Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt in Deutschland den Schutz von Beschäftigten und Umwelt beim Umgang mit Gefahrstoffen. Arbeitgeber tragen hierbei eine zentrale Verantwortung. Die wichtigsten Pflichten im Überblick:
Gefährdungsbeurteilung
Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen (§ 6 GefStoffV i.V.m. TRGS 400). Dabei werden die konkreten Arbeitsbedingungen bewertet: Art der Gefahr (Einatmen, Hautkontakt, Brand, Explosion), Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikohöhe. Auf dieser Grundlage sind geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Beurteilung ist zu dokumentieren und bei Änderungen zu aktualisieren.
Substitutionsprüfung
Laut § 7 GefStoffV muss geprüft werden, ob gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden können (Substitution). Ist z. B. ein weniger gefährlicher Reiniger verfügbar und dessen Einsatz technisch möglich sowie zumutbar, ist dieser zu verwenden. Eine nicht mögliche Substitution ist mit Begründung zu dokumentieren.
Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip
Arbeitgebende müssen alle nötigen Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen. Die Reihenfolge ergibt sich aus dem STOP-Prinzip:
Substitution
Technische Maßnahmen (z. B. Lüftung, Abzug, Einhausung)
Organisatorische Maßnahmen (z. B. Zugangsbeschränkung, Hygieneregeln)
Persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. PSA wie Handschuhe, Atemschutz)
Alle Maßnahmen müssen den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen gewährleisten – von der Bereitstellung geeigneter PSA über Notduschen bis hin zur sicheren Lagerung.
Kennzeichnung und Instandhaltung
Alle Behälter mit Gefahrstoffen müssen korrekt gekennzeichnet sein. Originaletiketten dürfen nicht entfernt oder unleserlich werden. Beim Umfüllen ist der neue Behälter eindeutig zu beschriften. Auch Anlagen und Rohrleitungen sind nach TRGS 555/201 zu kennzeichnen. Technische Einrichtungen (z. B. Absaugungen, Filtermasken) sind regelmäßig zu prüfen und instand zu halten.
Betriebsanweisung
Für jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen ist eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen (§ 14 GefStoffV, TRGS 555). Diese enthält:
Die Betriebsanweisung muss konkret auf den Arbeitsplatz zugeschnitten sein, für alle Beschäftigten zugänglich und im Rahmen von Unterweisungen verständlich erläutert werden.
Unterweisung der Beschäftigten
Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich müssen alle Beschäftigten unterwiesen werden (§ 14 GefStoffV). Inhalte sind:
Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Bei Änderungen (neuer Stoff, neues Verfahren) ist sie unverzüglich zu aktualisieren. Laut TRGS 555 soll sie praxisnah und mündlich erfolgen – eine Erfolgskontrolle kann sinnvoll sein.
Gefahrstoffverzeichnis
Ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe ist zu führen (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Es enthält:
Das Verzeichnis ist aktuell zu halten und wird auch von Aufsichtsbehörden gefordert.
Sicherheitsdatenblätter
Für jeden Gefahrstoff muss ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt (SDS) vorliegen. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die SDS vorhanden und zugänglich sind – etwa in einem zentralen Ordner oder digital. Mitarbeitende müssen Einsicht nehmen können.
Arbeitsplatzgrenzwerte und Überwachung
Für viele Gefahrstoffe gelten Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Der Arbeitgeber prüft ggf. durch Messungen (TRGS 402), ob diese eingehalten werden. Bei krebserzeugenden Stoffen (Kat. 1A/1B) ist zusätzlich ein Expositionsverzeichnis zu führen (§ 14 Abs. 3 GefStoffV) und arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.
Lagerung und Entsorgung
Gefahrstoffe sind sicher zu lagern: getrennt nach Verträglichkeit, in geeigneten Räumen oder Schränken, mit Mengenbegrenzung. Für nicht mehr benötigte Stoffe ist eine fachgerechte Entsorgung zu gewährleisten – z. B. als Sondermüll.
Dokumentation und Organisation
Alle genannten Maßnahmen sind organisatorisch umzusetzen und zu dokumentieren. Zuständigkeiten sind klar zu regeln. Bei Kontrollen (z. B. durch Aufsichtsbehörden oder Berufsgenossenschaften) muss der Arbeitgeber entsprechende Nachweise vorlegen.
Fazit
Arbeitgebende tragen die Verantwortung für einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen. Die GefStoffV bildet den verbindlichen Rahmen – von der Planung (Beurteilung, Substitution) über die Umsetzung (Maßnahmen, Kennzeichnung, Unterweisung) bis zur Nachbereitung (Entsorgung, Dokumentation). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Daher ist ein professionelles Gefahrstoff-Management unerlässlich.
Hinweis: Die GefStoffV richtet sich in erster Linie an Arbeitgeber. Ergänzend gelten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die anerkannte Methoden zur praktischen Umsetzung bieten (z. B. TRGS 400, 510, 555).