA z. B. OSHA-HazCom, in Japan, Australien und Kanada jeweils eigene Regelwerke – basierend auf GHS.

Mögliche Abweichungen

  • Nicht alle Länder übernehmen jede GHS-Version vollständig oder sofort.

  • Das Umweltpiktogramm (toter Baum/Fisch) ist z. B. in den USA nicht vorgeschrieben.

  • Einstufungskriterien können im Detail leicht abweichen (z. B. Version 6 vs. Version 8).

Wichtig für die Praxis

  • Die Symbole und Signalwörter sind weltweit weitgehend identisch.

  • Unterschiede finden sich eher bei H-Sätzen, lokalen Vorschriften oder zusätzlichen Angaben.

  • Für Transportkennzeichnungen gelten eigene Regeln (ADR, RID, IMDG, IATA).

Fazit: Die GHS-Piktogramme sind global anerkannt und erleichtern den sicheren Umgang mit Chemikalien – auch über Ländergrenzen hinweg. Dennoch lohnt sich stets ein prüfender Blick auf nationale Begleitregelungen oder sprachliche Besonderheiten.

Nein. Die orangefarbenen Gefahrensymbole (schwarzes Symbol auf orangem Hintergrund) gehörten zum früheren Kennzeichnungssystem nach der bis 2015 gültigen EU-Richtlinie 67/548/EWG. Mit Einführung der GHS-Piktogramme durch die CLP-Verordnung dürfen diese alten Symbole nicht mehr offiziell verwendet werden.

Übergangsfristen und Rechtslage

Gemische mussten bis spätestens 1. Juni 2015 umetikettiert sein. Altbestände mit alter Kennzeichnung durften noch bis Mitte 2017 abverkauft oder verwendet werden. Diese Fristen sind längst abgelaufen.

Fazit: Alle gefährlichen Chemikalien, die heute im Umlauf sind, müssen mit den neuen rot-weißen GHS-Piktogrammen gekennzeichnet sein. Die alten Symbole sind rechtlich ungültig.

Falls sich in Ihrem Betrieb noch Produkte mit orangefarbener Kennzeichnung befinden, handelt es sich um sehr alte Bestände. Diese sollten entweder neu gekennzeichnet oder aus dem Verkehr gezogen werden. In der Praxis kommen solche Fälle kaum noch vor – allenfalls in Archiven oder bei Sammlerstücken.

Innerbetriebliche Kennzeichnung und Schulung

Auch im innerbetrieblichen Bereich sind ausschließlich die neuen Symbole zulässig. Beschäftigte sind in den letzten Jahren auf das GHS/CLP-System geschult worden. Während ältere Mitarbeitende die früheren Symbole (z. B. das Andreaskreuz „Xi“, das orangefarbene Totenkopfsymbol) noch kennen, lernen neue Beschäftigte nur noch die aktuellen GHS-Piktogramme. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Unternehmen konsequent nur die neuen Kennzeichnungen verwenden.

Alte Schilder und Kennzeichnungen

An älteren Gebäuden oder Einrichtungen können vereinzelt noch alte Warnschilder vorhanden sein – beispielsweise das Symbol „Giftig“ auf orangefarbenem Grund. Diese Beschilderungen sollten ersetzt werden, da sie nicht mehr dem gültigen Standard entsprechen. Die GHS-Symbole sind klarer und heute weithin bekannt, während alte Symbole wie das Andreaskreuz nicht mehr gebräuchlich sind.

Merksatz: Alte Gefahrensymbole gehören ins Archiv – nicht in den aktiven Betrieb.

Bis vor einigen Jahren wurden Gefahrstoffe in Europa mit orangefarbenen, quadratischen Gefahrensymbolen gekennzeichnet (schwarzes Symbol auf orangem Hintergrund). Diese wurden im Zuge der GHS-Einführung durch neue, international einheitliche Symbole ersetzt: weiße Rauten mit rotem Rand. Die Form und Farbe haben sich also grundlegend verändert.

Neue Piktogramme

Drei Piktogramme kamen mit dem GHS neu hinzu:

  • Gasflasche (Gase unter Druck)

  • Ausrufezeichen (allgemeine Reiz- und Gesundheitsgefahren)

  • Gesundheitsgefahr (chronische Wirkungen)

Änderungen im Vergleich zu früher

Die neuen GHS-Piktogramme decken ähnliche Gefahren ab wie die alten Symbole, wurden jedoch angepasst. So entfiel beispielsweise das frühere Andreaskreuz, das für reizende oder gesundheitsschädliche Stoffe stand. Diese Gefahren werden heute durch das Ausrufezeichen oder das Symbol für Gesundheitsgefahr dargestellt.

Rechtliche Umstellung

Die Einführung der GHS-Kennzeichnung erfolgte in der EU über die CLP-Verordnung.

  • Seit dem 1. Dezember 2010 müssen Stoffe mit den neuen Piktogrammen etikettiert sein.

  • Für Gemische galt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2015.

  • Alte orangefarbene Symbole durften nur noch für Restbestände bis spätestens Mitte 2017 verwendet werden.

Seitdem sind ausschließlich die GHS-Piktogramme zulässig. Das sorgt weltweit für eine weitgehende Vereinheitlichung der Kennzeichnung, minimiert Verwechslungen und verbessert die Kommunikation von Gefahren. Betriebe sollten noch vorhandene alte Kennzeichen auf Lagerbehältern aktualisieren – sie entsprechen nicht mehr dem gültigen Standard.

Die Signalwörter "Gefahr" und "Achtung" zeigen auf einen Blick, wie gravierend die Gefahr eines Stoffes eingeschätzt wird. Beide Begriffe sind gesetzlich definiert und Teil der GHS-Kennzeichnung.

Bedeutung der Signalwörter

  • „Gefahr“ kennzeichnet besonders schwerwiegende Gefahren – z. B. hochgiftige, stark ätzende, explosive oder hochentzündliche Stoffe. Schon geringe Mengen können schwerwiegende Auswirkungen haben.

  • „Achtung“ wird für Stoffe mit moderater Gefährdung verwendet – z. B. haut- oder augenreizend, entzündlich oder gesundheitsschädlich in niedriger Kategorie.

Wichtig: Auf einem Etikett steht immer nur ein Signalwort – entweder „Gefahr“ oder „Achtung“. Die schwerwiegendste Gefährdung bestimmt, welches Wort verwendet wird. Das Signalwort „Gefahr“ überstimmt dabei schwächere Gefährdungen.

Praxisbeispiel

Ein Kanister mit 96 %iger Schwefelsäure trägt das Signalwort „Gefahr“ (stark ätzend). Ein Reinigungsmittel mit 5 %iger Säure ist mit „Achtung“ gekennzeichnet (reizend). Beide erfordern Schutzmaßnahmen – bei „Gefahr“ sind sie jedoch besonders strikt einzuhalten.

Merksatz: „Achtung“ = Warnung. „Gefahr“ = höchste Alarmstufe. Beide erfordern Sorgfalt – aber „Gefahr“ signalisiert: Hier ist besondere Umsicht geboten.

Zusätzlich zu den Signalwörtern sollten immer die H-Sätze auf dem Etikett gelesen werden. Sie geben präzise Hinweise auf die konkrete Gefährdung.

Gefahrstoffkennzeichnung und Gefahrgutkennzeichnung werden oft verwechselt, da beide mit Warnsymbolen für gefährliche Stoffe arbeiten. Tatsächlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Systeme mit unterschiedlichen Zwecken.

Gefahrstoffkennzeichnung (GHS/CLP)

Diese Kennzeichnung gilt für Chemikalien im Lager, bei der Verwendung oder im Handel. Grundlage ist die CLP-Verordnung auf Basis des Global Harmonisierten Systems (GHS). Die Etiketten enthalten:

  • Weiße Rauten mit rotem Rand

  • Piktogramme

  • Signalwörter (z. B. „Achtung“, „Gefahr“)

  • H- und P-Sätze (Gefahren- und Sicherheitshinweise)

Ziel ist es, Personen, die mit dem Stoff arbeiten, über Gefahren beim Umgang, bei der Lagerung oder Anwendung zu informieren.

Gefahrgutkennzeichnung (Transportkennzeichnung)

Sobald ein gefährlicher Stoff transportiert wird – auf der Straße, Schiene, dem See- oder Luftweg – greifen die Vorschriften des Gefahrgutrechts:

  • ADR (Straße)

  • RID (Schiene)

  • IMDG (Seeschifffahrt)

  • IATA-DGR (Luftfracht)

Hier kommen andere Kennzeichnungen zum Einsatz:

  • Größere, farbige Rauten mit Ziffern und Symbolen (Gefahrgutklassen)

  • Orangefarbene Tafeln mit UN-Nummern und Gefahrnummern (Kemler-Zahl)

Beispiel: Ein Kanister mit Salzsäure hat im Lager ein GHS-Symbol für Ätzwirkung mit H- und P-Sätzen. Beim Transport ist außen am Fahrzeug ein Gefahrgutlabel der Klasse 8 (ätzende Stoffe) anzubringen – eine schwarz-weiße Raute mit Ätzsymbol und Ziffer 8 – sowie eine orangefarbene UN-Tafel mit der Nummer 1789.

Unterschiede im Überblick

  • Zielgruppe:

    • GHS/CLP: Anwender:innen im Betrieb oder Verbraucher:innen

    • Gefahrgut: Transportpersonal, Einsatzkräfte

  • Inhalt:

    • GHS: detaillierte Informationen über Gefahren und Maßnahmen

    • Gefahrgut: schnelle Erkennbarkeit aus der Distanz

  • Symbolik:

    • GHS und Gefahrgut verwenden teils ähnliche Symbole (z. B. Flamme, Totenkopf), unterscheiden sich aber in Farbe, Form und Zusatzangaben

    • Gefahrgut kennt zusätzliche Klassen, etwa für radioaktive Stoffe (schwarz-gelb mit Symbol) oder Druckgase

Für Betriebe wichtig

Beim Versand oder Transport von Gefahrstoffen müssen beide Systeme korrekt angewendet werden:

  • Außen auf dem Versandstück: Gefahrgutkennzeichnung

  • Innen auf dem Gebinde: GHS-Kennzeichnung

Für den innerbetrieblichen Transport (z. B. mit dem Gabelstapler vom Lager zur Produktion) gelten Gefahrgutvorschriften meist nicht vollständig, doch die GHS-Etikettierung bleibt erforderlich.

Merksatz:

  • GHS-Piktogramme: „Was ist drin und wie gefährlich für mich beim Umgang?“

  • Gefahrgutkennzeichnung (ADR etc.): „Was ist in der Ladung und was ist im Notfall zu tun?“

Beide Systeme greifen ineinander und stellen sicher, dass entlang der gesamten Nutzungskette – von Lagerung über Transport bis zum Einsatz – stets klar erkennbar ist, mit welchen Gefahren zu rechnen ist und wie darauf zu reagieren ist.

Fazit: Allgemeine FAQ

Die allgemeinen FAQ zu Gefahrensymbolen vermitteln die wichtigsten Grundlagen zu Bedeutung, Kennzeichnung und Einsatz dieser Sicherheitskennzeichen – kompakt und praxisnah erklärt für mehr Sicherheit im beruflichen Alltag.

FAQ für Arbeitgeber

Arbeitgeber tragen Verantwortung für die sichere Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. In diesem Abschnitt erfahren Sie, welche gesetzlichen Pflichten Sie beachten müssen, welche Symbole verpflichtend sind und wie Sie Mitarbeitende sicher und korrekt unterweisen.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt in Deutschland den Schutz von Beschäftigten und Umwelt beim Umgang mit Gefahrstoffen. Arbeitgeber tragen hierbei eine zentrale Verantwortung. Die wichtigsten Pflichten im Überblick:

Gefährdungsbeurteilung

Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen (§ 6 GefStoffV i.V.m. TRGS 400). Dabei werden die konkreten Arbeitsbedingungen bewertet: Art der Gefahr (Einatmen, Hautkontakt, Brand, Explosion), Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikohöhe. Auf dieser Grundlage sind geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Beurteilung ist zu dokumentieren und bei Änderungen zu aktualisieren.

Substitutionsprüfung

Laut § 7 GefStoffV muss geprüft werden, ob gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden können (Substitution). Ist z. B. ein weniger gefährlicher Reiniger verfügbar und dessen Einsatz technisch möglich sowie zumutbar, ist dieser zu verwenden. Eine nicht mögliche Substitution ist mit Begründung zu dokumentieren.

Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip

Arbeitgebende müssen alle nötigen Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen. Die Reihenfolge ergibt sich aus dem STOP-Prinzip:

  • Substitution

  • Technische Maßnahmen (z. B. Lüftung, Abzug, Einhausung)

  • Organisatorische Maßnahmen (z. B. Zugangsbeschränkung, Hygieneregeln)

  • Persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. PSA wie Handschuhe, Atemschutz)

Alle Maßnahmen müssen den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen gewährleisten – von der Bereitstellung geeigneter PSA über Notduschen bis hin zur sicheren Lagerung.

Kennzeichnung und Instandhaltung

Alle Behälter mit Gefahrstoffen müssen korrekt gekennzeichnet sein. Originaletiketten dürfen nicht entfernt oder unleserlich werden. Beim Umfüllen ist der neue Behälter eindeutig zu beschriften. Auch Anlagen und Rohrleitungen sind nach TRGS 555/201 zu kennzeichnen. Technische Einrichtungen (z. B. Absaugungen, Filtermasken) sind regelmäßig zu prüfen und instand zu halten.

Betriebsanweisung

Für jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen ist eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen (§ 14 GefStoffV, TRGS 555). Diese enthält:

  • Gefahren und Gefahrensymbole

  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Maßnahmen im Notfall

  • ggf. Erste Hilfe

Die Betriebsanweisung muss konkret auf den Arbeitsplatz zugeschnitten sein, für alle Beschäftigten zugänglich und im Rahmen von Unterweisungen verständlich erläutert werden.

Unterweisung der Beschäftigten

Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich müssen alle Beschäftigten unterwiesen werden (§ 14 GefStoffV). Inhalte sind:

  • Betriebsanweisung

  • Gefahren und Schutzmaßnahmen

  • Verhalten im Notfall

Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Bei Änderungen (neuer Stoff, neues Verfahren) ist sie unverzüglich zu aktualisieren. Laut TRGS 555 soll sie praxisnah und mündlich erfolgen – eine Erfolgskontrolle kann sinnvoll sein.

Gefahrstoffverzeichnis

Ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe ist zu führen (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Es enthält:

  • Stoffbezeichnung

  • Einstufung bzw. Gefahrenkategorie

  • Menge und Verwendungsart

  • Verweis auf Sicherheitsdatenblatt

Das Verzeichnis ist aktuell zu halten und wird auch von Aufsichtsbehörden gefordert.

Sicherheitsdatenblätter

Für jeden Gefahrstoff muss ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt (SDS) vorliegen. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die SDS vorhanden und zugänglich sind – etwa in einem zentralen Ordner oder digital. Mitarbeitende müssen Einsicht nehmen können.

Arbeitsplatzgrenzwerte und Überwachung

Für viele Gefahrstoffe gelten Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Der Arbeitgeber prüft ggf. durch Messungen (TRGS 402), ob diese eingehalten werden. Bei krebserzeugenden Stoffen (Kat. 1A/1B) ist zusätzlich ein Expositionsverzeichnis zu führen (§ 14 Abs. 3 GefStoffV) und arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.

Lagerung und Entsorgung

Gefahrstoffe sind sicher zu lagern: getrennt nach Verträglichkeit, in geeigneten Räumen oder Schränken, mit Mengenbegrenzung. Für nicht mehr benötigte Stoffe ist eine fachgerechte Entsorgung zu gewährleisten – z. B. als Sondermüll.

Dokumentation und Organisation

Alle genannten Maßnahmen sind organisatorisch umzusetzen und zu dokumentieren. Zuständigkeiten sind klar zu regeln. Bei Kontrollen (z. B. durch Aufsichtsbehörden oder Berufsgenossenschaften) muss der Arbeitgeber entsprechende Nachweise vorlegen.

Fazit

Arbeitgebende tragen die Verantwortung für einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen. Die GefStoffV bildet den verbindlichen Rahmen – von der Planung (Beurteilung, Substitution) über die Umsetzung (Maßnahmen, Kennzeichnung, Unterweisung) bis zur Nachbereitung (Entsorgung, Dokumentation). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Daher ist ein professionelles Gefahrstoff-Management unerlässlich.

Hinweis: Die GefStoffV richtet sich in erster Linie an Arbeitgeber. Ergänzend gelten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die anerkannte Methoden zur praktischen Umsetzung bieten (z. B. TRGS 400, 510, 555).

Grundsatz: Jeder Behälter mit Gefahrstoffen im Betrieb muss eindeutig erkennen lassen, was er enthält und welche Gefährdung davon ausgeht. Unbeschriftete Flüssigkeiten in namenlosen Kanistern oder Pulver ohne Kennzeichnung dürfen nicht vorkommen.

Die betriebliche Kennzeichnung umfasst im Wesentlichen zwei Bereiche:

Originalgebinde

Chemikalien, die im Originalbehälter vom Hersteller geliefert werden, sind in der Regel bereits nach CLP-Verordnung korrekt gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung darf nicht entfernt oder unleserlich gemacht werden. Die Unternehmensleitung muss sicherstellen, dass die Originaletiketten am Gebinde verbleiben. Ist ein Etikett beschädigt, sollte es unverzüglich ersetzt werden. Beschäftigte dürfen solche Produkte nur verwenden, wenn die Kennzeichnung vollständig und lesbar vorhanden ist.

Umgefüllte Gebinde / Arbeitsgebinde

Im Betrieb werden Gefahrstoffe häufig umgefüllt – z. B. in Spritzflaschen, Bechergläser, Dosierflaschen oder Kanister für den Tagesbedarf. Sobald sich ein Gefahrstoff nicht mehr im Originalbehälter befindet, muss das neue Gefäß mindestens mit folgenden Informationen gekennzeichnet werden:

  • Stoff- oder Produktname: Deutlich und leserlich notieren – idealerweise exakt wie im Sicherheitsdatenblatt angegeben (z. B. „Aceton“, „Entfetter XY“).

  • Gefahrensymbole: Offizielle GHS-Piktogramme anbringen. Viele Betriebe nutzen dafür vorrätige Etiketten oder beschriftbare Aufkleber. Alternativ sind handschriftliche Hinweise wie „entzündlich“ oder „ätzend“ zulässig, jedoch ist die Verwendung der offiziellen Symbole verpflichtend.

  • Signalwort und Sicherheitshinweise: Wenn möglich, ergänzen Sie Hinweise wie „Gefahr“/„Achtung“ oder kurze Sicherheitstexte („Nicht einatmen“, „Nur im Abzug verwenden“). In Laboren sind oft Klebeetiketten im Einsatz, die zentrale H- und P-Sätze in Kurzform enthalten.

Beispiel: Wird aus einem Kanister mit der Aufschrift „Natriumhydroxid, Ätznatronlösung 10 %“ eine kleine Spritzflasche befüllt, muss diese z. B. mit „NaOH 10 %“, dem Ätzend-Symbol und dem Signalwort „Gefahr“ gekennzeichnet sein. So erkennen auch Kolleg:innen sofort den Inhalt und die damit verbundenen Risiken.

Weitere Hinweise zur Kennzeichnung im Betrieb

  • Sprache und Verständlichkeit: Die Kennzeichnung sollte auf Deutsch oder in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache erfolgen. Sie muss gut lesbar und dauerhaft angebracht sein (z. B. wasserfester Stift oder Etikett).

  • Anlagenteile und Rohrleitungen: Auch fest installierte Anlagen, Tanks oder Rohrleitungen mit Gefahrstoffen müssen gekennzeichnet werden – etwa mithilfe von farbcodierten Rohrleitungsbändern mit Stoffbezeichnung und Gefahrensymbol gemäß Norm oder TRGS 201.

  • Keine Verwendung unbekannter Stoffe: Behälter ohne Kennzeichnung dürfen nicht verwendet werden. Im Zweifel muss eine Fachkraft informiert oder der Behälter als unbekannter chemischer Abfall entsorgt werden.

Merksatz: Kein Gefahrstoff ohne Label! Die eindeutige Kennzeichnung schützt alle Beteiligten und verhindert gefährliche Verwechslungen.

Zusammenfassung: Gefahrstoffe müssen im Betrieb stets eindeutig gekennzeichnet sein – im Lager, im Labor oder in der Produktion. Lieber zu viele Informationen als zu wenige. Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für innerbetriebliche Gebinde und ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes.

Arbeitgebende sind verpflichtet, ihre Beschäftigten regelmäßig zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu unterweisen – dabei spielen Gefahrensymbole eine zentrale Rolle.

Inhalte der Unterweisung

  • Erkennen und Verstehen der Symbole: Beschäftigte lernen, welche Gefahrstoffe im Arbeitsbereich vorkommen, zu welchen Gefahrenklassen sie gehören und was die jeweiligen Symbole bedeuten.

  • Signalwörter, H- und P-Sätze: Die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise auf Etiketten wird erklärt, damit die Angaben richtig interpretiert werden können.

  • Schutzmaßnahmen und Verhalten im Notfall: Wie schützt man sich im Umgang mit dem jeweiligen Stoff? Welche Maßnahmen sind bei einem Zwischenfall zu ergreifen? Die Unterweisung orientiert sich an den P-Sätzen und der Betriebsanweisung.

Ziel ist: Jede Person soll nach der Unterweisung wissen, welche Gefahren bestehen, wie sie sich schützt und was im Ernstfall zu tun ist. Gefahrensymbole dienen dabei als wichtige Orientierungshilfe.

Zeitpunkt und Häufigkeit

  • Erstunterweisung: Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen.

  • Wiederholungsunterweisung: Mindestens einmal jährlich gemäß GefStoffV.

  • Anlassbezogene Unterweisung: Bei neuen Gefahrstoffen, geänderten Vorschriften oder Vorfällen (z. B. Beinahe-Unfall).

  • Durchführung: Während der Arbeitszeit und in verständlicher Form – nicht „zwischen Tür und Angel“.

Dokumentation

Die Durchführung der Unterweisung muss dokumentiert werden – mit Datum, Inhalten und Teilnehmenden. In der Praxis erfolgt dies meist per Unterschriftenliste. Ein Schulungskalender hilft, die Wiederholungsintervalle einzuhalten.

Schulungsmaterial

Unterweisungen können durch Präsentationen, Merkblätter, Videos oder reale Beispiele aus dem Betrieb unterstützt werden. Wichtig ist auch die Übergabe oder Erläuterung der jeweiligen Betriebsanweisung. Rückfragen und kurze Tests sichern das Verständnis.

Praxistipp: Nutzen Sie Etiketten aus dem eigenen Betrieb als Anschauungsmaterial. TRGS 555 gibt hilfreiche Hinweise zur Gestaltung von Unterweisungen.

Fazit: Eine verständliche, praxisnahe und regelmäßige Unterweisung sorgt dafür, dass alle Beschäftigten die Bedeutung der Gefahrensymbole kennen – und daraus die richtigen Schutzmaßnahmen ableiten.

Die Lagerung von Gefahrstoffen erfordert besondere Sorgfalt, um Brände, Explosionen, Leckagen oder gesundheitsgefährdende Expositionen zu vermeiden. In Betrieben erfolgen Lagerung und Aufbewahrung meist in speziell vorgesehenen Bereichen oder in Sicherheitsschränken. Die wichtigsten Grundregeln:

Trennung unverträglicher Stoffe

Nicht alle Gefahrstoffe dürfen gemeinsam gelagert werden. Reaktiv gefährliche Kombinationen sind strikt zu vermeiden. Beispiele:

  • Säuren und Laugen: getrennte Lagerung, um Neutralisationsreaktionen mit Hitzeentwicklung zu verhindern.

  • Entzündbare Flüssigkeiten und Oxidationsmittel: getrennte Lagerung wegen Brandgefahr.

  • Entzündbare Stoffe und giftige Gase: getrennte Aufbewahrung wegen Explosions- und Vergiftungsgefahr.

Die TRGS 510 enthält eine Zusammenlagerungstabelle mit konkreten Vorgaben. Im Zweifel gilt: getrennt lagern.

Geeignete Lagerbehälter und -einrichtungen

Gefahrstoffe müssen in geeigneten, dichten und widerstandsfähigen Gebinden gelagert werden. Zu beachten ist:

  • Keine metallischen Behälter für aggressive Chemikalien wie Flusssäure.

  • Verwendung von Sicherheitsbehältern bei brennbaren Flüssigkeiten (z. B. Sicherheitskanister ab 5 Liter).

  • Für größere Mengen (z. B. >10 Liter) sind Sicherheitsschränke mit Feuerwiderstand (Typ G90) vorgeschrieben.

  • Ätzende Stoffe gehören in beständige Auffangwannen oder -schränke.

Auffangwannen müssen das Volumen des größten gelagerten Gebindes aufnehmen können.

Mengenbegrenzung und Kleinmengeregelung

Lagern Sie nur die tatsächlich benötigte Menge. Größere Vorräte gehören in zentrale Gefahrstofflager. Die TRGS 510 erlaubt unter bestimmten Bedingungen Kleinmengen in Arbeitsräumen. Beispiele:

  • Hochgiftige Stoffe: maximal 1 Liter pro Raum.

  • Entzündbare Flüssigkeiten: maximal 20 Liter außerhalb von Sicherheitsschränken.

Bei Überschreitung gelten strengere Anforderungen. Überprüfen Sie regelmäßig die Lagermengen und entfernen Sie nicht mehr benötigte Stoffe aus dem Arbeitsbereich.

Kennzeichnung des Lagerorts

Lagerorte müssen deutlich erkennbar und gemäß GefStoffV gekennzeichnet sein:

  • Allgemeines Warnzeichen „Achtung Gefahrstoffe“

  • Gefahrensymbole je nach Stoffklasse (z. B. Flamme, Totenkopf)

  • Zutrittsbeschränkungen und Verbote (z. B. „Keine offene Flamme“)

Diese Hinweise dienen auch der Information von Einsatzkräften.

Ordnung und Sicherung

Lagerbereiche sollten:

  • übersichtlich und strukturiert organisiert sein,

  • Lagerbehälter gegen Umfallen oder Herabfallen sichern,

  • nur geeignete Regale verwenden,

  • brandlastfreie Lagerung sicherstellen (keine Kartons o. Ä. bei Chemikalien),

  • gegen unbefugten Zugriff geschützt sein.

Auch Produktionsabfälle wie Lösemittelreste sind sicher und beschriftet zu lagern.

Klima und Umgebungsbedingungen

Lagern Sie Gefahrstoffe gemäß den Angaben im Sicherheitsdatenblatt:

  • Temperaturgrenzen beachten

  • Keine direkte Sonneneinstrahlung

  • Schutz vor Feuchtigkeit

  • Ausreichende Belüftung bei gasbildenden Stoffen

Für Lösungsmittellager ist eine technische Belüftung erforderlich, um Dampfkonzentrationen unterhalb der Explosionsgrenze zu halten.

Brandschutz und Notfallmaßnahmen

Stellen Sie geeignete Brandschutzeinrichtungen bereit:

  • Feuerlöscher entsprechend der Stoffart (z. B. CO₂, Schaum)

  • Ex-geschützte elektrische Installationen in explosionsgefährdeten Bereichen

  • Zugang nur für eingewiesene Personen

  • Notfallausrüstung (z. B. Notdusche, Augenspülstation)

  • Regelmäßige Sichtprüfungen der Lagerbedingungen

Erstellen Sie Alarm- und Maßnahmenpläne für den Notfall.

Fazit

Sichere Lagerung ist zentral für den Schutz von Gesundheit und Umwelt. Die GefStoffV verpflichtet Arbeitgebende zur Umsetzung wirksamer Lagerkonzepte. TRGS 510 liefert hierfür konkrete Vorgaben.

Für Beschäftigte gilt: Gefahrstoffe nur an vorgesehenen Orten lagern, nach Gebrauch korrekt zurückstellen, zulässige Mengen beachten und bei Auffälligkeiten sofort melden (z. B. Leckagen, beschädigte Gebinde, falsche Lagernachbarschaft).

Beim Umgang mit Gefahrstoffen bestehen umfassende Dokumentationspflichten. Sie dienen dem Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und dem Schutz der Beschäftigten. Die wichtigsten Unterlagen:

Gefahrstoffverzeichnis

Ein vollständiges Verzeichnis aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe ist Pflicht (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Es enthält:

  • Stoffbezeichnung/Produktname

  • Einstufung (Gefahrensymbole, H-Sätze)

  • Einsatzort und -zweck

  • verwendete Menge

  • Datum der Aufnahme

  • verantwortliche Person

  • Verweis auf Sicherheitsdatenblatt

Das Verzeichnis ist regelmäßig zu aktualisieren.

Sicherheitsdatenblätter (SDS)

Für jeden Stoff muss das aktuelle Sicherheitsdatenblatt vorhanden sein. Es umfasst 16 Abschnitte (z. B. Eigenschaften, Erste Hilfe, Entsorgung). Arbeitgeber müssen:

  • die SDS beschaffen und bereithalten,

  • aktualisierte Versionen einpflegen,

  • den Zugang für Beschäftigte sicherstellen.

Viele Betriebe führen die SDS digital oder zentral geordnet in Ordnern.

Gefährdungsbeurteilung

Die schriftliche Gefährdungsbeurteilung umfasst:

  • Beurteilte Tätigkeiten und Arbeitsplätze

  • Identifizierte Gefährdungen

  • Abgeleitete Schutzmaßnahmen

  • Ergebnis der Substitutionsprüfung

  • Messdaten, Herstellerangaben oder andere Grundlagen

Sie ist bei Bedarf anzupassen und muss jederzeit vorgelegt werden können.

Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweise

Pro Gefahrstoff oder Stoffgruppe ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Sie muss aktuell und zugänglich sein. Unterweisungen sind zu dokumentieren (Datum, Inhalte, Teilnehmende, Durchführende). Diese Nachweise sind u. a. für interne Prüfungen und Behörden relevant.

Expositionsverzeichnis

Für CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B ist ein Expositionsverzeichnis zu führen (§ 14 Abs. 3 GefStoffV). Es enthält:

  • Namen betroffener Personen

  • Zeitraum, Tätigkeit, Stoff, Expositionshöhe (soweit bekannt)

Das Verzeichnis ist 30 Jahre aufzubewahren. Am Ende des Arbeitsverhältnisses haben betroffene Personen Anspruch auf eine schriftliche Auskunft.

Prüfprotokolle und Freigaben

Für Anlagen mit Gefahrstoffen (z. B. Absaugungen, Gaswarngeräte) sind Prüf- und Wartungsprotokolle zu führen. Auch Genehmigungen (z. B. nach ChemVerbotsV) sollten dokumentiert und verfügbar sein.

Fazit

Die Dokumentation im Gefahrstoffbereich ist umfangreich, aber essenziell für Sicherheit und Rechtssicherheit. Sie umfasst eine durchgängige Kette:

  • Inventar (Verzeichnis)

  • Gefährdungsanalyse (Beurteilung)

  • Schutzmaßnahmen (Betriebsanweisung)

  • Schulung (Unterweisung)

  • Kontrolle (Messungen, Prüfprotokolle)

  • Nachverfolgung (Expositionsverzeichnis)

Beschäftigte sollten wissen, wo diese Unterlagen einsehbar sind und bei Unsicherheiten gezielt nachfragen.

Fazit: FAQ für Arbeitgeber

Die FAQ für Arbeitgeber zeigen, wie Sie Gefahrensymbole korrekt einsetzen, gesetzliche Vorgaben einhalten und Mitarbeitende rechtssicher unterweisen – ein wertvoller Leitfaden für sicheres Gefahrstoffmanagement im Betrieb.

FAQ für Mitarbeitende

Gefahrensymbole helfen, Risiken am Arbeitsplatz schnell zu erkennen. In diesem Abschnitt erfahren Mitarbeitende, wie sie Gefahrensymbole richtig deuten, welche Schutzmaßnahmen wichtig sind und was bei Gefahrstoffen im Alltag zu beachten ist.

Wer mit gekennzeichneten Gefahrstoffen arbeitet, sollte einige grundlegende Verhaltensregeln einhalten, um sich selbst und andere nicht zu gefährden.

Vor der Nutzung informieren

Lesen Sie das Etikett und ggf. das Sicherheitsdatenblatt, bevor Sie einen Gefahrstoff verwenden. Machen Sie sich mit den Symbolen, Signalwörtern ("Gefahr"/"Achtung") und Sicherheitshinweisen vertraut. Nur wer die Gefahren kennt, kann sicher damit umgehen.

Schutzausrüstung tragen

Nutzen Sie die vom Betrieb bereitgestellte Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – etwa Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Gesichtsschutz, geeignete Kleidung oder Atemschutz. Die PSA ist im Sicherheitsdatenblatt und in der Betriebsanweisung beschrieben. Halten Sie sich daran, auch bei vertrauten Tätigkeiten.

Nicht essen, trinken oder rauchen

Am Arbeitsplatz mit Gefahrstoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen verboten. So verhindern Sie, dass Stoffe über Hände oder Mund in den Körper gelangen. Lagern Sie Lebensmittel nicht in diesen Bereichen. Nach der Arbeit: gründlich Hände waschen.

Kontakt und Exposition vermeiden

Vermeiden Sie direkten Kontakt. Nutzen Sie Werkzeuge oder Dosierhilfen. Sorgen Sie für ausreichende Belüftung oder benutzen Sie Abzüge. Halten Sie Behälter geschlossen, um Verdunstung oder Austreten zu verhindern.

Vorschriften und Unterweisungen beachten

Folgen Sie den Vorgaben aus Betriebsanweisung und Unterweisung – etwa zur Reihenfolge beim Mischen, zur Höchstmenge oder zur Temperatur. Diese Vorgaben dienen Ihrer Sicherheit.

Ordnung und Kennzeichnung sicherstellen

Verwenden Sie nur korrekt beschriftete Behälter. Niemals unbekannte oder unbeschriftete Stoffe benutzen. Lagern Sie Gebinde nach Gebrauch sicher und verriegeln Sie Gefahrstoffschränke bei Bedarf.

Für Notfälle vorbereitet sein

Wissen Sie, was im Notfall zu tun ist. Bei Unfällen (z. B. Verschütten, Hautkontakt): Betriebsanweisung beachten, betroffene Stellen mit Wasser spülen, kontaminierte Kleidung ausziehen, Hilfe holen. Notrufnummern (z. B. Betriebsärzt:in, Giftnotruf) sollten bekannt oder griffbereit sein.

Fazit: Vorsicht und Aufmerksamkeit sind entscheidend – auch bei Routinearbeiten. Im Zweifel fragen Sie Ihre Führungskraft oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Um das Risiko beim Arbeiten mit Gefahrstoffen zu minimieren, sind mehrere Schutzmaßnahmen wichtig:

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Tragen Sie immer die vorgeschriebene PSA – etwa Chemikalienschutzhandschuhe, Schutzbrille, Laborkittel oder Atemschutzmaske. Die Auswahl richtet sich nach Stoff und Gefährdung. Hinweise finden Sie im Sicherheitsdatenblatt oder in der Betriebsanweisung. Prüfen Sie die PSA vor Gebrauch und tauschen Sie sie bei Schäden oder Durchbrüchen aus.

Technische Schutzmaßnahmen

Arbeiten Sie möglichst in gut belüfteten Bereichen oder unter einem Abzug. Nutzen Sie Hilfsmittel wie Dosierpumpen oder geschlossene Apparaturen, um direkten Kontakt zu vermeiden. Schalten Sie vorhandene Absaugungen ein.

Organisatorische Maßnahmen

Bereiten Sie Ihren Arbeitsplatz vor: Werkzeuge bereitlegen, Schutzmittel wie Notdusche oder Augenspülung prüfen. Lagern Sie nur kleine Mengen am Arbeitsplatz. Arbeiten Sie bei sehr gefährlichen Stoffen nicht allein. Beachten Sie Lager- und Entsorgungsvorgaben.

Verhaltensregeln

Gehen Sie ruhig und konzentriert vor. Vermeiden Sie Hektik und Zündquellen. Verschließen Sie Behälter nach Gebrauch. Waschen Sie sich nach der Arbeit gründlich.

Erste Hilfe und Notfall

Kennen Sie die Notfalleinrichtungen: Wo ist der Feuerlöscher, die Augenspülung, die Notdusche? Nutzen Sie sie im Ernstfall sofort und holen Sie medizinische Hilfe.

Fazit: Ein sicherer Umgang mit Gefahrstoffen erfordert technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen – vorausschauend angewendet, bevor ein Risiko entsteht.

Ein Gefahrstoffetikett nach CLP-Verordnung besteht aus mehreren standardisierten Elementen. Diese geben auf einen Blick Auskunft über die Eigenschaften des Produkts und ermöglichen einen sicheren Umgang damit.

Bestandteile eines Gefahrstoffetiketts

  • Produktidentifikation: Der Produktname und ggf. Nummern wie CAS- oder Artikelnummer identifizieren eindeutig den Stoff oder das Gemisch.

  • Gefahrensymbole (GHS-Piktogramme): Diese weißen Rauten mit rotem Rand zeigen grafisch die Gefahrenklassen an, z. B. Flamme (entzündlich), Totenkopf (akut giftig), Ätzwirkung (ätzend). Mehrere Piktogramme sind möglich.

  • Signalwort: Entweder „Gefahr“ (für schwerwiegende Gefährdungen) oder „Achtung“ (für weniger gravierende Risiken). Es wird immer nur ein Signalwort verwendet, je nach höchster Gefährdung.

  • Gefahrenhinweise (H-Sätze): Diese beschreiben die konkreten Gefahren in Textform, z. B. „H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden“ oder „H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen“.

  • Sicherheitshinweise (P-Sätze): Sie geben Empfehlungen für den sicheren Umgang und Verhalten im Notfall. Beispiele: „P280 Schutzhandschuhe tragen“, „P301+P310 Bei Verschlucken: sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen“.

  • Zusatzinformationen: Angaben wie Name und Anschrift des Lieferanten, Notrufnummern oder Entsorgungshinweise. Auch EUH-Sätze (ergänzende Hinweise) können enthalten sein.

So lesen Sie das Etikett richtig

  1. Oben: Produktname prüfen – worum handelt es sich?

  2. Mitte: Piktogramme und Signalwort – welche Gefahren bestehen grundsätzlich?

  3. Darunter: H-Sätze lesen – was genau kann passieren?

  4. Dann: P-Sätze beachten – wie schütze ich mich, was tun im Ernstfall?

  5. Unten: Zusatzinfos wie Hersteller, Notrufnummer etc. beachten.

Bei Unklarheiten hilft ein Blick in Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts – dort sind alle Etikettenelemente ebenfalls aufgeführt. Oder Sie fragen Ihre Sicherheitsfachkraft.

Wichtig: Das Etikett ist gesetzlich vorgeschrieben und enthält verbindliche Hinweise. Jeder Satz hat eine Bedeutung. Bitte nehmen Sie die Informationen ernst und beachten Sie die Sicherheitshinweise konsequent.

Die CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008) regelt europaweit die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher chemischer Stoffe und Gemische. Ziel ist eine einheitliche und verständliche Kommunikation von Gefahren.

Einstufung

Herstellende oder importierende Unternehmen müssen ihre Produkte anhand festgelegter Kriterien einstufen – z. B. nach Toxizität, Entzündbarkeit oder ätzender Wirkung. Daraus ergibt sich, welche GHS-Piktogramme verwendet werden müssen.

Verwendung der Piktogramme

Die Verordnung schreibt genau vor, welches Symbol bei welcher Gefahrenklasse anzuwenden ist. Beispiele:

  • Flamme (GHS02) für entzündbare Stoffe

  • Totenkopf (GHS06) für akut toxische Stoffe

  • Ätzwirkung (GHS05) für ätzende Stoffe

Alle Piktogramme sind verbindlich in Anhang V der Verordnung abgebildet.

Weitere Kennzeichnungselemente

Neben den Symbolen sind folgende Elemente vorgeschrieben:

  • Signalwörter („Achtung“ oder „Gefahr“)

  • Gefahrenhinweise (H-Sätze)

  • Sicherheitshinweise (P-Sätze)

Die Kombination dieser Elemente vermittelt ein vollständiges Bild der Gefahr und der Schutzmaßnahmen.

Gestaltung und Sprache

  • Die Symbole müssen auf der Spitze stehen und einen roten Rahmen haben.

  • Mindestgrößen der Etiketten sind vorgeschrieben.

  • Die Etiketten müssen in der jeweiligen Landessprache verfasst sein (z. B. Deutsch in Deutschland).

Verpackungsvorgaben

  • Verpackungen müssen sicher und gegebenenfalls kindersicher sein.

  • Für bestimmte Produkte sind tastbare Warnzeichen (z. B. für Blinde) vorgeschrieben.

Wichtig: Wer Chemikalien in Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass sie korrekt nach CLP gekennzeichnet sind. Auch innerbetrieblich umgefüllte Stoffe oder hergestellte Gemische müssen etikettiert werden, sobald sie weitergegeben oder gelagert werden. Fehlerhafte oder fehlende Kennzeichnungen können zu Vertriebsverboten und Sanktionen führen.

Fazit: FAQ für Mitarbeitende

Mitarbeitende erhalten in diesem Abschnitt praktische Hinweise zur Erkennung und richtigen Reaktion auf Gefahrensymbole. So gelingt ein sicherer Umgang mit Gefahrstoffen – für mehr Schutz im Arbeitsalltag.